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5R26/25w•OLG Graz 5R26/25w
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, emeritierter Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen (restlich) EUR 70.543,76 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Dezember 2024, B-62, (Berufungsstreitwert: EUR 70.543,76) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die mit der Berufung des Klägers vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.159,10 (darin keine Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 18. August 2006 wurde von der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund einer Anzeige des Finanzamtes für ** eine umfangreiche, als Großverfahren gekennzeichnete, gegen mehrere Beschuldigte geführte Strafsache wegen strafbarer Handlungen nach dem FinStrG zur GZ C* eingeleitet. Der Kläger wurde am 15. September 2009 als Beschuldigter erfasst. Am 17. Jänner 2011 wurde der Sachverständige Mag. (FH) D* bestellt, der am 27. Jänner 2012 ein Gutachten erstattete, auf das sich die spätere Anklage stützte.
Am 21. Oktober 2014 wurde von der Staatsanwaltschaft Wien eine Anklageschrift zu C* gegen den Kläger und andere, gegen den Kläger wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG durch Tatbeitrag nach § 11, dritter Fall FinStrG (idF BGBl. I Nr. 103/2005), und nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (idF BGBl. I Nr. 103/2005) eingebracht. In weiterer Folge wurden gegen die Anklageschrift vom Kläger und anderen fristgerecht Einsprüche erhoben. Diese wurden mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Jänner 2015 zu 17 Bs 405/14d abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt. Der Kläger wurde im anschließenden Hauptverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu E* nach insgesamt sieben Verhandlungstagen mit Urteil vom 25. April 2018 gemäß § 214 FinStrG freigesprochen. Der Kläger brachte im Verfahren C* weder einen Einstellungsantrag nach § 108 StPO, noch einen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO ein.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Wien vom 17. Jänner 2011 wurde ein Verfahrensteil gegen den Kläger getrennt und am 26. Jänner 2011 Anklage zu ** gegen den Kläger wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB in der damals geltenden Fassung wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB und wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB erhoben. Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch, der vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. Mai 2011, 19 Bs 69/11b, abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 23. März 2012, F*, wurde der Kläger mangels Schuldbeweises von dieser Anklage freigesprochen. Mit Beschluss vom 4. Mai 2012, F*-4, wurde gemäß § 393a StPO der vom Bund zu tragende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Klägers mit EUR 1.500,00 bestimmt.
Am 10. Dezember 2015 erhob der Kläger im Verfahren C* beim Landesgericht für Strafsachen Wien Einwendungen gegen Mag. (FH) D* als Sachverständigen, in denen er diesem eine vorsätzliche Falschbefundung und Falschbegutachtung sowie die vorsätzliche Behinderung der objektiven Wahrheitsforschung vorwarf. Außerdem habe der Sachverständige wesentliche Fakten, die in Richtung anderer, von anderen Personen begangener Straftaten gewiesen hätten, vorsätzlich unterdrückt. Der Kläger behauptete somit, dass der Sachverständige vorsätzlich ein falsches Gutachten erstellt und den Straftatbestand des § 288 Abs 1 und 4 StGB erfüllt habe. In der Folge wurde ein Ermittlungsverfahren zu G* gegen den Sachverständigen Mag. (FH) D* wegen § 288 StGB und gegen den Kläger wegen § 297 Abs 1 StGB eingeleitet. Das Verfahren gegen den Sachverständigen Mag. (FH) D* wurde am 22. September 2016 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt und in der Einstellungsbegründung vom 2. November 2016 u.a. festgehalten, es gebe keine Hinweise dafür, dass das Gutachten inhaltlich falsch erstattet worden sei. Ein Antrag u.a. des Klägers auf Fortführung des Verfahrens gegen den Sachverständigen wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 20. Dezember 2016, ** und , als unzulässig zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde nach der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Wien vom 9. Mai 2018 zu G-43 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil zusammenfassend davon auszugehen sei, dass der Kläger im Ärger Formulierungen gegenüber dem Sachverständigengutachten verwendet habe, die den Tatbestand der Verleumdung objektiv erfüllen, ihm die subjektive Tatseite jedoch im Zweifel nicht nachzuweisen sei. Der Kläger brachte im Verfahren G vier Einstellungsanträge nach § 108 StPO ein.
Die Staatsanwaltschaft Wien brachte am 22. Februar 2016 einen Strafantrag u.a. gegen den Kläger zu ** wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB ein. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. September 2016, H*, wurde der Kläger mangels Schuldbeweises von dieser Anklage freigesprochen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. September 2019, H*, wurde der gemäß § 393a StPO vom Bund zu tragende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Klägers mit EUR 1.000,00 zuzüglich Barauslagen in Höhe von EUR 14,44 bestimmt.
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes ** (vormals Finanzamt ) vom 21. Dezember 2009 wurde der Kläger gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung für die Abgaben der I GmbH (St. Nr. 212/9635) herangezogen. Da der Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragssteuer für die Jahre 1995 bis 1997, der Grundlage für die Haftung des Klägers war, mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2010 ersatzlos aufgehoben wurde, wurde auch das Haftungsverfahren, in welchem zuvor ein Haftungsbescheid gegen den Kläger erlassen worden war, hinfällig. Das sich aus der Bescheidaufhebung ergebende Steuerguthaben wurde an die I ausbezahlt.
Mit Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur vom 27. April 2021 brachte der Kläger vor, im Zuge der genannten Verfahren willkürlicher, gesetz- und grundrechtswidriger Strafverfolgung ausgesetzt worden zu sein, und begehrte – gestützt auf das AHG – Ersatz für die ihm entstandenen Verteidigungskosten in Höhe von EUR 74.545,68, eine Ersatzleistung für erbrachte Eigenleistungen iHv EUR 63.361,12, Ersatz für immateriellen Schaden iHv EUR 50.000,00 sowie Ersatz für Verdienstentgang iHv EUR 72.000,00. Mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 28. Juli 2021 wurde der Kläger davon informiert, dass sein Ersatzanspruch als nicht berechtigt erkannt wurde (außer Streit stehender bzw unstrittiger Sachverhalt).
Der Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 15. September 2009 als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren zu C* erfasst. Am 23. November 2009 wurde ihm von der Staatsanwaltschaft Wien (StA Mag. J*) im Verfahren C* eine Ladung zur Beschuldigteneinvernahme am 16. Dezember 2009 zugestellt. Bei der Einvernahme als Beschuldigter am 16. Dezember 2009 berief sich der Kläger auf seine vorherige schriftliche Stellungnahme vom 4. Dezember 2009.
Der ab dem Jahr 2010 für das Ermittlungsverfahren zu C* zuständige Staatsanwalt Mag. K* beauftragte über Vorschlag seines Gruppenleiters Mag. J* den Sachverständigen Mag. (FH) D*, ein Gutachten zur Analyse von Zahlungsflüssen, insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht, zu erstellen. StA Mag. K* entschied sich aufgrund des Umfangs des Verfahrens und dessen hoher Komplexität dazu, den Sachverständigen beizuziehen; ebenso, weil dieser aufgrund eines in einem Vorverfahren erstellten Gutachtens bereits mit dem Sachverhalt vertraut war. Gegen die Bestellung des Sachverständigen Mag. (FH) D* wurden keine Einwände erhoben. Der Sachverständige erstellte das Gutachten auf Basis der ihm übergebenen Unterlagen sowie eines Gesprächs mit einem der Beschuldigten. Dem Sachverständigen wurde mitgeteilt, dass es nicht vorgesehen sei, dass er selbstständig mit den Beschuldigten Kontakt aufnehme. Nach der Fertigstellung des Gutachtens wurde er von StA Mag. K* bei den Einvernahmen beigezogen.
