OLG Linz 11Ra11/25d

11Ra11/25dCourt of AppealJun 16, 2025

Full text

OLG Linz 11Ra11/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RA00011.25D.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Mayr-Stockinger, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Lamprecht-Lasinger, MA (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, *, vertreten durch Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Dr. B, Kieferorthopädin, **, *, vertreten durch Scheutz Wolf Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 1.105,80 brutto s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2024, Cga-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 658,99 (darin enthalten EUR 109,83 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war vom 9. 10. 2023 bis 8. 2. 2024 bei der Beklagten als Auszubildende für den Beruf der zahnärztlichen Assistentin im Rahmen eines dem Kollektivvertrag für Zahnarzt-Angestellte unterliegenden Angestelltendienstverhältnisses bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden zu einem monatlichen Gehalt von EUR 524,00 brutto zuzüglich einer monatlichen Gefahrenzulage von EUR 131,00 brutto beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten EUR 1.105,80 brutto s.A. aus dem Titel der Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 9. 2. bis 30. 3. 2024 mit der zusammengefassten Begründung, dass sie keinerlei Entlassungsgrund gesetzt habe. In Bezug auf eine ihr am 10. 1. 2024 erteilte mündliche Verwarnung könne im Hinblick auf die seit Beginn der Ausbildung erst vergangene kurze Zeit nicht die vollkommen fehlerfreie Ausübung sämtlicher Tätigkeiten erwartet werden. Die Klägerin habe insbesondere keine eigenen Ansätze bezüglich Therapien verfolgt, und es sei ihr unerfindlich, warum sie auf die Einhaltung eines respektvollen und professionellen Umgangs hingewiesen worden sei. Auch hin und wieder unterlaufene Fehler würden keinesfalls eine Entlassung rechtfertigen. Die von der Beklagten behaupteten Umstände des herablassenden Verhaltens, des Hinwegsetzens über die Weisung, Privatdaten nicht mit Patienten auszutauschen, und der Verwendung von Schimpfwörtern stellten keinen Entlassungsgrund dar und seien verfristet.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, dass die Entlassung berechtigt erfolgt sei. Die naturgemäß anfangs einkalkulierten Fehler von Auszubildenden sollten mit der Zeit nachlassen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Es sei wiederholt zu Fehlern bei Patientenaufzeichnungen udgl gekommen. Einmal habe die Klägerin eine Kette eingesetzt und in offenkundigem Widerspruch dazu auch eine Feder eingespannt, Anweisungen seien fehlerhaft umgesetzt worden, die Klägerin habe begonnen, Patienten nach einer Behandlung ohne vorherige Kontrolle ihrer Arbeit wegzuschicken, und trotz mehrmaliger Belehrungen habe die Klägerin ihre Verhaltensweise nicht angepasst, weshalb die Beklagte ihr am 10. 1. 2024 eine mündliche Verwarnung ausgesprochen habe. Am 8. 2. 2024 habe die Klägerin ohne Freigabe bzw Erlaubnis einen sogenannten Scaler - ein skalpellscharfes Gerät zur Entfernung von Zahnstein mit sehr hohem Verletzungsrisiko für den Patienten bei falscher Bedienung - benutzt, welchen sie nach Erscheinen der Beklagten im Behandlungsraum schnell in das Desinfektionsbecken gelegt habe, und sodann die Verwendung dieses Instruments bestritten. Wegen der hohen Verantwortung in ihrem Beruf in Bezug auf die Gesundheit der Patienten müsse sich die Beklagte auf ihre Mitarbeiter verlassen können. Sie habe ihr Vertrauen in die Klägerin endgültig dadurch verloren, dass diese grob fahrlässig einen Patienten gefährdet und die Beklagte diesbezüglich angelogen habe. Als weitere Gründe für die Entscheidung zur Entlassung seien unter anderem auch das herablassende Verhalten der Klägerin gegenüber Patienten, das Hinwegsetzen über die Weisung, Privatdaten nicht mit Patienten auszutauschen, und die Verwendung von Schimpfwörtern eingeflossen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es legte den auf den Seiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:

Die Klägerin befand sich bei Entlassung im 5. Monat eines dreijährigen Ausbildungsprogramms zur zahnärztlichen Assistentin. Als Ausbilderin war ihr neben der Beklagten vor allem C* zugeordnet.

Im ersten Ausbildungsmonat erhielt die Klägerin unter anderem eine Einführung in das Berufsbild der zahnärztlichen Assistentin, diverse Erklärungen und eine Röntgeneinschulung. Ihre Aufgaben beschränkten sich in diesem Monat aufs Zusehen und Hin- und Wegräumen.

Im dritten und vierten Ausbildungsmonat durfte die Klägerin etwa im Beisein und unter der Kontrolle von C* Ligaturen abnehmen bzw auslegieren und sodann auch Ligaturen einsetzen.

Die Beklagte diktierte in diesem Ausbildungsstadium, was zu machen ist. Die Klägerin trug diese Details im Computer ein und bereitete alleine die von der Beklagten angewiesenen Instrumente vor. Die Beklagte informierte C* über die Anweisungen, welche daraufhin die Ausführungen und Aufzeichnungen bzw Einträge der Klägerin kontrollierte und mit ihr allfällige Fehler besprach. Nach Abschluss eines Patienten säuberte die Klägerin das Areal.

