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33R35/25x•OLG Wien 33R35/25x
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Felbab und die Kommerzialrätin Ing.in Mag.a Übellacker in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, Weinbauer, geboren am , und 2. C B, beide *, beide vertreten durch Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei D-AG, FN **, **, vertreten durch Mag. Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 135.109,32 sA, über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse EUR 126.109,32 sA) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.12.2024, **-49, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 4.398,72 (darin EUR 733,12 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungs- kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben bei der Beklagten eine Bündelversicherung zur Polizzennummer ** abgeschlossen, die unter anderem ein Stall- und Wirtschaftsgebäude der Kläger auf der Liegenschaft ** einschließt. Die Gebäudeversicherung erfasst unter anderem das Risiko Sturmschäden und wurde zum Neuwert abgeschlossen. Der Dachstuhl des genannten Gebäudes wurde durch einen Föhnsturm in der Nacht vom 11. auf den 12.12.2017 sowie durch hohe Schneelast als Folge starker Schneefälle um den 12.2.2018 beschädigt.
Grundlage des Versicherungsvertrags der Parteien sind die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998). Art 10 der AStB 1998 lautet auszugsweise:
„Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1. 1 bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.
1.1. 2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens.
1. 2 Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen
1.2. 1 bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes.
1.2. 2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert. Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.
2. Den Anspruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen gegeben sind:
2. 1 Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft.
2. 2 Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs.
2. 3 Die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck.
2. 4 Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.“
Die Beklagte wies am 9.9.2022 eine Erstentschädigung von EUR 30.000 an.
Die Kläger begehrten von der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag die Leistung weiterer EUR 135.109,32 sA. Die Gesamtkosten für die Sanierung lägen nach einem Angebot der E* F* e.U. bei EUR 165.109,32. Da es den Klägern nicht möglich sei, den Fehlbetrag vorerst selbst zu zahlen, habe noch kein Auftrag zur Schadensbehebung erteilt werden können. Die Kläger würden die Entschädigungssumme zur Gänze zur Wiederherstellung des Gebäudes an der bisherigen Stelle verwenden. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 8.2.2022 bis zum 31.12.2022 auf den Einwand der Verjährung verzichtet.
Die Beklagte wandte ein, die Kläger hätten nur einen Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertschadens, der bereits durch die geleistete Zahlung von EUR 30.000 abgedeckt sei. Da die Kläger die Wiederherstellungsfrist – auch nach Verlängerung – ungenützt hätten ablaufen lassen, stehe ihnen die Differenz auf den Neuwertschaden („Neuwertspanne“) nicht zu. Ansprüche über den hier unstrittigen Neuwert von EUR 60.406,84 hinaus seien überdies verjährt.
Im ersten Rechtsgang fällte das Erstgericht am 28.8.2023 (ON 15) ein Zwischenurteil, mit dem es die Einrede der Verjährung verwarf und aussprach, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht mit EBeschluss vom 5.1.2024 (ON 20.1) aufgehoben, und die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründend führte das Berufungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Die hier vorliegende strenge Wiederherstellungsklausel soll das Risiko begrenzen. Sie bedeutet, dass im Versicherungsfall zunächst nur ein Anspruch auf den Zeit- oder Verkehrswert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherung abhängt. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers am Unterbleiben der Wiederherstellung kommt es nicht an. Es soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. Eine 100 %-ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (7 Ob 186/13y; 7 Ob 167/14f [7 Ob 188/14v]; 7 Ob 92/19h; 7 Ob 162/21f; 7 Ob 46/22y je mwN). Als hinreichende Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Entschädigungsleistung sei es anzusehen, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung aus eigenen Mitteln vornimmt. Ist die Wiederherstellung noch nicht erfolgt, gilt sie aber beispielsweise als gesichert, wenn zum Zwecke des Wiederaufbaus Material auf die Baustelle geliefert und dort vorbereitet wird, wenn mit Handwerkern verbindliche Verträge abgeschlossen werden oder ein unwiderruflicher Errichtungsauftrag erteilt wird (vgl Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [8. Lfg 2021] § 97 Rz 6). Hingegen hat der OGH mehrfach ausgesprochen, dass die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend sind (RS0112337 [T5]; 7 Ob 12/15p; 7 Ob 46/22y). Erteilt der Versicherungsnehmer zwar einen Reparaturauftrag, vereinbart er mit dem Werkunternehmen jedoch, dass mit den Arbeiten erst nach Zusage einer Leistung durch den Versicherer begonnen werden soll, kann die Wiederherstellung einzelfallbezogen auch als nicht ausreichend gesichert angesehen werden (7 Ob 65/05t = Grubmann, VersVG9 § 97 E 34). An einer hinreichenden Sicherung fehlt es auch, wenn die Erteilung eines Auftrags aus Geldmangel unterblieben ist (vgl Saria aaO Rz 7).
