OLG Graz 6Ra19/25y

6Ra19/25yCourt of AppealJun 11, 2025

Full text

OLG Graz 6Ra19/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0060RA00019.25Y.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier, den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Mag. Hannes Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei B, *, Inhaber C e.U., vertreten durch Dr. Elmar Tehr, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 4.267,13 brutto samt Anhang (Berufungsinteresse EUR 4.152,06 brutto samt Anhang), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Jänner 2025, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Inhaber des Einzelunternehmens C* e.U.. Der Kläger war vom 19. Juni bis 20. November 2023 als Facharbeiter beim Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Schädlingsbekämpfung.

(F 1) Der Kläger hatte seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Firmenfahrzeug zur Verfügung verbunden mit der Berechtigung zur Privatnutzung. Dem Beklagten und dessen ebenfalls im Betrieb tätigen Lebensgefährtin D* war die Wohnanschrift des Klägers ebenso bekannt wie der Umstand, dass der Kläger nach der Arbeit mit dem Fahrzeug nach Hause fährt.

Der Kläger suchte am 13. November 2023 wegen eines um 9.30 Uhr des 10. November 2023 erlittenen Arbeitsunfalls das UKH E* auf, wo eine Prellung der rechten Schulter diagnostiziert wurde. Wegen dieser Verletzung erhielt er vom UKH E* für den Zeitraum 13. November bis 5. Dezember 2023 eine „Krankmeldung“, die er am selben Tag dem Beklagten übermittelte. Es nahm deswegen erst am 13. November 2023 ärztliche Hilfe in Anspruch, weil er zunächst noch versuchte die Schmerzen mittels Auftragens einer Heilsalbe zu lindern.

Als der Kläger am Sonntag, dem 19. November 2023, von einem Spaziergang mit seinem Hund nach Hause kam, informierte ihn seine im selben Haus wohnende Mutter, ein Polizist sei da gewesen, habe behauptet, er habe das Firmenfahrzeug hinterzogen und er solle sich bei diesem melden. Der Kläger telefonierte noch am selben Tag mit einem Polizisten, informierte diesen, kein Fahrzeug hinterzogen zu haben und, sollte der Beklagte das Fahrzeug benötigen, hätte er es jederzeit bei ihm abholen können. Der Polizist empfahl dem Kläger sich beim Beklagten zu melden.

In seinem Ärger über das Vorgehen des Beklagten verschickte der Kläger am Nachmittag des 20. November 2023 eine SMS an den Beklagten mit dem Inhalt: „Kannst dein hinterzogenes Firmenauto bitte morgen abholen kommen. An so einer Zusammenarbeit bin ich leider nicht mehr interessiert.“

Der Beklagte antwortete am selben Tag per SMS mit: „Hallo A*, vielen Dank für deine Nachricht, dessen Erhalt ich dir hiermit sehr gerne bestätige. Mein Firmenfahrzeug mit dem Kennzeichen ** wird sehr gerne am Mittwoch, den 22.11.2023 um 13.00 Uhr abgeholt. Ich bitte dich, sämtliche Gegenstände, welche zu deinem Eigentum zählen, aus dem Fahrzeug zu entfernen. Bei der Übergabe müssen sich sämtliche im Firmenbesitz stehende Gegenstände, Produkte, Unterlagen etc im Fahrzeug befinden. Deinen unberechtigt vorzeitigen Austritt nehme ich zur Kenntnis. Die Endabrechnung wird auf dieser Basis erstellt. LG B* Fa. C* e.U.“.

Durch die Antwort – SMS des Beklagten am 20. November 2023 war für den Kläger klargestellt, der Beklagte werde zu seinem Fahrzeug kommen. Er sah keine Veranlassung erneut zu antworten. Er hatte nie die Absicht am 20. November 2023 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszutreten und war der Satz: „an so einer Zusammenarbeit bin ich leider nicht mehr interessiert“ die emotionale Antwort auf das vom Beklagten initiierte Einschalten der Polizei.

(F 2) Der Beklagte informierte den Kläger vor dem Einschalten der Polizei nicht, das Fahrzeug zu benötigen. Er wusste, dass es sich beim Kläger befindet.

Mit der Lohnabrechnung November 2023 wurde ein Betrag von EUR 805,55 (EUR 690,47 + SZ-Anteil EUR 115,08) an Urlaubsersatzleistung abgerechnet.