Der Kläger wurde in diesem Ermittlungsverfahren kein weiteres Mal einvernommen. Er ging davon aus, dass die Staatsanwaltschaft keine Anklage gegen ihn erheben werde. Für den zuständigen Staatsanwalt ergaben sich aufgrund der Verantwortung des Klägers bei seiner ersten Einvernahme keine weiteren Fragen an ihn; er war sich sicher, dass der Kläger zum Tatvorwurf der Abgabenhinterziehung einvernommen wurde und sich die Beschuldigtenvernehmung im Akt befindet.
Als im Zuge einer Vernehmung ein Beschuldigter einen Datenstick übergab, wurde der Sachverständige – nachdem er angab, über eine entsprechende forensische Kompetenz zu verfügen – vom StA Mag. K* beauftragt, diesen auszuwerten.
Erst nachdem der Sachverständige das Gutachten erstattet hatte und auf dessen Basis Anklage erhoben worden war, wandten mehrere Angeklagte die Befangenheit des Sachverständigen bei Gericht ein, welches StA Mag. K* zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufforderte. Da StA Mag. K* nicht an dem Sachverständigen zweifelte und für ihn keine Mängel an dessen Gutachten ersichtlich waren, gab er eine ablehnende Stellungnahme ab.
Dem Kläger wurde das Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) D* vom 27. Jänner 2012 über Nachfrage Ende April/Anfang Mai 2012 zugestellt. Nachdem er das Gutachten angesehen hatte, stellte der Kläger für sich gravierende Fehler in diesem fest; seiner Ansicht nach handelte es sich aufgrund von ihm angenommener massiver Aktenwidrigkeiten um Falschbefundungen bzw Falschbegutachtungen. Der Kläger entwickelte daraufhin Zweifel an der Person des Sachverständigen. Wenngleich er zu dem Entschluss kam, dass ihn das Gutachten nicht belastete, setzte er sich mit dem Werdegang des Sachverständigen auseinander und befand diesen als nicht qualifiziert, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten.
Für den zuständigen Staatsanwalt Mag. K* bestand während des Ermittlungsverfahrens der begründete Verdacht, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Taten begangen hatte; beim Verfassen der Anklage ging er von einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit aus. Die Anklageschrift, welche insgesamt 24 Seiten umfasste, wurde ausführlich begründet. StA Mag. K* und StA Mag. J* hatten – ebenso wie die Organe der Finanz (HR Mag. L*, HR Mag. M*, HR Dr. N*) – kein besonderes bzw persönliches Interesse daran, dass es in diesem Fall zu einer Anklage oder Verurteilung des Klägers kommt.
Der Kläger beschäftigte sich erstmals eingehend mit dem Akt, nachdem er die Anklage vom 21. Oktober 2014 am 4. November 2014 erhalten hatte. Im Zuge der Auseinandersetzung gelangte er zu der Überzeugung, dass das gegen ihn [geführte] Ermittlungsverfahren nicht gesetzeskonform abgelaufen war, weil Aktenstücke teils erst am 17. Oktober 2012, drei Jahre nach deren Entstehen, zu 68 neuen Ordnungsnummern in den Strafakt eingefügt worden seien (ON 207 bis 273) und der von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige für die Tätigkeit nicht qualifiziert gewesen sei, sowie es eine schriftliche Ausfertigung des Auftrags an den Sachverständigen hätte geben müssen; jedenfalls sei diese ihm als Beschuldigten nicht zugestellt worden. Er erhob daraufhin am 19. November 2014 einen Einspruch gegen die gegen ihn gerichtete Anklage, weil er keinen Grund für eine Anklage sah. Der Einspruch wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Jänner 2015 zu 17 Bs 405/14d abgewiesen.
Nachdem die Anklage sodann rechtswirksam geworden war, stellte der Kläger im nunmehrigen Hauptverfahren (E* des LGS Wien) am 12. Oktober 2015 einen Beweisantrag und begehrte, dass der im Ermittlungsverfahren bestellte Sachverständige Mag. (FH) D* nicht auch im Hauptverfahren zum Sachverständigen bestellt werden und sein Gutachten auch nicht verlesen werden möge, weil sein Gutachten im Ermittlungsverfahren grobe Mängel aufgewiesen habe. Er führte in seinem Schriftsatz unter anderem aus, dass der Sachverständige mehrfach gegen die Verfahrensvorschriften der StPO verstoßen und eine besondere emotionale Bindung zur Finanzverwaltung habe, weshalb er nicht unparteilich und unvoreingenommen agieren würde. Weiters führte der Kläger aus, dass der Sachverständige wissentlich eine Falschbegutachtung durchgeführt habe.
Aufgrund dieser Einwendungen gegen den Sachverständigen wurde ein Ermittlungsverfahren zu G* gegen den Sachverständigen Mag. (FH) D* wegen § 288 StGB und gegen den Kläger wegen § 297 Abs 1 StGB eingeleitet. Das Verfahren wurde nach der Prüfung eines Anfangsverdachtes von StA Mag. K* abgetreten. [T1] Das Verfahren wurde anschließend von der zuständigen Sachbearbeiterin StA Dr.in O*, LL.M., unter Revision ihres Gruppenleiters Mag. P* als reines Aktenverfahren geführt. StA Dr.in O*, LL.M., gelangte bald zu dem Schluss, dass die Vorwürfe gegen den Sachverständigen Mag. (FH) D* nicht stichhaltig waren und jedenfalls keine Verurteilung zu erwarten war, weshalb sie diesen Verfahrensstrang am 22. September 2016 gemäß § 190 Z 1 StPO einstellte. In der Einstellungsbegründung führte sie aus, es gebe keine Hinweise dafür, dass das Gutachten inhaltlich falsch erstattet worden sei.
Sowohl die Staatsanwältin Dr. in O*, LL.M., als auch der Gruppenleiter Mag. P* ermittelten ergebnisoffen. In Bezug auf die dem Kläger vorgeworfene Verleumdung kam StA Dr.in O*, LL.M., nach einer ersten Prüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Verleumdung erfüllt ist, jedoch für sie Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite bestanden. Aus diesem Grund entschloss sie sich dazu, den Ausgang des beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Finanzstrafverfahrens (E*) abzuwarten, bei dem das bezughabende Gutachten thematisiert werden würde und sie sich aus diesem Erkenntnisse über diese subjektive Tatseite erhoffte und dies für einen effizienten Ansatz hielt. Der Kläger beantragte zum ersten Mal am 14. Juli 2016 und insgesamt vier Mal die Einstellung des Verfahrens gemäß § 108 StPO; den Beschwerden des Kläger wurde vom Oberlandesgericht Wien nicht Folge gegeben. Das Oberlandesgericht Wien führte diesbezüglich aus, dass ein hinreichender Anfangsverdacht in Richtung § 297 Abs 1 StGB – sowohl betreffend die objektive als auch betreffend die subjektive Tatseite – bestehe und die Aussage des Beschuldigten in der Verhandlung zu E* weitere Erkenntnisse liefern werde.
Das Verfahren zu E* endete für den Kläger mit einem Freispruch; das Urteil wurde am 2. Mai 2018 rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt begann der Kläger, sich mit allfälligen Amtshaftungsansprüchen auseinanderzusetzen.
Nachdem StA Dr.in O* LL.M., das Protokoll der Hauptverhandlung zu E* durchgelesen hatte, gelangte sie zu der Überzeugung, dass der Kläger von der Richtigkeit des von ihm vertretenen Standpunktes derart überzeugt war, dass die subjektive Tatseite der Verleumdung nicht als erfüllt anzusehen sei. Daraufhin stellte sie das zu G* wegen § 297 Abs 1 StGB gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren ein.
Keines der in den Strafverfahren C* und G* involvierten Organe des Bundes wollte einen Dritten dazu zu bestimmen, vor Gericht als Zeuge oder bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten zu erstatten; sie hielten dies weder ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, noch kam es ihnen darauf an oder hielten sie dies für gewiss.