Der Zulässigkeit eines Zwischenurteils steht hier entgegen, dass der Anspruch auf den Verkehrswertschaden als betraglicher Teil des Neuwertschadens dem Grunde nach nie strittig gewesen ist und die Kläger die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Differenz auf den Neuwertschaden, der sogenannten „Neuwertspanne“, dem Grunde nach nicht erfüllt haben, weil sie den notwendigen Nachweis der Wiederherstellung oder deren Sicherung nicht erbracht haben.
Aus dem Klagsvorbringen ergibt sich auch nicht schlüssig, welcher Teil des Klagsbetrags auf den (restlichen) Verkehrswertschaden und die Neuwertspanne entfalle; der Verkehrswertschaden ist überdies der Höhe nach strittig, sodass auch noch nicht über das gesamte Klagebegehren entschieden werden kann. Zur Schlüssigstellung bedarf es der Aufhebung des Zwischenurteils.
Im anschließenden zweiten Rechtsgang brachten die Kläger ergänzend vor, dass sie sowohl des Neuwertschaden als auch den Zeitwertschaden mit EUR 165.109,32, abzüglich des geleisteten Betrages von EUR 30.000, sohin mit restlich EUR 135.109,32 bezifferten. Die Auftragsbestätigung für die Wiederherstellung des Daches werde als Nachweis der erfüllten Wiederherstellungsklausel vorgelegt werden. Eine Vorlage vor Ende des Verfahrens erster Instanz sei ausreichend.
Für die Sanierung des Dachstuhles müsse auch die Dacheindeckung abgenommen werden, ebenso die Dachrinnen. Diese zusätzlichen Kosten seien ebenso zu ersetzende Folgeschäden. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass die Wiederherstellungsklausel auch bei Schluss des Verfahrens erster Instanz nicht erfüllt sei und ein Ersatzanspruch nur für den Zeitwert bzw. Verkehrswert bestehe, hätten die Kläger jedenfalls Anspruch auf den Ersatz ihrer Eigenleistungen von EUR 14.602,80 sowie den Verkehrswert und Zeitwert laut dem Sachverständigengutachten von EUR 39.000, insgesamt EUR 53.602,80. Abzüglich der geleisteten Teilzahlung von EUR 30.000 ergebe sich ein Restanspruch von EUR 23.602,80.
Die Beklagte verwies darauf, dass in der unwidersprochenen Abrechnung des Zeitwertschadens mit EUR 30.000 am 27.8.2018 auch der Zeitwert für Sofort- und Sicherungsmaßnahmen sowie für Entsorgungs- und Schutzkosten enthalten gewesen sei. Weitere Ansprüche seien verjährt.
Die Dacheindeckung habe laut dem Sachverständigen altersbedingt die Lebensdauer erreicht und weise damit keinen Zeit- oder Verkehrswert mehr auf. Dass auch die Dachrinnen durch den Schneedruckschaden beschädigt worden seien, hätten die Kläger nie vorgebracht; dies ergebe sich auch nicht aus dem Schadensbericht. Damit liege insofern kein Schaden vor, der auf einem versicherten Ereignis beruhen würde. Da die Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des Neuwerts mehr hätten, sei es auch ohne Bedeutung, welche baulichen Maßnahmen im Zuge der Erneuerung des Dachstuhls hinzukommen würden.
