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33R25/25a•OLG Wien 33R25/25a
33R25/25aCourt of AppealJun 12, 2025
Markenrecht, Eintragungsverfahren, KALBIN GOURMET AUS ÖSTERREICH (Wortbildmarke), Ao Revrek zurückgewiesen (4 Ob 129/25m)
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin ***, wegen Eintragung der Wortbildmarke KALBIN GOURMET AUS ÖSTERREICH, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 12.11.2024, AM 20937/2024, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortbildmarke
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für die Waren der Klasse 29: Fleisch; Fleischextrakte; konserviertes Fleisch; eingesalzene Fleischwaren [Pökelfleisch]; gefriergetrocknetes Fleisch; Fleisch und Fleischerzeugnisse; abgepacktes Fleisch; Fleischersatz; Fleischsteaks; Fleischwaren; Fleischwaren, eingesalzen [Pökelfleisch]; Gefrorene Fleischwaren; Hackfleisch [gehacktes Fleisch]; Hacksteak; Kalbfleisch; Luftgetrocknetes Rindfleisch; Pulled beef [Rindfleisch]; Rindersteaks; Rindfleisch; verarbeitetes Rindfleisch; Gefrorenes Fleisch; Hamburgerfleisch aus Rind.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamts den Antrag auf Eintragung der Wortbildmarke ab. Das angemeldete Zeichen kennzeichne ausschließlich Eigenschaften der mit ihm zu kennzeichnenden Waren, sodass die Registrierung der Marke gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ausgeschlossen sei. Das Zeichen enthalte ausschließlich Informationen über die zu kennzeichnenden Waren. Es bringe nur zum Ausdruck, dass es sich bei den zu kennzeichnenden Waren um Fleisch handle, das von weiblichen Kälbern stamme, aus Österreich komme und für Feinschmecker bestimmt sei. Auch die Grafik mit einem stilisierten Rind sei beschreibend und verstärke die Bedeutung des Worts Kalbin.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragstellerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den Beschluss nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Eintragung für die beantragten Waren stattgegeben werde; in eventu, den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Patentamt zurückzuverweisen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Nach § 52 AußStrG iVm §§ 37 MSchG und 139 PatG hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich erachtet; die Beurteilung der Notwendigkeit fällt allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts (RS0120357; vgl 4 Ob 8/22p). Das Rekursgericht hält die Anberaumung einer Rekursverhandlung für nicht erforderlich.
Die Antragstellerin hält die Begründung der angefochtenen Entscheidung für unzureichend und rügt in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel. Damit spricht die Antragstellerin am ehesten einen Nichtigkeitsgrund iSd § 57 Z 1 AußStrG an. Die Fassung eines Beschlusses ist nach dieser Bestimmung aber nur dann so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn für die Entscheidung konkrete Gründe fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (vgl RS0007484; 2 Ob 2343/96i; vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 57 Rz 3, wonach auf die Lehre und Rechtsprechung zum Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO zurückgegriffen werden könne). Das Patentamt hat begründet, wieso aus seiner Sicht das Eintragungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG erfüllt sei, und damit konkrete Entscheidungsgründe ausgeführt, die einer Überprüfung durch das Rekursgericht zugänglich sind. Der behauptete Mangel liegt nicht vor.
3.1.1. Der mit der Marke verbundene Schutz gewährleistet die Herkunftsfunktion der Marke. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware und Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen kann, muss sie Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (17 Ob 18/11p, Junkerschinken; C39/97, Canon, Rn 26 ff; RS0106989; RS0118396).
Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (Asperger in Kucsko/Schumacher, Marken.Schutz³ § 4 Rn 61 mwN; 4 Ob 36/14v; vgl auch RS0079038 [T]).
3.1.2. Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des bezeichnenden Unternehmens verstehen (RS0109431 [T10]). Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen“ herstellen können (EuGH C326/01 P, Universaltelefonbuch, Rn 33; C494/08 P, Pranahaus, Rn 29; 4 Ob 153/21k, Myflat). Lässt sich die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0109431; RS090799).
3.1.3. Dieses absolute Schutzhindernis soll beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz ausschließen, weil die Allgemeinheit ein Bedürfnis an der freien Verwendung dieser Begriffe hat, wobei bereits eine bloße potenzielle Beeinträchtigung der freien Verwendbarkeit des Begriffs ausreicht (C108/97, Chiemsee, Rn 35; C80/09 P, Patentconsult, Rn 35 f). Dabei ist nicht nur auf die aktuellen Gegebenheiten abzustellen, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit des Zeichens vernünftigerweise erwartet werden kann (Ströbele/Hacker, MarkenG13 § 8 Rn 426 f; Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG4 § 8 Rz 198 und 209ff jeweils mwN).
3.1.4. Die Gründe für den Ausschluss der Registrierung nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG (Art 3 Abs 1 lit b bis lit d MarkenRL) sind gesondert zu prüfen. Wenn die maßgebenden Verkehrskreise die Marke als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft, fehlt hier jedenfalls die Unterscheidungskraft. Eine beschreibende Marke im Sinn von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist daher auch nicht unterscheidungskräftig im Sinn von § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (4 Ob 11/14t, Expressglass; 4 Ob 153/21k, Myflat; 4 Ob 49/14f, MyTaxi II; RS0132934).