Keines der in den Strafverfahren C* und G* involvierten Organe des Bundes wollte ein falsches Beweismittel, welches in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werden solle, herstellen oder ein echtes Beweismittel, welches in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werden solle, verfälschen; sie hielten dies weder ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, noch kam es ihnen darauf an oder hielten sie dies für gewiss.
Keines der in den Strafverfahren C* und G* involvierten Organe des Bundes wollte ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, vernichten, beschädigen oder unterdrücken, um zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde; sie hielten dies weder ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, noch kam es ihnen darauf an oder hielten sie dies für gewiss.
Keines der in den Strafverfahren C* und G* involvierten Organe des Bundes wollte einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzen, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht (in dem Wissen um die falsche Verdächtigung) falsch verdächtigte; sie hielten dies weder ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, noch kam es ihnen darauf an oder hielten sie dies für gewiss.
Keines der in den Strafverfahren C* und G* involvierten Organe des Bundes wollte seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchen, um einen anderen an seinen Rechten zu schädigen; sie hielten dies weder ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, noch kam es ihnen darauf an oder hielten sie dies für gewiss.
Dass das Gutachten des Mag. (FH) D* nach Ansicht des Klägers fehlerhaft war, erkannte dieser im Jahr 2012, nachdem er es auf seinen Antrag hin übermittelt erhalten hatte. Im Jahr 2016 gelangte der Kläger zu der Überzeugung, dass zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Sachverständigen Mag. (FH) D* Kontakte stattgefunden hatten, welche der Kläger als irregulär empfand. Nach der Anklageerhebung und noch vor dem Oktober 2015 gelangte der Kläger weiters zu der Überzeugung, dass die Auswertung des Datensticks durch den Sachverständigen Mag. (FH) D* nicht gesetzeskonform erfolgt war.
Dass Unterlagen nach Ansicht des Klägers nicht zeitgerecht zum Strafakt genommen worden waren, erfuhr der Kläger hinsichtlich einiger Aktenstücke bei der Auseinandersetzung mit dem Akt nach Erhalt der Anklageschrift; hinsichtlich weiterer Unterlagen in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2018.
Der Kläger beantragte zum ersten Mal am 14. Juli 2016 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens G*, weil seines Erachtens kein Anfangsverdacht bestand, sondern er dieses als „Retourkutsche“ der Staatsanwaltschaft empfand.
Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 27. April 2021 ging am 29. April 2021 bei der Finanzprokuratur ein; seine Klage brachte er am 1. September 2021 bei Gericht ein.
Mit der am 1. September 2021 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu ** eingebrachten (ON 1), mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2021, *, an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** delegierten (ON 3) und aufgrund des Beschlusses des Personalsenates des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. November 2022 zu B fortgeführten (ON 36) Klage begehrt der Kläger aus dem Titel der Amtshaftung restlich die Zahlung von EUR 70.543,76 samt Anhang (Gesamtstreitwert zu Beginn des Verfahrens: EUR 252.916,80 samt Anhang).
Er begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, dass Organe der Finanzstrafbehörde (HR Mag.a L*, HR Mag. M*, HR. Dr. N*) und der Staatsanwaltschaft Wien (StA Mag. J*, StA Mag. K*, StA Mag. P*, StA Dr.in O*) willkürlich, gesetzwidrig und unter Begehung vorsätzlicher Strafhandlungen seit März 2007 diverse Ermittlungsverfahren (Finanzstrafverfahren zu C* = E*, G*) geführt und Anklagen gegen ihn erhoben hätten. Die Staatsanwaltschaft Wien habe ihr im Verfahren C* von der Finanzstrafbehörde ausgefolgte Unterlagen (ein Protokoll von Einvernahmen vom 29. Jänner 2009 samt Unterlagen) nicht in den Ermittlungsakt aufgenommen, sondern vorsätzlich und dauerhaft bis zur Hauptverhandlung am 2. März 2018 unterdrückt. Zudem seien weitere Dokumente vorsätzlich nicht in den Strafakt eingeordnet, aber auch kein Verschlussakt angelegt worden. Erst am 17. Oktober 2012 seien unzählige Dokumente (ON 207 bis 273) mit zum Teil entlastendem Beweismaterial in den Strafakt eingefügt worden. Ebenso seien die Protokolle seiner von Ende November bis Anfang Dezember 2009 überwachten Telefongespräche nicht in den Akt eingeordnet und er von der Überwachung bis heute nicht verständigt worden, was gegen die StPO und Art 8 EMRK verstoße. Dabei hätten die Strafverfolgungsbehörden gewusst, dass sie entgegen dem Objektivitätsgebot entlastende Ermittlungsergebnisse zurückhalten würden. Das Verhalten der Organe der Staatsanwaltschaft Wien stelle eine Unterdrückung von Beweismitteln gemäß § 295 StGB und Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB dar.
Die Ermittlungen (im Verfahren C*) seien im Wesentlichen bereits Mitte 2010 abgeschlossen gewesen und hätten keine belastenden Fakten ergeben. Das Verfahren wäre daher einzustellen gewesen, jedoch habe die Staatsanwaltschaft Wien erst im Jänner 2011 rechtswidrig einen minderqualifizierten Sachverständigen beauftragt und diesem den ausdrücklichen Auftrag erteilt, weder mit dem Kläger noch mit dem weiteren Beschuldigten Q* Kontakt aufzunehmen, was einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstelle. Der Kläger sei niemals zum angeklagten Vorwurf einvernommen worden. Erst das „falsche“ Sachverständigengutachten vom 27. Jänner 2012 habe für die Staatsanwaltschaft die Basis für die Anklage vom 21. Oktober 2014 geschaffen. Die Stellungnahme seines Mitbeschuldigten Q*, an der der Kläger maßgeblich mitgearbeitet habe, habe die Staatsanwaltschaft als „verfahrensunwesentliches Privatgutachten“ abgetan und bei weiteren Ermittlungen nicht beachtet. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Staatsanwälte Mag. J* und Mag. K* zur willkürlichen Schaffung einer den Beschuldigten Q* belastenden Faktenlage einem entgegen § 126 Abs 1 StPO „krass minderqualifizierten Sachverständigen“ einen Befund- und Gutachtensauftrag erteilt hätten, um auf diesen einwirken zu können, ein faktenwidriges, Q* belastendes Gutachten zu erstatten (Verdacht der Anstiftung zur Fälschung eines Beweismittels).
Die gesamten „kriminellen Bemühungen“ der Staatsanwaltschaft hätten in die willkürliche, wissentlich falsche Anklage vom 21. Oktober 2014 gemündet. Die Staatsanwaltschaft habe gewusst, dass der gegen den Kläger in der Anklage erhobene Vorwurf einer „faktischen Geschäftsführung“ bzw. „faktischen Verfügungsmacht“ nicht richtig sei und ihn dennoch angeklagt. Die Anklage zu Punkt I. habe auf einer kriminellen Vorgehensweise der Finanzbehörden beruht, wobei die Staatsanwälte Mag. J* und Mag. K* um die unvertretbare Rechtsansicht einer „Sale-and-lease-back-Konstruktion“ gewusst hätten. Diese Staatsanwälte hätten auch gewusst, dass die Anklage zu Punkt III. auf einem wissentlich falschen Gutachten, an dem sie mitgewirkt hätten, aufbaue (Vorwurf der Verleumdung gemäß § 297 Abs 1 zweiter Fall iVm § 302 StGB). Die Staatsanwaltschaft habe die rechtswidrige Anklage bewusst bis zum Ende der Hauptverhandlung am 25. April 2018 (Anm.: E*) beharrlich verfolgt, um eine Verurteilung zu erreichen. Das ab März 2007 anhängige Finanzstrafverfahren habe für alle Angeklagten am 25. April 2018 mit Freispruch vom Vorwurf der gewerblichen Abgabenhinterziehung geendet; dieses Urteil sei am 2. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen.
