OLG Wien 15R100/24x

15R100/24xCourt of AppealJun 13, 2025

Full text

OLG Wien 15R100/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00100.24X.0613.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Nigl und die Richterin Mag. Schmied in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **straße , , vertreten durch Avia Rechtsanwälte Dr. Alexander Knotek, Mag. Florian Knotek, LL.M., in Baden, gegen die beklagten Parteien 1. C, geboren am , ** (D, führendes Verfahren), 2. E, geboren am , ** (F) und 3. G B, geboren am , ** (H), alle vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen jeweils EUR 21.870 sA (Berufungsinteresse jeweils EUR 20.015), über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 9.5.2024, D25 (hiermit verbunden: F und H) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen klagsabweisenden Teils insgesamt lautet wie folgt:

„1. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei jeweils EUR 21.870 samt 4 % Zinsen seit 30.11.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen deren jeweils mit EUR 5.117,25 (darin EUR 852,88 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen deren jeweils mit EUR 2.314,92 (darin EUR 239,64 USt und EUR 877,07 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist jeweils nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Witwe des am ** verstorbenen I* B*. Die Beklagten sind dessen Kinder.

Im Jahr 2013 ließen sich die Eltern der Beklagten einvernehmlich scheiden. Um dem Vater der Beklagten eine Ausgleichszahlung an ihre Mutter zu ersparen (wofür das gemeinsam gebaute Haus verkauft hätte werden müssen), einigten sich die Eltern darauf, dass der Vater die Liegenschaften EZ J* und EZ K*, jeweils KG L*, mit Vertrag vom 15.3.2013 an die Beklagten schenkt und sich daran ein Fruchtgenussrecht zurückbehält. Der Fruchtgenussberechtigte verpflichtete sich sämtliche Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie die Kosten der Erhaltung zu tragen, solange er das Fruchtgenussrecht in Anspruch nimmt. In weiterer Folge heiratete die Klägerin I* B*.

Von 1977 bis 2013 wurde ua durch den Ausbau des Ehehauses der Eltern der Beklagten eine Wertsteigerung dieser Liegenschaften von EUR 98.000 bewirkt, der Drittbeklagte investierte 2010/11 auch eigene Mittel zur Renovierung von Teilen des Hauses. Nach dem Tod von I* B* wendete insbesondere der Drittbeklagte Mittel für Reparaturen und Erhaltungsarbeiten am Haus des Verstorbenen auf und holte Kostenvoranschläge für weitere erforderliche Arbeiten ein.

Die Verlassenschaft nach I* B* ist überschuldet, die Aktiven wurden der Klägerin an Zahlungs statt überlassen.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage aufgrund der Schenkung der Liegenschaften an die Beklagten gestützt auf § 783 ABGB eine Ergänzung ihres Pflichtteils in Höhe der Klagsbeträge. Die an die Beklagten geschenkten Liegenschaften hätten zu keinem Zeitpunkt Bestandteile der Aufteilungsmasse im Rahmen der Ehescheidung der Eltern der Beklagten gebildet.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und brachten – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – vor, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Schenkung mit dem Erblasser noch nicht verheiratet und somit weder abstrakt noch konkret pflichtteilsberechtigt gewesen. Daher habe sie bei gebotener analoger Anwendung des § 782 Abs 2 ABGB keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung.

Im Übrigen sei ein allfälliger Pflichtteilsergänzungsanspruch bloß vom Hälftewert der geschenkten Liegenschaften zu bemessen, weil die Schenkung an die Beklagten einzig aus dem Grund erfolgt sei, dass ihr Vater andernfalls anlässlich der Scheidung von ihrer Mutter eine beträchtliche Ausgleichszahlung an letztere zu leisten gehabt hätte. Da der nacheheliche Aufteilungsanspruch ihrer Mutter mit der Schenkung der Liegenschaften an sie mitbereinigt worden sei, sei die Hälfte der Liegenschaftsschenkung durch ihre Mutter, der familienrechtlich zumindest die Hälfte der Liegenschaftswerte im Zeitpunkt der Schenkung gehört habe, erfolgt und somit nicht durch den Erblasser.

