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2R75/25z•OLG Linz 2R75/25z
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, **, *, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, gegen die beklagte Partei B AG, FN **, **, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in 5020 Salzburg, wegen EUR 75.000,00 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das (berichtigte) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. März 2025, Cg-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.807,42 (darin EUR 634,57 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist beim beklagten Versicherungsunternehmen unfallversichert. Dem Vertrag liegen die AUVB 2018 zugrunde, die auch die folgenden Bestimmungen enthalten:
„Abschnitt A:
Versicherungsschutz
Artikel 1 - Was ist versichert?
Gegenstand der Versicherung
Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt.
Die Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus Abschnitt B.
Aus der Versicherungsurkunde ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind.
[…]
Artikel 2- Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6, Begriff des Unfalles).
[…]
Artikel 6 - Was ist ein Unfall?
Begriff des Unfalles
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen
das Verschlucken von festen Stoffen und Kleinteilen bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Einnahme von für den Verzehr nicht vorgesehenen Stoffen oder verdorbenen Lebensmitteln (Lebensmittelvergiftung)
3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen.
Dies gilt nicht für Kinderlähmung und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME) und Borreliose im Rahmen der Bestimmungen des Art. 14 Pkt. 1.1 (Sonderleistungen, Zusatzleistungen) sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen Unfall gemäß Art. 6 Pkt. 1 (Begriff des Unfalles).
[…]
Abschnitt B:
Versicherungsleistungen
Artikel 7 - Welche Leistungen können bei dauernder Invalidität versichert werden?
1. Dauernde Invalidität mit Kapitalleistung
1. 1 Welche Voraussetzungen bestehen für die Leistung und in welcher Art erfolgt die Leistung?
[…]
[…]
1. 3 Wie wird die Invaliditätsleistung berechnet?
Die Höhe der Invaliditätsleistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme mal dem festgestellten Invaliditätsgrad (in %), ausgehend vom Gesamtkörperwert (100%).
1. 4 Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?
1.4. 1 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
eines Armes 70%
eines Daumens 20%
eines Zeigefingers 10%
eines anderen Fingers 5%
eines Beines 70%
einer großen Zehe 5%
einer anderen Zehe 2%
der Sehkraft beider Augen 100%
der Sehkraft eines Auges 50%
des Gehörs beider Ohren 60%
des Gehörs eines Ohres 30%
des Geruchsinnes 10%
des Geschmacksinnes 10%
der Milz 10%
einer Niere 20%
beider Nieren 40%
1.4. 2 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
1.4. 3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.[…]
1.4. 4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Der Invaliditätsgrad aus einem Unfall ist jedoch mit 100% begrenzt.
[…]
[…]
3. Unfall-Invaliditäts-Rente mit Berufsunfähigkeitsschutz
[…]
Artikel 8 - Welche Leistung für den Todesfall kann versichert werden?
Wann wird die für den Todesfall vereinbarte Summe gezahlt?
[…]
Artikel 9 - Welche Leistung kann bei dauernder oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit versichert werden?
[…]
Artikel 10 - Welche Leistung kann bei einem Spitalaufenthalt versichert werden?
[…]
Artikel 11 - Welche unfallbedingten Kosten können versichert werden?
[…]
Artikel 14 - Was zahlen wir zusätzlich?
Sonderleistungen, Zusatzleistungen
1. Welche Sonderleistungen werden zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht?
Falls Dauernde Invalidität mit Kapitalleistung (gemäß Art. 7 Pkt. 1) versichert ist, gelten die Sonderleistungen gemäß Art. 14 Pkt. 1.1 bis 1.5 als vereinbart.
1. 1 Welche Sonderleistung erfolgt bei Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME) und Borreliose?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Borreliose, wenn die Erkrankung serologisch festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung, zum Ausbruch kommt.
Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen Symptomen - wenn auch später - der als Kinderlähmung oder Frühsommer-Meningoencephalitis oder Borreliose diagnostizierten Krankheit konsultiert wurde.
Eine Leistung wird von uns nur für dauernde Invalidität (gemäß Art. 7 Pkt. 1) oder Tod (gemäß Art. 8) erbracht. Die Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mit € 75.000,- begrenzt.
