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23Bs159/25p•OLG Wien 23Bs159/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit seit 17. April 2025 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2025 (ON 17.4, ON 23.3) wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Auch wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, B* 28.400 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nachdem ihm die Aufforderung zum Strafantritt am 7. Mai 2025 zugestellt worden war (siehe den Zustellnachweis zu ON 24.1) beantragte er mit Schreiben vom 8. Mai 2025 (ON 26), ihm einen Strafaufschub von zwölf Monaten zu gewähren. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, dass er auf Arbeitssuche, für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig und auf der Suche nach einer größeren Wohnung sei, seinen Sohn bei der Lehrstellensuche zu unterstützen habe und – sobald er eine Arbeit gefunden habe – die Rückzahlung an die Geschädigte anstehe, er all diese Voraussetzungen auch für eine Fußfessel benötige.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 27) folgend - den Antrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 StVG ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 31), der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs nach § 6 StVG treffend fest, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen wird.
Der Aufschub von Freiheitsstrafen aus anderen Gründen als wegen Vollzugsuntauglichkeit ist nur innerhalb enger Grenzen vertretbar (EBRV 511 BlgNR 11. GP 42), sodass die Aufschubsgründe grundsätzlich eng auszulegen sind.
Die Ausführungen des Verurteilten in seinem Antrag wie auch seiner Beschwerde vermögen keinen Aufschubsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG zu bilden. Denn solch ein Aufschub ist nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im Antrag anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten und im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen (Pieber in WK² StVG § 6 Rz 27).
Wirtschaftliche Gründe für einen Aufschub liegen bei einem Arbeitslosen in der Regel nicht vor (Drexler/Weger, StVG5 § 6 Rz 6). Denn abgesehen von der Frage der Erfolgsaussicht einer Arbeitssuche bei einem drohenden einjährigen Strafvollzug, kann sich der Verurteile je früher er den Vollzug antritt umso früher um einen Arbeitsplatz kümmern, um sich dann ohne weitere Unterbrechung seiner Pflicht zur Gutmachung des von ihm im gegenständlichen Verfahren angerichteten Schadens iHv 28.400 Euro und des noch offenen Schadens aus dem Vorverfahren iHv ca. 20.000 Euro (vgl. ON 17.3 S 2) zu widmen (vgl Pieber aaO Rz 27).
Die bloße Sorgepflicht für drei (vgl. ON 4.3 S 2 in den Jahren 2009, 2011 und 2012 geborene) minderjährige Kinder alleine stellt ebenso wenig einen Aufschubsgrund nach § 6 Abs 1 StVG dar wie die Suche nach einer größeren Wohnung, um allen Kindern eine besserer Wohnraumqualität zu gewähren, und der Wunsch, den eigenen Sohn bei der Lehrstellensuche zu unterstützen oder die Grundlagen für einen elektronisch überwachten Hausarrest gemäß §§ 156b StVG (Arbeitsstelle und größere Wohnung) zu schaffen.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach- und Rechtslage und war der Beschwerde ein Erfolg zu zu versagen.
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