Der Kläger habe im Vorfeld der Hauptverhandlung (zu E*) am 10. Dezember 2015 einen Beweisantrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen gestellt und die Unhaltbarkeit des Sachverständigengutachtens thematisiert, wie auch den Verdacht geäußert, dass das Gutachten vom Sachverständigen wissentlich falsch und in der Absicht, Q* zu belasten, erstellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Wien habe deshalb wegen des Verdachtes der Verleumdung des Sachverständigen gemäß § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu G* willkürlich, ohne Anfangsverdacht und in Verletzung der Objektivitäts- und Wahrheitspflicht sowie mit Schädigungsabsicht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet; dies in der Absicht, das bisherige rechtswidrige Verhalten zu rechtfertigen und die gesetzwidrige Anklage (zu C* = E*) aufrecht erhalten zu können, obwohl StA Mag. J* gewusst habe, dass die Einwendungen des Klägers gegen das SVGutachten berechtigt seien. Nach der Rechtskraft seines Freispruchs am 2. Mai 2018 habe die Staatsanwaltschaft dieses Ermittlungsverfahren gegen ihn am 3. Mai 2018 eingestellt. Davor hätte der Kläger (im Ermittlungsverfahren zu G*) vier Einstellungsanträge gemäß § 108 StPO und fünf Beweisanträge gestellt, die „unter tatkräftigem Beistand des Senates 17 des OLG Wien“ aus falscher Rechtsansicht allesamt abgewiesen bzw ignoriert worden seien. Damit sei gegen das Beschleunigungsgebot gemäß § 9 StPO und Art 6 Abs 1 EMRK verstoßen worden. Alle seine Bestrebungen, Ermittlungen in Gang zu setzen (Beschwerde gemäß § 37 StAG und Anregung nach § 23 StPO), seien „am Justizapparat verpufft“. Das Judikat des Senates 17 des OLG Wien verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung.
Soweit noch verfahrensgegenständlich, mache der Kläger folgende Ansprüche geltend:
Diese Ansprüche seien keinesfalls verjährt. Verfahrensgegenstand sei Schadenersatz aufgrund dolosen Verhaltens von Organen des Bundes im Zuge der strafrechtlichen Verfolgung des Klägers in den Verfahren C* und G* der Staatsanwaltschaft Wien. In jedem Fall habe daher gemäß § 6 Abs 1 AHG die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung zu kommen.
Bei den meisten der Delikte handle es sich um „Dauerdelikte“, bei denen der strafrechtlich verpönte, rechtswidrige Zustand über eine Zeitspanne aufrecht erhalten werde. Das Dauerdelikt der Unterdrückung von Beweismitteln habe erst am 2. März 2018 durch die im Zuge der Hauptverhandlung erfolgte Herausgabe der Protokolle und Dokumente geendet.
Die Schaffung eines falschen Beweismittels und dessen Gebrauch im Zuge einer willkürlichen Strafverfolgung stelle ebenfalls ein Dauerdelikt dar; die strafrechtlich verpönte Wirkung habe erst am 2. Mai 2018 geendet. Auch die willkürliche Verfahrenseinleitung und Verfolgung gemäß §§ 297 iVm 302 StGB sei Dauerdelikt, die (strafrechtliche) Verjährungsfrist beginne am 3. Mai 2018.
Betreffend den Beginn der Verjährungsfrist für dieses Amtshaftungsverfahren sei die Judikatur einhellig: Neben Kenntnis des Schadens, des Schädigers und des ganzen Sachverhaltes sei auch das Wissen um den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und einem bestimmten, den Schädiger anzulastenden Verhalten erforderlich. Der Schaden müsse außerdem mit Aussicht auf Erfolg eingeklagt werden können, was im Einzelfall zu beurteilen sei. Der Zwang, bereits während eines laufenden Strafverfahrens mit offenem Ausgang eine Leistungs- und Feststellungslage einbringen zu müssen, um einer Verjährung vorzubeugen, stelle eine Überspannung der Pflicht zur Klageführung dar, treffe den Kläger doch dadurch das Risiko, dass das Zivilgericht an einen später erfolgten strafrechtlichen Schuldspruch gebunden sei.
Zudem sei eine analoge Anwendung jener Judikatur, dass ein Sachverständiger, solange auf seinem Befund/Gutachten eine Gerichtsentscheidung bzw eine Anklage beruhe, nicht auf Schadenersatz geklagt werden könne, auch auf den Beginn der Verjährungsfristen argumentierbar.
Die beklagte Republik bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte – soweit hier wesentlich – ein, dass kein rechtswidriges oder schuldhaftes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden oder der im Haftungsverfahren handelnden Organe des Finanzamtes ** vorliege. Insbesondere sei der Vorwurf unrichtig, dass die Strafverfolgungsbehörden es bewusst in Kauf genommen hätten, Gesetze – auch Strafgesetze – vorsätzlich zu brechen, Ermittlungsergebnisse zu unterdrücken, Fakten zu manipulieren sowie willkürlich weitere Strafverfahren einzuleiten. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und der im Haftungsverfahren handelnden Organe des Finanzamtes ** im Hinblick auf die den Ansprüchen des Klägers zugrundeliegenden (Straf-)Verfahren sei zusammengefasst nicht willkürlich, sondern rechtmäßig und jedenfalls vertretbar, keinesfalls wider besseres Wissen gewesen.
Der Klagsanspruch sei verjährt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten öffentlicher Organe schon vor dem rechtskräftigen Abschluss eines (Verwaltungs-)Verfahrens denkbar, wenn und insoweit feststehe, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten sei und durch die Ergreifung von Rettungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs 2 AHG nicht mehr abgewendet werden könne. Der Kläger habe vom Eintritt sämtlicher geltend gemachter Schäden bereits mehr als drei Jahre vor Einbringung des Aufforderungsschreibens Kenntnis gehabt.
Die Beklagte bestritt den Klagsanspruch auch der Höhe nach. Die begehrten Schmerzengeldbeträge würden nur auf Schätzungen des Klägers beruhen und seien der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 7. Februar 2022 (ON 29) wurden weitere Ansprüche des Klägers iHv EUR 182.373,04 samt Anhang abgewiesen. Diese betrafen die Verteidigungskosten des Rechtsanwaltes Dr. R* im Strafverfahren C* (= E*) mit EUR 69.545,68 zur Gänze; die Selbstverteidigungskosten im Strafverfahren C* (= E*) teilweise mit einem Betrag von EUR 21.511,36 (offen EUR 318,12); die Selbstverteidigungskosten im Strafverfahren G* teilweise mit einem Betrag von EUR 23.316,00 (offen EUR 225,64); den pauschalen Kostenersatz für die Analyseerstellung der S* von EUR 18.000,00 zur Gänze sowie den Verdienstentgang von EUR 50.000,00 zur Gänze.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 (ON 53.1, Seite 4) schränkte das Erstgericht das Verfahren auf die Frage der Verjährung ein.
Mit dem angefochtenen Endurteil (ON 62) wies das Erstgericht auch das restliche Klagebegehren im Umfang von EUR 70.543,76 (Kostenersatz für die Selbstverteidigung im Verfahren C* = E* iHv restlich EUR 318,12; Barauslagen iHv restlich EUR 225,64 und Schmerzengeld iHv EUR 70.000,00) ab (Spruchpunkt I.) und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der bisherigen Verfahrenskosten an die Beklagte im Ausmaß von gesamt EUR 16.986,25 (Spruchpunkt II.)
