OLG Graz 7R13/25y

7R13/25yCourt of AppealJun 18, 2025

Full text

OLG Graz 7R13/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00700R00013.25Y.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.a A*, Pensionistin, *, vertreten durch Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei B m.b.H., FN **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 47.602,76 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.100,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Jänner 2025, GZ **-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.724,02 (darin enthalten EUR 620,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin litt an Herzrhythmusstörungen. Es bestand eine eindeutige Indikation zur Implantation eines Herzschrittmachers. Der Eingriff wurde am 23.3.2020 im LKH C*, vorgenommen.

Die Klägerin wurde am Tag ihrer stationären Aufnahme im C*, dem 22.3.2020, vom diensthabenden Arzt Dr. D* über die geplante Operation, Art und Bedeutung des Eingriffs, Risiken und mögliche Komplikationen, Erfolgsaussichten, Behandlungsalternativen etc aufgeklärt. Dabei wurde auf die Art des Eingriffs und auf diverse Möglichkeiten von Komplikationen hingewiesen. Im Aufklärungsbogen (Beilage ./9) ist auch die Möglichkeit von Beschwerden im Schultergelenk sowie von Nerven- und Gewebsschäden angeführt. Mit der Klägerin wurde jede der im Aufklärungsbogen angeführten Komplikationen im Einzelnen durchbesprochen, so auch der Punkt „Beschwerden im Schultergelenk“. Nach Beantwortung der Fragen der Klägerin setzte sie ihre Unterschrift am Ende des Aufklärungsbogens unter die schriftliche Bemerkung des aufklärenden Arztes „Keine Fragen“.

Die Klägerin wurde am 22.3.2020 auch über mögliche postoperative Schmerzen, Schmerzmanagement und Eigeninitiative zur Schmerzlinderung aufgeklärt und ihr wurde ein Schmerzfolder ausgehändigt. Am 23.3.2020 erfolgte die Operation. Der Operateur wies die Klägerin nach der Operation darauf hin, dass sie die nächsten 6 Wochen den linken Arm, (die Seite, wo die Operation vorgenommen wurde), bewegen solle, beispielsweise Haare frisieren, jedoch nicht höher als das obere Ende des Kopfes. Er gab der Klägerin auch den Hinweis, dass Inaktivität dazu führe, dass Muskel, Sehnen, Bänder [und die] Schleimhautgelenkkapsel schrumpfen könnten. [A] Weiters wies er sie darauf hin, dass sie nichts Schweres (mehr als 5 kg) heben und bei einer Veränderung der Wunde oder sonstigen Komplikationen sofort wieder in der Ambulanz der C* vorstellig werden solle.

Die Klägerin wurde bereits am 24.3.2020 in die häusliche Pflege entlassen. Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung hatte sie keine Schmerzen. Die Klägerin absolvierte in der Folge eine Lymphdrainage-Therapie, sodann eine Physiotherapie (beginnend ab April bzw Mai 2020), wobei der Physiotherapeut die Klägerin anwies, beispielsweise Pendelübungen im Stehen zu machen, und ihr abriet, den linken Arm in eine Schlaufe zu legen. Die Planung der Physiotherapie im Zusammenhang mit Schulterschmerzen und Bewegungseinschränkungen im operierten Bereich nahm die Klägerin selbst vor.

Im Sommer 2020 diagnostizierte einer der behandelnden Ärzte bei der Klägerin ein „Frozen Shoulder-Syndrom“. Die Klägerin wurde am 18.2.2022 neuerlich operiert. Dabei erfolgte eine Erweiterung der Schulter. In der Folge absolvierte die Klägerin einen Rehabilitationsaufenthalt. Dadurch besserten sich ihre Bewegungseinschränkungen deutlich.

Die Implantation des Schrittmachers erfolgte bei der Klägerin laut Guidelines und lege artis.

Patienten können frei mobilisiert werden, sobald sie sich von der Sedierung erholt haben; bei ausgewählten Patienten ist eine Entlassung am selben Tag möglich. Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine Einschränkung der Armbewegung nach der Implantation eine Luxation des SM-Generators verhindert, da die Sicherung der Tasche durch Fibrose Monate erfordert. Die Wunde sollte für 2 bis 10 Tage ausreichend mit einem Verband abgedeckt werden. Wenn der Patient einen wasserfesten Verband trägt, kann er nach etwa einer Woche duschen und in der Zwischenzeit den Oberkörper mit einem feuchten Handtuch reinigen. Eine routinemäßige ärztliche Wundinspektion ist einer vom Patienten initiierten Beobachtung nicht überlegen. Die Patienten sollten nach 1 bis 3 Monaten in der Ordination gesehen werden.

