projects
30Bs149/25v•OLG Wien 30Bs149/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. April 2025, GZ **13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. September 2024 zu AZ ** wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall; 229 Abs 1; 241b Abs 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (ON 10) mit urteilsmäßigem Entlassungszeitpunkt am 18. Juni 2026 (ON 4).
Die Hälfte der Strafzeit wird am 18. Juni 2025 verbüßt sein, der ZweiDrittelStichtag fällt auf den 18. Oktober 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG trotz Vorliegens der rechtlichen und tatsächlichen Erfordernisse gemäß § 133a Abs 1 Z 1 und Z 3 StVG mit der wesentlichen Begründung ab, es sei aufgrund bisheriger Erfahrungen im Sinne des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht zu erwarten, dass sich der Strafgefangene an die Ausreiseverpflichtung bzw. das Aufenthaltsverbot halten werde, was ein Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG hindere.
Dagegen richtet sich die unmittelbar bei Aushändigung des Beschlusses erhobene, entgegen der Ankündigung in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde (ON 14.2), der keine Berechtigung zukommt.
Zutreffend weist das Erstgericht darauf hin, dass dem Strafgefangenen, der außer der Anlassverurteilung seit dem Jahr 2010 sechs weitere spezifisch einschlägige Verurteilungen in Österreich aufweist, bereits einmal im Jahr 2013 anlässlich seiner zweiten Verurteilung ein Vorgehen nach § 133a StVG gewährt wurde (ON 3, 2; ON 12). Dem aktenkundigen Bescheid vom 9. November 2024 betreffend die Erlassung eines seit 27. Jänner 2025 rechtskräftigen zehnjährigen Aufenthaltsverbots (ON 6, ON 7) ist weiters zu entnehmen, dass erstmals im Jahr 2012 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, die Ausreise gemäß § 133a StVG am 15. Oktober 2013 erfolgte und der Beschwerdeführer bereits am 21. November 2013 wegen räuberischen Diebstahls wieder in ** angehalten und in der Folge verurteilt wurde. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. September 2015 wurde ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen, das bis zum 28. April 2025 gültig ist, das jedoch, wie die Folgeverurteilungen aus den Jahren 2017, 2019 und auch die Anlassverurteilung aus dem Jahr 2024 hinlänglich deutlich machen, vom Strafgefangenen zu keinem Zeitpunkt beachtet wurde. Vielmehr kehrte er nicht nur nach dem erstmaligen Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG sondern auch jeweils entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich zurück, nachdem er wiederholt nach Polen abgeschoben worden war (ON 6, 2 f; ON 9, 4 f).
Aus diesem beharrlichen Zuwiderhandeln gegen verwaltungsbehördliche und strafgerichtliche Auflagen muss zwangsläufig geschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht vorliegen, weil nicht erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung verlässlich und nachhaltig nachkommen wird (Drexler/Weger StVG5 § 133a Rz 2.2.; Pieber in WK² StVG § 133a Rz 13).
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.