Ausgehend vom eingangs dargelegten Sachverhalt, der bis auf die oben fett und kursiv dargestellte Feststellung [T1] im Berufungsverfahren unstrittig ist, führte das Erstgericht rechtlich aus wie folgt:
„Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren auf Amtshaftung gestützte Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, so verjährt der Ersatzanspruch erst zehn Jahre nach der Entstehung des Schadens. Der Ersatzanspruch verjährt auch dann erst nach zehn Jahren, wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden ist, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Gemäß § 6 Abs 1 letzter Satz AHG wird die Verjährung durch die Aufforderung gemäß § 8 AHG für die dort bestimmte Frist (drei Monate) oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt.
Für den Beginn des Fristenlaufs stellen die Verjährungsbestimmungen des AHG nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (dh die Wirksamkeit) des Schadens und bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab (1 Ob 13/16t mwN; RIS-Justiz RS0050376; RS0050338; RS0034512 [T3]). Die Voraussetzung, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sein muss (RIS-Justiz RS0034951 [T2]), wird schon dann erfüllt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (1 Ob 53/07m; 1 Ob 19/08p, 1 Ob 13/16t mwN; ua). Anzuknüpfen ist daher an jenen Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs schließen konnte (RIS-Justiz RS0050355) oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann (vgl RIS-Justiz RS0050360). Wann eine ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab (RS0034524 [T23, T41]).
Die Verjährungsfrist wird bereits dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (1 Ob 70/07m ua; zuletzt 1 Ob 123/15t; 7 Ob 211/15b; RIS-Justiz RS0034524; RS0050338 [T5]; RS0050355 [T5]). Er darf nicht etwa so lange mit der Klageführung warten, bis sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduziert ist (1 Ob 211/14g uva; RIS-Justiz RS0034524 [T6]). Unterlässt der Kläger innerhalb der dreijährigen Frist ab diesem Zeitpunkt die Einbringung einer Klage, verjährt nicht nur der Anspruch auf Schadenersatz für den schon eingetretenen Primärschaden, sondern auch für alle voraussehbaren künftigen Schäden, weil die Verjährungsfrist nach hRsp für diesen und die voraussehbaren künftigen weiteren Teilschäden oder Folgeschäden einheitlich beginnt (Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1489 Rz 9; Dehn in KBB7 § 1489 Rz 4). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0087613; RS0097976; RS0034618). Gelegentlich wird auch darauf abgestellt, ob diese Folgeschäden „sicher voraussehbar“ gewesen sind (RIS-Justiz RS0034511) oder ob mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit“ bzw „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (dort RIS-Justiz RS0034559) zu rechnen ist.
Die rechtskräftige Beendigung eines Verfahrens ist keine Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage, sofern aufgrund einer behördlichen Entscheidung bereits ein Schaden eintrat, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden konnte. Amtshaftungsansprüche können dann schon vor rechtskräftigem Abschluss des Anlassverfahrens erhoben werden (1 Ob 50/13d mwN). Ist nicht offensichtlich, dass der Geschädigte erst nach Beendigung dieses Verfahrens ausreichende Kenntnis vom Schaden haben konnte, hat er im Fall eines Verjährungseinwandes darzulegen, warum er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt im Unklaren gewesen sei (1 Ob 12/05d; 1 Ob 221/05i).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit einem (Finanz-)Strafverfahren beschäftigt:
In der Entscheidung 1 Ob 211/14g betreffend ein Finanzstrafverfahren hat der OGH ausgesprochen, dass die mit dem Verdienstentgang und den Verfahrenskosten verbundenen Vermögensnachteile bereits während des (überlangen) Strafverfahrens unabhängig von seinem Ausgang entstanden sind. Ein späterer Freispruch hat keine Auswirkungen auf den Beginn der Verjährungsfrist: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen des Rechtsträgers hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann.
In dem der Entscheidung 1 Ob 123/15t zugrundeliegenden Fall, welcher Amtshaftungsansprüche im Nachgang eines gerichtlichen Strafverfahrens beinhaltete, hatte sich der mit Urteil vom 2. Mai 2011 freigesprochene (dortige) Kläger in der Klage zunächst auf Fehlverhalten der Kriminalpolizei gestützt. Erst in seinem am 6. März 2014 eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz erhob er konkrete Vorwürfe gegenüber der Staatsanwaltschaft [...], und zwar im Wesentlichen, dass diese – in Kenntnis einer Ermittlungsmaßnahme – den Bericht darüber hätte beischaffen und die Ermittlerin vernehmen müssen. Als Beginn der Verjährungsfrist nahm der Oberste Gerichtshof jenen Zeitpunkt an, an dem der (dortige) Kläger erstmals Einsicht in den Bericht über die verdeckte Ermittlung nahm, da ihm dadurch alle Tatsachen bekannt wurden, aus denen er, folgt man seinem Standpunkt, auf ein Verschulden der Staatsanwaltschaft schließen konnte. Diese Einsichtnahme erfolgte am 2. Dezember 2010, weshalb die dort herangezogene dreijährige Verjährungsfrist am 6. März 2014 bereits abgelaufen war.
Diese Entscheidungen behandeln mit dem vorliegenden Fall idente Konstellationen – das Hervorkommen eines Amtshaftungstatbestandes vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Aus den Entscheidungen ergibt sich, dass die Tatsache, dass der rechtskräftige Freispruch erst nach dem „Kenntniszeitpunkt“ erfolgte, auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss hatte. Auch im gegenständlichen Fall besteht daher kein Anlass, in Abweichung von der oben dargestellten Judikatur den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft des Freispruchs des Klägers anzunehmen.
Hinsichtlich der vom Kläger herangezogen[en] zehnjährigen Verjährungsfrist aufgrund behaupteter strafrechtlich relevanter Verfehlungen von Bundesorganen ist dieser auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen.
Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies im Ergebnis Folgendes:
Der Kläger brachte seine Klage am 1. September 2021 ein. Er stützte seine Ansprüche auf den Titel der Amtshaftung, konkret auf ein willkürliches und gesetzwidriges Ermittlungsverfahren von März 2007 bis Mai 2018.
Zuvor forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 27. April 2021, eingelangt am 29. April 2021, auf, seine behaupteten Schäden zu ersetzen. Mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 28. Juli 2021 lehnte die durch die Finanzprokuratur vertretene Beklagte den Ersatzanspruch des Klägers nach AHG zur Gänze ab.
Ausgehend von den Feststellungen gelangte er, nachdem ihm die Anklage am 4. November 2014 zugestellt [worden war,] zu der Überzeugung, dass das Ermittlungsverfahren nicht gesetzeskonform abgelaufen sei (Vorwurf 1) und die „falschen Vorwürfe“ sich auf seine Position durchgeschlagen hätten, weil in der Anklage der Vorwurf erhoben wurde, er sei im Tatzeitraum „faktisch Verantwortlicher“ der T* GmbH, gewesen, bzw er hätte als „faktischer Geschäftsführer“ der T* GmbH im Auftrag Q*s Straftaten gesetzt. Mag der Kläger auch nicht schon am 4. November 2014 die Anklage so weit studiert haben, dass er an diesem Tage Kenntnis erlangte, so hatte er diese jedenfalls bei Einbringung des Einspruchs gegen die Anklage am 19. November 2014. Von den weiteren seiner Ansicht nach irregulären Vorgängen zwischen Sachverständigem und Staatsanwaltschaft erlangte er, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in den Jahren 2015 und 2016 Kenntnis.
Der Kläger erhebt weiters den Vorwurf, es seien bei einer Steuerprüfung Dokumente unterdrückt worden (Vorwurf 2), wovon er laut Feststellungen am 2. März 2018 im Zuge von deren Herausgabe in der Hauptverhandlung Kenntnis erlangte.
Schließlich stützt sich der Kläger auf die behauptet rechtswidrige Einleitung von Ermittlungen wegen Verleumdung zu G* (Vorwurf 3). Der Kläger beantragte zum ersten Mal am 14. Juli 2016 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens; spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er daher Kenntnis über das seiner Ansicht nach rechtswidrige Handeln der Staatsanwaltschaft.