Ein Arbeitstag unterteilte sich in Arbeitszeiten am Patienten und administrative Phasen. Die Beklagte teilte die Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand zu. Im Durchschnitt hatte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Ausbilderin vier Patienten pro Stunde zu betreuen.

Die Klägerin war manuell und motorisch geschickt. In den etwas über vier Ausbildungsmonaten unterliefen ihr dennoch mehrere Fehler:

So setzte sie in widersprüchlicher Weise einmal eine Druckfeder ein, die Platz im Kiefer schafft, und spannte darüber eine Kette, die die Kiefersituation zusammenzieht. Die Beklagte erörterte mit ihr diesen Fehler. Ob die Klägerin diesen Fehler nach dieser Erörterung neuerlich machte, kann nicht festgestellt werden.

Die Klägerin hatte die Anweisung, nach Abschluss ihrer Arbeiten eine Kontrolle derselben durch die Beklagte oder C*, sollten die beiden keine Zeit haben durch D*, zu veranlassen. Einmal, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, verabschiedete sie einen Patienten, ohne eine derartige Kontrolle davor zu veranlassen. Die Beklagte bemerkte dies, holte den Patienten aus dem Stiegenhaus zurück und kontrollierte sodann die Ausführungen der Klägerin. Ob sich dieser Fehler danach wiederholte, kann nicht festgestellt werden. D* hatte der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt, dass sie ihr vertraue und auf die erforderliche Kontrolle verzichte.

Zumindest einmal, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, kürzte die Klägerin einen Draht nicht, der zu kürzen gewesen wäre. Ein anderes Mal kürzte sie einen Draht, der nicht zu kürzen gewesen wäre, ohne mit der Beklagten diesbezüglich Rücksprache zu halten. Bei ihrem Ausbildungsstand hätte sie vor der Kürzung mit der Beklagten oder ihrer Ausbilderin Rücksprache halten müssen.

Die Klägerin gab Patienten wiederholt keine „Gummiringerl“ für die Bisskorrektur mit, obwohl dies vorgesehen war. Ob sie damit eigene Behandlungsansätze verfolgte oder dies auf Unachtsamkeit oder Schlampigkeit beruhte, kann nicht festgestellt werden.

Die Klägerin machte auch wiederholt Fehler bei Karteieinträgen. Sie machte insbesondere Fehler bei den Formulierungen und erfasste etwa eine Verblockung anders, als im Mund zu sehen war. Der Klägerin stand während der Phasen, in denen sie mitschreiben musste, ein PC zur Verfügung, um das Diktat der Beklagten im System zu erfassen. Die Fehler wiederholten sich auch nach entsprechenden Erklärungen der Beklagten, dass die Eintragungen präzise und sogleich vorzunehmen sind.

Die Klägerin tauschte zumindest einmal private Daten mit einem Patienten aus, obwohl sie C* bei der Einführung darauf hingewiesen hatte, dass Privates und Berufliches zu trennen ist. C* teilte ihr auch danach neuerlich mit, dass Privates und Berufliches zu trennen ist.

Der Beklagten gegenüber war die Klägerin in der Regel sehr devot. Auf Fehler angesprochen, äußerte sie sich in der Regel nicht. Ihre Körperhaltung wirkte für die Beklagte jedoch zeitweise passiv aggressiv, indem ihr Unterkiefer nach vorne geschoben war. Manchmal weinte die Klägerin und beteuerte, sich zu bemühen. In Abwesenheit der Beklagten schimpfte die Klägerin gelegentlich auf Türkisch über die Beklagte und sagte etwa „fick dich“ oder „Hurentöchter“ oder „fick deine Mutter“. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Entlassung davon noch keine Kenntnis. Diese erhielt sie erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens, als sie sich überlegte, ob Vergleichsbereitschaft besteht. Gelegentlich, wenn der Klägerin unbeliebte Aufgaben oder Wünsche zugeteilt wurden, reagierte sie mit „uff“ und „pfuff“ und machte dabei einen unangebrachten Gesichtsausdruck.

Ausschlaggebend für die Entlassung war für die Beklagte der Vorfall vom 8. 2. 2024. Die Klägerin war an diesem Tag angewiesen, alleine einen Patienten, bei dem ein Bracket abgegangen war, „auszulegieren“, seinen Zahn zu polieren und die Instrumente vorzubereiten, die für das neuerliche Ankleben des Brackets erforderlich sind. Die Klägerin tat dies und kippte hierfür den Behandlungsstuhl - wie dies üblich ist - zurück. Die Klägerin sah im Zuge des Auslegierens beim Patienten einen Fleck am Zahn. Als die Beklagte, als genügend Zeit für die der Klägerin übertragenen Aufgaben vergangen war, wieder den Behandlungsraum betrat, hatte die Klägerin einen Scaler in der Hand. Ob sie diesen Scaler in der Hand hatte, um ihn am Patienten zu verwenden oder ihn für die Beklagte vorzubereiten, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob sie diesen Scaler bereits zuvor am Patienten verwendet und den Patienten einem Verletzungsrisiko ausgesetzt hatte.

