LG für Zivilrechtssachen Graz 4R131/25a

4R131/25aOther CourtJun 12, 2025

Regest

Ausdehnung der Exekutionsbewilligung, Ausdehnungsantrag, Kosten

Full text

LG für Zivilrechtssachen Graz 4R131/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LG00638:2025:00400R00131.25A.0612.000

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Mag. Graßler (Vorsitz), Dr.in Moser und Mag. Schögler in der Exekutionssache der betreibenden Partei A* GmbH, **straße **, *, vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei B, **gasse **, **, wegen EUR 603,92 samt Anhang, über den Rekurs der betreibenden Partei (Rekursinteresse EUR 103,92) gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 23.4.2025, **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die am 7.11.2024 bewilligte Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 603,92 samt Zinsen und der Antragskosten wurde über Antrag der Betreibenden mit Beschluss vom 9.12.2024 gemäß § 45a EO aufgeschoben.

Mit Eingabe vom 23.4.2025 beantragte die Betreibende die Fortsetzung der Fahrnisexekution durch deren neuerlichen Vollzug und unter einem die Ausdehnung der Exekution gemäß § 54f EO auf eine Forderungsexekution gemäß § 294 EO auf Guthaben aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen des Verpflichteten bei der genannten Drittschuldnerin (einer Bank); sie verzeichnete dafür Kosten nach TP 2 RATG von insgesamt EUR 103,92.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht antragsgemäß die Ausdehnung um das weitere Exekutionsmittel und sprach aus, dass die Betreibende die Kosten für ihren Antrag vom 23.4.2025 aufgrund der Anmerkung zu TP 1 RATG selbst zu tragen habe. Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 54f EO, wonach Ausdehnungsanträge als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen seien. Neuvollzugsanträge seien nur nach TP 1 RATG zu honorieren.

Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Betreibenden mit einem auf Zuspruch der begehrten Kosten von EUR 103,92 gerichteten Abänderungsantrag. Ein neuerlicher Vollzugsantrag setze eine bewilligte Exekution auf das gleiche Exekutionsmittel voraus. Im gegenständlichen Fall sei ursprünglich nur die Fahrnisexekution bewilligt worden. Ein neuerlicher Vollzug wäre nur bei einem Antrag auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution möglich. Die Ausdehnung um eine Forderungsexekution nach § 294 EO sei daher als Ausdehnung durch ein anderes Exekutionsmittel auf ein anderes Exekutionsobjekt zu qualifizieren. Ausdehnungsanträge seien nicht durch Analogie zum Antrag auf neuerlichen Vollzug nach TP 1 RATG, sondern mangels Nennung in TP 1 und TP 3 RATG nach TP 2 RATG zu honorieren, sofern sie nicht als Neuvollzugsantrag zu qualifizieren seien.

Der – unbeantwortet gebliebene – Rekurs ist nicht zielführend.

1.1. Nach der Rechtsprechung des Rekurssenats (grundlegend 4 R 145/23g = RIS-Justiz RGZ0000098 [T1]) sind Ausdehnungsanträge nach TP 1 Z III lit b RATG zu honorieren. Dieser Entscheidung des Rekurssenats lag die Ausdehnung einer bereits bewilligten Forderungsexektion nach § 295 EO sowie einer Fahrnisexekution um eine Forderungsexekution nach § 294 EO zugrunde. Der Rekurssenat hat sich insoweit der in dieser Entscheidung näher dargestellten überwiegenden Rechtsprechung anderer Rekursgerichte angeschlossen.

1.2. Die Rekurswerberin verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, dass Ausdehnungsanträge auf bisher noch nicht bewilligte Exekutionsmittel mangels ausdrücklicher Nennung in TP 1 und TP 3 RATG nach TP 2 Z II 2 RATG zu honorieren sind. Zutreffend verweist die Rekurswerberin darauf, dass ein Teil der Rekursgerichte (LGZ Wien 47 R 293/24x mwN, LG Wels 21 R 112/23d, LG Linz 14 R 55/22i) diese Ansicht vertritt.

2.1. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx (BGBl I Nr. 86/2021) eine Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens erreicht werden. Die Möglichkeit der Ausdehnung auf ein neues Exekutionsmittel dient dabei der Steigerung der Effizienz von Exekutionsverfahren, weil eine bis dahin erforderliche neue Exekutionsbewilligung und damit auch eine neuerliche Prüfung, ob ein Exekutionstitel vorliegt, vermieden wird. Wird nach bereits bewilligter Exekution die Exekution auf ein Exekutionspaket beantragt, das das bereits bewilligte Exekutionsmittel umfasst, so ist insoweit dieser Antrag als solcher auf neuerlichen Vollzug zu verstehen (ErläutRV 770 BlgNR 27. GP 17). Auf diese Weise soll der betreibende Gläubiger weniger Anträge stellen müssen, womit auch die Kostenbelastung des Gläubigers und des Verpflichteten abgefangen oder zumindest abgefedert werden soll (vgl auch LG Wr Neustadt 17 R 18/22a = VdRÖ-E-039-2022 sowie die Materialien ErläutRV 770 BlgNR 27. GP 1). Besonders deutlich kommt dies in § 295 Abs 2 EO idF GREx zum Ausdruck: Die Fortsetzung einer Forderungsexekution nach § 295 EO durch Neuvollzugsanträge ist bis zu ihrer Beendigung durch Einstellung oder vollständige Befriedigung des betreibenden Gläubigers selbst im Falle des Wechsels des Drittschuldners möglich, während dies nach der Rechtslage vor GREx nicht möglich war und ein neuer Exekutionsantrag gestellt werden musste, soferne die Forderungsexekution einmal „kanalisiert“ war, also ein Drittschuldner ermittelt werden konnte (ErläutRV 770 BlgNR 27. GP 43).