Schulterschmerzen und Behinderungen ipsilateral der Implantationsstelle sind eine häufige Komplikation bei der Implantation eines Herzrhythmusgeräts. Über diese Morbidität wurde jedoch nur sehr wenig publiziert. In einer Studie, die prospektiv 50 Patienten nach subpektoraler ICD-Implantation beobachtete, wurden 3 Monate nach dem Eingriff bei mindestens 60% der Patienten schulterbezogene Probleme berichtet. Fast alle betroffenen Patienten wiesen eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit auf. Dieser Bericht wie auch eigenen Beobachtungen [des Sachverständigen] deuten darauf hin, dass diese Komplikation häufig vorkommt. Es gibt jedoch nur wenige Daten über die Häufigkeit bei Patienten, die sich subkutanen Implantaten unterziehen. Es gibt nur sehr vereinzelt prospektive Studien zu diesem Thema. So wird in 2 Studien bei jungen Patienten vorgeschlagen, übermäßige Schulterinaktivität zu vermeiden und von der Verwendung von Schlingen abgeraten. Es wird vermutet, dass häufig verwendete Anweisungen zur Vorsicht postoperativ die Patienten dazu ermutigen, die Armbeweglichkeit auf der ipsilateralen Seite stärker als wünschenswert einzuschränken. In einer Studie deuten Ergebnisse darauf hin, dass die Aufrechterhaltung der Stärke des Schultergürtels hilfreich war. Es ist möglich, dass durch den Verzicht auf jegliche Einschränkungen für die Patienten ein ähnliches Ergebnis erzielt worden wäre, obwohl das Risiko von Komplikationen bei diesem Ansatz noch nicht bestimmt wurde. Ein Vorteil eines vorgeschriebenen Trainingsprogramms besteht darin, dass es den Patienten Selbstvertrauen gibt und sie zwingt, die Schulterkraft und -beweglichkeit diskret und kontrolliert aufrechtzuerhalten, wodurch Komplikationen vermieden werden können.

In einem ersten Review zu diesem Thema aus Juli 2021 wird festgestellt, dass Dysfunktionen der oberen Extremität bei SM-Implantationen eine vielfach negierte oder übersehene Komplikation sind, obwohl sie die Lebensqualität beeinträchtigen können. Diese Übersichtsarbeit kam zum Schluss, dass die ipsilateralen Funktionen der oberen Extremitäten nach der Implantation von implantierbaren elektronischen Geräten des Herzens bei einer signifikanten Anzahl von Patienten beeinträchtigt waren. Schmerzen und Einschränkungen des Bewegungsumfangs der Schulter waren die häufigsten Funktionsstörungen der oberen Extremitäten, die mit der Implantation von implantierbaren elektronischen Geräten in Verbindung gebracht wurden. Schulterflexion, Abduktion und Außenrotation waren die am häufigsten betroffenen Bewegungsbereiche der oberen Extremitäten. Die Problematik von Dysfunktionen und Schmerzen in der oberen Extremität (insbesondere der Schulter) nach SM-Implantation ist ein Bereich, der erst langsam in der Literatur Beachtung findet. Es gibt diesbezüglich keine validen Zahlen und keine Guidelines für ein Vorgehen, das diese Problematik angehen würde. Üblicherweise sind derartige Beschwerden bei Auftreten eines „Frozen Shoulder-Syndroms“ ein bis zwei Jahre nach der Operation nicht mehr vorhanden. Es wurden daher bei der Klägerin keine Guidelines vernachlässigt. [B]