Auch die Investitionen des Drittbeklagten in die Liegenschaften seien zu berücksichtigen. Zusätzlich habe der Verstorbene der Klägerin ein Auto im Wert von EUR 16.000 geschenkt und diese habe sich auch weitere Vermögenswerte aus der Verlassenschaft zugeeignet, was ebenfalls bei der Berechnung eines allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderungen mit jeweils EUR 20.015 als zu Recht und die eingewandten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend. Folglich verpflichtete es die Beklagten zur Zahlung von jeweils EUR 20.015 samt 4 % Zinsen seit 30.11.2023 an die Klägerin und wies das Mehrbegehren von jeweils EUR 1.855 samt 4 % Zinsen seit 30.11.2023 ab. Dabei traf es neben den eingangs wiedergegebenen noch die auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Schluss, dass eine analoge Anwendung des § 782 Abs 2 ABGB in der vorliegenden Konstellation abzulehnen sei. Der Verzicht der Mutter der Beklagten auf einen allfälligen Ausgleichsanspruch im Rahmen der Scheidung 2013 sei als eine Schenkung an den Verstorbenen anzusehen, nicht als eine solche an die Beklagten als Kinder. Ob und in welcher Höhe ein solcher Ausgleichsanspruch berechtigt gewesen wäre, sei nie konkret geprüft oder festgestellt worden, weshalb auch nicht die Hälfte des Wertzuwachses der Liegenschaften vom Wert der Schenkung an die Beklagten abzuziehen sei. Von dem mit dem VPI zum Todesstichtag aufgewerteten Wert der Schenkung seien jedoch ein Drittel des negativen Wertes der Verlassenschaft sowie ein Drittel der tatsächlich aufgewendeten Kosten für Reparaturen und Erhaltungsarbeiten abzuziehen, weil es sich dabei um weitere, im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigte Forderungen gegen die Verlassenschaft handle, für die die Klägerin nicht passiv legitimiert sei. Der Aufwand für weitere anstehende Arbeiten (Kostenvoranschläge) sei noch nicht entstanden und daher nicht fällig. Der gemeinsam mit dem Verstorbenen gekaufte PKW sei nicht als Schenkung zu berücksichtigen, andere anzurechnende Gegenstände gebe es nicht.

Die Abweisung des Mehrbegehrens über jeweils weitere EUR 1.855 samt 4 % Zinsen seit 30.11.2023 (Spruchpunkt 4.) erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Gegen die (klagsstattgebenden) Spruchpunkte 1. bis 3. dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1. In ihrer Beweisrüge bekämpfen die Berufungswerber folgende Feststellungen:

I.) „Die Klägerin heiratete in der Folge M* B*; die beiden kauften einen PKW ** um EUR 16.000, den sie zu gleichen Teilen finanzierten und auf den Namen der Klägerin zuließen.“

II.) „Es kann nicht festgestellt werden, dass zum Todeszeitpunkt Goldbarren, Goldbesteck, Familienschmuck, und Bargeld in Höhe von rund EUR 100.000 in der Verlassenschaft vorhanden waren.“

Sie begehren folgende Ersatzfeststellungen:

Zu I.) „Die Klägerin heiratete in der Folge M* B*, der einen PKW ** um EUR 16.000 aus den Mitteln einer Erbschaft finanzierte und der auf den Namen der Klägerin zugelassen wurde.“

Zu II.) „Zum Todeszeitpunkt waren auf der Liegenschaft Wertgegenstände in Höhe von EUR 100.000 vergraben, die der Verstorbene den beklagten Parteien hinterlassen wollte. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens hat die Klägerin die Wertgegenstände an sich genommen.“

1.2. Das Berufungsgericht hat die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils, die durch die Berufungsgründe nicht berührt werden, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit die Feststellungen jedoch bekämpft werden, muss es sie grundsätzlich überprüfen. Kommt den bekämpften Feststellungen allerdings keine rechtliche Relevanz zu, etwa weil das Berufungsgericht ihre Unerheblichkeit deshalb annehmen kann, weil der Berufung aus anderen Erwägungen jedenfalls der Erfolg beschieden oder versagt sein muss, hat es sie nicht zu überprüfen und auch nicht zu übernehmen (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 498 ZPO Rz 1; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 498 ZPO Rz 5 f; OLG Wien 15 R 119/24s).