Die Beklagte sprach die Klägerin auf den Scaler an, welche bestritt, den Scaler am Patienten verwendet zu haben. Eine Begründung, warum sie ihn in der Hand hatte, gab sie der Beklagten nicht. Aus der Sicht der Beklagten hat die Klägerin diesbezüglich gelogen und dadurch ihr Vertrauen missbraucht. Ob sie tatsächlich gelogen hat, kann nicht festgestellt werden.

C* hatte der Klägerin zuvor bei der mündlichen Überprüfung am 10. 1. 2024 neben anderen Instrumenten auch den Scaler gezeigt und erklärt, dass die Klägerin diesen vorbereiten könne, wenn sie einen Zahnstein oder einen Zahnfleck beim Patienten sehe.

Den Scaler hätte nur die Beklagte oder C* verwenden dürfen; für die Verwendung dieses Instruments ist nämlich eine eigene Ausbildung erforderlich, die nur die beiden hatten.

Die Klägerin schleuderte D* nie Unterlagen entgegen. Sie knallte ihr auch keinen Müllsack vor die Füße.

Die Erklärungen von C* hat die Klägerin umgesetzt. Die Klägerin hat zumindest bei C* denselben Fehler kein zweites Mal gemacht.

In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zusammengefasst zugrunde, dass auch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und des Ausbildungsstandes der Klägerin, bei welchem in dieser frühen Ausbildungsphase eine fehlerfreie Arbeitsweise nicht erwartet werden könne, eine so weitgehende Vertrauenserschütterung, bei der der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei, gerade noch nicht zu konstatieren sei. Eine tatsächliche vorgabenwidrige Verwendung des Scalers am Patienten habe nicht festgestellt werden können, und das festgestellte Verhalten sei noch von den Vorgaben, den Scaler gegebenenfalls vorbereiten zu können, gedeckt gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zur Tatsachenrüge:

1. Wie sich aus dem Vergleich der zunächst zum Gegenstand der Tatsachenrüge gemachten Feststellungen mit den diesbezüglich begehrten Ersatzfeststellungen ergibt, bekämpft die Berufung inhaltlich die Negativfeststellungen betreffend das Motiv der Klägerin in Bezug auf den in ihrer Hand befindlichen Scaler und betreffend eine bereits erfolgte Verwendung des Scalers am Patienten sowie betreffend eine von der Klägerin mit der Bestreitung der Verwendung geäußerte Lüge und strebt sie an deren Stelle jeweils (positive) Feststellungen des Inhalts an, wonach die Klägerin den Scaler an einem Patienten unter Herbeiführung eines Verletzungsrisikos benutzt habe sowie in dieser Situation bewusst gelogen und dadurch das Vertrauen der Beklagten missbraucht habe.

1.1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Dabei hat es die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).

1.2. Zur Begründung der Beweisrüge führt die Berufung unter Verweis auf die vom Erstgericht in Bezug auf andere Beweisthemen angezweifelte Glaubwürdigkeit der Klägerin und auf die dem gegenüber stehende günstige Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beklagten die Aussage der Beklagten ins Treffen, nach welcher die Klägerin bei Ansichtigwerden der Beklagten den Scaler in das Abwaschbecken geworfen habe und der von keiner anderen Person an diesem Tag benutzte Scaler bei späterer Nachschau auch dreckig gewesen sei. Im Falle der bloßen Vorbereitung des Scalers hätte die Klägerin keine Veranlassung gehabt, diesen sofort bei Erblicken der Beklagten in das Abwaschbecken zu werfen, und die Verschmutzung des Scalers könne denkmöglich nur auf dessen Nutzung zurückgeführt werden. Für ein verbotswidriges Verhalten der Klägerin spreche auch, dass jeder andere in solch einer Situation die Umstände richtiggestellt hätte, aber die Kläger keine Erklärung abgegeben habe.