Zum für den Beginn des Fristenlaufes ebenso relevanten Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Schadens ist auf das Vorbringen des Klägers zu verweisen, wonach ihm bereits seit Anfang des Jahres 2011 Aufwendungen für Verteidigungskosten, psychische und physische Beeinträchtigungen und Verdienstentgang entstanden seien (vgl Seite 54 der Klage). Damit war ihm zu den oben angeführten Zeitpunkten jedenfalls bereits bekannt, dass das von ihm als amtshaftungsbegründend angenommene Verhalten von Bundesorganen ihm auch einen Schaden verursachte. Auch die weiteren Schadenspositionen waren dem Kläger zu diesen Zeitpunkten jedenfalls bereits bekannt, handelt es sich dabei doch um Kostenersatz für in diesen Strafverfahren entstandene Aufwendungen.
Die – dreijährige – Verjährungsfrist des § 6 AHG begann daher hinsichtlich jedes behaupteten Vorwurfs mit jenem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Kläger von diesem Kenntnis erlangte.
Hinsichtlich aller Vorwürfe war daher bereits bei Erstattung des Aufforderungsschreiben vom 27. April 2021 Verjährung eingetreten.
Das Klagebegehren war daher schon aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorwürfen des Klägers erforderlich war.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 41 ZPO. Aufgrund seines gänzlichen Unterliegens hat der Kläger der Beklagten deren Verfahrenskosten zu ersetzen. Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis wurden nicht erhoben. Von Amts wegen aufzugreifende Unrichtigkeiten lagen nicht vor.“
Gegen dieses Endurteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 63.1) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel. Er beantragt mit seinem Rechtsmittel, das angefochtene Endurteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung (ON 65) beantragt die Beklagte, der Berufung nicht Folge zu geben.
I. Zur Urkundenvorlage:
Der Kläger hat mit seiner Berufung die Urkunde Beilage ./CK (Hv-Protokoll vom 13. Februar 2018, zu E*, Seiten 1 bis 2, sowie 32 bis 35) „Darlegung der Berufungsausführungen zur mangelnden Erfolgsaussicht einer Amtshaftungsklage“ (Berufungsseite 16) vorgelegt. Die vorgelegte Urkunde ist als unzulässige Neuerung zurückzuweisen, weil sie nicht zur erlaubten Dartuung oder Widerlegung eines Rechtsmittelgrundes dient (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 6 mwN; RS0041812 und RS0105484).
II. Zur Berufung:
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zum behaupteten Verfahrensmangel:
1.1. Der Kläger greift als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf, dass das Erstgericht keine Beweise zur Schadenshöhe erhoben habe und Beweiserhebungen „zur rechtswidrigen Verursachung von Schäden durch Organe der Strafverfolgungsbehörden unterblieben“ seien, „die ungeachtet einer allfälligen Verwirklichung von Delikten mit einer ein Jahr übersteigenden Strafdrohung allemal eine Schadenersatzpflicht der Republik auszulösen imstande“ seien.
1.2. Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Kläger nicht ausführe, inwiefern die nicht näher spezifizierten Beweisanbote jeweils verfahrenswesentlich seien, und inwiefern diese vermeintlichen Verfahrensmängel abstrakt geeignet seien, die Unrichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes herbeizuführen. Der Berufungsgrund sei somit nicht rechtsrichtig ausgeführt und schon aus diesem Grund zu verwerfen.
1.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:
1.3.1. Ein (primärer) Verfahrensmangel kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Mangel wesentlich und abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Der Berufungswerber muss in seiner Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsstreites relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (Pimmer in Fasching/Konecny3, IV/1 § 496 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 34 und Rz 37; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 Rz 6; Delle-Karth ÖJZ 1993, 19).
1.3.2. Die Verfahrensrüge des Klägers muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Verfahrensmangel im Sinne der oben zitierten Lehre nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Er führt im Rahmen seiner Verfahrensrüge nicht aus, welche rechtlich relevanten Beweisergebnisse durch die vermissten – nicht näher konkretisierten – Beweiserhebungen erzielt hätten werden können. Damit fehlt es an der Wesentlichkeit und der abstrakten Eignung, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen.
1.3.3. Da das Erstgericht – zu Recht (siehe unten 3.3.) – von der Verjährung des Klagebegehrens im restlichen Umfang ausging, bedurfte es weiterer Beweisaufnahmen zur Höhe des geltende gemachten Anspruchs nicht. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt damit nicht vor.
2.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche konkrete Feststellung der Rechtsmittelwerber angreift, bzw durch welche Tatsache er sich für beschwert erachtet (1.), weshalb diese Feststellung Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse ist (2.), welche Tatsachenfeststellung statt dessen angestrebt wird (3.) und aufgrund welcher Beweise diese andere Feststellung zu treffen gewesen wäre (4.) (vgl RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471 ZPO, Rz 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 ZPO Rz 6). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führt, sodass erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung gerechtfertigt sind. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39/1; OLG Graz 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).
2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Klägers zu den „Feststellungen im ersten Verfahrensgang“ (Berufungsseite 5), die sich auf den Sachverhalt des Teilurteils vom 7. Februar 2022 (ON 29) beziehen, hier nicht mehr zu behandeln sind, weil ihnen die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegensteht.
2.3. In den Teilen II./A-1 (zum Verfahren C* = E*) und II./A-2 (zum Verfahren G*) seiner Berufung (Seiten 5 bis 8) lässt der Kläger gänzlich offen, welche konkreten Feststellungen er angreift und demgemäß auch weshalb (welche?) Feststellungen des Erstgerichtes Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sein sollen. Vielmehr geht er zum Komplex C* (= E*) selbst von „im Wesentlichen unbestrittenen“ Feststellungen aus (Berufungsseiten 5f). Damit sind die Berufungsausführungen insoweit als Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit der Kläger in diesem Kontext ergänzende Feststellungen vermisst, macht er sekundäre Feststellungsmängel geltend, die im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln sein werden (siehe unten 3.3.9.).
2.4. Gleichermaßen verhält es sich mit den Berufungsausführungen (Berufungsseiten 20 bis 28) zu II./B-1 bis II./B-3 (zum Verfahren C* = E*) und II./B-4 (zum Verfahren G*): Auch hier bekämpft der Kläger keine konkreten Feststellungen des Erstgerichtes, sondern macht tatsächlich sekundäre Feststellungsmängel geltend (dazu unten 3.3.9.). Als Beweisrüge sind auch diese Ausführungen nicht gesetzmäßig dargetan.
