OLG Wien 5R21/25g

5R21/25gCourt of AppealJun 17, 2025

Full text

OLG Wien 5R21/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00021.25G.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Aigner und Mag.a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG, FN **, **, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (EUR 30.500) und Urteilsveröffentlichung (EUR 4.400), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 8.757,14) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.11.2024, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unverändert bleibt, wird dahin abgeändert, dass Spruchpunkt 1. zu lauten hat wie folgt:

1. Die beklagte Partei hat die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern innerhalb von sechs Monaten zu unterlassen und es weiters ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen: [..]“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, jedoch nicht EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist ein klageberechtigter Verband nach § 29 KSchG. Die Beklagte schließt auf Grundlage ihrer AGB, darunter auch die Klauseln der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung“ (./A), laufend Verträge mit Verbrauchern iSv § 1 KSchG in ganz Österreich – auch im Fernabsatz über ihre Website – ab.

Die Beklagte müsste zur Erfüllung von Unterlassungspflichten mehrere Verkaufssysteme ebenso wie die im Hintergrund laufenden vertragsverarbeitenden IT-Systeme anpassen, mit denen die Vertriebsmitarbeitenden arbeiten. Dem vorausgehend müsste überlegt werden, wie die zu unterlassenden Klauseln überhaupt zu ändern oder ob sie auch wegzulassen wären. Das würde die Beklagte sowohl mit internen Juristen, als auch mit externen Juristen diskutieren, was jeweils mehrere Wochen in Anspruch nehmen würde. Für die äußerst aufwändige Umstellung der genannten IT-Systeme bräuchte es dann Techniker, wofür die Beklagte grundsätzlich auf ein eigenes internes Softwareservice und dort tätige technische Spezialisten zurückgreifen kann, bei der Vielzahl an betroffenen Systemen aber auch auf externe IT-Spezialisten angewiesen wäre. Insgesamt würde die Beklagte für eine Umsetzung drei bis sechs Monate benötigen. Dazu kommt, dass die Systeme dann noch getestet werden müssten. Es gibt im Betrieb der Beklagten nur vier Umsetzungszeiträume zum Ende eines jeden Quartals. Die Unterlassungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Berufung auf die entsprechenden Klauseln müssten erst allen damit befassten Mitarbeitenden, sei es intern (Schadensbearbeitung udgl), sei es extern (Rechtsanwälte udgl), mitgeteilt werden.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern 21 im folgenden näher bezeichnete Klauseln zu verwenden oder sich auf diese zu berufen, sowie die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteils ein Mal im redaktionellen Teil der bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der „C*“ und für 90 Tage auf der Webseite der Beklagten **.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und bestritt die Unzulässigkeit der Klauseln.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren und dem Veröffentlichungsbegehren zu allen 21 Klauseln statt. Für die Unterlassung der Verwendung der Klauseln bestimmte es eine Leistungsfrist von vier Monaten, weiters verurteilte es die Beklagte, es ab sofort zu unterlassen, sich auf die Klauseln zu berufen. Das Erstgericht traf dabei die auf den Seiten 8 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die eingangs dieser Entscheidung auszugsweise – soweit für das Berufungsverfahren relevant – wiedergeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird. Der Inhalt der Klauseln und die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts werden zur besseren Übersichtlichkeit bei der Behandlung der einzelnen Klauseln dargestellt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die stattgebende Entscheidung zum Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln 3, 6 und 7, gegen die Bestimmung der Leistungsfrist für die Unterlassungspflicht der Verwendung mit vier Monaten bzw. gegen die sofortige Unterlassungspflicht des Sich-Berufens und gegen die stattgebende Entscheidung zum Veröffentlichungsbegehren.

Die Berufungswerberin beantragt, die Entscheidung des Erstgerichts 1) in klagsabweisendem Sinn im Hinblick auf die Klauseln 3, 6 und 7 abzuändern, 2) die Leistungsfrist für die Unterlassung des Verwendens sowie des Sich-Berufens auf 6 Monate zu erhöhen und 3) die zugesprochene Veröffentlichung des Urteils nur durch individuelle Verständigung der betroffenen Kunden anzuordnen; in eventu nur durch Veröffentlichung binnen 6 Monaten einmal im redaktionellen Teil der bundesweit erscheinenden Sonntagsausgabe der "C*"; in eventu durch Veröffentlichung binnen 6 Monaten einmal im redaktionellen Teil der bundesweit erscheinenden Sonntagsausgabe der "C*" und zusätzlich auf der Website der Beklagten binnen 3 Monaten für die Dauer von 14 Tagen zuzusprechen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

