OLG Linz 4R72/25y

4R72/25yCourt of AppealJun 18, 2025

Full text

OLG Linz 4R72/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00072.25Y.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Kläger 1. A* B*, geboren am , Pensionist, und 2. C B, geboren am **, Pensionistin, beide wohnhaft in ** , *, beide vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die Beklagte Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 6.969,79 s.A., über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. März 2025, Cg-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.003,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens sind Amtshaftungsansprüche, die die Kläger aus – ihrer Ansicht nach – unvertretbar rechtswidrigen Entscheidungen durch Organe der Beklagten, nämlich des Bezirksgerichtes sowie des Landesgericht Ried im Innkreis (Verfahren C* bzw R*) begehren.

Die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis zu C* (in der Folge: Anlassverfahren) Kläger D* E* und F* E* haben die Feststellung des Bestands einer auf der Liegenschaft der nunmehrigen Kläger als dort Beklagte haftenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art zugunsten ihrer Liegenschaft begehrt.

Mit angefochtenem Urteil vom 16. Mai 2021 gab das Bezirksgericht Ried im Innkreis dem Klagebegehren statt. Die dagegen von den (dort) Beklagten erhobene Berufung wurde vom Landesgericht Ried im Innkreis mit Urteil vom 21. September 2021 zu R* verworfen und die Revision für jedenfalls unzulässig erklärt.

Im Anlassverfahren stellten die (dort) Kläger folgendes Klagebegehren:

1. Es wird festgestellt, dass die auf der Liegenschaft der beklagten Parteien EZ G*, KG H* I*, in C-LNR 2 haftende Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück 938/6 mit Fahrzeugen aller Art zu Gunsten der Liegenschaft der klagenden Parteien EZ J*, KG H* I*, aufrecht ist.

2. Die beklagten Parteien sind gegenüber den klagenden Parteien schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution jede wie immer geartete Störung der im Punkt 1. des Urteilsspruchs genannten Dienstbarkeit zu unterlassen; und zwar insbesondere durch Blockieren der Durchfahrt über das Grundstück 938/6 oder durch das Anbringen von Schildern bzw. den Ausspruch von Verboten, wodurch Personen, die zur Liegenschaft EZ J* der klagenden Parteien zu- oder abfahren bzw. hin- oder weggehen wollen, von der Nutzung des Grundstücks 938/6 abgehalten werden sollen.

Dem Klagebegehren wurde mit Urteil vom 16. Mai 2021 wie folgt stattgegeben:

1. Es wird festgestellt, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über das Grundstück 938/6 vorgetragen in der EZ G* Grundbuch H* I*, Bezirksgericht Ried als dienendem Gut für das Grundstück 946/5 vorgetragen in der EZ J* dieses Grundbuches als herrschendem Gut besteht.

2. Die beklagten Parteien sind gegenüber den klagenden Parteien schuldig, bei sonstiger Exekution jede wie immer geartete Störung dieses im Punkt 1.) angeführten Geh- und Fahrtrechtes zu unterlassen, insbesondere durch Blockieren der Zufahrt oder Ausspruch von Verboten gegenüber den Beklagten oder Personen, die über die Parzelle 938/6 zur Parzelle 946/5 zu- oder abfahren wollen.

Unter anderem wurden im Anlassverfahren folgende Feststellungen hinsichtlich des Ausmaßes der Dienstbarkeit und der Spruchänderung getroffen:

„Ursprünglich führte wiederum ausgehend von der Kstraße (damals Parzelle 1666) ein weiterer Weg, welcher zwischen dem Wohngebäude I ** und dem Schmiedegebäude auf der Parzelle Nummer .125 hindurch Richtung Norden. Mit Servitutsbestellungsvertrag vom 26. November 1957 hielten unter anderem die Rechtsvorgänger der Streitteile fest, dass seit unvordenklicher Zeit ein nicht verbücherter Geh- und Fahrtweg bestehe und von den Vertragsparteien unbestritten benützt werde. Weiters: „Dieser Geh- und Fahrweg führt jetzt zwischen dem Wohn- und Werkstattgebäude der klägerischen Liegenschaft hindurch in nördlicher Richtung und macht hinter dem Wohnhaus eine Wendung nach Osten zur Parzelle 946/2, macht dann eine Wendung zurück und führt wieder zur Parzelle 945/2. Hierauf überquert er in nordwestlicher Richtung diese Parzelle....“. Auch der weitere Verlauf des Weges wird in dieser Vereinbarung genau beschrieben. Diese Servitut ist nach wie vor zu C-LNR 2 der EZ G* als dienendes Gut verbüchert.

(….)

Im Jahr 1980 wurde der im Servitutsbestellungsvertrag vom 26. November 1957 genau beschriebene Weg in der Natur verlegt. Es wurde ein völlig neuer Verlauf gewählt, wobei dieser Weg westlich des Werkstattgebäudes auf der Liegenschaft der Beklagten in die K*straße eingebunden worden ist und nunmehr einen öffentlichen Güterweg bildet. Am bestehenden Dienstbarkeitsvertrag wurde keine Änderung vorgenommen.

Am 23. Februar 1985 reichte der Erstbeklagte einen Einreichplan betreffend die Wohnhauserweiterung auf seiner Parzelle 938/6 ein. Im Einreichplan ist der ursprüngliche Fahrweg noch eingezeichnet. Zwischen den beiden Gebäuden auf der Liegenschaft der Beklagten (damals Parzellen .125 und .40) sollte ein Verbindungstrakt erbaut werden. Dieses Bauvorhaben wurde behördlich genehmigt und von den Klägern auch tatsächlich durchgeführt. Tatsächlich befuhren die Kläger also die ursprünglich zwischen den Gebäuden der Kläger gelegene Wegparzelle ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, sondern erreichten ihre zur bewirtschaftenden Grundstücke ausgehend vom neuen Güterweg an den Gebäuden der Beklagten nördlich in West-Ost-Richtung vorbeifahrend.“

Dazu traf das Bezirksgericht Ried im Innkreis unter anderem folgende rechtliche Beurteilung:

„Das mit Servitutsbestellungsvertrag vom 26. November 1957 eingeräumte Geh- und Fahrtrecht betrifft nicht den streitgegenständlichen Bereich. Zu prüfen ist demnach, ob die Kläger ein nicht beschränktes Geh- und Fahrtrecht über das streitgegenständliche Grundstück zu ihrer Parzelle ersessen haben oder nicht. (…) Nach den getroffenen Feststellungen wurde der über die Liegenschaft der Beklagten führende Teil des Weges unbeanstandet in gutem Glauben über mehr als 30 Jahre als Zu- und Abfahrt zur klägerischen Liegenschaft von den Klägern und deren direkten Rechtsvorgängern benutzt. Die Voraussetzungen für die Ersitzung eines uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechtes über diesen Weg sind deshalb gegeben. Damit ist festzustellen, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück 938/6 als dienendem Gut mit Fahrzeugen aller Art für das Grundstück 946/5 als herrschendem Gut vorgetragen in der EZ J* Grundbuch H* I* besteht und der Spruch entsprechend umzuformulieren.“

Die Beklagten (hier: Kläger) erhoben gegen dieses Urteil Berufung an das Landesgericht Ried im Innkreis, wobei sie die beanstandete Mangelhaftigkeit einerseits auf das Überraschungsverbot und andererseits auf einen gemäß § 405 ZPO unzulässigen Urteilsspruch stützten.

