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9Bs128/25z•OLG Linz 9Bs128/25z
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. Mai 2025, BE*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* (geb *) wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2020, Hv, wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 und Abs 3 erster und vierter Fall StGB, des Vergehens der Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB, der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 und Abs 3 StGB, der Vergehen der Kuppelei nach §§ 15, 213 Abs 1 StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; gleichzeitig wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Die Maßnahme wurde zuletzt seit August 2021 im FTZ B* vollzogen (ON 3, 1; ON 7, 6); seit 4. März 2025 ist der Verurteilte im FTZ C* untergebracht (ON 8).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 13) stellte das Erstgericht nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ B* vom 26. Februar 2025 (ON 7), eines psychologischen Gutachtens des Sachverständigen Mag. Dr. D* vom 17. März 2025 (ON 9) und einer Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter vom 17. April 2025 (ON 11) sowie Durchführung einer Anhörung am 19. Mai 2025 (ON 12) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest und wies den Antrag des Verurteilten, ihn bedingt zu entlassen, ab.
Dagegen wendet sich seine Beschwerde (ON 15), die jedoch ohne Erfolg ist.
Vorweg zu antworten ist auf den Einwand, das Erstgericht sei für die Beschlussfassung über Notwendigkeit der weiteren Unterbringung und bedingte Entlassung des Verurteilten örtlich unzuständig gewesen, weil die Maßnahme bereits seit 4. März 2025 im FTZ C* vollzogen werde:
Bei der Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit mehrerer in Betracht gezogener Vollzugsgerichte kommt es auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens an; das ist der Zeitpunkt der Antragstellung (RIS-Justiz RS0087489), konkret der Tag des Einlangens der verfahrensauslösenden Eingabe bei Gericht (RIS-Justiz RS0087500 [T2]). Die Zuständigkeit für eine bestimmte Entscheidung bleibt auch dann aufrecht (perpetuatio fori), wenn der Verurteilte während des anhängigen Verfahrens in eine andere, außerhalb des Gerichtssprengels gelegene Anstalt überstellt wird (11 Ns 87/22s mN; RIS-Justiz RS0087500, RS0087504; Pieber in WK2 StVG § 16 Rz 7).
In dem Sinn langten die vom – seinerzeit unkontroversiell vollzugszuständigen – FTZ B* für die Entscheidung nach § 162 Abs 2 Z 1 StVG vorbereiteten Akten (ON 2) laut VJ am 7. Jänner 2025 beim Landesgericht Steyr ein. Erst mit Erlass vom 19. Februar 2025, ** (ON 8), ordnete die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den weiteren Maßnahmenvollzug über den Verurteilten im FTZ C* an, sodass das Erstgericht ungeachtet der späteren Vollzugsortsänderung in gegenständlicher Vollzugssache zuständig war.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Wien 23 Bs 208/24t; Michel-Kwapinski/ Oshidari StGB15 § 47 Rz 2) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 5). Die spezifische Gefährlichkeit besteht im hier vorliegenden Fall von Anlasstaten, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl § 21 Abs 3 StGB), in der Befürchtung, dass der Untergebrachte sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 1 StGB) begehen werde (14 Os 37/24h [RZ 6 f] mwN = EvBl 2025/25, Świderski).
Demnach ist auf Basis der aktuellen, schlüssigen Unterlagen, insbesondere des jüngst eingeholten psychologischen Gutachtens (ON 9) in der Zusammenschau mit der korrespondierenden forensischen Stellungnahme der für die Betreuung Verantwortlichen (ON 7), davon auszugehen, dass die Unterbringung des Rechtsmittelwerbers angesichts der unverändert aufrechten psychiatrischen Diagnose einer Pädophilie (F65.4) und des Fehlens relevanter Therapiefortschritte weiterhin notwendig ist. Denn die bestehende (vgl ON 9, 10 f) schwere, tief verfestigte sexuelle Präferenzstörung ist mit dem Verurteilten nach wie vor weder besprech- noch evaluierbar, weil er seine Erkrankung und die vollzugskausalen sexuellen Übergriffe weiterhin leugnet, weshalb bislang auch noch kein therapeutischer Behandlungserfolg greifen konnte (ON 7, 8; ON 9, 24 ff).
Dem nachvollziehbaren Bericht des FTZ B* zufolge zeigt er sich – seiner Beschwerde zuwider – nicht bereit, seine kognitiven Verzerrungen in Hinblick auf seine Taten und seine Diagnose zu reflektieren, forderte aber trotz fehlender Delikts- und Behandlungseinsicht vehement therapeutische Interventionen; in den folgenden klinisch-psychologischen Gesprächen ließ er sich aufgrund seiner leugnenden Haltung auf keinen therapeutischen Prozess ein und wirkte nicht am Vollzugsplan mit, weshalb letztlich nach erfolglosen Rapport mit der therapeutischen Leitung aufgrund der festgefahrenen Situation eine Vollzugsortsänderung in die Wege geleitet wurde (ON 7, 15 f). Der Verurteilte steht insofern also immer noch am Beginn des therapeutischen Prozesses (ON 7, 14).