Der Kläger begehrt vom Beklagten mit seiner am 26. März 2024 eingebrachten Mahnklage letztlich (Klagseinschränkung und Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024, ON 6 und Klagseinschränkung mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024, ON 10) die Zahlung von EUR 4.267,13 brutto samt Anhang resultierend aus Kündigungsentschädigung inklusive Sonderzahlungsanteil bis 4. Dezember 2023, Urlaubsersatzleistung inklusive Sonderzahlungsanteil und aliquoten Sonderzahlungen für den Zeitraum vom 19. Juni bis 20. November 2023. Begründend bringt er vor, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem 20. November 2023 fristlos beendet habe, ohne dass er einen Entlassungsgrund gesetzt hätte. Er habe sich nach einem Arbeitsunfall im Krankenstand befunden, was dem Beklagten offensichtlich missfallen habe. Der Beklagte habe einem Polizisten „augenscheinlich“ mitgeteilt, dass er sein Fahrzeug hinterziehen würde. Tatsächlich habe sich der Kläger im Krankenstand befunden. Das Fahrzeug sei bei ihm zu Hause gestanden und sei ausschließlich ihm zur Verfügung gestanden, sodass es sich seit Beginn des Arbeitsverhältnisses auch außerhalb der Arbeitszeiten mit Willen und Einverständnis des Beklagten stets bei ihm befunden habe. Der Kläger sei über das Vorgehen des Beklagten sehr verärgert gewesen. Mit seiner SMS vom 20. November 2023 habe er nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der 14-tägigen Kündigungsfrist aufkündige. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen während seines Krankenstands auf allfällige Kontaktaufnahmen durch den Beklagten zu reagieren.

Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, dass der Kläger am 20. November 2023 unberechtigt ausgetreten sei. Der Kläger habe am 13. November 2023 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe versucht den Kläger per WhatsApp zu erreichen, um herauszufinden was passiert sei. Der Kläger habe auf die Anrufe und Nachrichten des Beklagten und der Mitarbeiterin nicht reagiert. Der Beklagte habe sodann Rücksprache mit der Wirtschaftskammer ** gehalten. Am 16. November 2023 habe er sodann die Polizei eingeschaltet, weil das Fahrzeug in Gewahrsam des Klägers gewesen sei und dieser seine Nachrichten und Anrufe ignoriert habe. Schlussendlich habe das Fahrzeug am 23. November 2023 um ca. 13.00 Uhr an der Wohnadresse des Klägers abgeholt werden können.

In einem Firmenfahrzeug befänden sich sämtliche Betriebsmittel bzw Ausrüstungsgegenstände, die die Mitarbeiter zur Verrichtung ihrer Arbeiten benötigten. Der Verlust des Fahrzeugs über einen längeren Zeitraum schädige das Unternehmen, weil andere Mitarbeiter auf dieses nicht zurückgreifen könnten. Dem Kläger sei es nicht erlaubt gewesen nach Dienstschluss mit dem Firmenauto nach Hause zu fahren. Im Zusammenhang mit der Rückstellung habe der Kläger sämtliche Anrufe und Nachrichten des Beklagten bzw dessen Mitarbeiterin ignoriert. Er habe auch zu erkennen gegeben, „nicht unbedingt mehr beim Beklagten arbeiten zu wollen“. In Zusammenschau aller Umstände habe der Beklagte zweifellos davon ausgehen dürfen, dass der Kläger unberechtigt ausgetreten sei. Der Beklagte hafte auch für die ordnungsgemäße Lagerung der teilweise gefährlichen Betriebsmittel. Allein deswegen sei der Kläger verpflichtet gewesen, die ihm während der Arbeitszeit überlassenen Betriebsmittel zum Beklagten zurückzubringen.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 4.152,06 brutto samt Anhang. Das Mehrbegehren von EUR 115,08 brutto samt Anhang weist es – rechtskräftig – ab.

Auf Grundlage des eingangs wiedergegebenen, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts vertritt es in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass der Beklagte den Kläger aus dem Abmeldegrund „unberechtigter vorzeitiger Austritt“ mit 20. November 2023 bei der ÖGK abgemeldet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger im angezeigten und berechtigten Krankenstand wegen eines am 10. November 2023 erlittenen Arbeitsunfalls befunden. Der Krankenstand habe bis zum 5. Dezember 2023 angedauert.