Die Operation der Klägerin am 23.3.2020 erfolgte nach den Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zeitpunkt der Behandlung. Den behandelnden Ärzten sind keine Behandlungsfehler vorzuwerfen, [und zwar auch] insofern nicht, dass eine contra legem artis-Operationstechnik angewandt wurde, dass die Operation fehlerhaft durchgeführt wurde, dass die Einfuhrhülse in die V.Subclavia mehrfach frustran eingebracht wurde, dass eine Aufdehnung mit dem Dilatator erfolgte, dass eine unsachgemäße Lagerung der Klägerin bei der Operation erfolgte und dass die behandelnden Ärzte im Zuge der Operation – nachdem sie bereits nach dem links pektoralen Hautschnitt und der Durchtrennung der Subcutis eine sehr kleinkalibrierte V.Cephalica zur Darstellung brachten – keine Anpassung des Operationssitus vornahmen, sondern zunächst versuchten, den Eingriff wie ursprünglich geplant durchzuführen. Die Implantation des Schrittmachers bei der Klägerin erfolgte den Guidelines entsprechend und sowohl Indikation, Operation als auch postoperative Nachsorge erfolgten gemäß einem lege artis-Vorgehen. Hinsichtlich der Aufklärung der Klägerin in Bezug auf Mobilität und Schmerzbehandlung muss dies nach dem medizinischen Wissensstand zum Zeitpunkt der Operation im März 2020 beurteilt werden, welcher dem damaligen Kenntnisstand eines Facharztes an einer Universitätsklinik entsprach. Die der Klägerin von OA Dr. E* unmittelbar nach der Operationen gegebenen Informationen und Hinweise, die linke Schulter entsprechend zu mobilisieren, entsprechen dem damaligen Stand der Wissenschaft und ärztlichen Kunst zum Zeitpunkt der Operation der Klägerin am 23.3.2020. Mit dem Behandlungsregime durch den - von der Klägerin beauftragten - Physiotherapeuten ab April/Mai 2020 wurde unbewusst etwas gemacht, was prinzipiell das Optimum gewesen wäre. Warum die Klägerin die Problematik der „Frozen Shoulder“ entwickelte, ist nicht klar. [C]

Die klagende Partei begehrte von der Beklagten Schadenersatz in der Höhe von EUR 47.602,76 sA (EUR 40.000,00 Schmerzengeld sowie EUR 7.602,76 an von der Klägerin selbst getragenen Heilmittel- und Behandlungskosten) sowie die (mit EUR 5.100,00 bewertete) Feststellung, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin für sämtliche Schäden im ursächlichen Zusammenhang mit der contra legem artis erfolgten Operation vom 23.3.2020 zu haften habe.

Bei der Klägerin sei aufgrund rezidivierender Ohnmachtsanfälle sowie einer Herzrhythmusstörung die Indikation zur Implantation eines Herzschrittmachers gestellt worden. Die entsprechende Operation sei am 23.3.2020 im C*, dessen Rechtsträgerin die Beklagte sei, durchgeführt worden. Bereits kurz nach der Entlassung seien bei der Klägerin im Bereich der linken Schulter eine ausgeprägte, in den linken Arm ausstrahlende Schmerzsymptomatik und starke Bewegungseinschränkungen im Sinn eines Frozen Shoulder-Syndroms aufgetreten. Die Klägerin habe daraufhin langwierige und beschwerliche Behandlungen (Physiotherapie, Revisionsoperation, Rehabilitation etc) durchführen lassen müssen, ohne dass bislang eine vollständige Genesung eingetreten sei; eine solche sei vielmehr ungewiss. Außerdem habe die Klägerin einen durch die Schmerzmitteleinnahme bedingten (bleibenden) Leberschaden erlitten. Da auch weitere Spät- und Dauerschäden nicht ausgeschlossen werden könnten, bestehe ein Interesse an der Feststellung einer entsprechenden Haftung der Beklagten. Die Beschwerden der Klägerin seien darauf zurückzuführen, dass die behandelnden Ärzte am C* die Operation (Schrittmacherimplantation) am 23.3.2020 nicht lege artis durchgeführt hätten - wozu die klagende Partei konkrete Vorwürfe erhob.

Darüber hinaus sei die präoperative Aufklärung nicht lege artis erfolgt. Konkret sei der Klägerin nicht mitgeteilt worden, dass bei Verwendung eines anders dimensionierten oder anders positionierten Schrittmachers ein geringeres Risiko für das Auftreten von postoperativen Schulterbeschwerden bestanden hätte. In diesem Fall hätte sie auf die Verwendung der besser geeigneten Alternativen bestanden und in die Operation in der durchgeführten Form nicht eingewilligt. Dadurch wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die dargestellten Schulter- und Armschmerzen samt Bewegungseinschränkungen unterblieben.