2.2. Für den Exekutionsantrag gebührt nach § 23 Abs 8 RATG stets der doppelte Einheitssatz. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Anmerkung zu TP 1 RATG zu lesen. Nach dieser werden in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen mit dem doppelten Einheitssatz für den Exekutionsantrag auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter TP 1 RATG fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten. Dies dient dazu, gerade im Anfangsstadium des Exekutionsverfahrens eine Vielzahl geringfügiger Kostentitel zu vermeiden, der doppelte Einheitssatz gebührt demgemäß nur, wenn der Antrag auf die Neueinleitung eines Exekutionsverfahrens (wozu auch die Neueinleitung nach Beendigung eines anderen Exekutionsverfahrens zählt) abzielt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.23 mN). Einer der Hauptanwendungsfälle dieser Regelung ist die Antragstellung auf Vollzug einer bereits bewilligten, aber noch nicht vollzogenen Fahrnisexekution nach § 249a Abs 1 Z 4 EO, sie umfasst aber auch alle sonstigen Neuvollzugsanträge, etwa nach Ablauf der sogenannten „Sperrfristen“ (§§ 21 Abs 2, 252e Abs 1, 295 Abs 2 EO).

2.3. Ein Ausdehnungsantrag gemäß § 54f EO zielt gerade nicht auf die Neueinleitung eines Exekutionsverfahrens ab. Seine Inhaltserfordernisse sind nicht mit jenen eines nach TP 2 RATG zu honorierenden Exekutionsantrags zu vergleichen und kommen einem – in § 54f letzter Satz EO ausdrücklich angesprochenen – Antrag auf neuerlichen Vollzug nahe (4 R 145/23g des Rekurssenats; LG Krems an der Donau 1 R 128/22m), indem bei einer Ausdehnung auf eine Forderungsexekution nach § 294 EO lediglich der Drittschuldner und der Rechtsgrund der Forderung bezeichnet und bei einer Ausdehnung auf eine Forderungsexekution nach § 295 EO nur das – bei Kenntnis ohnedies bereits bei der Exekutionsantragstellung bekannt zu gebende (vgl § 54 Abs 2 Z 1 EO iVm § 75 Z 1 ZPO) – Geburtsdatum der verpflichteten Partei bekannt gegeben werden muss; bei einer Ausdehnung auf eine Fahrnisexekution sind weitere Angaben an sich überhaupt nicht erforderlich (vgl § 25b Abs 1 und 2 EO). Demgegenüber hat ein Exekutionsantrag alle in § 54 Abs 2 EO genannten Angaben zu enthalten; für diesen ist überdies ein Formblatt oder ein formatierter Schriftsatz zu verwenden (§ 1 Abs 1 Z 3 und § 2 AFV 2002).

3.1. Nach Ansicht des Rekurssenats wäre es daher der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufend, den Ausdehnungsantrag nach § 54f EO nur aufgrund seiner fehlenden ausdrücklichen Anführung in TP 1 RATG nach TP 2 RATG und somit gleich einem verfahrenseinleitenden Exekutionsantrag zu honorieren. Nachdem die Materialien der GREx zur Honorierung des Ausdehnungsantrags nach § 54f EO keinerlei Ausführungen enthalten, ist vielmehr von einer planwidrigen Lücke auszugehen, die durch Analogie zu schließen ist. Dafür bieten sich die angesichts der geringeren Inhaltserfordernisse jedenfalls vergleichbaren Regelungen der TP 1 Z III lit b RATG bei einer Ausdehnung um eine Forderungsexekution, sowie der TP 1 Z III lit a RATG bei einer solchen um eine Fahrnisexekution an.

3.2. Nach Ansicht des Rekurssenats ist daher im (hier vorliegenden) Fall der Ausdehnung der Exekutionsbewilligung (Fahrnisexekution) auf das weitere Exekutionsmittel der Forderungsexekution nach § 294 EO (wie auch im umgekehrten Fall) der Ausdehnungsantrag gemäß § 54f EO nach TP 1 RATG zu honorieren; seine Behandlung als einen unter TP 2 RATG fallenden Schriftsatz, bloß weil er in TP 1 und 3 RATG nicht ausdrücklich genannt ist, würde zu einem nicht nachvollziehbaren Wertungswiderspruch zu den Zielsetzungen der GREx (Kostenverringerung der Beteiligten) führen.

3.3. Nachdem der Ausdehnungsantrag hier innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebracht wurde, ist er gemäß der Anmerkung zu TP 1 RATG nicht zu honorieren.

4. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich somit als nicht berechtigt.

5. Die Kostenentscheidung ist Folge davon (§§ 40, 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO).

6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO jedenfalls unzulässig.

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