1.3. Wie die Ausführungen zur Rechtsrüge (siehe unten Punkt 2.) zeigen werden, kommt es bei der Beurteilung, ob das Klagebegehren zu Recht besteht, nicht auf die bekämpften Feststellungen an. Diese zielen nämlich rechtlich darauf ab, die Höhe eines bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin durch anrechenbare Vorempfänge zu reduzieren. Tatsächlich besteht ein solcher allerdings – wie noch zu zeigen sein wird - mangels anrechenbarer Schenkungen an die Beklagten gar nicht, weshalb es auf allfällige Zuwendungen an die Klägerin nicht ankommt.

Mangels rechtlicher Relevanz der bekämpften Feststellungen erübrigt sich somit ein inhaltliches Eingehen auf die Tatsachenrügen.

Das Berufungsgericht übernimmt daher nur die unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO). Die beiden unter Punkt 1.1. angeführten, bekämpften Feststellungen werden nicht übernommen.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Wird der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt, so hat das Rechtsmittelgericht die materiellrechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352; RS0043326). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Rechtsrüge nur noch auf eine von mehreren selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen bezieht oder ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet oder bestritten wird RS0043352 [T23].

2.2. Aufgrund des Todesdatums des Erblassers nach dem 31.12.2016 sind die hier maßgeblichen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB idF des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).

Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind gemäß § 782 Abs 1 ABGB Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Dieses Recht steht nach Abs 2 leg cit ua einem Ehegatten nur bei Schenkungen zu, die während seiner Ehe mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.

Gehören die beschenkten Personen hingegen – wie im vorliegenden Fall die Beklagten als Kinder des Erblassers (§ 757 ABGB) - dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten an, so sind Schenkungen an sie gemäß § 783 Abs 1 ABGB auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben zeitlich unbefristet der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen. Eine dem § 782 Abs 2 ABGB vergleichbare Einschränkung enthält § 783 ABGB im Gegensatz zu § 785 Abs 2 ABGB idF vor dem ErbrechtsÄnderungsgesetz 2015 nicht.

2.3. Auf die von den Beklagten in ihrer Berufung aufgeworfene und im Schrifttum strittige Frage, ob die in § 782 Abs 2 ABGB für die Anrechnung von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen normierten anspruchsgründenden Voraussetzungen, nämlich ua das Vorliegen von Schenkungen, die während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft des Anspruchstellers mit dem Verstorbenen gemacht worden sind, auch analog auf die Hinzu und Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen gemäß § 783 ABGB anzuwenden sind, kommt es im gegenständlichen Fall bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht an. Dazu war zu erwägen:

2.4. Grundvoraussetzung für eine Hinzu und (allenfalls) Anrechnung nach den §§ 782 f ABGB ist das Vorliegen einer Schenkung.

Bei der Beurteilung, ob eine Schenkung vorliegt, ist grundsätzlich vom Schenkungsbegriff der §§ 938 ff ABGB auszugehen, der aber – wie aus § 781 Abs 2 ABGB abzuleiten ist - weit und wirtschaftlich zu verstehen ist (Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB: KlangKommentar3 § 781 ABGB Rz 6 f). Demnach ist eine Schenkung ein Vertrag, „wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird“ (§ 938 ABGB).

2.5. Eine Schenkung setzt zunächst schon begrifflich eine Schenkungsabsicht voraus. Diese besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen), auch nicht durch sittliche Pflichten verlangten Leistung (RS0018833). Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann somit nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist. Vielmehr muss auch das - ausdrücklich oder schlüssig erklärte - Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein (RS0018795). Wird daher nach dem Parteiwillen in Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet, fehlt es jedenfalls an der Unentgeltlichkeit (RS0018843; RS0018852). Auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäftes durch die Parteien kommt es dabei nicht an, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtung der getroffenen Vereinbarung geboten (2 Ob 201/17y). Da Schenkungen grundsätzlich nicht zu vermuten sind, hat derjenige den Bestand der Schenkungsabsicht zu beweisen, der sich darauf beruft (RS0019370; RS0018794).

2.6. Die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Die Gegenleistung muss auch nicht gleichwertig sein oder in einer geldwerten Leistung bestehen. Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Zuwendungsempfängers besteht, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistung dem Vertragspartner oder einem Dritten zukommt (RS0017193 [T3, T4, T9, T11]; RS0018852; RS0018846; vgl auch OLG Graz 5 R 147/18d mwN). Ein Vergleich ist schon seinem Wesen nach entgeltlich (RS0032527). Auch eine Vereinbarung nach § 55a EheG, die nicht in einem krassen Widerspruch zur Sachlage steht, ist im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung (RS0018069).