I. Zum Umfang der Anfechtung:

Die Berufungswerberin erklärt einerseits in der Rechtsmittelerklärung, Spruchpunkt 1 des Urteils hinsichtlich der Klauseln 3, 6 und 7 sowie in den Spruchpunkten 2., 3. (jeweils Veröffentlichungen) und 4. (Kostenentscheidung) anzufechten. Andererseits strebt die Beklagte ihren Berufungsanträgen zufolge auch an, das Urteil dahingehend abzuändern, dass „[…] dass Verwenden sowie das Sich-Berufen binnen 6 Monaten zu unterlassen ist […]“. In einer anzustellenden Gesamtschau (RS0042142) wird daher die Entscheidung des Erstgerichts auch im Umfang der vom Erstgericht angeordneten viermonatigen Leistungsfrist für das Unterlassen der Verwendung und die sofortige Unterlassung des Sich-Berufens angefochten.

Folglich konnte auch im Hinblick auf die Klauseln 1, 2, 4, 5, 8 bis 21 aufgrund der (fristgerechten) Berufung gegen die Festsetzung der Leistungsfrist keine formelle Rechtskraft eintreten, die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom 16.1.2025 wurde vom Erstgericht offenbar irrtümlich erteilt.

Zu der von der Berufungsgegnerin thematisierten Frage der abgesonderten Anfechtung der Leistungsfrist wird auf Punkt II.5.2. verwiesen.

II. Für sämtliche Klauseln sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgeblich:

1. 1 Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß § 28 Abs 1 KSchG von einem nach § 29 KSchG berechtigten Verband auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Unterlassungsgebot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Der Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG ist nicht allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des § 6 KSchG und des § 879 ABGB beschränkt, sondern umfasst auch die Verletzung weiterer zivilrechtlicher wie auch öffentlich-rechtlicher Vorschriften (RS0110990 [T4]). Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung der Klauseln ausschließlich auf Grund des Wortlautes der Klauseln (außerhalb des Textes liegende Umstände haben unberücksichtigt zu bleiben) und im "kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen (7 Ob 173/10g, 7 Ob 201/12b, RS0016590). Im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Individualprozess kann auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen nicht Rücksicht genommen werden. Es kann also keine geltungserhaltende Reduktion stattfinden (RS0038205). Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich (RS0121943).

1. 2 Die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB vor (RS0037089). Objektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646). Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]). Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (RS0014659 [T2]). Die Bestimmung darf im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0014646 [T14]). Gegen die für die Art des Rechtsgeschäfts typischen Vertragsbestimmungen kann auch ein unerfahrener Vertragspartner nicht ins Treffen führen, er sei von ihnen überrascht worden (RS0014610). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen (RS0014627). Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln; eine grobe Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234). Die Geltungskontrolle ist nicht allein auf Nebenabreden beschränkt, sondern umfasst auch Vertragsbestimmungen über die Begründung, Umgestaltung bzw Erweiterung der Hauptpflichten (RS0014603).

1. 3 Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das durch § 879 Abs 3 ABGB geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914); beide Elemente zusammen ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit (RS0016914 [T7]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RS0014676). Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist (RS0016914; vgl auch RS0014676). Maßgeblich ist, ob es für die Abweichung eine sachliche Rechtfertigung gibt (vgl RS0016914 [T2, T3]; RS0014676 [T21]). Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0014676 [T21]; RS0016914 [T4]).

Im Versicherungsvertragsrecht sind der Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. Gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (RS0128209 [insb T2]).

1. 4 Nach § 6 Abs 1 Z 10 KSchG ist eine Vertragsbestimmung unzulässig, mit welcher der Unternehmer oder eine seinem Einflussbereich unterliegende Stelle oder Person ermächtigt wird, mit bindender Wirkung für den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen. § 6 Abs 1 Z 10 KSchG setzt also voraus, dass die Entscheidung des Unternehmers (oder der seinem Einflussbereich unterliegenden Stelle oder Person) für den Verbraucher bindend, also endgültig ist. Soweit dem Verbraucher durch die vereinbarte Klausel die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, nicht genommen oder beschnitten wird, ist sie zulässig (Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek5 (2022) § 6 KSchG Rz 48).