Schließlich hätten die behandelnden Ärzte nach der Operation keine Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Schultergelenksfunktion bei der Klägerin ergriffen. Diese sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass zur Vermeidung einer Schulterinaktivität und bleibender Gesundheitsschäden zwingend eine vermehrte „Armbeweglichkeit“ erforderlich sei. Wären diese geeigneten Maßnahmen ergriffen worden, hätten die beschriebenen postoperativen Probleme bei der Klägerin jedenfalls im tatsächlich vorgelegenen Ausmaß verhindert werden können.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Bei der Klägerin habe die Notwendigkeit einer Herzschrittmacherimplantation bestanden. Der Eingriff sei lege artis – entsprechend den gültigen Guidelines – erfolgt und habe problemlos durchgeführt werden können. Sämtliche Kontrolluntersuchungen hätten gezeigt, dass das Aggregat ordnungsgemäß implantiert worden sei und in situ liege.

In sehr seltenen Fällen könnten nach einem solchen Eingriff Beschwerden im Schultergelenk auftreten, insbesondere in Form eines Fremdkörpergefühls. Bei längerer Schonung des Schultergelenks könne es zur Schrumpfung der Gelenkkapsel mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung kommen. Selten sei es auch möglich, dass das Aggregat auf Nerven oder Blutgefäße drücke und dadurch Schulter- und Armbeschwerden aufträten. Dabei handle es sich aber insgesamt um schicksalhafte Komplikationen, über welche die Klägerin aufgeklärt worden sei. Die Schicksalhaftigkeit zeige sich auch daran, dass sich bei der Klägerin die Problematik eines Frozen Shoulder-Syndroms entwickelt habe, obwohl sie die Schulter nach der Operation niemals ruhiggestellt, sondern sogar „optimale“ (physiotherapeutische) Bewegungsübungen durchgeführt habe.

Tatsächlich seien aber die – zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, nämlich erstmals am 13.8.2020 bzw überhaupt erst im März 2021 geäußerten – Schulterbeschwerden der Klägerin gar nicht auf die durchgeführte Operation zurückzuführen.

Darüber hinaus sei das geltend gemachte Schmerzengeld weitaus überhöht. Auch die Heilmittel- und Behandlungskosten würden bis zu deren Nachweis bestritten. Der aus diesem Titel geltend gemachte Aufwand sei nicht auf (operations-)kausale Beschwerden zurückzuführen. Eine Verrechnung der Kosten mit der BVA(EB) sei nicht ersichtlich; die Ansprüche seien bereits mit deren Entstehen auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Der Eintritt von kausalen Spät- und Dauerfolgen sei auszuschließen, weshalb der Klägerin auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren zur Gänze ab und verpflichtet die klagende Partei zu einem Prozesskostenersatz von EUR 12.013,63. Den eingangs auf das für das Rechtsmittelverfahren Wesentliche zusammengefassten, im kursiv dargestellten Umfang mit der Berufung bekämpften Sachverhalt beurteilt es rechtlich wie folgt:

Als Behandlungsfehler gelte eine objektive Unterschreitung von Standards durch nicht indiziertes/unsachgemäßes Handeln oder Unterlassen gebotener Maßnahmen unter Verstoß gegen anerkannte Regeln der (ärztlichen) Kunst bzw Vernachlässigung jener Sorgfalt, die von einem pflichtgetreuen Durchschnittsarzt, also einem Fachmann im Sinn des § 1299 ABGB, erwartet werden könne. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei den die Klägerin behandelnden Ärzten der Beklagten unter Zugrundelegung der zum Behandlungszeitpunkt geltenden Grundsätze der ärztlichen Wissenschaft und Regeln der ärztlichen Kunst kein unsachgemäßes Handeln/Unterlassen vorzuwerfen. Dies gelte für die Beurteilung der Indikation für die Operation, deren Durchführung, die postoperative Nachsorge, aber auch die vor der Operation erfolgte Aufklärung über allfällige Komplikationen und/oder Risiken; dies alles sei lege artis erfolgt. Der Umstand, dass sich bei der Klägerin – trotz Bewegung und Physiotherapie – die Problematik eines Frozen Shoulder-Syndroms entwickelt habe, sei als „akausal bzw schicksalhaft“ zu bezeichnen.