Das Berufungsgericht führte in seiner Entscheidung zum Urteilsspruch des Erstgerichts wie folgt aus:

„Unter Beachtung dieser dargestellten Grundsätze wurde seitens des Erstgerichtes betreffend der Urteilsspruchpunkte 1. und 2. lediglich eine zulässige Modifikation in Form einer Klarstellung sowie eines inhaltlichen Minus im Verhältnis zum Urteilsbegehren in der Klage und damit kein Aliud zugesprochen. Betreffend Punkt 1. des Urteilsspruches wurde lediglich eine Präzisierung ohne inhaltliche Änderung im Verhältnis zum Urteilsbegehren vorgenommen. Hinsichtlich Punkt 2. des Urteilsspruches hat das Erstgericht sowohl eine Präzisierung vorgenommen als auch eine inhaltliche Einschränkung in Form eines Minus zugesprochen, weil im Verhältnis zum Urteilsbegehren die Formulierung „oder durch das Anbringen von Schildern“ richtigerweise mit der Verweisung darauf gestrichen wurde, dass es den Beklagten nicht verboten werden könne, unberechtigten Dritten die Benützung des streitgegenständlichen Weges zu verbieten und zu diesem Zweck eine entsprechende Beschilderung anzubringen, um eben diese unberechtigten Dritten darauf hinzuweisen. Ein Aliud in Form eines inhaltlich vom Urteilsbegehren abweichenden oder darüber hinausgehenden Zuspruches, liegt insofern nicht vor.“

„Entgegen der entsprechenden Berufungsargumentation lässt sich schon aus dem entsprechenden klägerischen Vorbringen in der Klage und inhaltlich des vorbereitenden Schriftsatzes vom 3. Februar 2021, wonach die streitgegenständliche Dienstbarkeit des (unbeschränkten) Gehens und Fahrens über das Grundstück 938/6 seit mehr als 30 Jahren bestanden habe bzw. der über dieses Grundstück führende Weg für Zu- und Abfahrten neben den Klägern und ihren Rechtsvorgängern auch durch sämtliche Besucher, Ärzte, Pflegekräfte, Kranken- und Taxitransporte, Zusteller, Lieferanten und Kunden genutzt worden sei, hinreichend ableiten, dass die Kläger ihr Klagebegehren auch auf Ersitzung stützen. Diesem inhaltlichen Vorbringen sind die Beklagten jeweils entgegengetreten und wandten unter anderem dazu ein, dass die streitgegenständliche Dienstbarkeit allenfalls im Sinn des § 484 ABGB unzulässig durch die Kläger erweitert worden wäre. Zuletzt haben die Kläger die streitgegenständliche Dienstbarkeit („das uneingeschränkte Fahrtrecht“) in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 9. März 2021 dezidiert auch auf Ersitzung gestützt und zum Beweis dafür die im Verfahren abgelegten Zeugenaussagen geführt. Dieses Vorbringen wurde von den Beklagten (erneut) bestritten. (…) Auf Grund der Feststellungen zur Benützung des streitgegenständlichen Weges, insbesondere bis zum Jahr 1992, als Zu- und Abfahrt zur auf dem klägerischen Grundstück betriebenen Wagnereiwerkstätte, insbesondere auch durch Kunden und Lieferanten sowie, dass die Kläger und ihre Rechtsvorgänger im Vertrauen handelten, dass sie zur uneingeschränkten Benutzung dieses Weges berechtigt wären, liegen – wie vom Erstgericht richtig beurteilt – gegenständlich die Voraussetzungen für eine nach Ablauf von 30 Jahren eingetretene Ersitzung der streitgegenständlichen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art vor. (…) Wenn die Beklagten weiters damit argumentieren, dass eine Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit (Fahren mit Wirtschaftsfuhren) auf ein allgemeines Fahrtrecht unredlich erfolgt und daher unzulässig sei, wird übergangen, dass eine unredliche Erweiterung der Dienstbarkeit gerade nicht festgestellt wurde. Die Beweislast dafür liegt jedoch bei den Beklagten als Ersitzungsgegner, wonach die Redlichkeit – widerlegbar – vermutet wird (Perner aaO Rz 14, § 1463 Rz 8 mN; RS0010185 [T2, T6]). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht. Die von den Beklagten weiters ins Treffen geführte mangelnde Notwendigkeit der Benützung des Dienstbarkeitsweges, da zu Gunsten der Liegenschaft der Kläger eine direkte Ausfahrt ins öffentliche Gut bestehe, ist ebenfalls nicht stichhaltig, weil die streitgegenständliche Dienstbarkeit zweifellos der vorteilhafteren und bequemeren Benutzung der herrschenden Liegenschaft der Kläger dient. Nur die völlige Zwecklosigkeit, Unwirtschaftlichkeit oder die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung, hindert das Entstehen der Dienstbarkeit durch Ersitzung (Perner aaO § 1460 Rz 12 mwN; 10 Ob 10/13p). Davon kann hier keine Rede sein.“

