OLG Innsbruck 6Bs164/25f

6Bs164/25fCourt of AppealJun 17, 2025

Full text

OLG Innsbruck 6Bs164/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00164.25F.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 16.5.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB zu ** des Landesgerichtes Feldkirch verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Nach dem Schuldspruch hat der Strafgefangene im Zeitraum 1.4.2024 bis 21.8.2024 im Raum ** teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter

1. unbekannte Drogenlieferanten dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich gesamt 16.211,96 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest 17,5 % THCA) aus den USA aus- und nach Österreich einzuführen, nämlich in 17 Postsendungen gesamt 13.490,41 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest 17,5 % THCA, sohin 2.360,82 Gramm THCA, entsprechend 59,02 Grenzmengen);

2. 2.721,55 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest 17,5 % THCA, sohin 476,27 Gramm THCA, entsprechend 11,91 Grenzmengen) von Liechtenstein aus- und nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift persönlich nach Österreich brachte;

3. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge ausgeführt bzw auszuführen versucht, und zwar:

a) 10.377,31 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest 17,5 % THCA, sohin 1.816,029 Gramm THCA, entsprechend 45,40 Grenzmengen THCA) von Österreich nach Liechtenstein, indem er das Suchtgift entweder in einem öffentlichen Linienbus oder mit seinem E-Scooter transportierte;

b) 1.374,20 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest 17,5 % THCA, sohin 240,49 Gramm, entsprechend 6,01 Grenzmengen THCA) von Österreich nach Liechtenstein, wobei die Tat aufgrund der Sicherstellung durch die Polizei beim Versuch blieb;

c) 2.721,55 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest 17,5 % THCA, sohin 476,27 Gramm THCA, entsprechend 11,91 Grenzmengen THCA) von Österreich im Postweg nach Deutschland.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21.8.2026. Am 21.8.2025 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben.

Der Strafgefangene gab trotz Aufforderung den Erhebungsbogen zur bedingten Entlassung nicht ab. Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung in der Beamtenküche und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung des am 4.2.2025 von der Justizanstalt Feldkirch anher überstellten A* (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus generalpräventiven Gründen ablehnend (ON 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit sich aus der Schwere der Tat ergebenden generalpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene, schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Ersuchen um erneute Prüfung seiner „Halbstrafe“. Er habe einen kalten Entzug durchlaufen und sei nunmehr nachweislich abstinent. Er sei auch bereit, eine Suchttherapie zu beginnen und diese nach der Entlassung fortzuführen. Während der Haft habe er sich stets an die Regeln gehalten und als Küchenchef in der Beamtenküche seine Leidenschaft für das Kochen neu entdeckt. Diese Tätigkeit wolle er nach seiner Entlassung fortführen und werde dabei von seiner Familie unterstützt. Er sei nun bereit, Österreich zu verlassen und sich seinem offenen Verfahren in ** zu stellen. Er stelle keine Gefahr für die Gesellschaft dar und wolle ein verantwortungsbewusstes Leben führen.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Ein Verurteilter, der die Hälfte aber noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt hat, ist trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (§ 46 Abs 2 StGB). Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige bedingte Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat gelegenen (besonderen) generalpräventiven Grundes verweigert werden (Jerabek/Ropper aaO Rz 16).

Spezialpräventive Erwägungen stünden bei dem bis zur Begehung der dem derzeitigen Strafvollzug zugrundeliegenden Tat unbescholtenen Strafgefangenen einer bedingten Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht entgegen. Auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt jedoch das generalpräventive Hindernis des § 46 Abs 2 StGB vor. § 28b SMG definiert die Grenzmenge als Untermenge jener Grenze, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Dem Suchtgifthandel in Form des Schmuggels von mehrfach die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten wohnt im Hinblick auf den Schuldgehalt und den Handlungsunwert dieses Verbrechens sowie der daraus resultierenden Gefahr für die Gesundheit anderer ein derart hoher sozialer Störwert inne, dass auch im konkreten Fall von einer besonderen Tatschwere nach § 46 Abs 2 StGB auszugehen ist, welche des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Daran vermag auch das ausschließlich spezialpräventive Erwägungen ansprechende Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Erst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe spielen diese generalpräventiven Erwägungen keine Rolle mehr.

Die Beschwerde musste damit erfolglos bleiben.

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