OLG Linz 11Rs46/25a

11Rs46/25aCourt of AppealJun 16, 2025

Full text

OLG Linz 11Rs46/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00046.25A.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Mayr-Stockinger, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Lamprecht-Lasinger, MA (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle , Bahnhofplatz 8, 4021 Linz, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. April 2025, Cgs9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 1.10.2024 wurde der Antrag des Klägers vom 28.8.2024 auf Erhöhung des bis dahin bezogenen Pflegegelds der Stufe 6 abgelehnt. Ein der Pflegegeldstufe 7 entsprechender Pflegebedarf liege nicht vor, weil dem Kläger zielgerichtete Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung noch möglich seien.

Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 7. Er leide an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung bei kindlichem Autismus, einer starken Intelligenzminderung, einer Sprachentwicklungsstörung, Stuhl- und Harninkontinenz und Aggressivität; er sei desorientiert und es bestehe Fluchttendenz. Der Kläger sei nicht in der Lage, mit kontrollierten Handlungen der Pflegeperson die Arbeit zu erleichtern; dies primär aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens erschwere er diese Tätigkeiten nur weiter. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung sei er nicht in der Lage, gezielte Bewegungen auszuführen, um die Pflege zu erleichtern. Er müsse rund um die Uhr betreut werden und es müsse sich stets eine Pflegeperson in unmittelbarer Nähe befinden. Durch seine Bewegungsfähigkeit sei er wesentlich schwerer zu pflegen als bei Bewegungslosigkeit, weshalb das die Pflege erleichternde Element der Bewegungsfähigkeit hier nicht angenommen werden könne.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es bestehe kein höherer Pflegeaufwand, als dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 3 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:

Der Kläger ist körperlich wie ein 18-Jähriger entwickelt und leicht übergewichtig. Er leidet an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung bei kindlichem Autismus in Verbindung mit Hyperaktivität und anderen Verhaltensproblemen wie Beißen und Zwicken sowie massiv sexualisiertem Verhalten gezielt in Richtung weiblicher Betreuungspersonen. Es besteht ein schwerer generalisierter Entwicklungsrückstand im Sinne einer Intelligenzminderung sowie eine Sprachentwicklungsstörung mit hochgradiger Beeinträchtigung des Kommunikationsvermögens. Die rezeptive Sprache des Klägers ist beschränkt auf wenige Signalwörter und ihm ist keine funktionale expressive Sprache möglich, wobei die kognitiven und alltagspraktischen Fähigkeiten unter einem Referenzalter von zwei Jahren liegen. Bei ihm ist damit sowohl die Mitteilung elementarer Bedürfnisse, das Verstehen von Aufforderungen sowie das Planen und Ausführen mehrschrittiger Alltagshandlungen hochgradig beeinträchtigt. Auch das Verstehen von Sachverhalten und Informationen ist dem Kläger nicht möglich. Beim Kläger besteht zudem Stuhl- und Harninkontinenz und er weist Aggressivität gegenüber Pflegepersonen und auch selbstverletzendes Verhalten sowie eine Fluchttendenz auf, wobei es auch zur Abwehr pflegerischer Maßnahmen durch ihn kommt. Beim Kläger bestehen somit schwere psychische Behinderungen und Defekte, die in Summe zu einer erheblichen und pflegeerschwerenden Störung des Verhaltens führen. Die Gesamtsituation erfordert eine erhöhte Aufmerksamkeit sowie ein besonderes Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen der beteiligten Pflegepersonen.

Aktive, willentlich geplante Bewegungen, die den pflegerischen Aufwand zumindest in geringem Ausmaß mindern können, sind dem Kläger möglich. Der Kläger ist geh- und stehfähig, er kann sich aus liegender oder sitzender Haltung ohne Fremdhilfe erheben sowie aus einem Trinkglas oder Trinkgefäß trinken. Das Benützen von Essbesteck ist ihm, wenn eine Betreuungsperson anwesend ist, nur teilweise möglich. Er ist in der Lage, bei den Pflegemaßnahmen in geringem Ausmaß pflegeerleichternd mitzuwirken; so kann er zum Beispiel das Gesäß beim Anlegen der Windeln anheben. Die Benützung einer Rufeinrichtung ist ihm aus kognitiven Gründen jedoch nicht möglich.