2. Zur Klausel 3 (Punkt A.7 der AVB)

„Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 Versicherungsvertragsgesetz bewirkt, werden bestimmt: (…)“

2. 1 Das Erstgericht beurteilte die Klausel als instransparent iSv § 6 Abs 3 KSchG und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des OGH zu 7 Ob 3/23a [47]. An dieser Beurteilung ändere auch der Einwand der Beklagten, dass § 6 VersVG auf der letzten Seite der AVB ./A deutlich sichtbar abgedruckt sei, nichts, fehle der Klausel doch ein Hinweis darauf. Es könne von einem Verbraucher ohne juristische Ausbildung, der die vergleichsweise eng bedruckten Seiten der AVB von vorne bis hinten durchlese, nicht erwartet werden, dass er den Punkt 7. auf Seite 1 beim Lesen des § 6 VersVG auf Seite 9 noch in Erinnerung habe bzw sich dann noch dessen Bedeutung bewusst sei. Es sei eine Zumutung, einen Verbraucher ohne juristische Ausbildung einfach mit einem Gesetzestext abzuspeisen, ohne diesen auch nur ansatzweise in seiner Bedeutung zu erläutern. Ein solcher Verbraucher habe ohne Erläuterung keine Chance, eine derart komplexe rechtliche Regelung wie § 6 VersVG zu verstehen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die einwendet, ein Verbraucher, der § 6 VersVG lesen wolle, könne das im Jahr 2025 in zumutbarer Weise tun, auch ohne dass diese Bestimmung in den AVB abgedruckt sei. Die vom Erstgericht herangezogene Entscheidung des OGH zu 7 Ob 3/23a sei ebenso wie die darin angeführten Entscheidungen veraltet, wenn darin das Fehlen eines Hinweises bemängelt werde, dass eine verwiesene Gesetzesbestimmung an anderer Stelle abgedruckt sei. Dass § 6 VersVG im Anhang abgedruckt sei, stelle im Jahr 2025 einen Luxus dar, der bei richtiger rechtlicher Beurteilung für die Frage der Transparenz von Klausel 3 irrelevant sei. Weiters lasse die Formulierung "Leistungsfreiheit ... nach § 6 Versicherungsvertragsgesetz bewirkt" klar erkennen, dass § 6 VersVG für das Verständnis der Klausel wichtig sei. Der Verweis mache die Klausel daher erst klar und verständlich, weil sie auf die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des § 6 VersVG verweise. Jedem Verbraucher könne unterstellt werden, zu verstehen, dass bei einem Verweis auf eine Gesetzesbestimmung eben jene von (rechtlicher) Relevanz sei. Richtig habe der OGH in 7 Ob 66/12z die Wendung "nach Maßgabe von § 6 VersVG" als transparent beurteilt. Die Ausführungen des OGH seien daher auch für die Beurteilung der hier angegriffenen Klausel heranzuziehen. In der Entscheidung 7 Ob 3/23a habe sich der OGH mit dieser Vorentscheidung nicht auseinandergesetzt. Der Maßstab, den man an einen durchschnittlichen Verbraucher anlegen müsse, sei der eines Verbrauchers, der die AVB zur Gänze lese. Einem Verbraucher, der die AVB nicht lese, falle weder die Klausel 3 noch die letzte Seite der AVB auf, sodass ein solcher Verbraucher als Maßstab ausscheide. Das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte in ihrem gesamten Bedingungswerk, neben § 6 VersVG, auf keine weitere gesetzliche Bestimmung verweise. Selbst einem juristisch nicht gebildeten Verbraucher müsse daher die Relevanz der einzigen, deutlich sichtbar abgedruckten gesetzlichen Bestimmung bewusst sein. Einen eigenen Verweis in Klausel 3 brauche es für die Transparenz daher gerade nicht.

Eine Erläuterung von § 6 VersVG sei nicht notwendig, um Klausel 3 klar und verständlich iSd § 6 Abs 3 KSchG zu machen. Nach stRsp des OGH müsse der Unternehmer den Gesetzgeber an Formulierungskunst nicht übertrumpfen. Auch der EuGH verlange eine Erläuterung von Gesetzestexten nicht.

2. 2 In der Entscheidung 7 Ob 216/11g beurteilte der Oberste Gerichtshof die Klausel „Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 3 VersVG), werden bestimmt“ als intransparent, weil der Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG nach dem Klauselwortlaut nicht erkennen lasse, dass dort Ausnahmen von der aufgrund von Obliegenheitsverletzungen gegebenen Leistungsfreiheit des Versicherers statuiert seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer werde jeweils das gesamte Regelwerk durchlesen und damit auch auf den im Anhang abgedruckten Text des § 6 Abs 3 VersVG stoßen und die dort normierten Ausnahmen von der Leistungspflicht des Versicherers erkennen.