Mit dem nun angefochtenen Urteil verhielt das Erstgericht die Beklagte zu einer Zahlung von EUR 9.000 sA (1.), wies das Mehrbegehren von EUR 126.109,32 sA ab (2.) und verpflichtete die Kläger zum anteiligen Kostenersatz nach § 43 Abs 2 ZPO (3.).
Dabei ging es über den eingangs dieser Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den zusammengefasst folgenden, auf den Urteilsseiten 5 bis 9 ersichtlichen Feststellungen aus, wobei die von den Klägern angefochtenen Stellen mit [F 1] und [F 2] bezeichnet werden:
Art 3 der AStB 1998 sieht unter der Überschrift „Versicherte Sachen und Kosten“ in seinem Punkt 3. als „versicherte Kosten“ Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, vor, die der Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten durfte.
Für die Sanierung holten die Kläger am 20.7.2018 bei dem Unternehmen E* F* e.U. in ** ein Angebot ein, das auf EUR 204.859,01 lautete (./4).
Die von der Beklagten beauftragte G* GmbH setzte dagegen mit Bericht vom 20.8.2018 die Wiederherstellungskosten mit EUR 52.059,22 an, wovon sie einen Abzug „Neu für Alt“ von EUR 6.255,18 vornahm und somit im Ergebnis EUR 45.804,04 ermittelte; weiters schätzte sie Nebenkosten von EUR 14.602,80, die sich aus EUR 700 für „Sofortmaßnahmen in Eigenleistung“ (Ausstecken der Dachfläche mit Dachziegel und Gleichrichten verschobener Dachziegel nach dem Abschmelzen der Schneemengen am Dach), EUR 1.100 „Schutzkosten“ (Absichern des Dachstuhles mit Gurten und Metallstehern) sowie EUR 12.802,80 „Entsorgungskosten / Schutzkosten“ (Entsorgen der alten Dachdeckung und der beschädigten Dachkonstruktion; Errichten eines Schutzgeländers lt. Angebot Fa. F*) zusammensetzten und gelangte so zu einem insgesamten Schadensbetrag von EUR 60.406,84 (./3).
Mit Schreiben vom 27.8.2018 teilte die Beklagte den Klägern mit (./6):
„Als Erstentschädigung können wir den Zeitwertschaden (Schadenablöse) in Höhe von EUR 30.000 auf Ihr Konto überweisen, bitte lassen Sie uns hierfür den ausgefüllten Beleg retour kommen. Bei Rechnungsvorlage innerhalb von drei Jahren werden wir die offene Differenz laut Gutachten an Sie zur Auszahlung bringen, andernfalls sehen wir den gegenständlichen Schaden als erledigt an.“
Auf Ersuchen der Kläger stimmte die Beklagte zweimal einer Verlängerung der Verjährungsfrist zu, und zwar mit E-Mail vom 12.2.2021 (./9): „„Ihr Mail vom 11.02.2021 16:10 Uhr – Ansuchen Verlängerung Verjährungsfrist bis Ende 2021 (...) verlängerung Verjährungsfrist – Anspruch auf Neuwertschaden lt. Freigabe – bis Ende 2021 wird hiermit bestätigt !“ und mit E-Mail vom 8.2.2022 (./B): „es handelt sich nun um die letzte Verlängerung der Verjährung bis 31.12.2022, dies geht noch in Ordnung.“
In der Folge holten die Kläger ein weiteres Angebot von E* F* e.U. ein, das am 14.11.2022 erstellt wurde und sich auf EUR 165.109,32 belief (./A). Mit 14.10.2024 holten die Kläger wiederum ein Angebot von E* F* e.U. ein, das sich nur bei einzelnen Dachdeckerarbeiten von jenem vom 14.11.2022 unterscheidet und auf eine Gesamtsumme von EUR 158.413,32 lautet (./G). Zusätzlich enthält dieses Angebot folgende Bedingung: „Die Auftragserteilung erfolgt unter der Bedingung, dass die D* AG die Versicherungsleistung auf Basis des Neuwertes zusagt oder hierzu im Verfahren des Handelsgerichtes Wien GZ; ** verurtelt wird. (...) Dieses Angebot wird gültig durch Ihre Unterschrift (...)“ Mit 31.10.2024 unterschrieben die Kläger dieses Angebot als Auftraggeber.
