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4R81/25a•OLG Graz 4R81/25a
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellter, *, vertreten durch Dr.in Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, gegen die beklagten Parteien 1. B, geboren am *, Geschäftsführer, ** und 2. C AG, FN **, **, beide vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 92.032,22 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 16.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Interesse: EUR 92.032,22 und Feststellung [EUR 16.000,00]) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Jänner 2025, **-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei deren mit EUR 3.931,32 (darin EUR 655,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Thema des Berufungsverfahrens ist die Frage der Haftung des Erstbeklagten als Tierhalter für sein Reitpferd („**“), welches von seiner Tochter im Rahmen eines Springreitturniers in ** am 5. Mai 2023 geritten wurde, in Panik geriet und den Kläger verletzte. Dem liegen folgende unbekämpfte Feststellungen zu Grunde:
Das Pferd ist bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert. Der Kläger befand sich als Mitarbeiter der Meldestelle mit der Aufgabe, den Ablauf des Turniers zu managen, beim Sprungreitturnier in einem Container, welcher direkt angrenzend südlich des Reitareals aufgestellt war. Es handelte sich um ein internationales Turnier mit einer Hürdenhöhe von 1,35 m. Die Tochter des ebenso anwesenden Erstbeklagten ritt zunächst den Parcours ohne Auffälligkeiten. Vor einem Hindernis blieb das Pferd abrupt stehen, wodurch die Tochter des Erstbeklagten zu Boden stürzte und ein von dieser getragener Airbag auslöste und einen hörbaren Knall verursachte. Das Pferd bekam beim Sturz der Reiterin sein Zaumzeug zwischen die Vorderläufe und begann panisch umher zu rennen. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit gelang es dem Pferd nicht mehr, eine Kurve korrekt zu nehmen, es stieß durch bzw sprang über die Abzäunung der Turnieranlage, geriet am Asphalt ins Rutschen, rutschte in den offenen Container der Meldestelle hinein und verletzte dort den Kläger. Es sprang nicht absichtlich aus dem Turniergelände. Die Tür zum Container stand – wie üblich – zum Unfallszeitpunkt offen.
In der Vergangenheit gab es mit dem Pferd noch nie eine derartige Situation. Der Erstbeklagte als Halter hätte vor dem Turnier am 5. Mai 2023 nicht erkennen können, dass die Reiterin zu Sturz kommt, das Pferd danach in Panik verfällt und über die Absperrung springt. Der Tochter des Erstbeklagten ist kein grober Reitfehler anzulasten. Es kommt bei Turnieren schon vor, dass Turnierpferde nach dem Abwerfen des Reiters in den Fluchtmodus verfallen. Die Tochter ist eine professionelle Turnierreiterin und war dreimal Landesmeisterin ** und im Jahr ** Staatsmeisterin. Das Pferd ist ein erfahrenes Springpferd und nahm noch zwei Monate vor dem Unfall einen zweiten Platz bei einem Turnier mit Hürden von 1,40 m ein. Für das Reitturnier am 5. Mai 2023 war das Pferd aufgrund seiner absinkenden Leistungskurve nicht mehr geeignet, was weder vom Erstbeklagten noch von seiner Tochter oder deren Trainer wahrgenommen wurde. Für den Erstbeklagten war die absinkende Leistungskurve auch nicht erkennbar.
Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 92.032,22 samt Zinsen an Schadenersatz (darunter Schmerzengeld von EUR 80.000,00) und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Unfall. Der Erstbeklagte hafte als Halter des Pferds im Sinne des § 1320 ABGB. Sein Pferd sei nach dem Sturz der Reiterin unbeaufsichtigt und nicht mehr ordnungsgemäß verwahrt gewesen, weshalb es ungehindert habe entweichen können. Auch wenn man die Ansicht vertrete, dass die gestürzte Reiterin nicht mehr für die Beaufsichtigung habe sorgen können, sei dies zwar subjektiv nicht vorwerfbar, das Haftungserfordernis einer objektiven Sorgfaltsverletzung sei aber erfüllt. Vor dem Unfall habe das Pferd bereits bei drei Turnieren gestoppt und sei losgelaufen, bevor es wieder durch die Reiterin habe unter Kontrolle gebracht werden können. Bei einem weiteren Turnier habe das Pferd bereits die Reiterin zu Boden geworfen und sei ebenfalls über das Turniergelände galoppiert. Das Pferd sei daher für den Reitsport nicht geeignet gewesen. Die vom Pferd ausgehende Gefahr, nämlich die Tendenz, vor Hindernissen stehenzubleiben und seine Reiterin abzuwerfen, hätte sowohl der Reiterin als auch dem Erstbeklagten bekannt gewesen sein müssen. Das Pferd sei aufgrund seines mittlerweile begrenzten Springvermögens für das internationale Springreiterturnier nicht geeignet gewesen. Dieser Umstand habe dem Erstbeklagten bekannt sein müssen, da dieser ein erfahrener Pferdehalter sei. Die Teilnahme mit diesem Pferd an diesem Turnier sei daher grob fahrlässig gewesen. ** sei seit rund 20 Jahren als Turnierveranstaltungsanlage genehmigt. In 20 Jahren sei noch nie ein Pferd aus der Reitsportanlage hinausgesprungen. Der Container stehe seit Anbeginn dort und beheimate die Richter und die Meldestelle. Das Pferd hätte genauso in den Gastrobereich springen und dort Zuschauer verletzen können. Die Reiterin habe einen Airbag getragen, welcher durch den Sturz ausgelöst worden sei, sodass es zu einem enormen Knall gekommen sei, welcher das Pferd derartig erschreckt habe, dass es davongelaufen sei. Es handle sich um ein Organisationsverschulden des Erstbeklagten (ON 13.2, 3).
Die Beklagten wenden ein, der Erstbeklagte hafte nicht als Tierhalter, weil er keine Verwahrungspflichten verletzt habe. Das Tier habe noch nie bei einem Turnier vor dem Hindernis gestoppt, seine Tochter sei eine erfahrene Springreiterin und mit dem Pferd bestens vertraut. Ein Reitfehler seiner Tochter liege nicht vor und wäre für den Erstbeklagten auch nicht vorhersehbar gewesen. Eine mangelhafte Absicherung der Reitsportanlage könne nicht dem Erstbeklagten zur Last gelegt werden. Im Übrigen stehe kein Direktanspruch gegen die Zweitbeklagte zu, welche nicht passiv legitimiert sei.
Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht die Klagebegehren ab. Es trifft die auf den Urteilsseiten 4 bis 8 ersichtlichen Feststellungen. Rechtlich geht es davon aus, dass an jenem Tag sowohl der Erstbeklagte als Eigentümer des Pferds, der für die notwendigen Kosten aufkomme und die Versicherungsprämien zahle, als auch dessen Tochter, welche das Pferd in ihrem Gewahrsam gehabt und an dem Reitturnier teilgenommen habe, Halter des Pferds gewesen seien. Ein Tierhalter komme seiner Verwahrungspflicht grundsätzlich nach, wenn er eine verlässliche Person mit der Verwahrung betraue; für diese hafte er nur nach § 1315 ABGB. Der Erstbeklagte habe das Pferd einer verlässlichen Person, seiner Tochter, überlassen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass den Tierhalter eine verschärfte Gehilfenhaftung treffe, habe er nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Gehilfen einzustehen. Ein grob fahrlässiges Verhalten seiner Tochter liege nicht vor. Das nicht immer kalkulierbare Verhalten eines Pferds, das zu Stürzen des Reiters und in weiterer Folge zum Fluchtverhalten des Pferds führen könne, stelle ein typisches Risiko des Pferdesports dar, das nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden könne. Das zu beurteilende Geschehen könne einem sorgfältigen Turnierreiter gelegentlich passieren. Weder dem Erstbeklagten noch seiner Tochter noch deren Trainern sei die absinkende Leistungskurve samt Überforderung des Pferds bekannt gewesen, für den Erstbeklagten wäre sie auch nicht erkennbar gewesen. In jedem Fall stünde dem Kläger kein Direktanspruch gegen die Zweitbeklagte zu.
Gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber dem Erstbeklagten wendet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, seinem Klagebegehren hinsichtlich des Erstbeklagten stattzugeben, in eventu das Urteil (wohl im angefochtenen Umfang) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Klagsabweisung hinsichtlich der Zweitbeklagten wurde rechtskräftig.
Der Erstbeklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht erachtet die Begründung der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, die Ausführungen des Berufungswerbers dagegen für nicht stichhältig (§ 500 a ZPO). Im Hinblick auf die Ausführungen in der Rechtsrüge ist zu ergänzen:
1. Die Haltereigenschaft des Erstbeklagten war bereits im Verfahren erster Instanz unstrittig, das Erstgericht ging auch davon aus. Der vom Kläger geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass „der Erstbeklagte seine Tochter mit dem Pferd beim Springsport intensiv unterstütze, er bei 95 % der Turniere seiner Tochter anwesend sei und mit dieser regelmäßig zum Pferd fahre, weshalb ihm das Verhalten des Pferds im Reitstall und auch beim Satteln bekannt sei“, weil diese Feststellung „die Tierhaltereigenschaft des Erstbeklagten noch besser hätte begründen können“, liegt daher mangels rechtlicher Relevanz nicht vor.
