OLG Wien 4R60/25k

4R60/25kCourt of AppealJun 24, 2025

Full text

OLG Wien 4R60/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00060.25K.0624.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Gesundheitskasse, **, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. AGmbH, FN B, , vertreten durch die Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, und 2. C AG, FN D, **, vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen EUR 19.028,22 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 1.000), über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2. April 2025, **21, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.333,50 (darin EUR 222,25) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Klage vom 28.10.2024 begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 19.028,22 samt Nebengebühren sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Leistungen, welche die Klägerin oder ein Landesfonds, soweit der Anspruch aus dessen Leistungen gemäß Gesetz auf die Klägerin übergehe, aufgrund der am 24.11.2021 dem E* von den Beklagten zugefügten Körperverletzung zu erbringen habe. Dazu bringt sie – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz – vor, die Zweitbeklagte habe als Generalunternehmerin den sogenannten „Bildungscampus“ in der , errichtet. Die Schalungs und Betonarbeiten und auch die Herstellung der gemeinsamen Schutzeinrichtungen (zB Gerüste) für dieses Bauvorhaben habe sie an die Erstbeklagte vergeben. Das Gerüst, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei von der Erstbeklagten errichtet worden. Am 24.11.2021 sei E, ein Arbeitnehmer der F GmbH (Subunternehmerin der Zweitbeklagten), im Zuge von Eisenverlegearbeiten in ca 8 m Höhe auf den Pfostenbelag des Arbeitsgerüstes gestiegen, wodurch sich ein kurzer Gerüstpfosten am Ende des Arbeitsbereiches gelöst habe. Dadurch sei E* abgestürzt und habe sich schwer verletzt. Ursache für den Absturz sei ein nicht sachgemäß verlegter Pfosten am Ende des Arbeitsgerüstes gewesen. Infolge dieses Unfalls habe die Klägerin insgesamt EUR 19.028,22 an Krankengeld an E* ausbezahlt. Nach § 332 Abs 1 ASVG gehe der Schadenersatzanspruch eines Verletzten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen habe. Weitere Schäden und Dauerschäden des Verletzten seien nicht ausgeschlossen. Dem Verletzten würden für solche Schäden auch weiterhin Leistungen durch die Klägerin und die Landesfonds zustehen.

In ihrer Klagebeantwortung erhob die Erstbeklagte die Einrede der mangelnden sachlichen Zuständigkeit, zumal sich eine Zuständigkeit gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN nicht ergebe. Zwischen E* und den Beklagten habe kein Vertragsverhältnis bestanden und er sei auch nicht ein in den Schutzkreis des zwischen den Beklagten bestehenden Vertrages aufgenommener Dritter. Die Zweitbeklagte sei beim Bauvorhaben die Generalunternehmerin gewesen. Die Erstbeklagte sei als Subunternehmerin der Zweitbeklagten Lohnleisterin im Hinblick auf ihre Verpflichtungen zum Gerüstbau auf dieser Baustelle gewesen. Als Lohnleisterin habe sie lediglich Personal zur Verfügung gestellt. Ihr sei weder die Überprüfung noch die Freigabe noch die Vorhaltung (= Instandhaltung) des inkriminierten Gerüsts oblegen. Die Zweitbeklagte habe die Weisungs und Anordnungsbefugnis sowie die Kontroll und Aufsichtspflichten auf der Baustelle gehabt. Hinsichtlich der Erstbeklagten bestehe keine Verantwortlichkeit für das Gerüst im Zusammenhang mit dem Unfall. Das Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten könne daher für E* und die Klägerin keine Schutzwirkungen entfalten.

Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede. Begründend führte es aus, dass die Zuständigkeit der Handelsgerichte auch dann gegeben sei, wenn ein geschädigter Dritter – wie hier die Klägerin – behauptete Ersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit einem Vertrag geltend mache. Wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich Anspruchsvoraussetzungen seien („doppelt relevante Tatsachen“), habe die Entscheidung über die Zuständigkeit nur aufgrund der Klagsbehauptungen zu erfolgen. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche gegen die Erstbeklagte neben deliktischen Ansprüchen auch auf die aus dem Subunternehmervertrag zwischen den Beklagten resultierenden Schutz und Sorgfaltspflichten, die auch die Dienstnehmer anderer Subunternehmer – wie E* – schützen würden. Da die „doppelt relevanten Tatsachen“ der Zuständigkeitsentscheidung ungeachtet des Vorbringens der Erstbeklagten zugrunde zu legen seien, sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Erstbeklagten mit dem Abänderungsantrag, der Unzuständigkeitseinrede stattzugeben und die Klage zurückzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Zweitbeklagte beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Gegen die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wendet die Erstbeklagte ein, dass das zwischen den beiden Beklagten geschlossene Vertragsverhältnis keine Schutzwirkungen zugunsten E* entfaltet habe, dessen Ansprüche die Klägerin nunmehr geltend mache.