Das Berufungsgericht wies die Berufung vollumfänglich ab und sprach die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO aus. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter der Kläger am 9. Dezember 2021 zugestellt.

Zu den entstandenen Kosten hat das Erstgericht folgende Feststellung getroffen:

Die von den Klägern begehrten Kosten setzen sich aus dem Kostenersatz an die gegnerische Partei in erster Instanz von EUR 2.571,30 und in zweiter Instanz von EUR 840,24, einer Pauschalgebühr von EUR 700,40 sowie den Kosten für die eigene Rechtsvertretung von EUR 2.857,85 zusammen.

Die Kläger begehren mit ihrer Amtshaftungsklage die von ihnen im Verfahren vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis sowie vor dem Landesgericht Ried im Innkreis entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt EUR 6.969,79 zuzüglich 4 % Zinsen seit 23. April 2022. Der Schaden sei auf rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln von Richtern der beiden Gerichte kausal zurückzuführen, für das die Beklagte aus dem Titel der Amtshaftung einzustehen habe.

Obwohl die Kläger im Anlassverfahren eindeutig die Feststellung des aufrechten Bestands einer bereits im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeit auf Basis des Servitutsbestellungsvertrages begehrt hätten, habe das Bezirksgericht Ried im Innkreis ein ersessenes allgemeines Geh- und Fahrtrecht zu Lasten des Grundstücks 938/6 der KG I* festgestellt. Dabei würde es sich um eine unvertretbare Rechtsansicht der Gerichte handeln. Diese Dienstbarkeit sei nämlich allein deswegen nicht mehr aufrecht, da das Durchfahren zwischen dem Wohnhaus und der Schmiedewerkstätte aufgrund der 1985 errichtete bauliche Verbindung der beiden Gebäude nicht mehr möglich sei. Dieses Begehren sei auch nie abgeändert worden. Das Weglassen der Wortfolge „der in C-LNR 2 haftenden“ im Urteilsspruch sei daher kein Minderzuspruch, sondern ein Alternativzuspruch, der so nicht begehrt worden sei. Die Gerichte im Anlassverfahren hätten daher der ständigen Rechtsprechung zuwider ein Aliud zugesprochen, was eine unvertretbare Rechtsansicht darstelle, aus der sich ein Amtshaftungsanspruch in Höhe von EUR 6.969,79 ableiten würden.

Außerdem sei dem Verjährungseinwand der Beklagten zu entgegnen, dass das Berufungsurteil im Anlassverfahren dem (dort) Beklagtenvertreter am 9. Dezember 2021 zugestellt worden sei, weshalb bei Einbringung der Amtshaftungsklage am 16. Oktober 2024 die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, dass die Entscheidungen des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes Ried im Innkreis nicht nur vertretbar, sondern auch rechtsrichtig seien. Das Klagebegehren bestehe daher mangels jeglichen rechtswidrigen bzw schuldhaften oder gar unvertretbaren Verhaltens von Bundesorganen schon dem Grunde nach nicht zu Recht.