Dagegen richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (ausschließlich unter Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer vollständigen Stattgebung sowohl des Leistungs- als auch des Feststellungsbegehrens abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens (im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO) rügt die klagende Partei die Unterlassung der Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen, und zwar aus dem Fachbereich der Orthopädie und Traumatologie. Nur ein solcher hätte beurteilen können, ob während und nach der Operation vom 23.3.2020 im erforderlichen Umfang Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Schultergelenksfunktion bei der Klägerin ergriffen worden seien und die Behandlung „aus traumatologisch-orthopädischer Sicht“ lege artis erfolgt sei. Die Klägerin hätte durch ein derartiges Gutachten den Beweis erbringen können, dass sie nicht in dem aus medizinischer Sicht erforderlichen Umfang über die zur Verhinderung eines bleibenden Gesundheitsschadens zwingend erforderliche Vermeidung einer Schulterinaktivität sowie Notwendigkeit einer „vermehrten Armbeweglichkeit“ aufgeklärt worden sei - und die Beklagte damit einen haftungsbegründenden Behandlungs- bzw Aufklärungsfehler zu verantworten habe. Die Nichtdurchführung des genannten Sachverständigenbeweises sei daher jedenfalls abstrakt geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern.

Dazu ist zunächst in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt dem Patienten Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst sowie eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung (RS0123136 [T1]; RS0021335). Ein Fehlverhalten von (Spitals-)Ärzten (im Sinn des § 1299 ABGB) liegt vor, wenn diese nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgehen bzw die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigen (RS0038202). Der Arzt muss also – ex ante betrachtet – in der konkreten Situation eine vertretbare Entscheidung über die diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen treffen und diese sorgfältig durchführen (Neumayr in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Einleitung ABGB [Stand 1.1.2022, rdb.at], Rz 24 mwN). Der einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab orientiert sich am durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebiets, der prinzipiell auch der „maßgerechte“ gemäß § 1299 ABGB ist (RS0026535 [T2]; RS0026489; 6 Ob 233/17h; 7 Ob 221/20f; 4 Ob 111/22k ua).

Im konkreten Fall hat sich also (auch) die der Klägerin geschuldete Aufklärung und Beratung an jenem Kenntnisstand zu orientieren, welcher von einem Herzschrittmacherimplantationen durchführenden Facharzt zum damaligen Zeitpunkt im Durchschnitt zu erwarten war. Für diese Beurteilung war der vom Erstgericht bestellte und unter anderem für das Fachgebiet „Herzchirurgie“ eingetragene Sachverständige Univ.Prof. DDr. F* zweifellos fachkundig. Auf den von einem Orthopäden/Traumatologen zu erwartenden Kenntnisstand kommt es hingegen nicht an.

Das Erstgericht stützte sich bei seiner Entscheidung somit auch nicht auf ein „ungenügendes“ Sachverständigengutachten im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO oder ein solches, mit welchem der bestellte Sachverständige seine Kompetenzen überschritt. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt dementsprechend nicht vor.

Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die oben kursiv dargestellten Sachverhaltsannahmen [A] bis [C] und begehrt im Wesentlichen gegenteilige oder negative Ersatzfeststellungen.

In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten:

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, den Beweiswert von Beweismitteln zu beurteilen und sich für eine von unter Umständen mehreren divergierenden Darstellungen zu entscheiden. Demnach kann einer Beweisrüge nur Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden (RIS-Justiz RS0043175; Rechberger in Fasching Konecny3 III/1 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4, 6, 9 und 11; EFSlg 124.960; EFSlg 118.164). Der Rechtsmittelwerber muss plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Sachverhaltsannahmen vorliegen (SVSlg 62.416 und 62.412).

Das Erstgericht gründet die Feststellungen [A] zur Aufklärung der Klägerin insbesondere betreffend „Schmerzmanagement“ sowie die Notwendigkeit der Bewegung des linken Arms nach der Operation (zur Vermeidung einer Schrumpfung von Muskeln, Sehnen, Bändern sowie der „Schleimhautgelenkkapsel“) insbesondere auf eine entsprechende Eintragung im Pflegedekurs Beilage ./1 und auf die als glaubwürdig und überzeugend qualifizierten Aussagen des Zeugen Dr. E* (Operateur). Es stellt auch klar, gegenteiligen Behauptungen der Klägerin nicht zu folgen, und führt dazu an anderer Stelle aus, diese sei insbesondere bei ihren Aussagen zum Aufklärungsgespräch sehr vage geblieben und habe sich nicht immer gut an den Ablauf erinnern können.

