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6Bs169/25s•OLG Innsbruck 6Bs169/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.6.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine wegen dreier Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29.7.2026. Am 29.7.2025 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er habe seit seiner letzten Haftstrafe sieben Jahre lang ein rechtschaffenes und abstinentes Leben ohne Straftaten geführt. Er habe seine Wohnung in Deutschland erhalten können und würde wieder bei seinem früheren Arbeitgeber zu arbeiten beginnen. Außerdem wolle er eine Alkoholtherapie machen. Während der Haft habe er bereits die Gruppe für Alkoholabhängige besucht. Die Justiz habe ihm aufgezeigt, dass auch schon das kleinste Vergehen geahndet werde. Dem Erhebungsbogen beigeschlossen ist eine Bestätigung der Stiftung B* über die Teilnahme an der „Gruppe für Alkoholabhängige“ in der Justizanstalt Feldkirch.
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem am 25.4.2025 von der Justizanstalt Feldkirch anher überstellten Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6). Darin verweist er auf sein tadelloses Verhalten während des Vollzugs und die sehr gute Arbeitsleistung, sein gutes Auskommen mit den Mitgefangenen und den Bediensteten der JA Innsbruck, den Besuch der Gruppe für alkoholabhängige Straftäter und eine Arbeitsplatzzusage seines früheren Arbeitgebers. Seine Mutter und die beiden Brüder hätten bis jetzt die Miete für seine Wohnung in Deutschland übernommen. Die Zahlung für ein weiteres Jahr sei jedoch nicht zumutbar. Seine Freundin und deren fünfjähriger Sohn würden mit ihm nach Deutschland übersiedeln. Dort habe er schon vor der Haft eine Alkoholtherapie in die Wege geleitet.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Teilnahme des Strafgefangenen an der „Gruppe für Alkoholabhängige“ in der JA Feldkirch ist ebenso positiv zu vermerken wie die (allerdings lediglich behauptete und nicht bescheinigte) Arbeitsplatzzusage. Das Vorleben des Strafgefangenen lässt jedoch auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen bereits nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht zu. Allein die österreichische Strafregisterauskunft des A* weist bereits vier Eintragungen auf. Erstmals wurde er am 1.7.2010 zu ** des Landesgerichtes Feldkirch unter anderem wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde er am 25.8.2011 bedingt entlassen. Die bedingte Entlassung musste aus Anlass einer neuerlichen Verurteilung wiederum wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu ** des Landesgerichtes Feldkirch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren widerrufen werden.
Diese Freiheitsstrafe verbüßte der Strafgefangene nach Übernahme der Strafvollstreckung zum Teil in der Bundesrepublik Deutschland. In Österreich wurde er zuletzt am 15.12.2018 aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu ** des Landesgerichtes Feldkirch bedingt entlassen. Ab 29.2.2024 beging er die zu ** des Landesgerichtes Feldkirch abgeurteilten strafbaren Handlungen. Auch in der Bundesrepublik Deutschland verbüßte A* bereits eine wegen Brandstiftung über ihn vom Amtsgericht Lörrach im Jahre 2007 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren nach Widerruf der teilweisen Strafaussetzung zur Bewährung unter Anordnung der Bewährungshilfe.
Zusammengefasst wird somit am Strafgefangenen derzeit schon zum fünften Mal eine Freiheitsstrafe vollzogen. Er kam bereits wiederholt in den Genuss einer bedingten Entlassung, wobei sich auch in Österreich die Anordnung von Bewährungshilfe als wirkungslos erwies (Punkt 1. der Strafregisterauskunft ON 4). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit der letzten Haftentlassung bis zur Begehung der dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden strafbaren Handlungen mehrere (wenngleich nicht die vom Strafgefangenen behaupteten sieben) Jahre vergingen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Vollzug bloß der Hälfte der Freiheitsstrafe ausreicht, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
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