Im Vergleich zum Klagebegehren, das auf die gesamte klägerische Liegenschaft gelautet habe, sei vom Bezirksgericht Ried im Innkreis ein bestimmtes (herrschendes) Grundstück im Spruch des Urteils genannt worden. Entgegen der Auffassung der Kläger stelle der Urteilsspruch ein zulässiges Minus im Verhältnis zum Urteilsbegehren samt Klagsvorbringen dar. Zudem habe das Erstgericht des Anlassverfahrens die Voraussetzungen für die Ersitzung der Dienstbarkeit als gegeben erachtet. Ebenso habe das dortige Berufungsgericht die gegebenen rechtlichen Voraussetzungen zur Ersitzung und zur „Umformulierung“ des Klagebegehrens unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur ausgeführt.

Außerdem sei das Klagebegehren ohnehin gemäß § 6 Abs 1 AHG verjährt. Die Kläger würden ihr Klagebegehren auf die Entscheidungen des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 16. Mai 2021 sowie des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. September 2021 stützen, weshalb selbst unter Berücksichtigung der Verjährungshemmung aufgrund der außergerichtlichen Korrespondenz zwischen 12. Mai 2022 bis 10. August 2022 die dreijährige Verjährungsfrist mit Klagseinbringung am 16. Oktober 2024 bereits abgelaufen sei.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass – den Entscheidungen des Bezirksgerichtes und Landesgerichtes Ried im Innkreis folgend – die Formulierung des Spruchs des Erstgerichts im Anlassverfahren eine zulässige Modifikation bzw ein Minus zum Klagebegehren darstelle. Es finde Deckung im Vorbringen bzw Begehren, da es sich auf den aktuellen Wegverlauf beziehe und sei daher als rechtmäßig anzusehen. Die Rechtsansichten seien jedenfalls nicht unvertretbar, da die erkennenden Gerichte in ihren Entscheidungen nicht von der Gesetzeslage oder von ständiger Rechtsprechung abgewichen seien und ihre Entscheidungen ausführlich begründet hätten. Das Verhalten der Organe der Beklagten sei als rechtmäßig, jedenfalls nicht als unvertretbar rechtswidrig, zu beurteilen, weshalb der Amtshaftungsanspruch der Kläger abzuweisen gewesen sei. Betreffend des Verjährungseinwandes der Beklagten kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit der Zustellung der Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis an den Vertreter der Berufungswerber am 9. Dezember 2021 zu laufen begonnen habe, da den Klägern in diesem Zeitpunkt der Schaden und der anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt geworden sei, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben hätten können. Die Kläger hätten die Klage innerhalb der dreijährigen Frist des § 6 Abs 1 AHG am 16. Oktober 2024 eingebracht, sodass der Anspruch auf Schadenersatz nach § 1 Abs 1 AHG nicht verjährt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Klagebegehren vollumfänglich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kritisieren die Kläger zusammengefasst, dass das Erstgericht davon ausgegangen sei, die Entscheidungen des Bezirksgerichtes und Landesgerichtes Ried im Innkreis seien rechtmäßig und vertretbar. Sie monieren in ihrer Rechtsrüge, dass sich das Erstgericht nicht mit den wesentlichen rechtlichen Argumenten auseinandergesetzt habe. Obwohl das Klagebegehren im Anlassverfahren eindeutig auf die Feststellung des aufrechten Bestands einer bereits im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeit auf Basis des Servitutsbestellungsvertrages vom 26. November 1957 gelautet habe, habe das Erstgericht im Anlassverfahren ein ersessenes allgemeines Geh- und Fahrtrecht zu Lasten der Kläger am Grundstück 938/6 der KG I* festgestellt. Die unvertretbare Rechtsansicht werde darin erblickt, dass das Klagebegehren konkret auf die Feststellung des aufrechten Bestehens der in C-LNR 2 haftenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens begehrt worden sei und der Zuspruch einer ersessenen Dienstbarkeit nunmehr ein „Aliud“ darstelle und gerade kein „Minus“.