[…]“
Der Kläger begehrt EUR 75.000,00 als Leistung aus dem Versicherungsvertrag und brachte zur Begründung zusammengefasst vor, er habe seit Oktober 2021 immer wieder an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, wie Schwindelattacken, Sensibilitätsstörungen und Schmerzen gelitten, die zu stationären Krankenhausaufenthalten mit zahlreichen Untersuchungen geführt hätten; erst im April 2023 habe ein serologischer Test eine Infektion mit Borrelia burgdorferi ergeben und sei eine chronische Neuroborreliose als Ursache seiner Beschwerden diagnostiziert worden. Mittlerweile hätten ihm borreliosebedingt 2024 an beiden Seiten Hüftprothesen eingesetzt werden müssen, was zu entsprechenden dauernden Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats geführt habe, sodass eine Invalidität gemäß Art 7 der AUVB vorliege. Art 14 1.1 der AUVB sehe Sonderleistungen der Beklagten u.a. bei Borreliose vor, wenn diese Erkrankung serologisch festgestellt worden sei. Die Leistung werde nur für dauernde Invalidität erbracht und sei mit EUR 75.000,00 begrenzt. Dabei handle es sich um einen in den Versicherungsbedingungen festgesetzten Fixbetrag, der bei Invalidität in voller Höhe zur Auszahlung komme; der Versicherungsfall liege bei einer Infektion mit Borreliose aufgrund des Fixbetrags bereits bei einem Invaliditätsgrad von 1% vor, weil in den Versicherungsbedingungen keine aliquote Berechnung festgehalten werde. Mit serologischem Test vom 19.4.2023 sei die Borreliose nachgewiesen worden und es bestehe dauernde Invalidität aufgrund der Folgeschäden und Hüfttransplantationen. Er sei mehrmals von Zecken gebissen worden, jedoch sei der Ausbruch einer Borrelioseerkrankung nicht immer unmittelbare Folge, sondern könne auch viele Jahre später erfolgen. Die C* AG habe ihre Rechte zum Bezug der Versicherungsleistungen an ihn rückabgetreten.
Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Klägers wegen Abtretung seiner Rechte aus einer Entschädigungsforderung einschließlich der Unfallversicherung, beantragte die Abweisung der Klage, wendete deren Unschlüssigkeit und weiter ein, der Kläger behaupte gar nicht, von einer Zecke gebissen worden und dadurch an Borreliose erkrankt zu sein. Ein Zeckenbiss habe nicht stattgefunden und sei nicht gemeldet worden; der Kläger sei auch nicht an Borreliose erkrankt. Der Betrag von EUR 75.000,00 lasse sich aus dem Klagevorbringen nicht ableiten. Der Invaliditätsbegriff sei in der privaten Unfallversicherung ausschließlich durch die Funktionsminderung ausgefüllt, der Kläger müsste daher konkret durch Borreliose verursachte Funktionsminderungen behaupten. Deren Vorliegen, die Ursächlichkeit einer Borreliose hiefür und eines Zeckenbisses dafür würden bestritten. Art 14 .1.1 der AUVB 2018 enthalte einen Gegeneinschluss gegenüber dem generellen Ausschluss des Art 6.3, wonach Krankheit nicht als Unfälle und übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen gälten. Darüberhinaus werde dort die Leistungspflicht gegenüber Art 7 eingeschränkt, indem eine Leistung überhaupt nur für dauernde Invalidität gemäß Art 7 erbracht werde und die Leistung im Rahmen der Versicherungssumme mit EUR 75.000,00 begrenzt sei. Die Leistung sei zwar zunächst nach Art 7 und Heranziehung der Versicherungssumme für dauernde Invalidität zu ermitteln, aber jedenfalls mit EUR 75.000,00 begrenzt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung Feststellungen aus den AUVB 2018 zugrunde, die eingangs wiedergegeben und anhand der unstrittigen und von beiden Teilen als Blg./B und ./3 vorgelegten Urkunden ergänzt (RIS Justiz RS0126460; RS0121557 [T3]) wurden, und führte in rechtlicher Hinsicht aus, das Klagebegehren sei selbst unter der Annahme, dass der Kläger von einer Zecke gebissen worden sei, unschlüssig, weil sich aus seinen Behauptungen weder ergebe, welche körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeiten beeinträchtigt seien und das Vorbringen, der Kläger leide an „entsprechenden dauernden Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats“ unsubstantiiert sei, noch sich die Berechnung des Klagebetrags nachvollziehen lasse und der rechtlichen Beurteilung des Klägers, es handle sich um einen Fixbetrag, nicht gefolgt werden könne. Mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens zum Ausmaß der Invalidität bedeutete jede Beweisaufnahme dazu ein unzulässiger Erkundungsbeweis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Im Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Invaliditätsgrad erblickt der Berufungswerber einen Stoffsammlungsmangel. Der Kläger selbst könne den Invaliditätsgrad nicht feststellen.