Eine Austrittserklärung sei an keine bestimmte Form gebunden und könne schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen. Es müsse sich um ein Verhalten handeln, das unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lasse, an der auf die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln. Dem Beklagten, dem die Dauer des Krankenstands des Klägers ebenso bekannt gewesen sei wie der Standort des diesem zur Verfügung gestellten Fahrzeugs habe ungeachtet dessen, eine polizeiliche Anzeige wegen des Verbleibs des Fahrzeugs gemacht. Auch wenn der Kläger in seinem Krankenstand wiederholte Anrufe des Beklagten und seiner Mitarbeiterin nicht entgegengenommen habe, wäre es naheliegend und für den Beklagten ein Leichtes gewesen – ohne Einbindung der Polizei – mit dem Kläger einen Abholtermin für das Fahrzeug zu vereinbaren. Der Ärger und die Enttäuschung des Klägers über das Vorgehen des Beklagten sei ebenso verständlich und nachvollziehbar wie, dass der Kläger dem Beklagten am 20. November 2023 die zynisch gemeinte und auch als solche zu verstehende Nachricht übermittelt habe. Diese Nachricht habe der Beklagte zu Unrecht als unberechtigten vorzeitigen Austritt gewertet, habe der Kläger diesen doch weder beabsichtigt, noch ergebe sich bei verständiger Würdigung dieser Aussagegehalt aus der Nachricht. Für den Beklagten sei allein durch den Wortlaut der Erklärung (… an so einer Zusammenarbeit bin ich leider nicht mehr interessiert …) nicht klar gewesen, ob der Kläger das Arbeitsverhältnis tatsächlich beenden wolle, sei es durch Kündigung, sei es durch vorzeitigen Austritt. Außerdem sei es bei objektiver Sicht der Dinge auf der Hand gelegen, dass es sich um eine Unmutsäußerung des Klägers gehandelt habe. Der Beklagte hätte der Unklarheit Rechnung tragen und auf Klarstellung bringen müssen. Er hätte zumindest darlegen müssen, welche Worte er als Austritt werte. Ein nicht erklärter Austritt könne auch nicht zur Kenntnis genommen werden.

Gegen (den klagsstattgebenden Teil) dieser Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A) Zur Beweisrüge

Zu den „aus Vorsichtsgründen“ bekämpften Feststellungen (F 1) begehrt der Beklagte folgende Ersatzfeststellungen:

„Der Kläger hatte seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Er hatte nicht die Berechtigung zur Privatnutzung, verwendete aber seit September 2023 das Fahrzeug zeitweise unberechtigt. Dem Beklagten und dessen ebenfalls im Betrieb tätigen Lebensgefährtin D* war die Wohnanschrift des Klägers bekannt, jedoch war ihnen nicht bekannt, dass sich das Firmenfahrzeug beim Kläger befand.“

Der Beklagte meint, es sei völlig lebensfremd einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zu überlassen, wenn sich in diesem Arbeitsmaterialien (gemeint Chemikalien) befänden und auch andere Mitarbeiter das Fahrzeug und die „Mittel“ zur Ausübung ihres Berufs benötigten. Aus der Beilage ./10 (WhatsApp „das ist nicht gut, am Abend bitte alles in die Firma bringen“) ergebe sich, dass es nicht erlaubt gewesen sei, mit dem Kfz nach Hause zu fahren.

Diese Argumente überzeugen nicht.

Zu bemerken ist zunächst, dass sich die zitierte WhatsApp-Nachricht nicht in der Beilage ./10 (und auch sonst in keiner Urkunde) findet.

Voranzustellen ist, dass es dem Wesen der freien Beweiswürdigung entspricht, den Beweiswert von Beweismitteln zu beurteilen und sich für eine von unter Umständen mehreren divergierenden Darstellungen zu entscheiden. Einer Tatsachen- und Beweisrüge kann daher nur dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhältige Bedenken gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können (RS0043175, Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 272 ZPO E 24-24/2). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (auch nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 40/4, SV-Slg 64.914, 62.419). Ob diese möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse zulassen, kann dabei nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung von Tatsachenfeststellungen führen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 39/1, SV-Slg 64.909). Dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen Eindruck des erkennenden Richter(senat)s von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen kommt maßgebliche Bedeutung zu (2 Ob 100/10k, 7 Ob 260/04t, Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 6). Der Rechtsmittelwerber muss daher plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugende Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Feststellungen vorliegen (SV-Slg 62.416, 62.412, ZAS 2012/94, Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 40/5).