Hingegen beurteilte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 66/12z eine Klausel, wonach Obliegenheitsverletzungen „nach Maßgabe von § 6 (Abs 3) VersVG“ zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, als nicht intransparent.

Diese Beurteilung bestätigte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 113/14i und hielt weiters fest, da die Leistungsfreiheit des Versicherers nur „nach Maßgabe des § 6 VersVG“ eintrete, lasse der Klauselwortlaut erkennen, dass dort Ausnahmen von der aufgrund von Obliegenheitsverletzungen gegebenen Leistungsfreiheit des Versicherers statuiert seien, zumal auf der ersten Seite der AUVB 2008 auf § 6 Abs 3 VersVG verwiesen werde und diese Norm im Anhang zu den Versicherungsbedingungen abgedruckt sei.

In der Entscheidung 7 Ob 148/21x [54f] hatte der Oberste Gerichtshof die Klausel „Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:“ zu prüfen. Er beurteilte sie als intransparent, weil bloß auf § 6 Abs 3 VersVG verwiesen werde, ohne dem Versicherungsnehmer im Klauselwerk auch nur ansatzweise zu eröffnen, dass an anderer Stelle der Bedingungen die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte.

Der OGH beurteilte in 7 Ob 3/23a [47, 48] die Klausel „Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: […]“ wie folgt:

„[…] Der Fachsenat hatte sich in 7 Ob 148/21x [Pkt 2.6.] mit einer nahezu wortgleichen Klausel („Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt: […]“) zu befassen. Er qualifizierte diese als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil bloß auf § 6 Abs 3 VersVG verwiesen werde, ohne dem Versicherungsnehmer im Klauselwerk auch nur ansatzweise zu eröffnen, dass an anderer Stelle der AUVB die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. Es ist zwar richtig, dass das Vertragswerk hier lediglich aus fünf Seiten besteht, allerdings enthält der auf Seite drei befindliche Art 8.1. RVB 2018 ebenfalls keinen Hinweis auf den auf der letzten Seite abgedruckten Gesetzestext sowie darauf, warum sich der Versicherungsnehmer diesen durchlesen sollte, sodass hier im Ergebnis kein entscheidungsrelevanter Unterschied vorliegt. Die Klausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG unzulässig.[…]“

2. 3 Der Argumentation der Beklagten ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich der OGH in der Entscheidung 7 Ob 148/21x – auf die wiederum die rezenteste Entscheidung 7 Ob 3/23a verweist – sehr wohl mit der von der Beklagten zur Darlegung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung 7 Ob 66/12z auseinandersetzte und die Formulierung „nach Maßgabe von § 6 VersVG“ in die Beurteilung der Klausel, die der hier zu beurteilenden entspricht, einbezog. Die Beklagte vermag in ihrer Berufung insgesamt keine Fehlbeurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen, da aufgrund der dargestellten gefestigten Judikatur des OGH auch die hier zu prüfende Klausel 3 als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen ist. Ergänzend sei angemerkt, dass die Größe des auf der letzten Seite abgedruckten Gesetzestextes nichts am Fehlen eines Hinweises darauf ändert, dass und wo der Text abgedruckt ist und warum der Versicherungsnehmer diesen lesen sollte.

Die Klausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG unzulässig.

3. Zur Klausel 6 (Punkt B.1.3 der AVB)

„Die Rückholung muss von B* organisiert werden, ansonsten werden maximal 1.950 Euro vergütet.“

3. 1 Das Erstgericht beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Es werde auf keine medizinischen Notwendigkeiten oder sonstige sachliche Kriterien abgestellt. Die Beklagte habe ihre Expertise und ihre Kontakte auf dem Gebiet der Rückholung, allerdings übersehe sie, dass Fälle iZm einer Rückholung denkbar seien, in denen der Rückgriff auf die Beklagte eine nicht hinnehmbare Zeitverzögerung mit sich bringe, etwa wenn kein telefonischer Kontakt möglich sei, und sich der Verbraucher in einem solchen Fall mit einem allenfalls geringeren als marktüblichen Ersatz für die Rückführung zufrieden geben müsste. Dafür könne aber – mangels genereller Deckelung der Rückführungskosten - kein sachlicher Grund erkannt werden. Die Beklagte stelle auch keine dahingehende Behauptung auf, dass die Organisation einer Rückholung durch sie in jedem Fall günstiger als zu marktüblichen Preisen erfolgen würde. Die von der Beklagten eingewandte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 54/23a sei mit dem vorliegenden Fall der Verbandsklage nicht vergleichbar.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die einwendet, auch bei einer Organisation der Rückholung seien die Rückholungskosten (inhärent) gedeckelt und für sie kalkulierbar. Es komme darauf an, dass die Kosten der Rückholung bei der Organisation durch die Beklagte jeweils im Vorhinein versicherungstechnisch kalkulierbar seien. Es fehle an einer solchen Kalkulierbarkeit, wenn der Versicherungsnehmer die Organisation nicht durch die Beklagte durchführen lasse. Für diese Fälle bedürfe es einer entsprechenden ausdrücklichen Kostendeckelung in den AVB. Ohne diese Kostendeckelung würde sich die Beklagte einem nicht überschaubaren und unkalkulierbaren Risiko aussetzen. Bei der Kostendeckelung der Rückholungskosten für den Fall, dass der Rücktransport nicht durch den Versicherer selbst organisiert wird, handle es sich auch um eine in der Reisekrankenversicherung standardmäßig vorzufindende Risikobeschränkung. Die Klausel sei zudem auch nicht überraschend.