2.5. Der Kläger bekämpft unter II./B-5 (Berufungsseite 30) die Feststellung [T1] und fordert die Ersatzfeststellung, dass „eine Prüfung eines Anfangsverdachtes [...] durch StA Mag. K* nicht festgestellt werden kann.“ Der Zeuge Mag. K* habe unter Wahrheitspflicht ausgesagt, sich nicht an die Einleitung von Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verleumdungsverdachtes erinnern zu können (Protokoll vom 7. Dezember 2023, Seite 16, zweite Frage). Wie könne da das Erstgericht feststellen, dass der Zeuge einen Anfangsverdacht „geprüft hätte"? Die sei (auch) aktenwidrig. Der Kläger übersieht, dass sich das Erstgericht beweiswürdigend zu dieser Feststellung nicht auf die Aussage des Zeugen Mag. K*, sondern auf die der Zeugin Dr.in O* (ON 60.3, Seiten 5f: Wenn ich nach meinem Vorgehen in diesem Verfahren gefragt werde: Zunächst habe ich den Akt studiert, ich muss bereits an dieser Stelle angeben, ich habe keine der Parteien dieses Verfahrens gesehen, es war ein reines Aktenverfahren. Ich hatte dieses Verfahren, wie gesagt, von StA K* übertragen bekommen, meines Wissens wegen einer Befangenheit. Ich weiß nicht, ob er diese selbst angezeigt hat oder für befangen befunden wurde. Ich bin recht schnell zum Schluss gekommen, dass die Vorwürfe gegen den Sachverständigen nicht stichhaltig sind bzw. jedenfalls hier keine Verurteilung zu erwarten ist, und habe deswegen diesen Verfahrensstrang eingestellt. Betreffend des Klägers bin ich zum Schluss gekommen, dass in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Verleumdung erfüllt ist, hatte jedoch Zweifel, ob dieser Tatbestand auch subjektiv erfüllt ist.“) und des Zeugen Mag. P* (ON 60.3, Seite 3: „Wenn ich gefragt werde, wer in diesem Fall, in dem von einem Staatsanwalt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angeregt bzw, eingeleitet wurde, den Anfangsverdacht prüft: Konkret kann ich mangels Erinnerung diese Frage nicht beantworten. Allgemein ist es jedoch so, das zugrunde liegende Verfahren wurde von Staatsanwalt K* geführt, der damals in einer anderen Gruppe war, dass in einem solchen Fall zunächst jener Staatsanwalt, der die Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens verfügt, den Anfangsverdacht prüft. Wenn ich gefragt werde, ob dies dann durch die Staatsanwältin Dr.in O* nochmals geprüft wird: Nach einer Abtretung prüft der dann dieses Verfahren führende Staatsanwalt, der ab diesem Zeitpunkt die inhaltliche Verantwortlichkeit für dieses Verfahren trägt, natürlich noch einmal, ob Verdachtsmomente vorhanden sind, die die Ermittlung rechtfertigen.“) stützt. Mit diesen Beweisergebnissen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Zumal der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Standpunkt Klägers sprechen, und es auch nicht ausreicht, den bekämpften Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegenzustellen (vgl RS0041830), ist die Beweisrüge schließlich auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.6. Eine vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgezeigte Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RS0043421, RS0043289 [T3]; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 14 mwN). Steht die Feststellung wie hier nur mit einem der aufgenommenen Beweismittel in Widerspruch, liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor (RS0043289 [T2]).
2.7. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3.1. Der Kläger wendet – im Wesentlichen zusammengefasst – rechtlich ein, die Abweisung des Anklageeinspruchs zu C* und die Abweisung der Einstellungsanträge im Verfahren G* jeweils des OLG Wien seien „in einem anhängigen Strafverfahren erfolgte Gerichtsentscheidungen, die im Zuge einer Amtshaftungsklage zu prüfen gewesen wären.“ Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schließe es die Ausgestaltung des strafrechtlichen Rechtsschutzsystems aus, während des anhängigen Verfahrens eine Überprüfung der Ergebnisse des Strafverfahrens im Zivilverfahren herbeizuführen. Schon die Möglichkeit, derartige Klagen als Druckmittel zu missbrauchen, zwinge zu einer zurückhaltenden Beurteilung. Dabei gehe es um die Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt.
Die (willkürliche) Anklage im Verfahren C* sei durch die Entscheidung des OLG Wien abgesichert worden. Jede Amtshaftungsklage, welche die (willkürliche) Anklageerhebung als Schadensursache thematisiere, wäre am Verbot der Überprüfung der Strafjustiz durch Zivilgerichte gescheitert. Denn die für eine Amtshaftung erforderliche Rechtswidrigkeit eines Organhandelns sei dieser Anklage inhärent und wäre vom Zivilgericht als Anspruchsvoraussetzung grundlegend zu prüfen gewesen. Gleiches gelte aber auch für eine Amtshaftungsklage wegen der (willkürlichen) Verleumdungsermittlungen während den noch laufenden Ermittlungen im Verfahren G*. Die vier gemäß § 108 StPO gestellten Einstellungsanträge seien allesamt vom OLG Wien abgewiesen worden, das die Ermittlungen als rechtens erachtet habe. In diesen OLG-Entscheidungen werde immer davon ausgegangen, dass es einen „begründeten Anfangsverdacht“ gegeben hätte. Eine Amtshaftungsklage, die auf die Behauptung eines fehlenden Anfangsverdachtes gegründet werde, würde in der Argumentation diametral den OLG-Entscheidungen zuwider laufen.
Abgesehen von der Unzulässigkeit der Überprüfung von Straferkenntnissen durch Zivilgerichte komme noch hinzu, dass die hier relevanten Gerichtsentscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien in letzter Instanz getroffen worden und durch weitere Rechtsmittel/Rechtsbehelfe nicht korrigierbar gewesen seien, sodass sie gegenüber den Zivilgerichten Bindungswirkung entfaltet hätten.
Die Verjährungsfrist beginne erst ab einer Klagemöglichkeit mit „Aussicht auf Erfolg“ zu laufen. Dass die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erhebe, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung die eines Freispruchs überwiege, und im Übrigen das Oberlandesgericht in letzter Instanz einen Anklageeinspruch abgewiesen habe, spreche schon gegen eine „Aussicht auf Erfolg“ und damit den Beginn der Verjährungsfrist vor Beendigung eines Strafverfahrens.
In diesem Kontext vermisst der Kläger ergänzende Feststellungen zu folgenden Beweisthemen:
Es mangle zudem an Feststellungen für eine umfassende rechtliche Beurteilung, ob ausreichend Gründe für die Annahme der „langen“ Verjährungsfrist vorliegen würden. Und zwar:
Hätte das Erstgericht den wirklichen Sachverhalt festgestellt, hätte es die Voraussetzungen für die Anwendung der langen Verjährungsfrist anzunehmen gehabt und eine Verjährung verneinen müssen.
Weitere Feststellungen würden dazu fehlen, dass
Diese Feststellungen seien für eine umfassende rechtliche Beurteilung, ob die Ermittlungen willkürlich eingeleitet worden seien, maßgeblich. Hätte das Erstgericht diese Feststellungen getroffen, wäre klar hervorgekommen, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Verleumdungsermittlungen ohne ausreichende Prüfung eines Anfangsverdachtes eingeleitet und auch fortgeführt habe.
Die wiederholt und konsequent rechtswidrige Vorgangsweise hätten Organe der Strafverfolgungsbehörde zu verantworten. Die Häufung der rechtswidrigen Vorgangsweise hätte System gehabt und sei nicht „zufällig“ erfolgt. Ein fast zehn Jahre dauerndes Strafverfahren wegen Delikten mit einer existenzbedrohenden Strafdrohung hätte den Kläger nicht nur psychisch einer ungemeinen Belastung ausgesetzt; sie hätten zu einem Burnout und aus Compliance-Gründen zum Verlust seiner verdienstlichen Position in einem Invest-Projekt geführt. Dieses enorme Schädigungspotential sei allen beteiligten Organen bewusst gewesen, sie hätten seine Schädigung billigend in Kauf genommen.
3.2. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die rechtskräftige Beendigung eines Verfahrens keine Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage sei, sofern aufgrund einer behördlichen Entscheidung bereits ein Schaden eingetreten sei, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden hätte können. Nach der Rechtsprechung des OGH sei ein späterer Freispruch nicht entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist. Weswegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes als unrichtig zu erachten sei, vermöge der Kläger nicht nachvollziehbar dazulegen. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 6 AHG sei hinsichtlich aller klagsgegenständlichen Vorwürfe des Klägers bei Erstattung des Aufforderungsschreibens vom 27. April 2021 – und folglich auch bei Erstattung der Amtshaftungsklage – bereits abgelaufen und das Klagebegehren schon aus diesem Grund abzuweisen.