Das gelingt dem Beklagten mit seinen Ausführungen nicht.

Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass auch die ehemalige Arbeitskollegin des Klägers F* aussagte, dass es zwei Mitarbeiter des Beklagten gegeben habe, die mit dem Firmenfahrzeug nach Hause gefahren seien und dass (zumindest beim Mitarbeiter G*) der Verbleib des Fahrzeugs bei Krankenständen nach deren Dauer variierte (Seite 3 des Protokolls vom 15. Oktober 2024, ON 15). Der Beklagte selbst hat ausgesagt, dass der – ebenfalls als Facharbeiter bei ihm beschäftigte – G* berechtigt war mit dem Fahrzeug nach Hause zu fahren (Seite 9 des Protokolls ON 15), sodass das Argument wonach es lebensfremd sei einem Mitarbeiter das Fahrzeug zur privaten Nutzung zu überlassen, weil sich darin Chemikalien befänden, entkräftet ist. Insbesondere vermochte der Beklagte – worauf das Erstgericht zutreffend hinweist – nicht schlüssig zu erklären, warum er auf das „unentschuldigte Heimfahren des Klägers mit dem Firmenfahrzeug ab September 2023“ nicht reagierte. Dass er „angefressen“ war (Seite 9 des Protokolls ON 15) mag sein, jedoch erklärt dies nicht, warum er dem behaupteten Fehlverhalten des Klägers nicht – etwa durch eine (schriftliche) Weisung – begegnete. Die Schilderung des Beklagten, dass ihn der Kläger auf seinen Vorhalt, dass es nicht in Ordnung sei, dass er mit dem Fahrzeug nach Hause fahre bloß anlächelte und sein Verhalten nicht geändert habe, ist nicht plausibel, läge es doch auf der Hand, dass ein Arbeitgeber auf ein derartiges Verhalten seines Dienstnehmers in irgendeiner Weise reagiert. Die Erklärung des Beklagten, dass er sich „einiges gefallen habe lassen“, weil der Kläger ein wirklich fleißiger Mitarbeiter gewesen sei (Seite 15 des Protokolls ON 15), überzeugt vor dem Hintergrund seines Vorbringens (das Fahrzeug, in dem sich Chemikalien befanden, wurde von anderen Mitarbeitern gebraucht) nicht, zumal er selbst aussagte, dass der Kläger das Fahrzeug mehrmals auch über das Wochenende mit nach Hause genommen hat. Dass das Erstgericht (auch aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks) die Aussage des Klägers seinen Feststellungen zugrunde legte, ist demnach nicht zu beanstanden.

Den eingangs als (F 2) bezeichneten Feststellungen setzt der Beklagte die folgenden begehrten Ersatzfeststellungen entgegen:

„Der Beklagte versuchte den Kläger mehrmals vor dem Einschalten der Polizei telefonisch zu erreichen, zumal er das Firmenfahrzeug benötigte, wobei die Kontaktversuche vom Kläger ignoriert wurden. Der Beklagte vermutete, dass sich das Fahrzeug beim Kläger befand.“

Für die beantragten Ersatzfeststellungen verweist der Beklagte auf die Beilage ./5 aus der sich ergeben würde, dass der (gemeint wohl) Kläger auf seine zahlreichen Anrufe nicht reagiert habe. Daraus will er schließen, dass er nicht gewusst habe, wo sich sein Fahrzeug befunden habe.

Dem ist zuallererst zu erwidern, dass das Erstgericht – zwar in seiner rechtlichen Beurteilung, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnen (vgl 2 Ob 62/18h) – ohnedies feststellte, dass der Kläger wiederholte Anrufe der D* und des Beklagten in seinem Krankenstand nicht entgegennahm (Urteilseite 6 zweiter Absatz).