Tatsächlich findet sich im Dekurs (Beilage ./1, Seite 1) der Hinweis, dass die Klägerin am 22.3.2020 über mögliche postoperative Schmerzen, Schmerzmanagement und Eigeninitiative zur Schmerzlinderung aufgeklärt worden sei und einen „Schmerzfolder“ sowie Erklärungen zum Messinstrument „NRS“ erhalten habe. Im Entlassungsbericht (Beilage ./1, Seite 2) ist die Schmerzintensität bei der Klägerin laut NRS („Numerische Rating Skala“) in Ruhe und bei Belastung mit „0“ angegeben, was ebenfalls dafür spricht, dass ihr diese Skala erklärt wurde. Im Übrigen wird dort nochmals darauf verwiesen, dass die Klägerin Informationen über nicht-medikamentöse, eigeninitiative Maßnahmen bei Schmerzen erhalten habe.

Auch wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Einvernahme die Frage zum „Messinstrument NRS“, wie die Berufung ausführt, nicht verstanden haben und eine Aufklärung über Schmerzmanagement in Dekursen (am C*) „standardmäßig“ festgehalten werden sollte, spricht dies keinesfalls gegen die Richtigkeit der dargestellten Dekurseintragungen. Die Klägerin gab über Vorhalt des Dekurses Beilage ./1 und befragt zur darin dokumentierten Aufklärung zum Thema Schmerzen, Schmerzmanagement und Eigeninitiative zur Schmerzlinderung sowie zur Ausfolgung eines „Schmerzfolders“ zunächst an, dass dies „schon sein könne“; an den Erhalt eines entsprechenden Folders könne sie sich jedoch nicht erinnern bzw habe sie einen solchen nicht zu Hause. Davon abweichend bestritt sie unmittelbar darauf, dass über Schmerzmanagement gesprochen worden sei (Protokoll vom 29.11.2024, Seite 8). Warum diese Aussagen Zweifel an der Richtigkeit der Dekurseintragungen laut Beilage ./1 begründen sollen, ist nicht ersichtlich.

Der Zeuge Dr. E* schilderte detailliert eine seinerseits erfolgte Aufklärung der Klägerin – wie bei jeder Patientin im Fall einer derartigen Operation - dahingehend, dass sie für die nächsten 6 Wochen den linken Arm unbedingt bewegen solle, (etwa) beim Frisieren der Haare, jedoch nicht über Kopfhöhe, dass sie (aber) das Hochheben von mehr als 5 kg schweren Lasten vermeiden und im Fall von Problemen mit der Wunde nicht zum Hausarzt gehen, sondern wieder ins C* kommen solle. Vom Sachverständigen befragt nach dem Anlass für die Empfehlung zur Bewegung des linken Arms führte der Zeuge aus, es gebe keinen Grund, „dies nicht zu tun“, Bewegung sei „besser“; der Mensch baue nämlich schnell Muskeln ab. Auch der Umstand, dass er seine weitere Behauptung, die Klägerin ebenso darüber aufgeklärt zu haben, dass im Fall einer Inaktivität „alles schrumpfe, gemeint Muskeln, Sehnen, Bänder, Schleimhautgelenkkapsel“, offenbar erst nach dem Hinweis des Sachverständigen auf eine mögliche Kapselverhärtung aufstellte (vgl zu alldem Protokoll vom 29.11.2024, Seiten 14 ff), spricht nicht zwingend gegen die Richtigkeit dieser Aussage. Sie steht vielmehr im Einklang mit dem – dem Zeugen Dr. E* zweifellos bekannten – Inhalt des Aufklärungsbogens Beilage ./9 (Seite 2), wo als mögliche Komplikation auch Beschwerden im Schultergelenk mit dem Hinweis erwähnt werden, dass eine längere Schonung des Gelenks zur Schrumpfung der Gelenkkapsel mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung führen könne. Dies wurde mit der Klägerin nach dem unbekämpft gebliebenen Sachverhalt im Übrigen bereits am Tag vor der Operation „im Einzelnen“ durchbesprochen (Urteil, Seite 8). Diese sagte wiederum zunächst aus, mit Dr. E* (vor der Operation) ein angenehmes Gespräch geführt zu haben, sich aber an dessen Inhalt – abgesehen von der Vorstellung des (Operations-)Teams – nicht zu erinnern (Protokoll vom 29.11.2024, Seite 9), bevor sie bei ihrer ergänzenden Einvernahme bestritt, von Dr. E* auf die Notwendigkeit der Bewegung des Arms für die nächsten 6 Wochen (zur Vermeidung von Problemen) hingewiesen worden zu sein (Protokoll vom 29.11.2024, Seiten 22 f). Wenn das Erstgericht bei der dargestellten Beweislage den Aussagen des Zeugen Dr. E* zur Aufklärung der Klägerin über die Notwendigkeit einer Bewegung des linken Arms speziell während der ersten 6 Wochen nach der Operation - zur Vermeidung einer Schrumpfung von Muskeln, Sehnen, Bändern und der „Schleimhautgelenkkapsel“ - Glauben schenkte, verlässt es damit den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung zwangsläufig zukommenden Beurteilungsspielraum nicht.