In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von einem monatlichen Pflegebedarf von 260 Stunden aus. Die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG lägen jedenfalls vor, nicht jedoch jene der Stufe 7. Dafür wäre nämlich nötig, dass keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. Ein solcher Zustand sei beim Kläger nach den (oben wiedergegebenen) Feststellungen nicht gegeben. Dem Kläger sei eine zielgerichtete Bewegung der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung jedenfalls möglich, womit auch kein einer Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtender Zustand vorliege. Dass der Kläger durch sein Verhalten und durch die noch vorhandene Bewegungsfähigkeit die Durchführung von Maßnahmen allenfalls erschwere, begründe keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7. Ein pflegeerschwerendes Verhalten werde nach dem Willen des Gesetzgebers bereits durch die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags abgegolten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufung meint, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen gerade nicht davon auszugehen sei, dass es durch die Bewegungsfähigkeit des Klägers zu Erleichterungen bei der Pflege komme. Vielmehr ergebe sich daraus, dass der Pflegeaufwand umso intensiver sei.

Dazu ist auszuführen:

1. Ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 besteht nach § 4 Abs 2 BPGG, wenn ein durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden erforderlich ist und zusätzlich keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind (Z 1) oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt (Z 2).

2. 1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 7 ist demnach soweit hier strittig , dass ein Pflegebedürftiger zu keinen willentlich gesteuerten Bewegungen in der Lage ist, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann (RS0106363 [T5, T7]).

2. 2 Nicht notwendig ist, dass die zielgerichteten Bewegungen noch zur Vornahme der im Pflegegeldrecht maßgebenden Betreuungs- und Hilfsverrichtungen eingesetzt werden können (RS0106363 [T15]). Es muss sich aber im weitesten Sinn um Bewegungen handeln, die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern oder den pflegerischen Aufwand wenn auch geringfügig zu mindern bzw die Betreuung des Betroffenen zu erleichtern (RS0106363 [T22]). Es genügt, wenn vom Pflegebedürftigen aktive Bewegungen ausgeführt werden können, durch die die Betreuung insgesamt etwas vereinfacht wird (RS0106363 [T24]).

2. 3 Bereits ein einziger dem Pflegebedürftigen noch möglicher Bewegungsablauf dieser Qualität schließt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 7 aus (RS0106363 [T12]). Eine erforderliche permanente Anwesenheit einer Pflegeperson bei der Einnahme von Mahlzeiten erfüllt die Voraussetzung eines Pflegegeldes der Stufe 7 nicht, wenn entsprechend zubereitete Mahlzeiten selbständig eingenommen werden bzw ein Glas zum Mund geführt werden kann. Dabei genügt es, dass durch diese Handführung der pflegerische Aufwand bei der Einnahme von Mahlzeiten zumindest geringfügig gemindert bzw die diesbezügliche Betreuung entsprechend erleichtert wird (RS0106363 [T 27]). Auch liegt keine praktische Bewegungsunfähigkeit vor, wenn der Pflegebedürftige noch einige Schritte in der Wohnung gehen, Gegenstände kurzfristig halten und seine Lage im Bett selbst verändern kann (RS0106363 [T17]).

3. 1 Nach den unbekämpften Feststellungen ist der Kläger geh- und stehfähig; er kann sich aus liegender oder sitzender Haltung ohne Fremdhilfe erheben sowie aus einem Trinkglas oder Trinkgefäß trinken; das Benützen von Essbesteck ist ihm, wenn eine Betreuungsperson anwesend ist, teilweise möglich; er kann das Gesäß beim Anlegen der Windeln anheben. Damit sind dem Kläger aktive, willentlich geplante Bewegungen möglich, die den pflegerischen Aufwand mindern. Dies schließt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 7 aus. Davon ist auch das Erstgericht völlig zu Recht ausgegangen.

3. 2 Auch die Berufung räumt ein, dass die beim Kläger vorhandene Bewegungsfähigkeit grundsätzlich als erleichterndes Element anzusehen ist. Soweit sie dem entgegensetzt, dass der Pflegeaufwand durch die Bewegungsfähigkeit des Klägers umso intensiver sei, wird bloß die Pflegesituation in ihrer Gesamtheit aufgrund der beim Kläger bestehenden schweren geistigen bzw psychischen Behinderungen und der daraus resultierenden pflegeerschwerenden Faktoren angesprochen, die hier durch den Erschwerniszuschlag nach § 4 Abs 5 und 6 BPGG iVm § 1 Abs 6 EinstV abgegolten wird. Darauf hat bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen. Bei einzelnen Verrichtungen, so insbesondere bei der Nahrungs- bzw Flüssigkeitsaufnahme, beim Wechseln der Windeln und bei der Fortbewegung, erleichtert die bestehende Bewegungsfähigkeit hingegen zweifellos den pflegerischen Aufwand mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 7 insgesamt nicht vorliegen.

4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.

6. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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