In der Tagsatzung in diesem Verfahren vom 19.11.2024 strich der Erstkläger bei seiner Einvernahme die gerade zitierte Bedingung durch und fügte den Text „korr“ (Anm.: „korrigiert“) und seine Unterschrift hinzu (./H). Ein Zugang des so modifizierten Dokuments an E* F* e.U. erfolgte vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung jedoch nicht.
Bei dem gegenständlichen Dachstuhl handelt es sich um einen Pfettendachstuhl mit Mittel- und Firstpfette, ein sogenannter dreifach stehender Dachstuhl.
Im Februar 2018 betrug der Neuwert der beschädigten Dachstuhlhälfte EUR 58.479,96. [F 1]
Der Dachstuhl hat sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in einem für sein Alter sehr guten Zustand befunden. Es waren keine sichtbaren Schädlings- oder Feuchtigkeitsschäden vorhanden. Der Zeitwert betrug zum damaligen Zeitpunkt 2/3 des Neuwerts, daher rund EUR 39.000. Ein Verkehrswert ist für einen Dachstuhl nicht ermittelbar, weil kein Markt dafür vorhanden ist, sodass er mit dem Zeitwert gleichzusetzen ist.
Das gegenständliche Stall- und Wirtschaftsgebäude wird von den Klägern als Lagerfläche für Weinflaschen und andere Sachen genützt. Die Schäden am Dachstuhl des Stall- und Wirtschaftsgebäudes wurden bislang nicht saniert. Die Kläger sicherten den beschädigten Dachstuhl lediglich provisorisch mit Gurten und Holzstützen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Kläger eine Wiederherstellung bzw Sanierung vorhaben oder ob diese anderweitig gesichert ist. [F 2]
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Kläger auch im fortgesetzten Verfahren die Sicherung der Wiederherstellung nicht hätten nachweisen können. Eine bloße Zusage an Professionisten, sie erst zu beauftragen, sobald der Versicherer eine Entschädigung zusage oder leiste, genüge nicht. Die Streichung der Bedingung durch den Erstkläger in der letzten Tagsatzung helfe nicht: selbst wenn man von einer Vertretungsmacht auch für die Zweitklägerin ausginge, sei das modifizierte Dokument der E* F* e.U. nicht zugekommen und könne damit keine rechtliche Wirkung entfalten. Dass das Angebot mit Unterschrift des Kunden gültig werde, könne sich nur auf die ursprüngliche Fassung beziehen. Der Einwand der Kläger, sie hätten die Wiederherstellung bislang mangels finanzieller Mittel nicht in Angriff nehmen können, führe ebenso zu keiner anderen Beurteilung. Die Kläger hätten damit keinen Anspruch auf die Neuwertspanne.
Der Zeitwert bzw. Verkehrswert sei nach der Definition des Art 10 AStB 1998 als Minus zum Neuwert zu betrachten. Die durch die Beklagte eingeräumte Verlängerung der Verjährungsfrist bis 31.12.2022 habe weder eine inhaltliche noch betragliche Einschränkung enthalten und umfasse damit auch den Zeitwert- bzw. Verkehrswertschaden. Durch die zuvor am 28.11.2022 eingebrachte Klage sei der Anspruch auf diesen Wert, der nach den Feststellungen EUR 39.000 betrage, nicht verjährt. Abzüglich der geleisteten Teilzahlung stünden den Klägern daher noch weitere EUR 9.000 sA zu, im Übrigen sei das Klagebegehren abzuweisen.
Auf die gesonderte Frage, ob ein über EUR 60.406,84 hinausgehender Betrag verjährt sei, müsse daher nicht eingegangen werden.
Ebenso seien allfällige Schäden der Dacheindeckung nicht innerhalb der Verjährungsfrist behauptet worden.