2. Der Kläger verstößt gegen das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0042011; RS0041965), wenn er in der Berufung erstmals ausführt, der Springplatz sei nicht ausreichend eingezäunt gewesen, was dem Erstbeklagten bzw seiner Tochter hätte auffallen müssen, weshalb die Tochter mit ihrer Teilnahme am Turnier grob fahrlässig gehandelt habe. Vielmehr brachte der Kläger in erster Instanz vor, der Turnierplatz sei seit rund 20 Jahren als Turnierveranstaltungsanlage genehmigt und noch nie sei ein Pferd hinausgesprungen (was wohl nicht dafür sprechen würde, dass dessen allfällige Ungeeignetheit dem Tierhalter oder dessen Tochter hätte auffallen müssen). Er stützte seinen Vorwurf an den Erstbeklagten in erster Instanz darauf, dass das Pferd erkennbar für das konkrete Turnier nicht mehr geeignet gewesen sei und schon zuvor mehrmals ähnlich reagiert habe. Ein sekundärer Feststellungsmangel deshalb, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass der Springplatz nicht ausreichend eingezäunt gewesen sei, zumal die Einzäunung des Springplatzes niedriger als die tatsächlichen Sprunghindernisse gewesen seien, liegt somit nicht vor. Im Übrigen wird zur rechtlichen Irrelevanz der Einzäunung auf die Ausführungen unten zu Punkt 9. verwiesen.
3. Gleiches gilt für den erstmals in der Berufung erhobenen Vorwurf, die Tochter habe es verabsäumt, das Pferd auf das Knallgeräusch des Airbags zu desensibilisieren. Dass die Verwendung eines solchen Airbags an sich bei einem solchen Turnier unüblich oder vorwerfbar wäre (vgl dazu die Aussage des Zeugen und Reitlehrers D*, ON 57, 24, wonach jeder eine solche Schutzweste verwende), wurde vom Kläger ebenso nicht behauptet. Dass das Pferd das Zaumzeug zwischen die Beine bekam, der Airbag einen Knall verursachte und das Pferd in Panik geriet, wurde vom Erstgericht ohnehin festgestellt. Ein sekundärer Feststellungsmangel in diesem Zusammenhang (Berufung Seite 13 oben) liegt nicht vor.
4. Der Kläger argumentiert weiters, das Erstgericht übersehe die solidarische Haftung von Mithaltern. Der Erstbeklagte hafte auch dann, wenn seiner Tochter der Entlastungsbeweis nach § 1320 Abs 1 ABGB nicht gelungen sei. Da seine Tochter Mithalterin des Pferds gewesen sei, sei § 1315 ABGB nicht anwendbar. In eventu sei der Beweis ihrer Tüchtigkeit als Gehilfin nicht gelungen. Sie habe im Rahmen des Sturzes nicht verhindern können, dass das Zaumzeug zwischen die Beine des Pferds gerate und dieses offenbar gestört habe, und sie habe einen Airbag verwendet, welcher einen lauten Knall ausgelöst habe. Auf fehlendes subjektives Verschulden des Halters komme es nicht an, es genüge, wenn objektiv erforderliche Maßnahmen schuldlos unterblieben seien. Es sei daher irrelevant, dass weder der Erstbeklagte noch dessen Tochter die Überforderung des Pferds wahrgenommen hätten. Eine objektive Sorgfaltsverletzung sei schon deshalb gegeben, weil das Pferd habe frei weglaufen können. Dem Erstbeklagten habe klar sein müssen, dass er ein Pferd seiner Tochter für ein Springturnier zur Verfügung stelle, wo es nicht ausreichend verwahrt sei. Ihm sei sein Entlastungsbeweis daher nicht geglückt. Zudem sei - unter Berufung auf Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320, Rz 9 - die bloße Haftung des Tierhalters für Gehilfen nach § 1315 ABGB unbefriedigend und daher § 19 Abs 2 EKHG (Haftung für jedes Verschulden) analog anzuwenden; das Erstgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob ein leicht fahrlässiger Reitfehler der Tochter vorliege. Zu all dem ist auszuführen:
5. Richtig ist, dass das Erstgericht nur feststellte, dass der Tochter kein grober Reitfehler unterlief. Der Kläger erstattete aber in erster Instanz gar kein Vorbringen dazu, welcher auch nur leichte Reitfehler der Tochter in der konkreten Situation unterlief, vielmehr berief er sich auf die Ungeeignetheit des Pferds. Schon deshalb musste das Erstgericht dazu keine Feststellungen treffen. Zudem kommt es für die Haftung des Erstbeklagten nicht auf diese Frage an:
6.1. Gemäß § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB ist derjenige, der ein Tier hält, für den durch das Tier verursachten Schaden verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Als Tierhalter ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige anzusehen, der das Tier dauernd in der Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann (RS0030143). Mehrere Personen können Mithalter sein, wenn auf alle die Haltereigenschaften zutreffen (RS0030147; RS0030431). Ein weisungsungebundener Verwahrer ist (Mit)Halter (Kolmasch, Judikaturübersicht zur Tierhalterhaftung, Zak 2024/581; RS0030431 [T1] = 2 Ob 66/14s spricht zwar von „weisungsgebundener“ Verwahrer, nach dem dort wiedergegebenen Sachverhalt scheint dies jedoch ein Irrtum zu sein). Haben alle Mithalter nicht für die erforderliche Verwahrung gesorgt, haften sie solidarisch (RS0030147 [T4]; RS0030431).
6.2. Ob seine Tochter (weil als ehemalige Staatsmeisterin in Bezug auf die Verwahrung des Pferds beim Springturnier wohl eher weisungsungebundene Verwahrerin) Mithalterin ist und als solche die objektiv gebotene Sorgfalt unterlassen hat, ist für die hier maßgebliche Frage der Haftung des Erstbeklagten als Halter unerheblich. Der bloße Umstand, dass allenfalls eine weitere Schuldnerin (solidarisch) haftet, begründet per se keine Haftung des Erstbeklagten, vielmehr müssen die Haftungsvoraussetzungen bei ihm selbst gegeben sein.
7.1. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Halter eines Tiers nur dann nicht für den von ihm herbeigeführten Schaden einzustehen, wenn ihm der Beweis gelingt, dass er für die nach § 1320 ABGB erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tiers gesorgt hat, was nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist (2 Ob 40/03a). Der Gesetzgeber hat in § 1320 ABGB keine (volle) Gefährdungshaftung normiert. Die besondere Tiergefahr wird dadurch berücksichtigt, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (RS0030291 [T13]; 2 Ob 119/24z). Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (RS0105089). Die Haftung des Tierhalters tritt nicht schon dann ein, wenn nicht jede Möglichkeit einer Beschädigung durch das Tier ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen wurden (RS0030024; RS0029999). Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwahrung darf nicht überspannt werden. Es müssen jene Vorkehrungen als genügend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tiers billigerweise erwartet werden können (RS0030365).
7.2. Das Maß der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu bestimmen. Dabei spielen die Gefährlichkeit des Tiers, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle (RS0030081). Die Rechtsprechung ist kasuistisch. In den Fällen 2 Ob 46/01f und 2 Ob 211/09g trat beim Halter eines Pferds eine plötzliche unvorhergesehene gesundheitliche Beeinträchtigung bzw eine Bewusstlosigkeit ein, wodurch das jeweils herrenlose Pferd im öffentlichen Verkehr einen Unfall verursachte. Der Oberste Gerichtshof bejahte in beiden Entscheidungen die Haftung des Pferdehalters gemäß § 1320 ABGB, weil der gesundheitsbedingte Verlust der Herrschaft über das Pferdegespann durch den Halter der im öffentlichen Verkehr gebotenen objektiven Sorgfalt nicht entspreche; auf dessen fehlendes subjektives Verschulden komme es nicht an (RS0114918; kritisch Fischer-Czermak, ecolex 2012, 544). In den Entscheidungen 2 Ob 15/82, 2 Ob 11/85 und 2 Ob 19/93 bejahte der Oberste Gerichtshof die Halterhaftung je für aus der unzureichend umzäunten Weidefläche ausgebrochene unbeaufsichtigte Pferde. In der Entscheidung 2 Ob 70/16g haftete die Beklagte für ihr Pferd, welches auf einem nicht eingezäunten Wiesenstück neben einem Weg an einem Führstrick 1,2 m entfernt von der Halterin graste, erschrak und ausbrach, weil sie das Pferd nicht innerhalb einer ausreichenden Umzäunung verwahrte. Pferde seien Fluchttiere, bei denen ein Ausbrechen niemals ausgeschlossen werden könne, was jedem im Umgang mit Pferden Vertrauten bekannt sei. Ein Zurückhalten eines durchgehenden Pferds sei nicht möglich, egal ob das Pferd mit Halfter und Führstrick oder mit Zaumzeug geführt werde. In der Entscheidung 2 Ob 119/24z verneinte der Oberste Gerichtshof die Haftung eines Hundehalters, der seinen Hund auf einem Geh- und Radweg in einer Gemeinde ohne Leinenpflicht an der „virtuellen Leine“ hinter sich laufen ließ und welcher dort gegen einen Mountainbikefahrer lief.
