OLG Wien 19Bs147/25v

19Bs147/25vCourt of AppealJun 17, 2025

Full text

OLG Wien 19Bs147/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00147.25V.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren, neun Monaten und elf Tagen, und zwar die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2023, AZ **, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG und mehrerer Vergehen nach § 50 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie den anlässlich dieses Urteils widerrufenen Strafrest von neun Monaten und elf Tagen Freiheitsstrafe einer mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (richtig, vgl ON 9) 21. Juni 2021, AZ **, gewährten bedingten Entlassung.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 25. Februar 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 12. August 2025 erreicht sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 17) versagte das Landesgericht Krems an der Donau als örtlich zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen unter Verweis auf dessen getrübtes Vorleben.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 18 S 2), zu ON 20 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

A* weist insgesamt neun bis ins Jahr 1999 zurückreichende Vorstrafen vornehmlich wegen (auch schwerer) Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Suchtgiftdelikten sowie § 50 WaffG auf. Er verspürte bereits mehrere Male das Haftübel, wobei ihm im August 2021 sogar die Rechtswohltat einer bedingten Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung zuteil wurde (vgl auch ON 9). Doch weder die Abstrafungen oder Hafterfahrungen noch die gewährte Resozialisierungschance konnten A* zu einem rechtschaffenen Wandel bewegen, vielmehr verstand er sich jeweils erneut zu weiterer insbesondere einschlägiger Delinquenz, zuletzt innerhalb offener Probezeit nach seiner bedingten Entlassung. Obwohl beim Beschwerdeführer eine Sucht- und Gewaltproblematik besteht (vgl hiezu ON 6), konnte er aber bislang noch nicht in das Behandlungsprogramm der Justizanstalt ** integriert werden (ON 6 und ON 7). Die ihm aus Anlass der bedingten Entlassung im Jahr 2021 aufgetragene Psychotherapie (siehe ON 9) brach der Verurteilte Ende Oktober 2023 ab (ON 10).

Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und die daraus erhellende evidente Wirkungslosigkeit staatlicher Reaktionen auf sein strafbares Verhalten sprechen in Verbindung mit der in der Vergangenheit gezeigten Unwilligkeit, sich an die ihm erteilte Weisung zu halten, gegen die Annahme, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.

Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose höchst negativ ausfallen, woran dessen Wohn- und (behauptete) Arbeitsmöglichkeit nach der Haft ebenso wenig wie die hausordnungsgemäße Führung (ON 2 und ON 7) etwas zu ändern vermögen. Seinen ins Treffen geführten Gesinnungswandel wird der Rechtsmittelwerber somit derzeit noch nicht unter Beweis stellen können.

Aufgrund der klaren Sachlage konnte das Erstgericht zu Recht von der beantragten Anhörung Abstand nehmen, zumal der Strafgefangene bereits zu AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien antragsgemäß angehört wurde (vgl seine in diesem Akt abgegebenen Äußerung).

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