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20Bs143/25p•OLG Wien 20Bs143/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft St. Pölten und jener des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 17. Dezember 2024, GZ *-229.9, nach der am 17. Juni 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., sowie des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Mag. Funda Yilan durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und über A* unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Tribunal Correctionnel Flandern, Division Gent, vom 25. April 2024, AZ **, rechtskräftig seit 14. Oktober 2024, eine Zusatzfreiheitsstrafe von 19 Jahren verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen (ON 229.5) beruhenden, auch ein rechtskräftiges Verfalls- und Adhäsionserkenntnis enthaltenden, Urteil wurde – soweit für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren relevant – der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A/I.) und des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (A/II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
I./ am 23. Februar 2024 gegen 21:30 Uhr in , im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit B, mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich durch Aufbrechen einer Terrassentür im Obergeschoß mit einem unbekannten Werkzeug gewaltsam Zutritt in das Wohnhaus verschafften, sich anschließend in das Erdgeschoß des Wohnhauses begaben, C unter Anwendung von Körperkraft durch Umstoßen und sofortiges zu Boden drücken überwältigten, C* sodann mit einem aus dem Wohnhaus stammenden Telefonkabel an Händen und Beinen fesselten, ihr mit Tüchern und Vorhängen aus dem Wohnhaus den Kopf umwickelten und sämtliche Räumlichkeiten des Wohnhauses nach Bargeld und Wertgegenständen durchsuchten und sodann Schmuck in einem Wert von EUR 3.600,00 und Goldmünzen in einem Wert von EUR 38.000,00 sowie Bargeld in Höhe von EUR 3.700,00 an sich nahmen und das Wohnhaus in unbekannte Richtung verließen, wobei C* durch die ausgeübte Gewalt Verletzungen, Prellungen, Hautabschürfungen und Unterblutungen an beiden Unterarmen im handgelenksnahen Bereich durch Fesselung, Prellungen und Blutunterlaufungen des Rückens und des linken Oberarmes sowie am linken Oberschenkel und am linken Knie, eine Zerrung der Schultergelenke sowie der Arme und Beine durch lang anhaltende Zwangshaltung von mehr als 20 Stunden und eine durch bildgebende Untersuchungen objektivierte Funktionseinschränkung des Herzmuskels und Störung der Herzschlagfolge in Form eines mit beschleunigter Herzfrequenz einhergehenden Vorhofflimmerns und eine akute Belastungsreaktion erlitt;
II./ am 23. Februar 2024 gegen 21:30 Uhr in , im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten B, durch die unter Punkt I./ beschriebene Tathandlung, sowie dadurch, dass sie die im Zuge der unter Punkt I./ beschriebenen Tathandlungen verletzte und bewegungsunfähige C in dem unter Punkt I./ dargestellten Zustand in dem Wohnhaus, das sie alleine bewohnte, ohne ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln zurückließen, eine Zwischentüre von außen versperrten und den Schlüssel außen im Schloss stecken ließen, versucht (§ 15 StGB), C* zu töten, wobei es beim Versuch blieb, weil C* nach mehr als 20 Stunden am 24.02.2024 gegen 18:35 Uhr durch D* E* und F* E* aufgefunden wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen und fünf einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Nach teilweiser Aufhebung des Urteils in Ansehung des Mitangeklagten G* aus Anlass dessen Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2025, 11 Os 29/25m-7, ist nunmehr über die unmittelbar nach Verkündung des Urteils angemeldete (ON 229.8 S 17), zu ON 234 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die fristgerecht angemeldete (ON 233), schriftlich ausschließlich wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 235), zu erkennen.
Lediglich dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass der Angeklagte mit am 14. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Tribunal Correctionnel Ost-Flandern, Abteilung Gent, vom 25. April 2024, Aktenzahl **, wegen versuchten einfachen Diebstahls mit erschwerenden Umständen (Faktum B/) sowie Beteiligung an einer Vereinigung, die zum Zweck gegründet wurde, Straftaten gegen Personen oder fremde Sachen zu begehen, die nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren oder mit einer längeren Strafe bedroht sind (Faktum D/) zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, hinsichtlich derer – unter Ausschluss des bereits verbüßten Teils der Untersuchungshaft – unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren die bedingte Strafnachsicht ausgesprochen wurde (ON 252, ECRIS-Auskunft ON 253).
Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass es beim Einbruchsdiebstahl beim Versuch blieb und die Tathandlung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls gegen ein Opfer gerichtet war, das sich zum Tatzeitpunkt gerade von einer Herzoperation erholte (ON 252, 20), wobei das Gericht erster Instanz Ost-Flandern offenkundig von einem bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten ausging.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, wobei das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen hat. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. Belange der Generalprävention sind bei der auszumessenden Strafe ebenso zu berücksichtigen (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 32 Rz 9; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 32 Rz 7).
Zunächst ist festzuhalten, dass auf das eingangs erwähnte Urteil des Tribunal Correctionnel Ost-Flandern, Abteilung Gent, vom 25. April 2024 gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist. Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß § 31 Abs 1 StGB innerhalb der dort normierten Grenzen eine Zusatzstrafe zu verhängen, deren Bemessung (samt Möglichkeit des Absehens von einer zusätzlichen Strafe) § 40 StGB regelt. Da bei Verhängung einer Zusatzstrafe zu ermitteln ist, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, sind bei der solcherart vorzunehmenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen, die das Vorurteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425).
Die Strafzumessung war daher – innerhalb der in § 31 StGB bestimmten Grenzen nach den Kriterien des § 40 StGB – mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren (richtigerweise) heranzuziehen waren. § 40 gilt ebenso wie § 31 nur für die Verhängung zeitlicher Strafen als Zusatzstrafe (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 40 Rz 2).
Zunächst sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass dem Angeklagten sechs einschlägige Vorstrafen zur Last liegen (ON 165 und ON 202), richtet sich doch auch der Tatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht (vgl. zweite Verurteilung ECRIS-Auskunft ON 202) gegen das Rechtsgut fremden Vermögens (RIS-Justiz RS0125363).
Weiters zeigt die Staatsanwaltschaft zutreffend auf, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung in einer für das Opfer qualvollen Weise handelte, können körperliche Qualen doch nicht nur durch Verletzungen, sondern auch durch Misshandlungen und Freiheitsbeschränkungen bewirkt werden (Riffel in Höpfl/Ratz WK-StGB § 33 Rz 22). Berücksichtigt man, dass der Angeklagte die betagte, zum Tatzeitpunkt 76-jährige C*, die in ihrer Mobilität eingeschränkt und auf die Verwendung eines Gehstocks angewiesen war (ON 194.2.1 S 46), sofort nach Eindringen in deren Wohnhaus zu Boden stieß, Hände und Beine mit einem Telefonkabel fesselten und ihren Kopf mit Tüchern und Vorhängen umwickelten und das Opfer Mühe hatte, ausreichend Luft zu bekommen (ZV C* ON 194.2.1 S 40-43) und die Genannte bis zu ihrer Auffindung durch D* E* über einen Zeitraum von 20 Stunden mit Angstzuständen in dieser Zwangsposition verharren musste, was der gerichtsmedizinische Sachverständige in Ansehung des herabgesetzten Gesundheitszustandes in Verbindung mit eingeschränkter Mobilität und lang anhaltender Fesselung als besonders quälend bewertete (ON 133.2 S 18), liegt der Erschwerungsgrund jedenfalls vor.
Die Anklagebehörde reklamiert auch zu Recht die unterbliebene erschwerende Wertung des § 33 Abs 1 Z 7 StGB. Unter Wehr- oder Hilflosigkeit sind Zustände zu verstehen, die es dem Opfer unmöglich machen oder doch außerordentlich erschweren, sich gegen Angriffe auf seine Person oder seine sonstigen strafrechtlich geschützten Interessensphären zu verteidigen. Solche Zustände sind körperliche oder seelische Gebrechen oder zum Tatzeitpunkt vorliegende äußere Umstände, wie etwa hochgradige Seh- oder Gehbehinderung, schwere Alkoholisierung, Geisteskrankheit udgl. (Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 23). Da gegenständlich ein betagtes, in der Mobilität eingeschränktes und auf eine Gehhilfe angewiesenes Tatopfer ausgewählt wurde, liegt auf der Hand, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung bewusst die Wehr- und Hilflosigkeit des Tatopfers ausnützte.
Dass das außergewöhnlich hohe Ausmaß an Gewalt ein großes Risiko für das Leben des Opfers darstellte, war entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zusätzlich erschwerend nach § 33 Abs 2 Z 5 StGB zu veranschlagen, wird doch die mit der Tathandlung verbundene Lebensgefahr bereits mit dem Tatbestand des Mordes abgegolten.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungskriterien des § 32 Abs 2 StGB war weiters aggravierend zu berücksichtigen, dass die Angeklagten eigens zur Tatbegehung nach Österreich eingereist sind (12 Os 78/06x, 14 Os 58/14g) sowie die Tatbegehung im Wohnhaus des Opfers (12 Os 71/89) erfolgte, wodurch das Sicherheitsempfinden im geschützten privaten Rückzugsbereich eklatant erschüttert wird.