3. 2 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068).

Da die Geltungskontrolle der Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB vorgeht, ist die Klausel zunächst nach § 864a ABGB zu prüfen: Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Versicherungsnehmer stets mit Risikoausschlüssen und Risikobegrenzungen zu rechnen (vgl RS0119747), steht es dem Versicherer doch – wie dargelegt - frei, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen (RS0016777 [T4]). Voraussetzung ist, dass dies für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht (vgl RS0016777 [T4]) und die Klausel weder objektiv ungewöhnlich (im Sinn eines Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekts) noch branchenunüblich oder „versteckt“ – sondern an systematisch richtiger Stelle genannt – ist (vgl RS0014646; RS0105643; vgl 7 Ob 169/22m).

Die Klausel 6 ist nicht objektiv ungewöhnlich, weil sie nicht von den Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweicht, die er nach den Umständen vernünftigerweise haben durfte. Der Klausel liegt auch kein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt inne, befindet sie sich doch am Ende der Aufzählungen der Voraussetzungen für eine Rückholung in „B. Auslandsreise-Krankenversicherung“ im Unterpunkt „1. Was ist vom Versicherungsschutz umfasst?“. Damit ist sie nicht im Text „versteckt“, sondern befindet sich dort, wo sie ein durchschnittlich sorgfältiger Leser vermuten würde (RS0105643 [T2]), sodass von einer Überrumpelung (RS0014646) keine Rede sein kann.

3. 3 Nach der Rechtsprechung des versicherungsrechtlichen Fachsenats liegt, wie schon in Punkt 1.3 ausgeführt, eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 ABGB nicht nur vor, wenn der Versicherungszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (vgl RS0128209 [T2]).

3. 4 In der Entscheidung 7 Ob 54/23a beurteilte der OGH die Klausel „[…] Die Transporte gemäß Punkt […], […] und […] müssen von der auf der Mitgliedskarte angeführten Vertragsorganisation organisiert werden, ansonsten werden maximal 750 EUR vergütet.“ als nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Richtig weist das Erstgericht darauf hin, dass die dort zu beurteilende Klausel, wie auch der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt (Kollektivunfallversicherung eines Vereins) nicht mit der hier im Rahmen einer Verbandsklage zu prüfenden Klausel vergleichbar ist. Der OGH hielt fest, dass diese Klausel der vom dortigen Versicherungsnehmer – einem Verein - gewollten Rechtsposition, seinen Mitgliedern nur in dem genannten Ausmaß Versicherungsschutz zu verschaffen, entspreche, was schon aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, dem gleichfalls nur die Begründung eines eingeschränkten Versicherungsschutzes zugrunde liege, folge.

3. 5 Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass eine Kostendeckelung der Rückholkosten im Hinblick auf die Überschaubarkeit und versicherungstechnische Kalkulierbarkeit des Risikos durchaus Berechtigung hat, jedoch weist die Klägerin richtig darauf hin, dass einerseits die Haftung der Beklagten schon durch die Versicherungssumme gedeckelt ist und andererseits die Einschränkung der Rückholungskosten nicht anhand sachlicher Kriterien erfolgt. Das einzige Kriterium für die Deckelung der Kosten ist, dass nicht die Beklagte die Rückholung organisiert - von der Klausel wären also auch medizinisch notwendige Rückholungen, die nach Rücksprache mit der Beklagten zu marktüblichen Preisen durch den Versicherungsnehmer selbst organisiert werden, erfasst. Der Versicherungsnehmer hat von einer Auslandsreisekrankenversicherung jedoch jedenfalls die Erwartung, dass angemessene Kosten vollständig, und nicht nur bis zu einem bestimmten Betrag von der Beklagten ersetzt werden. Die verpflichtende Rückholung durch die Beklagte – ebenso wie die der Höhe nach nicht auf objektive Kriterien abstellende Deckelung der Kosten der Selbstorganisation – ist sachlich nicht gerechtfertigt und benachteiligt den Versicherungsnehmer gröblich.