3.1.5. Das Wort- und das Bildelement kombinierter Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (C37/03, Bio ID AG/HABM Rn 27 bis 29). Ein aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbares Wort kann zwar durch die Gestaltung als Wortbildmarke eintragungsfähig werden, wenn die grafische Gestaltung eines solchen „Logos“ geeignet ist, eine Unterscheidungskraft zu begründen. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben (vgl Asperger in Kucsko/Schumacher, aaO Rz 123 ff mwN; vgl auch OLG Wien 34 R 64/14b, BURGERS, 34 R 119/16v, SUPER WOCHENENDE).
3.1.6. Die Grundsätze für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortmarken sind auch auf Wortneuschöpfungen anzuwenden, deren Schutzfähigkeit auch davon abhängt, ob die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen (RS0109431; 4 Ob 78/18a, Schneewette).
3.2. Zum konkreten Wortbildzeichen:
3.2.1. „Kalbin“ ist die Bezeichnung für das junge weibliche Rind. Unter „Gourmet“ versteht man im deutschen Sprachgebrauch einen Feinschmecker, das heißt eine Person, die aufgrund ihrer diesbezüglichen Kenntnisse in der Lage ist, über Speisen und Getränke ein fachmännisches Urteil abzugeben und die gern ausgesuchte Delikatessen verzehrt, ohne dabei unmäßig zu sein (siehe zu beiden Begriffen www.duden.de). Darüber hinaus wird das Wort „Gourmet“ auch als Attribut für Lebensmittel verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass diese für Feinschmecker geeignet oder bestimmt sind. Mit dem Wortbestandteil des Zeichens wird daher nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass es Fleischwaren bezeichnet, die aus dem Fleisch weiblicher österreichischer Jungrinder hergestellt sind und so hochwertig sein sollen, dass sie auch von Feinschmeckern geschätzt werden. Diese Assoziation wird vom Durchschnittskonsumenten ohne jegliche Denkarbeit unmittelbar hergestellt; daran ändert auch der Umstand nichts, dass durch die Aneinanderreihung der Wortbestandteile eine Art Wortneuschöpfung geschaffen wurde.
Die grafischen Elemente bestehen aus der vertikalen Anordnung der Wortbestandteile in unterschiedlichen Schriftarten und Gestaltungen. Das Element „aus Österreich“ ist in den weißen Streifen einer über die gesamte Breite des Zeichens gezogenen Andeutung einer ÖsterreichFlagge gedruckt, die den Bestandteil „Kalbin Gourmet“ unterstreicht. Letzterer wird durch eine gezeichnete Kuh unterlegt. Unabhängig davon, ob diese grafische Gestaltung künstlerischen Wert aufweist, dient die Eleganz der Darstellung in der Wahrnehmung nur der Unterstreichung der mit den Wortbestandteilen zum Ausdruck gebrachten besondere Qualität. Darüber hinaus liefert die Graphik durch die Kuh und die ÖsterreichFahne dieselben beschreibenden Hinweise auf die hinter dem Zeichen stehenden Waren wie die Wortbestandteile. Der Gesamteindruck, den der Betrachter durch die Kombination der Bild- und Wortelemente gewinnt, verstärkt damit nur die beschreibenden Informationen, die schon aus den Wortbestandteilen gewonnen werden. Er ist nicht geeignet, das Zeichen als so außergewöhnlich erscheinen zu lassen, dass es die Waren der Antragstellerin von vergleichbaren Waren anderer Unternehmen unterscheiden könnte.
Nach den unter Punkt 3.1. dargelegten Grundsätzen ist das Wortbildzeichen der Antragstellerin für die Fleischwaren der Klasse 29, für die es eingetragen werden soll, in sämtlichen Elementen glatt beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG und damit auch nicht unterscheidungskräftig iSd § 4 Abs 1 Z 3 MSchG.
3.2.2. Markeneintragungen entfalten grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung auf andere Verfahren (RS0125405 [T4, T5]; 4 Ob 62/17x; 4 Ob 78/18a; zuletzt 4 Ob 148/24d). Dass in den von der Antragstellerin aufgelisteten Fällen die Unterscheidungskraft anderer Zeichen, in denen sich einzelne Wortbestandteile des vorliegenden Zeichens teilweise wiederfinden, anerkannt wurde, ist daher für die vorliegende Entscheidung nicht maßgeblich.
4. Dem vorliegenden Rekurs kann nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden sein.
5. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 139 PatG und § 37 Abs 3 MSchG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
6. Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 4 Ob 78/18a; RS0121895 [T3]). Der ordentliche Revisionsrekurs ist deshalb gemäß § 62 Abs 1 AuStrG (iVm § 139 PatG und § 37 Abs 3 MSchG) nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 33, 12. Juni 2025
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