1.3. Dazu ist festzuhalten, dass lediglich in der Aussage der Beklagten von einem Einwerfen des Scalers in ein „Abwaschbecken“ bzw in „die Abwasch“ die Rede ist (ON 9, 9), wohingegen im Prozessvorbringen der Beklagten ein (schnelles) Einlegen - nicht: Einwerfen - in ein „Desinfektionsbecken“ geschildert wurde (ON 6, 4 f). Die Klägerin hat ihrerseits - insoweit im Einklang mit dem soeben zitierten Beklagtenvorbringen - davon berichtet, dass sie den von ihr vorbereiteten Scaler auf den Behandlungstisch gelegt und letztlich alle Instrumente in den „Desinfektionsbehälter“ getan habe (ON 9, 3). Zumal selbst bei laienhaftem Wissen nicht davon auszugehen ist, dass ein medizinisches Instrument wie ein Scaler auf der bloßen Tischplatte abgelegt würde, liegt es nahe, die Aussage der Klägerin so zu verstehen, dass sie den Scaler (wie insgesamt alle Instrumente) in den auf dem Behandlungstisch befindlichen „Desinfektionsbehälter“ gelegt habe. Dass es sich bei dem von der Klägerin geschilderten „Desinfektionsbehälter“ um ein portables, nicht fest verbautes Behältnis handelte, ist bereits aus den Aussagen der Zeuginnen C* und D* abzuleiten, wonach die Beklagte den Scaler samt dem Becken (ON 9, 15) bzw den im „Desinfektionsbecken“ befindlichen Scaler (ON 9, 18) zu ihnen nach draußen gebracht habe. Der auf ein „Abwaschbecken“ bzw auf „die Abwasch“ - sohin nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch auf ein nicht portables, fest montiertes Spül- bzw Waschbecken - verweisenden Aussage der Beklagten stehen sohin die im Ergebnis auf das portable „Desinfektionsbecken“ verweisenden Aussagen der Klägerin und der Zeuginnen gegenüber. Schon unter diesen Gesichtspunkt kann daher die ein „Abwaschbecken“ bzw die „Abwasch“ erwähnende Aussage der Beklagten ungeachtet der vom Erstgericht gewonnenen, grundsätzlich guten Einschätzung ihrer (subjektiven) Glaubwürdigkeit nicht bedenkenlos als auch objektiv zutreffende, semantisch korrekte Wiedergabe einer konkreten tatsächlichen Beobachtung gewertet werden, zumal aus der Aussage der Beklagten selbst auch nicht einmal hervorgeht, dass sie den Scaler erst von der „Abwasch“ in das „Desinfektionsbecken“ transferiert habe, um damit nach draußen zu den Zeuginnen C* und D* zu gehen. Vielmehr verbleibt die Hypothese, dass das von der Beklagten in ihrer Aussage mit dem Begriff „Abwaschbecken“ bezeichnete Behältnis ohnedies mit dem von der Klägerin und den Zeuginnen geschilderten (portablen) „Desinfektionsbehälter“ bzw „Desinfektionsbecken“ ident ist. Damit relativiert sich auch die Überzeugungskraft der Aussage der Beklagten, soweit sie - in Kontrast namentlich zu ihrem eigenen Vorbringen - ein (Ein-)Werfen des Scalers anstelle der von der Klägerin selbst angegebenen Deponierung auf dem Behandlungstisch und im Desinfektionsbehälter geschildert hat. Auch die Angabe der Beklagten, wonach der Scaler dreckig bzw verschmutzt gewesen sei, findet keine Entsprechung in den Aussagen der Zeuginnen C* und D*, obwohl doch zu erwarten wäre, das solche Spuren einer unbefugten Benützung angesichts der diesbezüglichen Vorhaltungen der Beklagten ihrer Aufmerksamkeit nicht entgangen wären.

1.4. Ausgehend davon ist somit die im Mittelpunkt der Beweisrüge stehende Schilderung der Beklagten über ein Einwerfen des (dreckigen) Scalers in ein Abwaschbecken nicht geeignet, als hinreichend plausible Grundlage für hieraus abzuleitende Schlussfolgerungen zu dienen und anderweitige Anhaltspunkte für ein vorgabenkonformes Verhalten der Klägerin in überzeugender Weise zu verdrängen. Im Sinne der diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts (US 9) ist nämlich durchaus plausibel, dass selbst der vom Erstgericht vom Aussageverhalten der Klägerin gewonnene Eindruck keineswegs zwangsläufig die Richtigkeit ihrer Darstellung von ihrem Umgang mit dem Scaler und von ihrer diesbezüglichen Intention ausschließt. Denn immerhin hat ihre Erklärung, C* habe sie zur Bereitstellung des Scalers im Falle des Erkennens eines Zahnsteins oder Zahnflecks angeleitet (ON 9, 3), eine Bestätigung in der Aussage ebendieser Zeugin gefunden (ON 9, 17). Auch den Umstand, dass der Patient beim Eintreffen der Beklagten bereits in liegender Position war, vermochte die Klägerin mit dem zuvor durchgeführten aufgabenkonformen Arbeitsvorgang (ON 9, 20) zu erklären, was wiederum selbst mit den Konstatierungen der Beklagten (ON 9, 8 f) in Einklang steht.

1.5. Der bloße Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keine Begründung dafür genannt hat, warum sie den Scaler in der Hand hatte, muss schon deshalb nicht zwingend auf einen tatsächlichen verbotswidrigen Umgang mit dem Scaler schließen lassen, weil aus der Aussage der Beklagten nicht einmal hervorgeht, dass sie die Klägerin überhaupt dezidiert nach einer solchen Begründung gefragt hätte.

1.6. Zusammengefasst sind sohin auch die nun in der Beweisrüge vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet, tragfähige Bedenken gegen die bekämpften Negativfeststellungen hervorzurufen oder gar zwingende Gründe für die Richtigkeit der angestrebten Ersatzfeststellungen aufzuzeigen.

2. Des Weiteren wendet sich die Tatsachenrüge zusammengefasst insoweit gegen die Feststellungen zum Thema der Verabschiedung von Patienten durch die Klägerin ohne vorherige Veranlassung einer Kontrolle, als demnach (nur) ein einmaliger derartiger Vorfall feststeht und die Wiederholung dieses Fehlers nicht festgestellt kann. An deren Stelle werden - bei im Übrigen im Wesentlichen gleichem Feststellungsinhalt - Ersatzfeststellungen begehrt, wonach die Klägerin „[m]ehrfach“ Patienten ohne vorherige Veranlassung einer Kontrolle verabschiedet habe.

