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31Bs138/25h•OLG Wien 31Bs138/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2025, GZ **, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** im elektronisch überwachten Hausarrest eine wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15; 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4; 223 Abs 2, 224; 15, 165 Abs 1, Abs 4 zweiter Fall; 278 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19. November 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 19. Mai 2024, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 19. November 2024 gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach Durchführung einer persönlichen Anhörung des Strafgefangenen (ON 9) aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf das Vorleben und die Erfolglosigkeit der gebotenen Resozialisierungshilfen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 9) und zu ON 11 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein (und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben) soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17). Doch ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausgeschlossen erscheinen lassen. Zutreffend verweist das Erstgericht nämlich auf das getrübte Vorleben des Strafgefangenen. Dieser war bereits im Jahr 2016 wegen zahlreicher Vermögens- und Urkundendelikte im Zusammenhang mit dem betrügerischen Erwerb von Fahrzeugen, insbesondere Leasingfahrzeugen, zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden (AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe wurde A* im März 2017 bedingt entlassen und es wurde die Bewährungshilfe angeordnet (Strafregisterauskunft ON 5), wobei die dreijährige Probezeit im März 2020 endete. Trotz dieser gewährten Resozialisierungshilfen verfiel A* bereits ab Oktober 2020, somit nur rund ein halbes Jahr nach Ende der Probezeit, abermals in eine im allerengsten Sinn einschlägige Delinquenz. Denn auch bei den Taten, die dem nunmehrigen Strafvollzug zugrunde liegen, handelte es sich (insbesondere) um zahlreiche Vermögensdelikte im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen und deren Finanzierung durch Leasinggesellschaften, wobei A* mit gewerbsmäßiger Tendenz und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über einen mehr als zweijährigen Zeitraum bis zum November 2022 in einer Faktenvielzahl vorging, wobei ein (teilweise intendierter, teilweise tatsächlich eingetretener) Schaden von über 200.000 Euro vorlag.
Das Vorleben des Strafgefangenen und dessen massiver Rückfall nur kurze Zeit nach Ende der Probezeit in erneut hochorganisierte Delinquenz mit beträchtlichem Schaden zeigen einen erheblichen Charaktermangel des Strafgefangenen und dessen Resozialisierungsresistenz. Wenn A* in seiner Beschwerde auf seine geordneten Familienverhältnisse hinweist (fester Wohnsitz gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern, feste Anstellung bei einem Reinigungsunternehmen; siehe ON 11, 6 und ON 2, 12 f), so ist dem entgegenzuhalten, dass seine familiäre Unterstützung ihn auch bislang ebensowenig wie die bereits einmal erfolgte bedingte Entlassung und die Beigebung eines Bewährungshelfers von weiterem kriminellen Verhalten abhalten konnten.
An diesem Ergebnis kann auch die tadellose Führung im Strafvollzug (ON 7.1, 4) nichts Entscheidendes ändern. Auch unterstützende Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB kommen im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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