4. Zur Klausel 7 (Punkt B.4.2 der AVB)

„Aufgrund der mitgeteilten Angaben nimmt B* Verbindung mit den behandelnden Ärzten auf und entscheidet anhand der in Punkt 1.4 festgelegten Kriterien über die Durchführung und die Art des Transportes (je nach Lage des Falles, mittels Krankenwagen, Bahn, Passagierflugzeug oder Ambulance-Jet). Die Entscheidung erfolgt in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten, die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim B* Vertrauensarzt.“

4. 1 Das Erstgericht beurteilte die Klausel als nichtig gemäß § 6 Abs 1 Z 10 KSchG, da sie evident gegen den Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmung verstoße. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (RS0016590) sei von einer verpönten endgültigen, dh nicht weiter anfechtbaren Entscheidung des B* Vertrauensarztes auszugehen, was dem verwendeten Wort „endgültig“ zu entnehmen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die einwendet, die Klausel widerspreche § 6 Abs 1 Z 10 KSchG nicht. Ein Verstoß läge nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer die Leistungspflicht des Versicherers nicht überprüfen könne. Die Klausel schränke lediglich die weitere außergerichtliche Überprüfung ein. Die Klausel beschränke hingegen nicht das Recht des Versicherungsnehmers, die Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen einer Deckungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Klägerin stützt sich neben § 6 Abs 1 Z 10 KSchG auch noch auf § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 2 Z 3 KSchG und §§ 178f VersVG.

4. 2 Wie schon in Punkt 1.4 dargelegt, liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 10 KSchG vor, wenn dem Verbraucher durch die Klausel nicht die Möglichkeit genommen wird, den Rechtsweg zu beschreiten. Dieses Recht steht dem Verbraucher hier zu, kann er doch trotz der Entscheidung der Beklagten aufgrund der von ihr bzw. dem Vertrauensarzt durchgeführten Erhebungen die Leistungspflicht der Beklagten gerichtlich überprüfen lassen. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung ist keine den Rechtsweg ausschließende Bindungswirkung des Standpunktes der Beklagten zur Frage, ob und auf welche Art eine Rückholung erfolgt, erkennbar. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 10 KSchG liegt folglich nicht vor.

4. 3 Jedoch verstößt die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB: Mit der inkriminierten Klausel wird zunächst die Beklagte ermächtigt, über die Durchführung und die Art des Transports zu entscheiden, dies anhand der „in Punkt 1.4 festgelegten Kriterien“. Da sich Punkt B.1.4 auf die Überführung Verstorbener bezieht, ist hier offensichtlich Punkt B.1.3 gemeint, der die Voraussetzungen einer Rückholung auflistet, und auf die sich die Beklagte in Punkt 33 der Berufung bezieht. Diese Voraussetzungen sind neben der Transportfähigkeit des Versicherten, 1) dass eine lebensbedrohende Störung des Gesundheitszustandes besteht, oder dass aufgrund der vor Ort gegebenen medizinischen Versorgung eine dem österreichischen Standard entsprechende Behandlung nicht sichergestellt ist, oder dass ein stationärer Krankenhausaufenthalt von mehr als 5 Tagen zu erwarten ist.

Zwar erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten, die „endgültige“ Entscheidung liegt jedoch beim Vertrauensarzt der Beklagten. Die Beklagte wird durch die Klausel ermächtigt, mit bindender Wirkung für den Versicherungsnehmer über die Durchführung und die Art des Transports zu entscheiden. Der Klausel sind keine objektiven, sachlichen oder medizinischen Parameter zu entnehmen, anhand derer sie bzw. ihr Vertrauensarzt die Entscheidung trifft, ob der Transport stattfindet und welcher Art er ist. Auch den in B.1.3 angeführten Punkten sind keine tatsächlich objektiv überprüfbaren Kriterien zu entnehmen. Die Formulierung „nach Lage des Falles“ lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Entscheidungsgrundlage zu. Die Entscheidung der Beklagten bzw. ihres Vertrauensarztes wäre einer Überprüfung auf Basis der objektiven (medizinischen) Notwendigkeit entzogen, eine gebundene Ermessensentscheidung ist entgegen den Ausführungen der Beklagten anhand der festgelegten Kriterien nicht sichergestellt und keinesfalls überprüfbar. Die Klausel bringt eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard, den ein Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann. Die Entscheidungsfindung durch die Beklagte und ihren Vertrauensarzt könnte bei kundenfeindlichster Auslegung ohne Berücksichtigung objektiv überprüfbarer, medizinischer Parameter erfolgen. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt und benachteiligt den Versicherungsnehmer gröblich iSd § 879 Abs 3 ABGB.