2.1. Begründend führt die Berufung die Aussage der Beklagten ins Treffen, wonach die Klägerin es wiederholt unterlassen habe, ihre Arbeiten freigeben zu lassen. Die nur einen einzigen solchen Vorfall schildernde Aussage der Zeugin C* schließe dies nicht aus, zumal sie lediglich ihren eigenen Wissensstand zum Ausdruck gebracht habe und es durchaus weitere Vorfälle gegeben haben könne,von denen sie nichts gewusst habe.

2.2. Die Beklagte hat in ihrer Aussage vorerst lediglich (wörtlich:) „einen“ Moment betreffend einen voreilig - ohne vorherige Veranlassung einer Kontrolle - verabschiedeten Patienten geschildert, aus dessen Anlass sie den betreffenden Patienten auch aus dem Stiegenhaus zurückgerufen habe (ON 9, 6 f). Erst im Nachgang zu dieser verhältnismäßig ausführlichen und detailreichen Schilderung dieses einen konkreten Vorfalls fügte die Beklagte zusätzlich kursorisch und ohne weitere Spezifizierung oder Detaillierung an, dass die Klägerin „wiederholt“ die Überprüfung ihrer Arbeiten unterlassen habe (ON 9, 7). Schon vor diesem Hintergrund ist die vom Erstgericht im Ergebnis zugrundegelegte Wertung, dass in der nur einen einzigen konkreten Vorfall schildernden Aussage der Beklagten im Übrigen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme einer Mehrzahl derartiger Fehlleistungen der Klägerin zu sehen sei (US 7), nicht zu beanstanden.

2.3. Auch der bloße Umstand, dass nach der Aussage der Zeugin C* die hypothetische Möglichkeit der Verwirklichung von mehr als einem einzigen solchen Vorfall lediglich nicht auszuschließen sein mag, indiziert entgegen dem Standpunkt der Berufung noch keineswegs, dass es tatsächlich zu mehr als einem derartigen Vorfall gekommen ist.

2.4. Insgesamt sind den Verfahrensergebnissen sohin keine tragfähigen, überzeugenden Anhaltspunkte für das von der Beweisrüge angestrebte Sachverhaltsbild zu entnehmen, wonach die Klägerin tatsächlich in mehr als (nur) einem Fall einen Patienten ohne vorherige Approbation ihrer Arbeit verabschiedet habe.

B. Zur Rechtsrüge:

3. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Beklagte zum einen das Unterbleiben diverser Feststellungen als sekundäre Feststellungsmängel. Zum anderen steht sie zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass das Verhalten der Klägerin bei richtiger Beurteilung deren Vertrauensunwürdigkeit begründet habe.

4. Die Annahme eines rechtlichen bzw sekundären Feststellungsmangels setzt schon von vornherein voraus, dass im Verfahren erster Instanz überhaupt ein entsprechendes, ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2, T4]). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist überdies nur dann gegeben, wenn die Feststellungsgrundlage in dem Sinne unvollständig geblieben ist, dass erforderliche Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche (für die rechtliche Beurteilung wesentliche) Tatsachen unterblieben sind (RS0053317, RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 156 f).

5.1. Die Berufung vermisst (sowohl auf S. 5 als auch auf S. 10 f) zunächst Feststellungen des Inhalts, dass die Klägerin den Scaler in das Abwaschbecken geworfen habe, als die Beklagte sie erblickt habe, dass sich der Scaler bei Nachschau „durch die Klägerin“ dreckig gezeigt habe, und dass weder „die Klägerin“ noch C* den Scaler an diesem Tag benutzt haben. Auch wenn es sich bei den Nennungen der „Klägerin“ offenbar jeweils um Schreibfehler handelt und stattdessen erkennbar wohl jeweils die „Beklagte“ gemeint ist, ist im Unterbleiben dieser Feststellungen schon dem Grunde nach kein sekundärer Feststellungsmangel zu sehen, weil ein diesbezügliche konkrete Tatsachenfeststellungen deckendes Tatsachenvorbringen von der Beklagten in erster Instanz gar nicht erstattet wurde. Wie bereits oben (1.3.) festgehalten wurde, hat die Beklagte in ihrem Prozessvorbringen weder ein (Ein-)Werfen des Scalers noch dessen Platzierung in einem „Abwaschbecken“ behauptet, sondern vielmehr (bloß) ein schnelles (Ein- bzw Ab-)Legen in das „Desinfektionsbecken“ (ON 6, 4 f). Ein Tatsachenvorbringen des Inhalts, dass der Scaler dreckig gewesen wäre, und dass am betreffenden Tag weder die Beklagte noch eine andere Mitarbeiterin den Scaler benutzt hätte, wurde in erster Instanz überhaupt nicht erstattet. Zumal bloß in Beweisergebnissen, insbesondere in Partei- oder Zeugenaussagen, enthaltene Angaben die Ausführung eines diesbezüglichen konkreten Prozessvorbringens nicht ersetzen (vgl RS0043157, RS0038037, RS0040318 [T7]), begründet daher das Unterbleiben der nun von der Berufung vermissten weiteren Feststellungen keine sekundäre Mangelhaftigkeit (vgl auch RS0037972 [T12]).