2.1. Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gehören Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften bei einem EUR 15.000 übersteigenden Streitwert vor die selbstständigen Handelsgerichte, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Schadenersatzansprüche gegen einen Unternehmer gehören nach § 51 Abs 1 Z 1 JN nur dann vor die Handelsgerichte, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung, Nichterfüllung oder Vereitelung eines unternehmensbezogenen Geschäfts abgeleitet werden (Simotta in Fasching/Konecny³ § 51 JN Rz 70). Gemäß § 41 Abs 2 JN sind für die sachliche Zuständigkeit die Angaben in der Klage maßgebend (RS0050772; RS0046236).

2.2. Die Klägerin stützt ihren – zufolge § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen – Anspruch gegenüber der Erstbeklagten auf vertraglichen sowie deliktischen Schadenersatz. Die vertragliche Haftung ergebe sich aus der schuldhaften Verletzung von Schutz und Sorgfaltspflichten, welche die Erstbeklagte aus ihrem Subunternehmervertrag mit der Zweitbeklagten auch gegenüber den anderen Subunternehmern und deren Dienstnehmern treffen würden. Deliktisch hafte die Erstbeklagte aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

3.1. Zwar ist der Erstbeklagten insofern beizupflichten, als im Falle der Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede durch den Beklagten nicht mehr nur von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachenbehauptungen des Klägers auszugehen ist (§ 41 Abs 2 JN). Neben den zuständigkeitsbegründenden Behauptungen des Klägers sind sodann alle Tatsachen mit zu berücksichtigen, die der Beklagte in seiner rechtzeitigen Einrede vorbringt und unter Beweis stellt (Scheuer in Fasching/Konecny³ § 41 JN Rz 11).

3.2. Eine solche umfassende Prüfung hat allerdings zu unterbleiben, wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind („doppelrelevante Tatsachen“), wenn also der Beklagte seine Unzuständigkeitseinrede nur mit Behauptungen untermauert, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen sollen. Das ist etwa dann der Fall, wenn zB der Kläger ein Vertragsverhältnis oder einen Unfall behauptet und darauf sowohl den zuständigkeitsbegründenden Tatbestand des angerufenen Gerichts (zB für die Schadenszufügung: § 92a JN) als auch die von ihm geltend gemachten Ansprüche stützt und der Beklagte das Vorliegen des Vertrags oder des Unfalls bestreitet. In einem solchen Fall hat die Entscheidung über die Zuständigkeit nur aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen. Wenn sich die Angaben als unrichtig erweisen, wird das Klagevorbringen nicht zurück, sondern abzuweisen sein (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 41 JN Rz 15).

3.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der Klägerin angestellten Behauptungen um doppelrelevante Tatsachen, zumal sich die dem Klagebegehren zugrunde liegende Verletzung von Schutz und Sorgfaltspflichten aus dem Subunternehmervertrag, der sich insoweit auch auf E* erstrecke, vor dem Hintergrund des § 51 Abs 1 Z 1 JN auch auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit auswirkt. Das Erstgericht ging somit zutreffend davon aus, dass der Zuständigkeitsentscheidung lediglich das Klagsvorbringen zugrunde zu legen und die dem entgegenstehenden Behauptungen der Erstbeklagten nicht zu berücksichtigen sind.

3.4.1. Entgegen der Ansicht der Erstbeklagten ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 203/00g mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Der dortige – als Elektromonteur für ein drittes Unternehmen auf der Baustelle tätige - Kläger fiel in ein unzureichend gesichertes Loch in der Decke, das von den Beklagten nicht ordnungsgemäß verschlossen worden sei. Dazu sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Kläger als Mitarbeiter eines auf der Baustelle tätigen Unternehmens durch die Erfüllung jener Verträge, die die Beklagten mit dem Bauherrn abgeschlossen hätten, erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet sei. Weil er auch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Bauherrn besitze, sei er als begünstigter Dritter dieser Verträge anzusehen. Ansprüche des Klägers aus der Schlechterfüllung dieser Verträge gehörten somit vor das Handelsgericht (4 Ob 203/00g).