5. 1 Die Beklagte bemängelt die vom Erstgericht gesetzte Leistungsfrist von vier Monaten für die Unterlassung der Verwendung der Klauseln oder sinngleicher Klauseln als zu kurz sowie die angeordnete sofortige Unterlassung des Sich-Berufens auf die Klauseln als nicht angemessen. Auf Basis der getroffenen Feststellungen sei jedenfalls eine Leistungsfrist von sechs Monaten für die Unterlassung des Verwendens wie des Sich-Berufens zu gewähren, um der Beklagten eine angemessene Frist zur Umsetzung der Änderungen zu ermöglichen (hiervon fünf Monate zur Umsetzung und ein Monat Probephase).

5. 2 Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch bei Unterlassungsklagen nach § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen, wenn die Unterlassung die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt.

Welche Frist angemessen ist, bestimmt das (im Rechtsmittelweg überprüfbare, gebundene) Ermessen des Gerichts (Fucik in Fasching/Konecny3 III/2 § 409 ZPO Rz 8; Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 409 ZPO Rz 12) – eine abgesonderte Anfechtung der Leistungsfrist für jene Klauseln, im Hinblick derer die Beklagte die erstgerichtlich angeordnete Unterlassung nicht bekämpft, ist folglich entgegen der Argumentation der Klägerin möglich. Eine gesonderte Anfechtung der Leistungsfrist bei nicht bekämpften Unterlassungspflichten ist aufgrund der Notwendigkeit der Überprüfbarkeit der gerichtlichen Ermessensentscheidung auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

Nach der Rechtsprechung des OGH (9 Ob 82/17z; 8 Ob 135/15t) wirkt sich die Setzung einer Leistungsfrist im Verbandsprozess nicht auf die individuellen Rechtspositionen der Kunden der Beklagten aus und behindert daher auch deren Rechtsdurchsetzung nicht. Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt auch nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen.

Dass die Setzung einer Leistungsfrist unter dem Aspekt von Art 7 Abs 2 der KlauselRL 93/13/EWG (angemessene und wirksame Mittel, um der Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln ein Ende zu setzen) nicht unionsrechtswidrig ist, weil die KlauselRL nicht auf die Harmonisierung der Sanktionen gerichtet ist, wurde bereits mehrfach ausgesprochen (9 Ob 82/17z [Pkt. 10 mwN]); auch die abgesonderte Anfechtbarkeit der gesetzten Leistungspflicht kann folglich nicht unionsrechtswidrig sein. Das von der Klägerin vorgetragene Argument iZm einer Berufung gegen die gesetzliche Leistungsfrist von vierzehn Tagen bei der Verbindlichkeit zur Zahlung von EUR 1 Mio ist nicht tragfähig, liegt doch hier eine Unterlassungsklage vor, bei der – wie dargelegt – nach § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen ist.

5. 3 Die Leistungsfrist ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Umsetzung des Unterlassungsgebots aktiver Vorkehrungen wie bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedarf (5 Ob 175/21b [60]). Enthält das Klagebegehren keine Leistungsfrist, so hat das Gericht sie von Amts wegen festzusetzen. Ein Antrag oder ein Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungsfrist nach § 409 Abs 2 ZPO ist nicht erforderlich (5 Ob 175/21b [58]). Zwar ist nach der Rechtsprechung eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks grundsätzlich angemessen (vgl RS0041265 [T5]). Jedoch wurde unter besonderen Umständen auch eine längere, sechsmonatige Leistungsfrist gewährt (vgl RS0041265 [T6, T16]). Als solche Umstände wurden unter anderem gewertet, dass es sich bei den unzulässigen Klauseln um abrechnungsrelevante Entgeltbestimmungen handelt (9 Ob 76/18v), oder dass eine hohe Zahl an Klauseln abzuändern ist (6 Ob 120/15p).

Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten ist. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden. Bedarf es demnach einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird (5 Ob 175/21b [Rz 61] mwN).