Nach § 1 Abs 1 AHG haften Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Im Bereich der Rechtsanwendung liegt nach stRsp schuldhaftes Organverhalten nicht schon bei jeder unrichtigen Rechtsanwendung vor, sondern nur, wenn der Bereich der bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung überschritten ist. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Amtshaftungsansprüche, weil nur dann ein Verschulden des Organs vorliegt (RS0049955, RS0050216 insb [T1, T5, T7]). Die Vertretbarkeit ist weit gefasst, da es nicht möglich sein soll, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen (RS0049955). Unvertretbar ist die Rechtsansicht jedenfalls dann, wenn die anzuwendende gesetzliche Bestimmung eindeutig ist und zudem höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verfügung steht (RS0049969, RS0049912). Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag daher rechtswidrig sein, begründet aber kein Verschulden im Sinn des § 1 Abs 1 AHG (RS0050216, RS0049951 [T8]). Im Amtshaftungsprozess wird daher nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren geprüft, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig ausgefallen ist, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsauffassung beruht hat (Ziehensack, AHG2, § 1 Rz 1744).

Der Amtshaftungskläger hat nicht bloß die Rechtsverletzung durch das Organ, sondern auch zu behaupten und zu beweisen, dass ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre (RS0022469). Im Falle eines rechtswidrigen und schuldhaften Handelns von Organen muss im Amtshaftungsprozess der Verfahrensverlauf hypothetisch nachvollzogen und beurteilt werden, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn das fragliche Handeln bzw Unterlassen unterblieben wäre (vgl. RS0022821).

Im gegenständlichen Fall stellt sich daher die Frage, ob es sich bei den Entscheidungen des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes Ried im Innkreis um unvertretbare Rechtsansichten handelt und daraus Amtshaftungsansprüche ableitbar sind.

Der Dispositionsgrundsatz im Zivilprozess besagt zweierlei: Eine Sachentscheidung im Zivilprozess darf nur auf Antrag der Partei und im Rahmen dieser Anträge ergehen (Antragsgrundsatz). Dieser Grundsatz findet sich in § 405 ZPO wieder und bestimmt, dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. „Antrag“ iSd § 405 ZPO meint nicht das Klagebegehren allein, vielmehr ist der gesamte Inhalt der Klage – samt späterer Modifikationen des Begehrens und des Tatsachenvorbringens – maßgeblich (Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 405 ZPO Rz 10). Bei der Prüfung seiner Entscheidungsbefugnis ist das Gericht an den gesamten Streitgegenstand gebunden, also sowohl an das Sachbegehren als auch an „den Rechtsgrund“ (RS0041070; RS0124048; Fucik in Fasching/Konecny3 III/2 § 405 ZPO Rz 1ff). Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (RS0037610). Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RS0039357). Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (RS0037610 [T37], RS0058348); im Zweifel ist nämlich keine Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen anzunehmen (RS0037610 [T36]). Das Gericht darf bei dieser Spruchformulierung allerdings nicht die von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstands überschreiten, also insb kein Aliud zusprechen und der Entscheidung auch keine rechtserzeugenden Tatsachen zugrunde legen, die im vorangegangenen Verfahren nicht behauptet oder nicht erwiesen wurden (Fucik aaO, Rz 17 mwN).

Eine Überschreitung des § 405 ZPO liegt nicht vor, wenn entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird oder aber an Stelle des begehrten Rechtes ein qualitativ geringeres Recht festgestellt wird, das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet. Auch bei Feststellungsklagen ist ein solches „Minus“ zulässig (RS0037485). Das Gericht kann auch noch in höherer Instanz dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren allenfalls sogar abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen der Kläger ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit dem Begehren deckt. Dies gilt auch für Feststellungsbegehren (RS0038852 [T16], RS0041254 [T35, T36]). Vorausgesetzt ist, dass das Minus im geltend gemachten Begehren „eingeschlossen“ ist (RS0037485 [T11]). Während ein Minus vom Klagebegehren umfasst ist, darf das Gericht weder ein Plus noch ein aliud zusprechen (RS0041254 [T15]). Ein Aliud liegt vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte. Dabei sind auch die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen (RS0041027, RS0041023, Fucik aaO Rz 22).

