OLG Linz 8Bs101/25x

8Bs101/25xCourt of AppealJun 17, 2025

Full text

OLG Linz 8Bs101/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00101.25X.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. März 2025, Hv*-22, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Pföstl durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. Juni 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter Ausschaltung von § 43 Abs 1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht und gemäß § 43a Abs 4 StGB im Umfang von zwei Jahren unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird, sodass der unbedingte Strafteil ein Jahr beträgt, sowie

das Verfallserkenntnis dahin abgeändert, dass nach § 20 Abs 3 (iVm Abs 1) StGB ein Betrag von EUR 15.000,00 für verfallen erklärt und darüber hinaus vom Verfall gemäß § 5 Z 6a JGG iVm § 19 Abs 2 JGG abgesehen wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 18. März 2025 wurde der am ** geborene A* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG für schuldig erkannt und hierfür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt.

Gemäß § 5 Z 6a JGG iVm § 19 Abs 2 JGG wurde von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen erklärt wird, abgesehen.

Gemäß §§ 50 und 52 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Nach dem Schuldspruch hat A* in ** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,05% Delta-9-THC und 13,77% THCA

1. / im Zeitraum von zumindest Mai 2023 bis 13. Mai 2024 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen;

2. / im Zeitraum von Juni 2023 bis 13. Mai 2024 im Zuge einer Vielzahl von Übergaben in Teilmengen gesamt 10.400 Gramm Cannabiskraut mit 109,2 Gramm Delta-9-THC und 1.432,08 Gramm THCA sowie 180 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 40,7%, entspricht 73,26 Gramm Cocain, sohin Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, einer Vielzahl unbekannter Suchtgiftabnehmer zum Preis von EUR 10,00 pro Gramm Cannabiskraut und EUR 100,00 pro Gramm Kokain gewinnbringend verkauft, sohin anderen überlassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Anklagebehörde, mit der eine höhere, zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe sowie die Verhängung eines Verfallsbetrags angestrebt wird und zu der sich der Angeklagte ablehnend äußerte.

Das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd das umfassende und reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), den bisher ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und das Alter unter 21 Jahren (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen gleicher Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).

Dieser Strafzumessungskatalog ist dahingehend zu korrigieren, als entsprechend dem Vorbringen der Anklagebehörde der Angeklagte den Milderungsgrund des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung nicht für sich reklamieren kann. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der Schuldspruch mit den Vorwürfen laut Anklageschrift vom 14. Jänner 2025 deckt (ON 7), diese Anklageschrift jedoch (ausschließlich) auf den Angaben seines Suchtgiftlieferanten (ON 2.11) und eines Suchtgiftabnehmers (ON 2.6) sowie dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts (ON 5) zum Reinheitsgehalt von sichergestelltem Suchtgift fußte. Noch in der im Ermittlungsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahme des Angeklagten vom 23. Juli 2024 (ON 2.10) wurden die den A* belastenden Angaben des B* als Verleumdung iSd § 297 StGB, frei erfunden und wissentlich falsch getätigt bezeichnet. Erst in der schriftlichen Stellungnahme vom 14. März 2025 wurde eine „vollinhaltlich geständige Verantwortung“ des Angeklagten zur Anklageschrift angekündigt (ON 18.2). In dieser Erklärung sowie in der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wo er den Inhalt der Anklageschrift bestätigte, ohne darüber hinaus (für den Schuldspruch) relevante zusätzliche Angaben zu machen, kann eine nennenswerte Bedeutung für die Beweisführung im konkreten Verfahren und damit ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl RIS-Justiz RS0091465 [T4]) nicht erkannt werden.

Zu ergänzen ist der Erschwerungsgrund der Gewinnsucht (RIS-Justiz RS0088292) des – gewinnbringend (US 1) und nach eigenen Angaben geradezu „im Goldrausch“ handelnden (ON 21, S 4) - Angeklagten.

Die vom Erstgericht im konkret zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgemittelte Strafe erweist sich vor diesem Hintergrund entsprechend den Ausführungen der Anklagebehörde vor allem aufgrund der Vorgangsweise des von möglichen Sanktionen unbeeindruckt gebliebenen Angeklagten, der über einen Zeitraum von fast einem Jahr beträchtliche Suchtgiftmengen umsetzte, als anhebungsbedürftig. Auch vor dem Hintergrund seiner bisherigen Unbescholtenheit braucht es mit Blick auf den hohen Unwert des strafrahmenbestimmenden Verbrechens einer deutlich spürbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, um den Angeklagten in Hinkunft von weiterer Delinquenz abzuhalten.

Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wobei der unbedingte Strafteil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen darf (§ 43a Abs 4 iVm Abs 3 StGB). Bei Straftaten junger Erwachsener kann § 43a Abs 4 StGB auch angewandt werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren erkannt wird (§ 5 Z 9 iVm § 19 Abs 2 JGG). Die erweiterte teilbedingte Freiheitsstrafe ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (RIS-Justiz RS0092050, RS0092042) und setzt – neben dem Fehlen unabdingbarer generalpräventiver Erfordernisse – eine qualifiziert günstige Legalprognose voraus. Dabei sind (nach § 43 Abs 1 StGB) die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43a Rz 16; Fabrizy StGB15 § 43a Rz 5 ff).

In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass der effektive Vollzug des gesetzlich längstmöglichen Strafteils beim Angeklagten erforderlich ist, aber auch ausreicht, um ihm angesichts der spezialpräventiv besonders bedeutsamen Milderungsgründe der Unbescholtenheit und des reumütigen Geständnisses sowie der beobachtbar gefestigten positiven persönlichen Entwicklung seit der nun abgeurteilten schweren Suchtgiftdelinquenz (vgl ON 24) anschließend wiederum eine entsprechend günstige Legalprognose, freilich bei gesetzlich längstmöglicher Beobachtungsfrist, erstellen zu können.

Berechtigt ist auch die gegen das Verfallserkenntnis gerichtete Berufung.

Das Gericht hat (zwingend; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 20 Rz 1) Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären (§ 20 Abs 1 StGB) bzw mangels Sicherstellung oder Beschlagnahme einen Geldbetrag festzusetzen und für verfallen zu erklären, der diesen Vermögenswerten entspricht (§ 20 Abs 3 StGB). Gemäß § 5 Z 6a JGG iVm § 19 Abs 2 JGG kann bei Straftaten junger Erwachsener von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklären ist, ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies den Täter unbillig hart träfe.

Ausgehend von den getroffenen unbedenklichen Feststellungen erlangte der Angeklagte aus dem Suchtgifthandel insgesamt EUR 122.000,00 (US 1 letzter Absatz; RIS-Justiz RS0134603). Ein Wertersatzverfall (§ 20 Abs 3 StGB) in Höhe von EUR 15.000,00 findet in diesem Betrag somit jedenfalls Deckung. Ausgehend von einem derzeit erzielten und mit Blick auf die abgeschlossene Berufsausbildung auch in Zukunft aus derzeitiger Sicht erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.200,00 (14 Mal jährlich) trifft ein Wertersatzverfall in dieser Höhe den schulden- und sorgepflichtenfreien Angeklagten, der die erzielten Gewinne aus dem Suchtgiftverkauf - unter Zugrundelegung der angegebenen Mindestgewinnspanne von EUR 2,00 (ON 21, S 5) alleine aus dem Cannabisverkauf über EUR 20.000,00 – neben dem Eigenkonsum zur Finanzierung von Restaurantbesuchen, Kleidung und Schuhen verwendete (ON 21, S 3), auch nicht unbillig hart (vgl Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20a Rz 44ff). Im darüber hinausgehenden Umfang greift die Härteklausel des § 5 Z 6a JGG iVm § 19 Abs 2 JGG, da eine weitere Zahlungsverpflichtung das Fortkommen des nun mit dem bevorstehenden Vollzug einer Freiheitsstrafe konfrontierten Angeklagten auch bei Ausschöpfung der Möglichkeiten eines Aufschubs der unverzüglichen Zahlung gemäß § 409a StPO entsprechend beeinträchtigen würde.

Die mit der Strafneubemessung durch das Berufungsgericht einhergehende Beseitigung des erstgerichtlichen Strafausspruchs entzieht dem – nicht gesondert ausgefertigten (siehe aber RIS-Justiz RS0126528, RS0101841 [T1]; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494 Rz 1) – von der Rechtskraft des Urteils abhängigen „bedingten“ Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach §§ 50, 52 StGB iVm § 494 StPO die Grundlage (vgl RIS-Justiz RS0101897, RIS-Justiz RS0101886; Jerabek in WK StPO §494a Rz 11). Die erforderliche Entscheidung über eine allfällige neuerliche Anordnung solcher Maßnahmen obliegt dem Erstgericht (Jerabek/Ropper in WK-StPO § 494 Rz 1; 13 Os 136/11s mwN; RIS-Justiz RS0092156).

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