5.2. Soweit die Berufung des Weiteren eine Feststellung über die Eigenschaft eines Scalers als für die Mundhygiene verwendetes, extrem scharfes Instrument, „wie ein Skalpell“, vermisst, wurde das damit konforme Beklagtenvorbringen über Zweck und skalpellgleiche Schärfe dieses Geräts samt dem bei falscher Bedienung bestehenden Verletzungsrisiko (ON 6, 4 unten) von der qualifiziert vertretenden Klägerin ohnedies nicht substanziiert bestritten. Infolge Unstrittigkeit dieser Umstände bedarf es sohin gar keiner Tatsachenfeststellungen hierüber, sondern diese Umstände sind ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl RS0039977, RS0039927 [T1, T12], RS0040101 [insb T1, T2], RS0040110, RS0040115). Damit liegt schon aus diesem Grund im Unterbleiben einer Feststellung über Funktion und Gestaltung eines Scalers kein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne des Fehlens von für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

6. Im Übrigen steht die Rechtsrüge zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass eine gravierende Vertrauenserschütterung bereits darin zu sehen sei, dass die Klägerin der Beklagten keine Begründung dafür gegeben habe, warum sie den Scaler in der Hand gehabt habe. Das Verhalten der Klägerin in dieser Situation habe nur den denklogischen Rückschluss auf eine offenbar erfolgte Verwendung des Scalers zugelassen, und es könne auch nicht angehen, dass ein Angestellter an ihn gerichtete berechtigte Fragen seines Arbeitgebers zu gesetzten Handlungen einfach unbeantwortet lasse. Hilfsweise habe die Verweigerung einer Antwort durch die Klägerin in Anbetracht der Vielzahl der festgestellten vorherigen Verfehlungen zu der die Entlassung rechtfertigenden Vertrauensunwürdigkeit geführt.

7.1. Ausgehend von der unstrittig gegebenen Angestellteneigenschaft der Klägerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses (vgl auch § 81 Abs 1 ZÄG, § 1 lit a des anzuwendenden Kollektivvertrags) und der daraus ebenso unstrittig resultierenden Anwendbarkeit des AngG (vgl nur zB Kozak in Reissner, AngG4 § 2 Rz 56) ist fallbezogen festzuhalten, dass ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung eines Angestellten berechtigt, nach der bereits vom Erstgericht erörterten Bestimmung des § 27 Z 1 dritter Fall AngG dann gegeben ist, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Der solcherart definierte Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist dann verwirklicht, wenn der Angestellte ein Verhalten setzt, infolge dessen für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens mit Rücksicht auf die Beschaffenheit dieses Verhaltens und auf dessen Rückwirkung auf das Dienstverhältnis die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass die dienstlichen Interessen und Belange des Dienstgebers gefährdet sind. Die Beurteilung, ob eine so gravierende Vertrauenserschütterung bzw Vertrauensverwirkung vorliegt, die die Entlassung rechtfertigt, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt. Entscheidend ist somit, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (RS0029547, RS0029833, RS0029733, RS0029323; zB Pfeil in ZellKomm³ § 27 AngG Rz 21 f; Heinz-Ofner/Vinzenz in Reissner, AngG4 § 27 Rz 25 ff; Grillberger/Warter in Löschnigg/Melzer, AngG11 § 27 Rz 21 ff; Friedrich in Marhold/Burgstaller/ Preyer, AngG § 27 Rz 71 ff [Stand 1. 3. 2005, rdb.at]).

7.2. Es trifft zu, dass sich die Erfüllung des Tatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG auch aus einer Summierung von im Einzelfall geringfügigen Verstößen ergeben kann (zB Heinz-Ofner/Vinzenz aaO § 27 Rz 46; Friedrich aaO AngG § 27 Rz 83). Dennoch ist auch unter diesem Gesichtspunkt Voraussetzung für die Erfüllung des genannten Entlassungstatbestandes, dass der eigentliche Anlassfall für die Entlassung eine gewisse Mindestintensität aufweist, also das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen (RS0029600 [T2, T4, T5], RS0081395 [T1]). Außerdem ist es selbst bei der solcherart vorzunehmenden Beurteilung des innerhalb eines längeren Zeitraums gesetzten Gesamtverhaltens des Angestellten unzulässig, mehrere unterschiedliche, nicht tatbestandsmäßige Entlassungsgründe zu kumulieren und einem Entlassungstatbestand zu unterstellen und dabei die fehlende Tatbestandsmäßigkeit durch die Quantität der Entlassungsgründe zu ersetzen (9 ObA 151/02z; RS0029426; Heinz-Ofner/Vinzenz aaO § 27 Rz 46; Friedrich aaO AngG § 27 Rz 83).