Im Anlassverfahren brachten die (dort) Kläger vor, dass ursprünglich die vom berg kommende Straße unmittelbar an den Liegenschaften der Streitteile vorbei geführt habe und auf der Trasse des noch bestehenden Servitutsweges im Bereich der Liegenschaft der beklagten Parteien über das Grundstück 938/6 in die Kstraße ** im spitzen Winkel eingemündet sei. Sowohl vor dem Servitutsbestellungsvertrag vom 26. November 1957 als auch im gesamten Zeitraum danach sei der auf ihrer Liegenschaft befindliche Weg, welcher über das Grundstück 938/6 mit der K*straße verbunden gewesen sei, für Zu- und Abfahrten zu deren Liegenschaft allgemein und uneingeschränkt benützt worden. Die Nutzung des Servitutswegs sei nie unterbrochen gewesen und bestehe seit jeher.

Bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise kann die Formulierung „über das Grundstück 938/6“ im Klagebegehren im Zusammenhang mit dem Klagsvorbringen jedenfalls als Beschreibung des streitgegenständlichen Weges verstanden werden. Der von den (im Anlassverfahren) Klägern angesprochene Weg über das Grundstück 938/6 zu ihrer Liegenschaft ist – wie aus den vorgelegten und insoweit nicht bestrittenen Urkunden unmissverständlich hervorgeht – auf der kleinen Parzelle 938/6 situiert und lässt auch keinen Spielraum zu einer anderen Wegführung offen. Aus diesem Grund war auch eine nähere Beschreibung des Weges nicht notwendig.

Daran anknüpfend ist auch an der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts im Anlassverfahren nicht auszusetzen, dass der Urteilsspruch betreffend Punkt 1. lediglich präzisiert wurde, dies ohne inhaltliche Änderung im Verhältnis zum Begehren. Vor allem durch den Wegfall der Formulierung „durch C-LNR 2“ erfolgte eine zulässige Modifikation in Form einer Klarstellung. Diese Wegführung war von Anfang an des Anlassverfahrens klagsgegenständlich und vom Vorbringen gedeckt. Aus den angeführten Gründen hat das Erstgericht im Anlassverfahren – entgegen der Ansicht der Berufungswerber – nicht etwas „anderes“, also ein Aliud, zugesprochen.

Dass das Erstgericht im Anlassverfahren die Diskrepanz zwischen dem Klagebegehren und dem Vorbringen allenfalls erörtern hätte müssen, kann dahingestellt bleiben, weil dies weder in der Berufung im Anlassverfahren noch im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht wurde.

Im Klagsvorbringen beschreiben die (dort) Kläger, dass die streitgegenständliche Dienstbarkeit des (unbeschränkten) Gehens und Fahrens über das Grundstück 938/6 seit mehr als 30 Jahren bestanden habe bzw. der über dieses Grundstück führende Weg für Zu- und Abfahrten neben den Klägern und ihren Rechtsvorgängern auch durch sämtliche Besucher, Ärzte, Pflegekräfte, Kranken- und Taxitransporte, Zusteller, Lieferanten und Kunden genutzt worden sei. Hieraus kann man hinreichend ableiten, dass die Kläger ihr Klagebegehren auch auf Ersitzung stützen, dies unabhängig von der genauen Formulierung des Klagebegehrens. Davon abgesehen haben die (dort) Kläger in der Verhandlung vom 9. März 2021 vorgebracht, dass das Grundstück 938/6 stets in voller Länge befahren worden sei und sich dezidiert auf die Ersitzung gestützt. Dies wurde von den (dort) Beklagten ausdrücklich bestritten.