8.1. Zu einer ausdehnenden Auslegung des § 1320 ABGB besteht kein Anlass. Überlässt der Tierhalter die Verwahrung des Tiers einem anderen, ohne aus der Person des Verwahrers oder der Eigenart des Tiers Zweifel gegen deren ordentlicher Durchführung hegen zu müssen, so hat er seinen aus § 1320 ABGB sich ergebenden Verpflichtungen entsprochen (RS0030326; RS0030167). Das Gesetz unterscheidet hier nicht, ob der Verwahrer Mithalter oder Gehilfe ist. Für Dritte (hier: für die Tochter, ob Mithalterin oder bloße Verwahrerin nach § 1320 Abs 1 erster Satz) haftet der Halter nach herrschender Rechtsprechung nur nach § 1315 ABGB (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1320 ABGB Rz 9 mwN; Mayer, Pferdehaltung und Reitsport 79; RS0028797; RS0028834).
8.2. Nach der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 5 Ob 510/81 erscheine § 19 Abs 2 EKHG analogiefähig, weil auf diese Weise das unbillige Ergebnis, das § 1315 ABGB immer wieder ergebe, vermieden werden könne (was dort jedoch keine Relevanz hatte). Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der analogen Anwendung des §19 Abs 2 EKHG bereits in mehreren Entscheidungen zu den Lehrmeinungen Reischauers (in Rummel, ABGB3 § 1320, Rz 9 [Haftung auch für leichtes Verschulden des Gehilfen ohne die Grenzen des § 1315 ABGB) und Koziols (Haftpflichtrecht II2 362 f, 409 [verschärfte Gehilfenhaftung auch für grobes Verschulden des Gehilfen]) und zur Entscheidung 5 Ob 510/81 Stellung genommen und ausgesprochen, dass ein Tierhalter selbst bei Annahme einer verschärften Gehilfenhaftung (was nach der Rechtsprechung noch ungeklärt ist) nur für grob fahrlässiges Verhalten eines Gehilfen einzustehen habe (6 Ob 563/83; 4 Ob 515/85; 2 Ob 8/94; 9 Ob 29/06i; RS0028825, kritisch dazu auch Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 1320 ABGB). Trifft daher einen nicht im Sinne des § 1315 ABGB untüchtigen oder gefährlichen Gehilfen des Tierhalters bei der Aufsicht über das Tier keine grobe Fahrlässigkeit, so besteht nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls keine Haftung des Tierhalters aus § 1320 ABGB.
9. Fallbezogen folgt daraus, dass das Erstgericht zu Recht die Tierhalterhaftung des Erstbeklagten verneinte. Er gab das Turnierpferd für das Turnier seiner Tochter in Verwahrung, bei der es sich um eine professionelle Turnierreiterin, dreimalige Landesmeisterin ** und Staatsmeisterin des Jahres ** handelte und somit defintiv nicht um eine untüchtige oder gefährliche Person (§ 1315 ABGB). Selbst unter der Annahme einer verschärften Gehilfenhaftung liegt nach den Feststellungen kein grobes Verschulden der Tochter vor. Ob das Erfordernis der hinreichenden Einzäunung eines Pferds als Fluchttier (wie oben zu Punkt 7.2. in den geschilderten Einzelfällen) Teil der objektiv gebotenen Sorgfalt für den Pferdehalter bei einem reglementierten Springturnier (für dessen Einzäunung der Veranstalter verantwortlich ist und welches nicht im Rahmen des öffentlichen Verkehrs stattfindet) sein kann, ist daher hier irrelevant. Der Berufung kommt kein Erfolg zu.
10. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat dem Erstbeklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung, für welche nur der dreifache Einheitssatz zusteht, zu ersetzen.
11. Da keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
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