Auch nach dem plausiblen Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. D*, welches in Einklang mit den Expertisen der Sachverständigen Dr. E* und Dr. F* steht, ist es durch die Unterbringung noch zu keinen signifikanten positiven Veränderungen hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose gekommen (ON 9, 28 f). Die aktuelle Untersuchung zeigte vielmehr – ungeachtet seines ansonsten im Vollzugsalltag von vereinzelten Ausnahmen abgesehen unauffälligen, in der Interaktion mit Justizwachepersonal und Mitinsassen als höflich, freundlich und hilfsbereit beschriebenen Verhaltens (ON 7, 6 f) – auch Anzeichen einer Impulskontrollproblematik auf, verdeutlicht durch einen Vorfall beim Rapport mit der therapeutischen Leiterin des FTZ B*, bei welchem der Verurteilte diese der Korruption beschuldigte, behauptete, er stehe über den Dingen, und latente Drohungen aussprach (ON 7, 15 f; ON 9, 25). Dass jener Exzess auch den angespannten Verhältnissen in der Anstalt, dem Bewusstsein der langen Freiheitsstrafe und der Ungewissheit über die Dauer des Maßnahmenvollzugs geschuldet gewesen sei, erscheint zwar nachvollziehbar, vermag ihn aber unter dem hier interessierenden Aspekt der Gefährlichkeitseinschätzung im Hinblick auf die Alternative der Entlassung in Hochrisiko-Situationen keineswegs zu entlasten (ON 7, 13).
Indem die Beschwerde nun aus der Reihe der vom Sachverständigen angewandten psychologischen Prognoseinstrumente isoliert nur die für ihren Standpunkt vorteilhaften, primär auf rein statischen Variablen basierenden Testergebnisse herausgreift und daraus mehrheitlich einen zwischenzeitig eingetretenen Abbau der spezifischen Gefährlichkeit abgeleitet wissen will, übergeht sie, dass der Verurteilte in der zu ergänzenden Betrachtung mit den Ergebnissen der, auf dynamische Faktoren zugreifenden Testungen, die aber nach den unmissverständlichen Gutachtensausführungen kriminalprognostisch höher zu gewichten sind (ON 9, 28), ein wegen der Ergebnisse im Bereich der Sexualdelinquenz insgesamt signifikant gesteigertes Rückfallrisiko aufweist (ON 9, 22 ff und 27 f). Die breit aufgestellte Nutzung samt ausführlicher Interpretation der einzelnen Datenquellen durch den psychologischen Sachverständigen zeugt dabei nicht von Widersprüchlichkeit, sondern von der möglichst umfassenden Erarbeitung und Einordnung des maßgeblichen Entscheidungssubstrats für die Gefährlichkeitsprognose. Dass der Verurteilte trotz jahrelanger therapeutischer Anstrengungen in der subjektiven Überzeugung seiner Unschuld verharrt und er sich selbst damit in letzter Konsequenz auch den Weg zu einer günstigeren prognostischen Entwicklung versperrt, hat entgegen der Rechtsmittelkritik in diesem Verfahrensstadium mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz nichts mehr zu tun, ist vielmehr Ausdruck des hohen Störungsgrades (vgl ON 9, 28) und ändert im Übrigen nichts daran, dass der erforderliche Reflexionsprozess zweifellos vom Verurteilten – über dessen Störung hinweg, die ihn derzeit noch keinen Zusammenhang zwischen seiner Persönlichkeit und den Delikten erkennen lässt (ON 7, 12) – angestoßen und intensiviert werden müsste.
Mit dem Erstgericht bleibt es also dabei, dass beim Verurteilten angesichts seiner (ungeachtet bisheriger strafrechtlicher Unbescholtenheit) äußerst stark ausgeprägten Pädophilie bei soziopathischem Tätertypus (ON 9, 25 f), wobei der hohe Störungsgrad einerseits durch die vollzugskausalen Anlasstaten (jahrelange Übergriffe auf seine beiden, zu Tatzeitbeginn sieben- und achtjährigen Töchter bei steigender, zuletzt täglicher, von Drohung begleiteter Deliktfrequenz; Anbieten einer fremden Sechsjährigen als Sexualobjekt an andere Männer), anderseits durch die völlige Weigerung der Anerkennung seiner Taten und der Verantwortungsübernahme manifestiert wird (ON 9, 28), außerdem Hinweisen auf eine Impulskontrollproblematik (ON 9, 24 f), bislang weitestgehend verweigerter Mitwirkung am Vollzugsplan und damit fehlender signifikanter Therapiefortschritte seit dem Einweisungserkenntnis (ON 9, 28) sowie des unverändert hohen Niveaus seiner Behandlungsbedürftigkeit (ON 9, 29) bei zuletzt nicht friktionsfreiem Vollzugsverhalten (ON 7, 6 f und 15 f) auf Basis der jüngsten Ergebnisse der verschiedenen Risikoprognoseinstrumente, die den Verurteilten einer Gruppe von Straftätern mit insgesamt signifikant erhöhtem Rückfallrisiko in schwere Sexualdelikte zuordnen (ON 9, 26 ff), weiterhin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren, maximal fünfjährigen Beobachtungszeitraums zu erwarten ist, er werde störungsbedingt Taten mit schweren Folgen analog zu den bisher begangenen schweren Sexualstraftaten (ON 9, 28 ff) verüben. Diese spezifische Gefährlichkeit kann aufgrund ihrer Massivität aktuell nicht außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums hintangehalten werden (ON 9, 29).
Es ist deshalb anzunehmen, dass beim Betroffenen weiterhin eine Gefährlichkeit in jener qualifizierten Ausprägung besteht, wie sie das Gesetz für die Aufrechterhaltung der Maßnahme im stationären Bereich verlangt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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