Die von den Klägern angesprochenen Nebenkosten von EUR 14.602,80 stünden ihnen nicht zu. Der Teilbetrag von EUR 12.802,80 betreffe nur Arbeiten, die nur und erst im Zuge einer – hier nicht zu ersetzenden - Wiederherstellung anfallen würden. Die Kosten von EUR 700 an Sofortmaßnahmen in Eigenleistung und EUR 1.100 an Schutzkosten könnten zwar unter Art 3 Punkt 3 der AStB 1998 subsumiert werden, allerdings seien diese Beträge von der vorliegenden Klage nicht umfasst gewesen, die ausschließlich auf Wiederherstellungskosten abgestellt habe. Die erstmals in der Tagsatzung vom 19.11.2024 angesprochenen Beträge wären überdies – wie von der Beklagten eingewandt - verjährt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kostenrüge zielt darauf ab, dass die Kläger der Beklagten nicht die Kosten für den Schriftsatz vom 2.7.2024 zu ersetzen hätten.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Die Kläger bekämpfen die folgende Feststellung:
„Im Februar 2018 betrug der Neuwert des beschädigten Dachstuhles EUR 58.479,96."
Stattdessen begehren sie die folgende Feststellung:
„Im Angebot vom 14.11.2022 ist ein Gesamtbetrag von EUR 165.109,32 angeführt und im Angebot vom 14.10.2024 ist aufgrund geänderter Rahmenbedingungen ein Betrag von EUR 158.413,32 angeführt. Im Februar 2018 betrug der Neuwert des beschädigten Daches EUR 165.109,32.“
Das Erstgericht habe die angefochtene Feststellung auf das Ergänzungsgutachten des beigezogenen Sachverständigen gestützt und die von den Klägern vorgelegten Angebote der E* F* e.U. (./A, ./G), die weit höhere Sanierungskosten und -werte des beschädigten Dachbodens auswiesen, vollkommen unberücksichtigt gelassen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das letztgültige Angebot den Feststellungen zugrunde gelegt und der Neuwert mit EUR 165.109,32 festgestellt werden müssen.
Abgesehen davon, dass die Feststellung auf den Neuwert der beschädigten Dachstuhlhälfte lautete, wurden zu Inhalt und Höhe der von den Klägern angesprochenen Urkunden (./A, ./G) ohnehin Feststellungen getroffen.
Wie in der Rechtsrüge darzulegen sein wird, haben die Kläger hier keinen Anspruch auf Ersatz der Neuwertspanne, sodass der Anfechtung die rechtliche Relevanz fehlt. Die Beweisrüge wäre aber auch inhaltlich nicht erfolgreich gewesen: Die Kläger erheben gegen die Ermittlung des Neuwerts durch den Sachverständigen selbst keine inhaltlichen Einwände. Sie verweisen nur ohne weitere Begründung darauf, dass die höheren Beträge der von ihnen eingeholten Angebote heranziehen gewesen wären. Mangels konkreter Argumente kann darauf nicht eingegangen werden. Im Übrigen wäre die Gesamtsumme der genannten Rechnungen für einen Vergleich nicht geeignet, weil darin auch Positionen enthalten sind, die über den eingeklagten Schaden am Dachstuhl hinausgehen, wie Dacheindeckung und Spenglereiarbeiten. Ein differenziertes Vorbringen haben die Kläger dazu jedoch nicht erstattet.
1.2. Die Kläger wenden sich weiters gegen die folgende Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Kläger eine Wiederherstellung bzw. Sanierung vorhaben oder ob diese anderweitig gesichert ist.“
Sie wünschen stattdessen die Ersatzfeststellung:
„Die Kläger werden die Sanierung des Dachstuhles und des Daches veranlassen.“
Die Aussage des Klägers sei tatsächlich im Sinne der gewünschten Ersatzfeststellung zu verstehen.
Die Beweiswürdigung kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4 f, Rz 11), sodass der Einwand nicht ausreichend ist.