5. 4 Zu berücksichtigen sind bei der Ausmessung der Leistungsfrist im Hinblick auf die Unterlassung der Verwendung der Klauseln die Feststellungen des Erstgerichts, dass die Beklagte für die Umsetzung drei bis sechs Monaten benötigen würde, wobei die Systeme danach noch getestet werden müssten, weiters, dass es im Betrieb der Beklagten lediglich vier Umsetzungszeiträume zum Ende eines jeden Quartals gibt. Die Leistungsfrist von vier Monaten war unter Berücksichtigung dieser Umstände auf sechs Monate zu verlängern.

Jedoch sind weder den Feststellungen noch den Ausführungen der Berufung Anhaltspunkte zu entnehmen, dass nennenswerte organisatorische oder betriebliche Vorkehrungen erforderlich wären, um die weitere Berufung auf unzulässige Klauseln in bereits bestehenden Verträgen zu verhindern. Es steht lediglich fest, dass allen damit internen (Schadensbearbeitung udgl) und externen (Rechtsanwälte udgl) befassten Personen die Unterlassungsverpflichtung des Sich-Berufens mitgeteilt werden müsste. Vor diesem Hintergrund ist eine (längere) Leistungsfrist für das Unterlassen des „Sich-Berufens“ nicht geboten, zumal der Unternehmer nach dem Regelungszweck seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll (9 Ob 82/17z). Dass für das Verbot der Verwendung und jenes des Sich-Berufens stets eine einheitliche Leistungsfrist festzusetzen wäre, wie die Beklagte unter Verweis auf 2 Ob 131/12x vorträgt, lässt sich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen (RS0041265 [T18]).

6. 1 Die Beklagte bringt vor, die vom Erstgericht zugesprochene Urteilsveröffentlichung sowohl im redaktionellen Teil der bundesweit erscheinenden Sonntagsausgabe der "C*" als auch die Veröffentlichung auf der Website der Beklagten sei überschießend. Auch die Veröffentlichungsdauer sei überschießend, eine Länge von 14 Tagen sei angemessen.

Wie das Erstgericht und auch die Berufungsgegnerin ausführen, bestritt die Beklagte das Veröffentlichungsbegehren im erstgerichtlichen Verfahren nicht substanziiert (vgl. Schriftsatz ON 7 S 8). Zwar ist das Vorbringen neuer rechtlicher Gesichtspunkte nicht vom Neuerungsverbot umfasst (RS0016473), jedoch vermögen die rechtlichen Ausführungen der Beklagten nicht zu überzeugen:

6. 2 Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963). Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit – und nicht nur die Vertragspartner der Beklagten – das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- oder sittenwidrig sind (RS0121963 [T6, T7]). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RS0121963 [T9]). Das gilt zwar insbesondere, aber eben nicht nur für jene Verbraucher, deren Verträgen mit der Beklagten noch die inkriminierten Klauseln zugrunde gelegt worden sind (vgl RS0121963 [T6]).

Die von der Beklagten begehrte individuelle Verständigung der betroffenen Kunden erfüllt nicht den eben dargelegten Zweck der Urteilsveröffentlichung, weiters wäre es auch unüberprüfbar, ob die Beklagte den Auftrag zur Verständigung tatsächlich vollständig erfüllt (3 Ob 199/23w [69]).

Dass eine Veröffentlichung sowohl in der Samstagsausgabe der „C*“ als auch auf der Homepage der Beklagten überschießend wäre - wie die Beklagte vorträgt -, ist nicht erkennbar. Eine Aufklärung des Publikums kann über die Website der Beklagten – über die sie auch Verträge im Fernabsatz schließt - am besten erreicht werden. Auch die Veröffentlichung in der „C*“ entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 169/15v [Punkt 2.3 mwN]), ist der Zweck der Veröffentlichung doch nicht auf die unmittelbaren Vertragspartner beschränkt. Die Dauer der Veröffentlichung von 90 Tagen auf der Website der Beklagten ist nicht überschießend; auch ist die Veröffentlichung binnen 6 Wochen angemessen.

Insgesamt blieb damit die Berufung der Beklagten weitgehend erfolglos, nur hinsichtlich der Leistungsfrist der Unterlassungspflicht der Verwendung der Klauseln, die auf sechs Monate zu verlängern war, war ihr Folge zu geben.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO; die Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfrist ist nicht kostenbegründend (6 Ob 235/15z [Pkt. 4]).

8. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.

9. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren (RS0121516), was auf die Klauseln 6 und 7 zutrifft. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.

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