Durch das geführte Beweisverfahren und nach den getroffenen Feststellungen kam das Erstgericht im Anlassverfahren zum Ergebnis, dass der über die Liegenschaft der Beklagten (im Anlassverfahren) führende Teil des Weges unbeanstandet in gutem Glauben über mehr als 30 Jahre als Zu- und Abfahrt zur klägerischen Liegenschaft (im Anlassverfahren) und deren Rechtsvorgängern benutzt worden sei. Dass das Erstgericht im Anlassverfahren auf Basis der getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gekommen ist, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück 938/6 ersessen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Zusammengefasst handelt es sich zumindest um eine vertretbare Rechtsansicht, wenn das Bezirksgericht Ried im Innkreis das Klagebegehren in diesem Sinne verstanden und das Begehren im Urteilsspruch dementsprechend umformuliert bzw das Landesgericht Ried im Innkreis diese Entscheidung bestätigt hat.

Die weitere Argumentation der Kläger, dass an Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen worden sei, nicht ersessen werden können, geht ins Leere. Einerseits querte der Servitutsweg nur einen kleinen Teil des streitgegenständlichen Grundstücks und andererseits wurde er seit der baulichen Verbindung der beiden Gebäude auf der klägerischen Liegenschaft ohnehin nicht mehr befahren. Mit anderen Worten: ein Geh- und Fahrtrecht auf einem von der rechtsgeschäftlich eingeräumten Dienstbarkeit unterschiedlichen Weg kann sehr wohl ersessen werden. Außerdem wurde dieser Umstand ohnehin in der Berufung im Anlassverfahren nicht ausreichend substantiiert geltend gemacht, weil es in diesem Zusammenhang nicht um eine Erweiterung einer bestehenden Dienstbarkeit geht.

In Zusammenschau der Ausführungen kommt der Rechtsrüge der Kläger daher keine Berechtigung zu.

Zum Verjährungseinwand der Beklagten ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass die Amtshaftungsansprüche aus nachstehenden Erwägungen nicht verjährt sind.

Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf jenes Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Diese Frist wird in Gang gesetzt, sobald dem Geschädigten außer dem Schaden auch der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte (RS0034512 [T9]). Zu beachten ist jedoch, dass ein Schaden nicht entstehen kann, solange er durch einen Rechtsbehelf im Sinne des § 2 Abs 2 AHG noch abgewendet werden kann, denn ein durch Rechtsbehelf noch abwendbarer Schaden ist als ersatzfähiger Schaden noch nicht entstanden. Die Verjährungsfrist beginnt daher nicht zu laufen, solange das Scheitern eines – ex ante betrachtet nicht aussichtslosen – Rechtsbehelfs nicht feststeht (vgl. Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 6 AHG Rz 6, 9 mwN; RS0050342).

Das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis erging am 16. Mai 2021. Dagegen erhoben die (dort) Beklagten Berufung. Das Landesgericht Ried im Innkreis gab der Berufung keine Folge. Die Berufungsentscheidung wurde dem (dort) Beklagtenvertreter am 9. Dezember 2021 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt war den (nunmehrigen) Klägern der Schaden und der anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt werden, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben haben können. Die dreijährige Verjährungsfrist begann daher am 9. Dezember 2021 zu laufen. Die Kläger brachten die Amtshaftungsklage am 16. Oktober 2024 ein, somit innerhalb der dreijährigen Frist des § 6 Abs 1 AHG, sodass der Anspruch auf Schadenersatz nach § 1 Abs 1 AHG nicht verjährt ist.

Insgesamt erfolgte die Entscheidung des Erstgerichts somit zu Recht, weshalb die Berufung erfolglos bleibt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Frage, ob eine Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen. Im Allgemeinen ist daher die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0110837).

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