Weiters ist auch hier auf die Ausführungen in der Rechtsrüge zu verweisen, wonach für einen Anspruch auf die Neuwertspanne eine Wiederherstellung entweder bereits durchgeführt oder deren Sicherung ausreichend nachgewiesen werden muss, wofür der alleinige Wille der Kläger, die Sanierung des Daches in der Zukunft „veranlassen zu werden“ auch nicht ausgereicht hätte.
1.3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.1. Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig und erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als zutreffend. Damit genügt eine auf die für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkte eingeschränkte Begründung (§ 500a ZPO).
2.2. Nach den Berufungsausführungen der Kläger sei in der Tagsatzung vom 31.10.2024, sohin noch vor dem Ende des Verfahrens 1. Instanz, an die E* F* e.U. ein verbindlicher und unwiderruflicher Auftrag zur Sanierung des Daches, der Zimmereiarbeiten, der Dachdeckerarbeiten, der Spenglerarbeiten und der Blitzschutzanlage erteilt worden. Der noch im schriftlichen Auftrag enthaltene Zusatz, dass die Auftragserteilung unter der Voraussetzung des Zuspruchs im gegenständlichen Verfahren erfolgen solle, sei dabei gestrichen worden. Die Dreijahresfrist für die Wiederherstellung sei durch die Klagseinbringung gehemmt bzw. unterbrochen worden. Demnach hätten die Kläger Anspruch auf die Neuwertspanne.
2.3. Diese Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie sich unzulässigerweise von den Konstatierungen entfernt, wonach nicht festgestellt werden könne, ob die Kläger eine Wiederherstellung bzw. Sanierung vorhaben oder ob diese anderweitig gesichert sei.
2.4. Wie vom Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang dargelegt wurde, reicht eine Absichtserklärung für eine ausreichende Sicherung der Wiederherstellung nicht aus; ebenso genügt es nicht, wenn der Versicherungsnehmer zwar einen Reparaturauftrag erteilt, jedoch mit dem Werkunternehmen vereinbart, dass mit den Arbeiten erst nach Zusage einer Leistung durch den Versicherer begonnen werden soll. An einer hinreichenden Sicherung fehlt es auch, wenn die Erteilung eines Auftrags aus Geldmangel unterblieben ist.
Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass die einseitige Abänderung eines bedingten Angebotes alleine durch den Erstkläger rechtlich keinen wirksamen und verbindlichen Auftrag an den Unternehmer begründen kann, fehlt doch sowohl die Einbindung der Zweitklägerin als auch jene des Unternehmers. Dass das Angebot mit Unterschrift des Kunden als akzeptiert gilt, kann sich nur auf die ursprüngliche Version beziehen, weil nichts angenommen werden kann, das so nicht angeboten wurde.
Es lag daher vor Schluss der Verhandlung erster Instanz gerade kein verbindlicher Auftrag zur Sanierung vor, sodass die Kläger auch im zweiten Rechtsgang die Sicherung der Wiederherstellung nicht nachweisen konnten. Ein Anspruch auf die Neuwertspanne besteht damit nicht.
2.5. Der Zuspruch weiterer EUR 9.000 sA an Zeit-/Verkehrswert im zweiten Rechtsgang ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, sodass auf Verjährungsfragen nicht mehr einzugehen ist.
3.1. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Kostenrekurs nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn er ziffernmäßig bestimmt erhoben wird, sodass er erkennen lässt, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 55 ZPO Rz 3 mwN). Die begehrten oder bekämpften Kosten sind daher im Rekurs rechnerisch darzulegen. Das ist erforderlich, weil ansonsten nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist. Das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel (3 Ob 159/02g; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88 mwN).
3.2. Die Kostenrüge enthält hier keine ziffernmäßige Darlegung der bekämpften Kosten, die nur als „Kosten für den Schriftsatz vom 2.7.2024 (ON 34)“ bezeichnet werden. Es ist daher nicht erkennbar, in welchem rechnerischen Umfang die angefochtene Kostenentscheidung bekämpft wird. Sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
4. Der Berufung war damit insgesamt nicht Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
6. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision nicht zuzulassen. Das Berufungsgericht ist von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen.
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