Dem gegenüber vermag der Angeklagte, der sich in seinem Rechtsmittel wegen des Strafausspruchs auf die Bestreitung eines Mord- und Raubvorsatzes beschränkt, seine – falls überhaupt begangenen - Tathandlungen mit „Gruppenzwang“ erklärt und rein spekulativ einen untergeordneten Tatbeitrag iSd § 34 Abs 1 Z 6 StGB sowie die Tatbegehung unter Einwirkung von Dritten (§ 34 Abs 1 Z 4 StGB) in den Raum stellt, keine weiteren Milderungsgründe aufzuzeigen.
So geht der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch – an den das Oberlandesgericht gebunden ist (§ 295 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO) – von einer unmittelbaren Tatbegehung des Angeklagten mit B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) aus, wobei auch das eingeholte Ergänzungsgutachten über die spurenkundliche Untersuchung - welche eine direkte Spurenübertragung von DNA des Angeklagten auf eine Handkassa, einen Wollschal und einen Rollgabelschüssel ergab (ON 190) – gegen dessen bloß untergeordnete Beteiligung spricht.
Insoweit der Berufungswerber mit seinen Ausführungen, wonach er unter Druck durch andere Personen gestanden sei, den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB anspricht, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Milderungsgrund eine weitreichende psychische Beeinflussung des Täters durch einen Dritten voraussetzt, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte (Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 11; RIS-Justiz RS0118618, RS0059999), wofür weder nach den Modalitäten der Tatbegehung, noch nach dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt besteht; vielmehr lässt sich aus dem Bedachtnahmeurteil des belgischen Gerichts (ON 252), mit welchem der Angeklagte der Beteiligung an einer Vereinigung mit dem Ziel, Straftaten gegen Personen oder Eigentum zu begehen, schuldig erkannt wurde, im Zusammenhalt mit zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wegen (Einbruchs-)Diebstahls auf eine höchst professionell organisierte arbeitsteilige Tatbegehung schließen.
Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs 1 zweiter Fall StGB ist dem Angeklagten durch seine (zeugenschaftliche) Aussage ON 244 nicht zuzubilligen, weil der Wahrheitsgehalt seiner Depositionen (die erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens sowie nach dem Schuldspruch erster Instanz erfolgten) derzeit nicht überprüft werden kann.
Die vom Schuldspruch umfassten Taten hätten nach der Zeit ihrer Begehung (23. Februar 2024) bereits im Urteil des Tribunal Correctionnel Flandern, Division Gent vom 25. April 2024, Aktenzahl **, rechtskräftig seit 14. Oktober 2024, abgeurteilt werden können (vgl RIS-Justiz RS0112524 – Bedachtnahme auf das erste [tatnächste] Vor-Urteil; zur Maßgeblichkeit des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen nach österreichischem Recht: 14 Os 122/18z). Auf diesen Umstand ist gemäß § 31 Abs 1 erster und zweiter Satz StGB dadurch Bedacht zu nehmen, dass zu der im Vorverfahren verhängten Sanktion (einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten; ON 252) eine Zusatzstrafe zu verhängen ist, deren Höchstmaß jene Strafe nicht übersteigen darf, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist, und deren Summe nach § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die Strafe nicht übersteigen darf, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre. Demgemäß ist bei der Bemessung der Zusatzstrafe zu prüfen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung der Straftaten verhängt worden wäre und von dieser die bereits im vorangegangenen Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Ausländische Verurteilungen sind – fallbezogen – inländischen ausdrücklich gleichgestellt (§ 31 Abs 2 StGB).
Unter Berücksichtigung des Bedachtnahmeurteils war darüber hinaus das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei (zumindest) Vergehen als erschwerend und der teilweise Verbleib im Versuchsstadium als mildernd zu werten.
Bei objektiver Abwägung der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen iSd § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich bei einer zur Verfügung stehenden Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Tribunal Correctionnel Flandern, Division Gent vom 25. April 2024, Aktenzahl **, rechtskräftig seit 14. Oktober 2024, gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB eine Zusatzfreiheitsstrafe von 19 Jahren als schuld- und tatangemessen, um dem enormen sozialen Störwert, den Rechtsgutbeeinträchtigungen, aber auch generalpräventiven Aspekten zu entsprechen.
Der Berufung des Angeklagten war daher nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und die als Zusatzstrafe zu verhängende Freiheitsstrafe entsprechend zu erhöhen.
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