Die Feststellungen [B] und [C] leitet das Erstgericht insbesondere aus dem eingeholten Sachverständigengutachten einschließlich dessen Erörterung ab, welches es ihm Rahmen der Beweiswürdigung als stringent und schlüssig bezeichnet. Die Berufung stellt nicht dar, aufgrund welcher beweiswürdigenden Überlegungen und welcher Beweisergebnisse die statt der Sachverhaltsannahmen [B] und [C] begehrten Ersatzfeststellungen getroffen werden sollen. Insoweit führt sie die Beweisrüge nicht dem Gesetz entsprechend aus (vgl RS0041835 insb [T4 und T5]), weshalb diese insgesamt erfolglos bleibt.

Das Berufungsgericht übernimmt daher gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde.

Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Berufungswerberin lediglich sekundäre Feststellungsmängel geltend. Konkret vermisst sie Sachverhaltsannahmen, wonach im Anschluss an die Operation (seitens der behandelnden Ärzte?) keine Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Schultergelenksfunktion bei der Klägerin ergriffen worden seien, welche zwingend erforderlich gewesen wären, um einen bleibenden Gesundheitsschaden zu vermeiden.

Sollte damit gemeint sein, dass der Klägerin keine konkreten (Bewegungs-)Therapien verordnet oder kein bestimmtes „Trainingsprogramm“ empfohlen wurden, ist dies – abgesehen davon, dass konkret die beklagte Partei Derartiges gar nicht behauptete – nicht entscheidungswesentlich, weil nach dem festgestellten Sachverhalt (vgl RS0026418) (bereits) die erfolgte Anweisung, den linken Arm (besonders) in den ersten 6 Wochen nach der Operation beispielsweise beim Frisieren zu bewegen, verbunden mit dem Hinweis, dass durch Inaktivität Muskeln, Sehnen, Bänder und die „Schleimhautgelenkkapsel“ schrumpfen könnten, einer Aufklärung und Beratung entsprechend dem Wissensstand und der üblichen Sorgfalt eines durchschnittlichen Facharztes (Herzchirurgen) zum Zeitpunkt der bei der Klägerin durchgeführten Operation entsprach. Damit stellt aber die Unterlassung der Empfehlung bestimmter Therapien oder eines konkreten Trainings kein die Pflichten aus dem bestandenen Behandlungsvertrag verletzendes Fehlverhalten dar. Mangels eines solchen ist auch nicht relevant, inwieweit sich die Schulterbeschwerden der Klägerin durch weitere Aufklärungen hätten verhindern lassen.

Darüber hinaus enthält die Berufung keine Ausführungen dazu, dass und warum die ausgehend vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt angestellten rechtlichen Überlegungen des Erstgerichts unzutreffend sein sollen, sodass insoweit keine Überprüfung stattzufinden hat (vgl RS0043603; RS0043605; RS0043654).

Daher bleibt auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die mit ihrem Rechtsmittel unterlegene klagende Partei hat demnach der beklagten Partei die richtig verzeichneten Kosten der zweckentsprechenden Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands war nicht erforderlich, weil bereits das in einer Geldsumme bestehende Schadenersatzbegehren den für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 2 und 3 ZPO relevanten Betrag von EUR 30.000,00 übersteigt und das Zahlungs- sowie das Feststellungsbegehren miteinander in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang stehen (RS0042277; RS0042287).

Über den Einzelfall hinausgehende, in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs unbeantwortete Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

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