2.7. Im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung erfolgte Schenkungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden, wenn sie Teil einer Gesamtregelung mit wechselseitiger konditionaler und kausaler Verknüpfung waren. Erhält der Zuwendende für die Übertragung einer Liegenschaft (zumindest) die Zustimmung zu der von ihm angestrebten einvernehmlichen Scheidung, stellt die „Schenkung“ ungeachtet ihrer Bezeichnung in der Regel keine unentgeltliche Verfügung dar. Ermöglicht nämlich das zugesagte prozessuale Verhalten dem Zuwendenden erst dieses Ziel (die einvernehmliche Scheidung) zu erreichen, beruht die Übertragung der Liegenschaft nicht (mehr) auf Freigiebigkeit, der kein eigener Vorteil gegenübersteht (OLG Graz 5 R 147/18d mit Verweis auf 7 Ob 671/85 und 7 Ob 130/02x).

In diesem Sinne wurde die Unentgeltlichkeit einer Verfügung vom Obersten Gerichtshof auch in einem Fall verneint, in dem sich der Ehemann in einem gerichtlichen Scheidungsvergleich mit der Ehefrau dazu verpflichtete, eine ihm gehörende Liegenschaft auf den Todesfall an die gemeinsamen Kinder zu schenken (2 Ob 201/17y).

2.8. Aus den vom Erstgericht getroffenen und insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen geht hervor, dass sich die Eltern der Beklagten anlässlich ihrer einvernehmlichen Scheidung im Jahr 2013 darauf einigten, dass der Vater den Beklagten die nunmehr verfahrensgegenständlichen Liegenschaften schenken sollte, um sich auf diese Weise eine Ausgleichszahlung an die Mutter der Beklagten zu ersparen, für die das gemeinsam gebaute Haus verkauft hätte werden müssen (US 3).

2.9. Grundlage für die gegenständliche Zuwendung an die Beklagten war somit nicht die Freigiebigkeit des Erblassers, sondern die im Zuge der einvernehmlichen Scheidung von der Mutter der Beklagten mit dieser getroffene Vereinbarung, die ihm die Leistung einer Ausgleichszahlung ersparen sollte. Die Vereinbarung erfolgte im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten (im Deckungsverhältnis) somit nicht unentgeltlich und unterlag auch keinem Formgebot (vgl 6 Ob 686/89; 2 Ob 104/97a). Im Verhältnis zu den durch die Vereinbarung hauptsächlich begünstigten Beklagten lag hingegen ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Ob es sich dabei nach dem Parteiwillen um einen echten (§ 881 Abs 2 ABGB) oder einen unechten (§ 881 Abs 1 ABGB) Vertrag zugunsten Dritter handeln sollte und ob die Zuwendung allenfalls im Valutaverhältnis zwischen der geschiedenen Ehefrau und den Beklagten als Schenkung zu beurteilen ist, ist im Ergebnis nicht von Bedeutung. Entscheidend ist nur der Umstand, dass im Einlösungsverhältnis zwischen dem Erblasser und den Beklagten keine Schenkungsabsicht bestand (vgl zu einem vergleichbaren Sachverhalt 2 Ob 201/17y).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater der Beklagten der Forderung ihrer Mutter allenfalls bereitwillig nachgekommen sein mag, weil er sich ohnehin bereits mit dem Gedanken gespielt hatte, den Beklagten (oder zumindest dem Drittbeklagten) die Liegenschaft irgendwann einmal zu übergeben (US 3). Dies hat nämlich keinen Einfluss darauf, ob die Zuwendung bei Abschluss des „Schenkungsvertrages“ unentgeltlich war (vgl OLG Graz 5 R 147/18d).