Warum der Beklagte nur vermutet haben will, dass sich das Firmenfahrzeug beim Kläger befindet erhellt sich aus seinen Ausführungen nicht schlüssig. Allein der Umstand, dass der Kläger Anrufe in seinem Krankenstand (von dem der Beklagte ab 13. November 2023 in Kenntnis war) nicht entgegengenommen hat, vermag die bekämpfte Feststellung nicht zu entkräften. Dass er den Kläger (außer den versuchten Anrufen) anderweitig darüber informierte, dass er die Polizei einschalten werde oder, dass er das Firmenfahrzeug benötige, behauptet auch der Beklagte nicht. Die Zeugin D* sagte im Übrigen aus, dass sie, weil im Unternehmen ein sehr familiäres Verhältnis herrsche, den Kläger angerufen habe, um sich nach seinem Wohlbefinden zu erkundigen. Sie habe dem Kläger nie geschrieben, er solle das Firmenfahrzeug zurückstellen (Seite 7 des Protokolls ON 15). Letzteres wäre wohl naheliegend gewesen, wenn das Fahrzeug dringend gebraucht worden wäre und sie oder der Beklagte sich nicht zum Wohnsitz des Klägers, von dessen Arbeitsunfall sie wussten, begeben hätten wollen.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer plausibel begründeten, durch die vorliegenden Beweisergebnisse gut abgesicherten, somit insgesamt unbedenklichen, jedenfalls aber durch den Vortrag in der Beweisrüge nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

B) Zur Rechtsrüge

Da das Berufungsgericht die Berufungsausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie – bezugnehmend auf die Argumentation des Beklagten – nur wie folgt kurz zu ergänzen (§ 500a ZPO):

Der Beklagte meint, dass es keine Rolle spiele, was der Kläger mit seiner SMS beabsichtigt habe. Relevant sei nur, wie ein redlicher und verständiger Mensch diese habe verstehen dürfen. Er habe – vor dem Hintergrund, dass der Kläger auf seine Kontaktversuche nicht reagiert habe – aus dem Statement „an so einer Zusammenarbeit bin ich leider nicht mehr interessiert“ schließen können, dass der Kläger mit seiner SMS seinen Austritt erklärt habe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Gemäß § 876 ABGB gelten die von Verträgen handelnden Bestimmungen (§§ 869 – 875) auch für einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Auslegung der Erklärung am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (9 ObA 80/10w, vgl RS0113932). Die von der Rechtsprechung geforderte objektive Betrachtungsweise bedeutet nur, dass der Kläger nicht das tatsächliche Verständnis der Mitteilung durch den Empfänger nachzuweisen hat, sondern insofern ein objektiver Empfängerhorizont maßgebend ist (4 Ob 184/06x).

Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass ein redlicher Arbeitgeber – bei der gegebenen Vorgeschichte – die unstrittig aus Ärger verfasste, emotional motivierte (Urteilseite 3 letzter Absatz, erster Satz und Urteilseite 4 letzter Satz des ersten Absatzes) SMS des Klägers vom 20. November 2023 nicht als (unberechtigten) vorzeitigen Austritt verstanden hätte. Allein die Formulierung „an so einer Zusammenarbeit bin ich leider nicht mehr interessiert“ vermag ein derartiges Verständnis nicht zu rechtfertigen, lässt sie doch vollkommen offen, wann, wie und unter welchen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis konkret beendet werden sollte. Dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass sich der Kläger ohnedies bis 5. Dezember 2023 im Krankenstand befunden hat. Davon, dass der Beklagte unter diesen Umständen keinen vernünftigen Grund zu Zweifeln am Willen des Klägers das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu lösen, haben konnte, kann daher nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass der Kläger während des dem Beklagten bekannten Krankenstands wegen eines Arbeitsunfalls auf Anrufe des Beklagten oder dessen Mitarbeiterin nicht reagierte, rechtfertigt dieses Verständnis nicht, zumal der Kläger seinen Mitteilungs- und Nachweispflichten im Sinne des § 4 Abs 1 EFZG nachgekommen ist. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass es keine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers gibt im Krankenstand für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein (vgl 9 ObA 115/13x). In der Rechtsprechung wurde es etwa als Austritt angesehen, wenn der Arbeitnehmer ankündigt nicht mehr zur Arbeit erscheinen zu wollen, die Schlüssel zurückgibt und in der Folge nicht mehr erscheint oder die Bekundung der Arbeitsunwilligkeit, verbunden mit der Aufforderung des Arbeitnehmers, ihm seine Arbeitspapiere zu geben (Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 25 AngG Rz 9 mwN). Aus der Rechtsprechung können zwei allgemeine Schlussfolgerungen gezogen werden: Zum einen, dass nicht zuletzt angesichts der typischen Interessenlage das Vorliegen eines Austritts im Zweifel und vor allem dann zu verneinen ist, wenn sich der Arbeitgeber nicht um Aufklärung bemüht hat, wie ein unklares Verhalten des Arbeitnehmers wirklich zu verstehen ist, zum anderen, dass beim Zusammentreffen von widersprüchlichen (mündlichen) Erklärungen und (schlüssigen) Handlungen das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswerts heranzuziehen ist (Pfeil aaO Rz 11 mwN).