Zumal keines der in die diversen Verfahren involvierten Organe des Bundes den Vorsatz gehabt hätte, einen Straftatbestand zu verwirklichen, sei die zehnjährige Verjährungsfrist vom Erstgericht zu Recht nicht herangezogen worden. Daran würden auch die zahlreichen, teilweise nur schwer nachvollziehbaren, vom Kläger vermissten Feststellungen zu diversen Aspekten der gegen ihn geführten Strafverfahren nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend vermöge der Kläger in seiner Berufung keine unrichtige rechtliche Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) aufzuzeigen.
3.3. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO), sodass es mit einer kurzen Begründung dieser Beurteilung sein Bewenden haben kann:
3.3.1. Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren auf Amtshaftung gestützte Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, so verjährt der Ersatzanspruch erst zehn Jahre nach der Entstehung des Schadens. Der Ersatzanspruch verjährt auch dann erst nach zehn Jahren wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden ist, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Für den Beginn des Fristenlaufs stellen die Verjährungsbestimmungen des AHG nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab (RS0050376; RS0050338; RS0034512 [T3]).
3.3.2. Die Voraussetzung, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sein muss (RS0034951 [T2]), wird schon dann erfüllt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (1 Ob 53/07m; 1 Ob 19/08p, 1 Ob 123/15t ua). Anzuknüpfen ist daher an jenen Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs schließen konnte (RS0050355) oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann (RS0050360). Die Verjährungsfrist wird bereits dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (1 Ob 70/07m; 1 Ob 6/15m; 7 Ob 56/15h; 1 Ob 123/15t ua; RS0034524; RS0050338 [T5]; RS0050355 [T5]). Er darf nicht etwa so lange mit der Klageführung warten, bis sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduziert ist (1 Ob 211/14g uva; RS0034524 [T6]).
3.3.3. Unterlässt der Kläger innerhalb der dreijährigen Frist des § 6 Abs 1 S 1 AHG die Einbringung einer Klage, so verjährt nicht nur der Anspruch auf Schadenersatz für den schon eingetretenen sogenannten Primärschaden, sondern auch für alle voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden). Dies entspricht der stRsp zum AHG (1 Ob 109/18p, EvBl-LS 2018/167 = bbl 2018/217, 224; 1 Ob 183/11k, bbl 2012/70, 100; 1 Ob 50/13d, JBl 2014, 58 = EvBl 2014/22, 165 = NZ 2014/35, 108 = ZVR 2014/58, 75 [Danzl, tabellarische Übersicht]; 9 ObA 29/91, SZ 64/40 = JBl 1991, 598 = EvBl 1991/109) sowie jener zum ABGB (1 Ob 621/95 [verstSen], JBl 1996, 311 [Apathy] = JAP 1995/96, 267 [Fremuth/Reidinger] = JAP 1996/97, 32 [Fremuth/Reidinger] = JBl 1996, 474 [Apathy] = HS 26.829 = ÖJZ EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 19 = ecolex 1996, 91 = RdW 1996, 111 = ZVR 1996/77, 269 = SZ 68/238 = ARD 4715/41/96 = ecolex 1996, 87 = VersR 1996, 1570; 7 Ob 54/97k; 2 Ob 2019/96t; 10 Ob 84/04g, ÖJZ-LSK 2005/120 = RdW 2005, 415 = JBl 2005, 515 = EvBl 2005/122, 574 = Jus-Extra OGH-Z 3944 = EFSlg 112.296 = EFSlg 112.299 = SZ 2005/6 = MietSlg 57.216 = MietSlg 57.225), weil die Verjährungsfrist nach für diesen und die voraussehbaren künftigen weiteren Teilschäden oder Folgeschäden einheitlich beginnt („gemäßigte Einheitstheorie“, Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg], ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - Amtshaftung und Staatshaftung3 (2023) Rz 65 zu § 6 AHG).
3.3.4. Wie das Erstgericht zutreffend zusammenfasst, stützt sich der Kläger im Wesentlichen auf drei Hauptvorwürfe, nämlich auf
Der Kläger bringt zudem vor, dass ihm bereits seit Anfang des Jahres 2011 Aufwendungen für Verteidigungskosten, psychische und physische Beeinträchtigungen und ein Verdienstentgang entstanden seien.
3.3.5. Davon ausgehend ist der Beginn der Verjährungsfrist allerspätestens mit 2. März 2018 anzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedenfalls ausreichend Gewissheit über einen eingetretenen Schaden und ein Verschulden von Organen des Rechtsträgers. Selbst unter Berücksichtigung der Hemmung gemäß § 2 1. COVID-19-JuBG von 40 Tagen bzw gemäß § 6 Abs 1 AHG von (maximal) drei Monaten im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben des Antragstellers vom 27. April 2021 (4 Ob 210/23w; RIS-Justiz RS0111778 [1 Ob 107/15i]), ist der Anspruch verjährt, weil er nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde (Einbringung der Klage am 1. September 2021).
3.3.6. Mit Blick auf die unter 3.3.2. zitierte Rechtsprechung (insbesondere 1 Ob 211/14g) ist – entgegen dem Rechtsstandpunkt des Klägers – die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens, das den Anlass für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen bietet, nicht Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. Denn die behaupteten Schäden sind dem Kläger bereits während des Strafverfahrens und unabhängig von seinem potentiellen Ausgang entstanden (1 Ob 211/14g).
3.3.7. Die vom Kläger in seiner Berufung für seinen Standpunkt argumentativ zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 69/08t, 6 Ob 83/14w, 8 Ob 36/14y und 3 Ob 170/16w, nach denen der Verurteilte in Strafsachen, solange ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren kann (RS0026373), lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die erfolgreiche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüche erst nach Beendigung des anlassgebenden Strafverfahrens möglich wäre. Zu der vom Kläger herangezogenen Bindungswirkung von Strafurteilen ist er zudem darauf zu verweisen, dass eine solche bei einem freisprechenden Strafurteil keinesfalls besteht (RS0106015).
3.3.8. Auch da die Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht leichtfertig angenommen werden darf, sondern – wie sonst alle anderen Voraussetzungen der Amtshaftungsansprüche auch – der genauen Prüfung und Analyse bedarf (Ziehensack in Ziehensack [Hrsg], AHG Amshaftungsgesetz2 [2022] § 6 AHG Rz 37), bestehen auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes, aus dem kein strafbares Verhalten eines Organs des beklagten Rechtsträgers abzuleiten ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch des Klägers der zehnjährigen Frist des § 6 Abs 1 AHG unterliegen würde.
3.3.9. Die vom Kläger behaupteten sekundären Feststellungsmängel sind nicht gegeben: Das Datum der Einbringung der Amtshaftungsklage hat das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung mit 1. September 2021 ohnedies festgestellt. Die exakten Zeitpunkte der Abweisung der Einstellungsanträge im Verfahren G* durch das Oberlandesgericht Wien sowie der Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens durch die zuständige Staatsanwältin sind für die Beurteilung der Verjährungsfrage gleichermaßen ohne Relevanz, wie die Inhalte der Anklage zu U* und des (freisprechenden) Urteils des Schöffengerichtes. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes zu den jedenfalls nicht gegebenen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bei den Organen des beklagten Rechtsträgers (Urteilsseiten 12f; siehe oben Seite 7) bedarf es auch keiner zusätzlichen Feststellungen zu den oben (Seiten 20ff) zusammengefassten weiteren Beweisthemen.
4. Damit ist die Abweisung des Klagebegehrens im restlichen Ausmaß von EUR 70.543,76 samt Anhang wegen Verjährung nicht zu beanstanden. Die Berufung gegen das Endurteil hat somit erfolglos zu bleiben.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagten waren die gesetzmäßig verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung zuzusprechen.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Frage, ab wann eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist (RS0034374 [T47]; RS0034524 [T23, T41]; RS0113916 [T1, T5]), sodass diese Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufwirft.
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