Auch die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung, wonach die gegenständlichen Liegenschaften zu keinem Zeitpunkt Bestandteile der Aufteilungsmasse im Rahmen der Ehescheidung gebildet hätten, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Liegenschaften tatsächlich Bestandteile der Aufteilungsmasse waren, sondern vielmehr bloß darauf, dass die Eltern der Beklagten jegliche Streitigkeiten darüber, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung zu leisten wäre, durch die von ihnen getroffene Vereinbarung gleichsam im Keim ersticken und sich dadurch ein aufwändiges Scheidungs bzw Aufteilungsverfahren ersparen wollten. Ob diese Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten nun unmittelbar vor Gericht im Rahmen einer Vereinbarung nach § 55a EheG erfolgt oder – wie im gegenständlichen Fall - bereits zuvor, kann im Ergebnis keinen Unterschied machen.

Inwiefern angesichts des Vorgesagten ein (bloßer) Verzicht der Mutter der Beklagten auf einen Ausgleichsanspruch vorliegen und dieser als Schenkung an deren Vater zu werten sein sollte, wie dies die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung behauptet, ist nicht ersichtlich.

2.10. Da im Ergebnis keine Schenkung des Verstorbenen an die Beklagten vorliegt, was aber Grundvoraussetzung für eine Hinzu und Anrechnung nach § 783 ABGB wäre, hat der Wert der vom Verstorbenen an die Beklagten übertragenen Liegenschaften bei der Berechnung eines allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin von Vornherein unberücksichtigt zu bleiben.

Angesichts dessen, dass die Verlassenschaft überschuldet ist und abgesehen von den an die Beklagten übertragenen Liegenschaften keine weiteren anrechnungspflichtigen Schenkungen behauptet wurden, besteht der von der Klägerin geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch im Ergebnis nicht zu Recht.

2.11. Damit war auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsrüge mangels Relevanz für die Entscheidung nicht mehr einzugehen.

3. Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung der Klage abzuändern.

4. Infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils war die erstinstanzliche Kostenentscheidung neu zu fassen. Sie beruht auf § 41 Abs 1 ZPO.

Die Beklagten haben vollständig obsiegt, weshalb sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten haben. Werden mehrere Beklagte in Anspruch genommen, so erwerben sie bei Klagsabweisung ihren Kostenersatzanspruch grundsätzlich nur nach Kopfteilen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.348). Die Klägerin hat den Beklagten daher jeweils 1/3 ihrer Gesamtkosten zu ersetzen.

Es waren aufgrund der Verbindung der Verfahren und infolge der Klagseinschränkung der Klägerin in der letzten Verhandlung drei Verfahrensabschnitte zu bilden, wobei der erste den Zeitraum bis zur Verbindung der Verfahren (ON 9) umfasst, sich der zweite bis zur Verhandlung vom 25.4.2024 (ON 20) erstreckt und der dritte nur letztere umfasst. Die Bemessungsgrundlage betrug im ersten Verfahrensabschnitt jeweils EUR 49.373,33, im zweiten EUR 148.119,99 und im dritten EUR 65.610.

Im Übrigen sind die Einwendungen der Klägerin berechtigt: Die Vertagungsbitte der Erstbeklagten vom 7.12.2023 ist nicht zu honorieren, weil die Ursache in der Sphäre der Partei selbst liegt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.266 mwN). Auch die Bekanntgabe vom 10.4.2024 und die Urkundenvorlage vom 22.4.2024 waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und sind daher nicht zu honorieren: Die Einbringung von Schriftsätzen zwischen den Verhandlungen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das in den beiden Schriftsätzen enthaltene Vorbringen sowie die Urkundenvorlage hätten bereits in der Klagebeantwortung oder in der Verhandlung am 17.1.2024 sowie auch noch in der kurze Zeit später stattfindenden Verhandlung am 25.4.2024 erstattet werden bzw erfolgen können.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO (zum Kostenersatzanspruch nach Kopfteilen siehe bereits oben unter Punkt 4.).

6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität in keiner der verbundenen Rechtssachen zu lösen war (§ 502 Abs 3 ZPO).

Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Die Streitgegenstände der verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die gemeinsame Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz (RISJustiz RS0036717 [T22]; RS0037173; RS0037219; RS0037252 [T8]; ; vgl RS0103237). Dabei ist es unerheblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (RS0036717 [T13]; RS0037173 [T8]; RS0037252 [T11]). Die Zulässigkeit der Revision ist daher für jedes einzelne Verfahren gesondert zu prüfen (2 Ob 34/18s), die Streitwerte sind insoweit nicht zusammenzurechnen (RS0037252 [T10, T15]; RS0036717).

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