3.4.2. Die Erstbeklagte wendet dagegen ein, dass die Erstbeklagte – im Unterschied zu 4 Ob 203/00g – keinen Vertrag mit dem Bauherrn abgeschlossen habe.

3.4.3. Eine Sorgfalts und Schutzpflicht zugunsten dritter, am Vertrag nicht beteiligter Personen wird von Lehre und Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragsschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde (RS0017195). Sie umfasst dritte Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören (6 Ob 21/04p; RS0017195 [T6]). Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen will bzw begünstigte, oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (7 Ob 165/03w; RS0017195 [T5]).

3.4.4. Nach dem Klagsvorbringen sei die Erstbeklagte von der Zweitbeklagten mit Schalungs, Beton und Gerüstarbeiten beauftragt worden. Das Gerüst sei als gemeinsame Schutzeinrichtung errichtet worden, somit zur Nutzung durch alle auf der Baustelle tätigen Personen, zu denen auch der verunglückte Arbeitnehmer eines weiteren Subunternehmers der Zweitbeklagten gehört. Dieser war durch die von der Erstbeklagten erfolgte Gerüstherstellung erkennbar gefährdet, da er in rund 8 m Höhe auf diesem Gerüst gearbeitet habe. Die Nutzung des Gerüsts im Rahmen des Bauvorhabens durch Arbeiter anderer Subunternehmer war vorhersehbar, zumal es sich um eine gemeinsame Schutzeinrichtung gehandelt habe. Ausgehend davon können aus dem Subunternehmervertrag Schutzpflichten gegenüber E* abgeleitet werden.

3.4.5. Dass sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich auf deliktische Ansprüche stützt, ändert daran entgegen der Ansicht der Erstbeklagten nichts.

3.5. Aus der von der Erstbeklagten zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 84/18w ergibt sich für den konkreten Fall lediglich, dass sich ein Kläger dann nicht auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter stützen kann, wenn sich sein Anspruch rein deliktisch begründet. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, zumal sich die Klägerin (auch) auf eine vertragliche Haftung beruft.

3.6. Schließlich ist für die Erstbeklagte auch mit dem Verweis auf die vorliegende Streitgenossenschaft im Zusammenhalt mit 1 Ob 132/13p (= RS0056159 [T5]) nichts gewonnen. Der zitierten Entscheidung lag keine doppelrelevante Tatsache zugrunde, weil die dortige Klägerin von vornherein keine Tatsachen behauptet habe, die geeignet wären, einen materiellen Anspruch gegen die Erstbeklagte zu begründen. Aus diesem Grund sei die auf § 93 JN (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) beruhende Zuständigkeit für die Zweitbeklagte nicht gegeben gewesen.

Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor, zumal sich aus dem schlüssigen Klagsvorbringen ein materiellrechtlicher Anspruch gegen beide Beklagten ableiten lässt und sich die Klägerin nicht auf § 93 JN, sondern auf § 92a JN (Ort der Schadenszufügung) stützt. Anders als in 1 Ob 132/13p handelt es sich daher nicht um eine bloß behauptete Streitgenossenschaft, sondern es wurden doppelrelevante Tatsachen vorgebracht. Folglich ist bei der Zuständigkeitsprüfung allein auf die Klagsangaben abzustellen.

3.7. Ausgehend davon ist von der Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts auszugehen, da die Klägerin als geschädigte Dritte (vgl § 332 Abs 1 ASVG) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Schutz und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit einem unternehmensbezogenen Vertrag geltend macht und der Geschädigte (E*) ein in den Schutzkreis dieses Vertrags aufgenommener Dritter sei (vgl RS0113979).

Dem Rekurs war somit nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Erstbeklagte unterlag im Zwischenstreit über die sachliche Zuständigkeit (RS0035955 [T3]). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht der Klägerin nicht zu, da ihre Rechtsvertreter im Rekursverfahren mangels Beteiligung der Zweitbeklagten weder mehrere Personen vertraten noch mehreren Personen gegenüberstanden. Zudem gebührt für Rechtsmittelschriftsätze nur der ERVZuschlag für Folgeeingaben (RS0126594).

Der Zulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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