7.3. Ein bloßer Verdacht alleine genügt keinesfalls für die Bejahung von Vertrauensunwürdigkeit, selbst wenn er schwerwiegend ist. Vielmehr setzt die Berechtigung der Entlassung die tatsächliche Verwirklichung eines entsprechend tatbestandsmäßigen Sachverhalts voraus (vgl RS0028842, RS0029444; Heinz-Ofner/Vinzenz aaO § 27 Rz 32). Auch wenn im Sinne des von der Rechtsrüge insoweit zutreffend wiedergegebenen Grundsatzes aus der mangelnden Eignung bloßer Verdachtsmomente für die Rechtfertigung einer Entlassung die Obliegenheit des Dienstgebers resultiert, vor dem Entlassungsausspruch zumindest den Versuch einer Aufklärung des Sachverhalts - auch unter Beiziehung des Dienstnehmers - zu unternehmen (RS0028842), ist hieraus entgegen der Ansicht der Berufung (S. 8 oben) nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine auf einen bloßen Verdacht gestützte Entlassung im Falle der Unmöglichkeit bzw des Scheiterns einer Aufklärung oder Ausräumung des Verdachts dennoch als gerechtfertigt anzusehen wäre. Denn das Risiko der Entlassung trägt immer der Dienstgeber, da diesen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der die Entlassung materiell rechtfertigenden tatsächlichen Umstände trifft und daher diesbezügliche Behauptungs- und Beweismängel jeweils zu Lasten des Dienstgebers gehen (RS0029127 [insb T2, T3, T6], RS0028971, RS0029402 [T1]).

8. Im Lichte dieser Grundsätze stehen der Annahme der Berechtigung der klagsgegenständlichen Entlassung bereits die vom Erstgericht zum Thema der (Intention zur) tatsächlichen Verwendung des Scalers getroffenen Negativfeststellungen entgegen, da demnach das insoweit zum Anlass für den Entlassungsausspruch genommene Verhalten zum Nachteil der diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten nicht erwiesen ist.

9. Im festgestellten bloßen faktischen Unterbleiben einer Begründung seitens der Klägerin dafür, warum sie den Scaler in der Hand gehalten hatte, als solchem ist ebenfalls noch nicht ein Verhalten zu sehen, das nach dem oben dargelegten Maßstab bei der gebotenen objektiven Betrachtung entweder für sich allein bereits zu einer hinreichend gravierenden Vertrauenserschütterung führen würde oder doch jene Mindestintensität aufweisen würde, um in Gesamtschau mit den anderen der Klägerin vorgeworfenen Verhaltensweisen Vertrauensunwürdigkeit samt der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründen zu können.

9.1. Denn soweit die Rechtsrüge im Hinblick darauf im Ergebnis einen der Klägerin als Pflichtverstoß vorzuwerfenden Mangel an Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass weder den Feststellungen noch dem in erster Instanz ausgeführten Beklagtenvorbringen zu entnehmen ist, dass die Beklagte die Klägerin überhaupt nach einer Begründung für den in deren Hand befindlichen Scaler gefragt hätte. Vielmehr wurde allein festgestellt (und vorgebracht), dass die Beklagte die Klägerin auf den Scaler (bloß) - auf nicht näher konkretisierte Weise - angesprochen hat, ohne dass hieraus hervorgehen würde, dass sie an die Klägerin gerade auch eine Aufforderung zur Nennung eines diesbezüglichen Grundes gerichtet hätte. Damit ist die Rechtsrüge, soweit sie zusammengefasst unterstellt, die Klägerin habe ihr in Bezug auf den Grund für den in der Hand befindlichen Scaler „nicht Rede und Antwort“ gestanden, „berechtigte Fragen … unbeantwortet“ gelassen und die Antwort „verweiger[t]“ (S. 8 f der Berufung), nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht (vgl RS0043312 [insb T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8]; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 134).

9.2. Im bloßen Unterlassen einer gar nicht konkret verlangten Erklärung für den in der Hand befindlichen Scaler ist hingegen kein die Annahme von Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigendes Fehlverhalten der Klägerin in der hierfür erforderlichen Mindestintensität zu sehen, zumal die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen auch keineswegs jegliche Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung schlechthin verweigert hat, sondern eine Verwendung des Scalers am Patienten dementiert hat, und es im Rahmen der den Dienstgeber treffenden Obliegenheit, eine Sachverhaltsaufklärung gerade auch unter Beziehung des Dienstnehmers zumindest zu versuchen (RS0028842), vielmehr an der Beklagten gelegen gewesen wäre, einen danach weiterhin gesehenen Klärungs- bzw Mitwirkungsbedarf durch eine entsprechend konkrete Befragung der Klägerin zu befriedigen.

10. Auch die erst nach dem Entlassungsausspruch zur Kenntnis der Beklagten gelangten schimpfenden Äußerungen der Klägerin sind weder für sich allein noch in Zusammenschau mit den in der Vergangenheit vorgefallenen Fehlleistungen der Klägerin geeignet, zur Berechtigung der Entlassung beizutragen:

10.1. Zwar bilden gemäß § 27 Z 6 dritter Fall AngG auch erhebliche Ehrverletzungen (ua) gegen den Dienstgeber einen Entlassungsgrund. Die die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründende Erheblichkeit von herabsetzenden bzw ehrverletzenden Äußerungen setzt jedoch voraus, dass die objektiv ehrverletzende Äußerung auch von einer entsprechenden Verletzungsabsicht getragen ist, sohin vom Vorsatz, bei der betroffenen Person tatsächlich die Wirkung einer Ehrverletzung hervorzurufen (vgl RS0029827 [insb T10, T15, T25]; Kuderna, Das Entlassungsrecht², 123; Pfeil aaO § 27 AngG Rz 164; Heinz-Ofner/Vinzenz aaO § 27 Rz 205; Grillberger/Warter aaO § 27 Rz 161 f). Dementsprechend genügt bloße Fahrlässigkeit in Bezug auf eine objektiv unterlaufene Ehrverletzung nicht für die Erfüllung des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 6 dritter Fall AngG (Kuderna aaO 124).