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass der Beklagte aufgrund des nicht eindeutigen Inhalts der SMS und des Umstands, dass diese als Unmutsäußerung in Reaktion auf das Einschalten der Polizei durch den Beklagten aufzufassen und als solche erkennbar war (was allein schon durch die Passage „kannst dein hinterzogenes Firmenauto bitte morgen abholen kommen“ deutlich werden musste) auf Klarstellung, ob der Kläger das Arbeitsverhältnis tatsächlich sofort beenden will, dringen hätte müssen, trifft demnach zu.

Der Beklagte ortet noch einen sekundären Feststellungsmangel. Das Erstgericht hätte nachstehende Feststellungen treffen müssen:

„Der Kläger hat auf die SMS des Beklagten vom 20.11.2023, dass er seinen unberechtigten Austritt zur Kenntnis nimmt, nicht reagiert und auch nicht klargestellt, dass er nicht vorzeitig austritt“.

Entgegen der Meinung des Beklagten bedarf es dieser Feststellung zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Arbeitsrechtssache nicht, weil das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen ist, dass der Kläger auf die SMS des Beklagten nicht reagierte.

Das Erstgericht stellte nämlich Folgendes fest:

„Durch die Antwort-SMS des Beklagten am 20. November 2023 war für den Kläger klargestellt, der Beklagte werde zu seinem Fahrzeug kommen. Er sah keine Veranlassung, erneut zu antworten.“

Der Beklagte meint, dass er aufgrund der Nichtreaktion des Klägers auf seine SMS zweifelsfrei von einem unberechtigten Austritt des Klägers habe ausgehen dürfen. Durch sein Stillschweigen und „sein mangelndes Protestieren“ hätte auch ein verständiger und redlicher Durchschnittsmensch seine SMS als Austritt gewertet.

Auch diesen Argumenten kommt keine Berechtigung zu, zumal der Beklagte die Abmeldung des Klägers offenkundig binnen sehr kurzer Frist vorgenommen hat. Laut Aktenlage wurde die „Antwort-SMS“ an den Kläger am 20. November 2023 um 18.33 Uhr gesendet und langte die Abmeldung des Klägers mit dem Abmeldegrund „unberechtigter vorzeitiger Austritt“ (Beilage ./12) über die Steuerberatung des Beklagten bereits am 21. November 2023 bei der ÖGK ein. Daran, dass der Beklagte nicht darauf reagierte, dass der Kläger seiner Erklärung in der „Antwort-SMS“ nicht widersprochen hat, kann daher zwanglos ausgegangen werden.

Letztlich ist aus dem „Nicht-Protestieren“ des Klägers allein für den Beklagten auch nichts zu gewinnen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Verkehrssitte, welche dem Schweigen allgemein die Bedeutung der Zustimmung beilegen würde, weder im bürgerlichen noch im Handelsrecht. Nur unter besonderen Umständen kann das Stillschweigen als Annahme gewertet werden (RS0013991, RS0014124, RS0047273). Dementsprechend ist es grundsätzlich auch bedeutungslos, wenn jemand dem Empfänger einer Erklärung mitteilt, er werte dessen Schweigen nach Ablauf einer bestimmten Frist als Einverständnis (RS0013991 [T 8]). § 863 ABGB gilt auch im Arbeitsrecht (RS0014457). Unter Berücksichtigung der abhängigen Stellung des Arbeitnehmers ist bei der Annahme von für ihn nachteiligen schlüssigen Erklärungen besondere Vorsicht geboten (Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 863 ABGB Rz 12). Schon nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte – bei objektiver Betrachtung – die Nichtreaktion des Klägers auf den Passus „deinen unberechtigt vorzeitigen Austritt nehme ich zur Kenntnis“ nicht als Zugeständnis des Klägers werten.

Da im Berufungsverfahren ausschließlich zu klären war, ob der Kläger das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Austritt auflöste, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG, wobei zu berücksichtigen war, dass die Umsatzsteuer richtig EUR 146,23 beträgt.

Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallbetrachtung handelt.

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