10.2. Auch wenn den festgestellten ungebührlichen Äußerungen der Klägerin in Bezug auf die Beklagte zweifellos durchaus eine objektiv ehrverletzende Eignung zukommt, ist doch ein solcherart nach dem Tatbestand des § 27 Z 6 dritter Fall AngG erforderlicher (Eventual-)Vorsatz der Klägerin aus den getroffenen Feststellungen nicht abzuleiten. Die Klägerin ließ diese Äußerungen nämlich (nur) in Abwesenheit der Beklagten fallen, wohingegen konkrete Umstände, nach denen es die Klägerin etwa ernstlich für möglich gehalten hätte, dass diese (zudem in türkischer Sprache gehaltenen) Äußerungen situationsbedingt überhaupt von einer anderen (sprachkundigen) Person wahrgenommen würden und sohin auf diese Weise letztlich ihren Weg zur Beklagten finden und dadurch eine ehrverletzende Wirkung entfalten würden, dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen sind. Eine Subsumtion der festgestellten Äußerungen unter den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung scheidet somit mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands von § 27 Z 6 dritter Fall AngG aus.

10.3. Diese - keineswegs zu bagatellisierenden - herabsetzenden Äußerungen der Klägerin sind aber auch in der Gesamtschau mit dem der Klägerin außerdem unterlaufenen Fehlverhalten nicht dazu geeignet, Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 dritter Fall AngG nach dem oben dargelegten Maßstab zu begründen. Bloße Minder- bzw Fehlleistungen führen nämlich grundsätzlich nicht zu einer die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum nächsten Kündigungstermin bedingenden Vertrauensunwürdigkeit (vgl zB 9 ObA 141/97v; Heinz-Ofner/Vinzenz aaO § 27 Rz 39; Grillberger/Warter aaO § 27 Rz 60 bei FN 171). Dies muss im Sinne der zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts umso mehr im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der auch im Entlassungszeitpunkt noch erst geringen, nur rund viermonatigen Ausbildungsdauer der Klägerin (in Relation zur vorgesehenen Gesamtdauer von drei Jahren; vgl § 81 Abs 1 ZÄG) gelten, zumal aus den getroffenen Feststellungen gar nicht abzuleiten ist, dass die unterlaufenen Fehler jeweils für sich allein oder in Summe ein etwa den Grad bloßer Ordnungswidrigkeiten übersteigendes Gewicht gehabt hätten. Auch ein „schnippisches“ oder präpotentes Verhalten an sich ist noch nicht dazu angetan, die objektiv gerechtfertigte Befürchtung einer Gefährdung der dienstlichen Interessen zu begründen.

10.4. Dass eine hinter den abfälligen Äußerungen möglicherweise stehende ablehnende Einstellung der Klägerin gegenüber der Person der Beklagten sich auch auf den Umgang der Klägerin mit der Beklagten ausgewirkt hätte oder beispielsweise in der absichtlichen Missachtung von Arbeitsanweisungen odgl gemündet hätte, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Im Gegenteil steht fest, dass die Klägerin gegenüber Beklagten sogar sehr devot aufgetreten ist. Sohin verleihen auch weder die in der Vergangenheit liegenden Vorkommnisse noch das (gleichermaßen einer diesbezüglich hinreichenden Mindestintensität entbehrende; siehe oben 9.1. f) Erklärungsverhalten der Klägerin betreffend den Scaler deren nachträglich hervorgekommenen Äußerungen betreffend die Beklagte nach dem zugrunde zu legenden objektiven Maßstab jene Schwere, dass durch diese Äußerungen das Vertrauen der Dienstgeberin als so schwer erschüttert anzusehen wäre, dass dieser die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist zugemutet werden hätte können. Eine gegenteilige Beurteilung würde vielmehr sogar dem bereits oben (7.3.) dargelegten Grundsatz zuwiderlaufen, wonach es unzulässig ist, die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Entlassungsgrundes (hier: des Äußerungsverhaltens der Klägerin insbesondere in Bezug auf § 27 Z 6 dritter Fall AngG) durch die Quantität mehrerer ebenfalls nicht tatbestandsmäßiger Gründe zu ersetzen.

11. Zusammengefasst ist somit die schon vom Erstgericht zugrundegelegte Beurteilung, wonach die Entlassung der Klägerin nicht berechtigt war, zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob das zwischen den Streitteilen bis 8. 2. 2024 bestehende Vertragsverhältnis (auch) als Lehrverhältnis nach dem BAG anzusehen ist und dessen vorzeitige Auflösung daher den von § 15 Abs 2, 3 BAG vorgegebenen spezifischen Beschränkungen unterliegt.

C. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

12. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

14. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann, die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) ebenso wie die Auslegung eines Parteivorbringens (RS0042828 [T3, T13, T31]) und die Beurteilung der Verwirklichung der Entlassungsgründe der Vertrauensunwürdigkeit (RS0103201, RS0029733, RS0029547 [T28, T40]) und der erheblichen Ehrverletzung (RS0029630, RS0060938 [T3]) bzw der damit einhergehenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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