Die Prüfung einer behaupteten Mangelhaftigkeit setzt voraus, dass die Relevanz des Mangels dargelegt wird; es muss nachvollziehbar vorgebracht werden, welche für den Rechtsmittelwerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der dem Erstgericht unterstellte Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043039 [T4]). Diesen Anforderungen wird das Rechtsmittel nicht gerecht, weil er es verabsäumt, konkret darzulegen, inwieweit die von ihm vermisste Beweisaufnahme zu einem ihm günstigeren Verfahrensergebnis führen hätte sollen.
Darüberhinaus wies das Erstgericht die Klage ohne Beweisaufnahme zu einer Invalidität wegen Unschlüssigkeit ab. Ein Stoffsammlungsmangel könnte ihm daher nur dann unterlaufen sein, wenn diese Beurteilung nicht zuträfe. Darauf ist gemeinsam mit den Berufungsausführungen zur Rechtsrüge einzugehen.
Der Berufungswerber kritisiert, das Vorbringen sei nicht unsubstantiiert, und argumentiert dazu, „die hier anzuwendenden Klauseln“ seien unter Zugrundelegung der Entscheidung des OGH vom 24.11.2021 zu 7 Ob 148/21x intransparent und daher nichtig. Art 14 AUVB sei intransparent, weil der Begriff „dauernde Invalidität“ nicht bloß eine einzelne und selbständige Versicherungsleistung beschreibe, sondern Anknüpfungspunkt für weitere, in Art 7 ff AUVB beschriebene Versicherungsleistungen sei. Aus der Entscheidung des OGH zitierend meint er, aus der Klausel gehe nicht deutlich hervor, ob mit „dauernde Invalidität“ eine Anspruchsvoraussetzung oder eine Beschränkung auf bestimmte Versicherungsleistungen gemeint sei. Überdies hätte der Kläger diesen Bestimmungen zufolge unter anderem den genauen Nachweis erbringen müssen, dass er definitiv von einer Zecke gebissen worden sei, was nur dann möglich wäre, wenn diese Zecke auch sichergestellt und so lange verwahrt worden wäre, bis eine durch den Stich verursachte Krankheit aufträte. Das sei einem Konsumenten nicht zumutbar, eine solche Regelung daher intransparent und nichtig.
Auch im Rahmen der Rechtsrüge kritisiert der Berufungswerber das Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Invaliditätsgrad, weil diesen nur ein Sachverständiger bemessen könne.
„Diese Klausel“ hätte nicht zur Anwendung kommen dürfen, weshalb irrelevant sei, ob durch den Zeckenbiss körperliche Schäden verursacht worden seien und diese auch nachzuweisen wären. Relevant sei nur, dass die Borreliose serologisch nachgewiesen worden sei.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.
Welcher Teil der Versicherungsbedingungen als intransparent hier nicht zur Anwendung zu bringen wäre, führt die Berufung nicht aus; es lässt sich auch aus dem Verweis auf die zitierte Entscheidung nicht klar erschließen. In dieser im einem Verbandsprozess ergangenen Klauselenscheidung bestätigte das Höchstgericht die auf die Vorentscheidung 7 Ob 182/19v Bezug nehmende Auffassung der (damaligen) Vorinstanzen, eine Art 14 der AUVB der Beklagten ähnliche Klausel sei insoweit intransparent, als sie die Leistungen bei Kinderlähmung und Erkrankung durch Zeckenbiss nur für Tod oder dauernde Invalidität vorsehe, weil wegen des Aufbaus der Art 7ff der (dort ähnlichen) AUVB aus der Klausel nicht deutlich hervorgehe, ob mit „dauernder Invalidität“ eine Anspruchsvoraussetzung oder eine Beschränkung auf bestimmte Versicherungsleistungen gemeint sei. In der Entscheidung 7 Ob 182/19v hatte die für eine ebenfalls (nur) ähnliche Klausel festgemachte Intransparenz dazu geführt, dass der dort beklagte Versicherer dem aufgrund eines Zeckenbisses an FSME erkrankten Kläger dort nicht nur eine Leistung für dauernde Invalidität gemäß Art 7 der dort anwendbaren AUVB, sondern auch eine Lebensrente nach deren Art 8 zu bezahlen hatte, weil die Einschränkung der Leistung im dortigen Art 16 auf „Tod oder dauernde Invalidität“ nicht bloß eine einzelne und selbständige Versicherungsleistung (nach Art 7) beschrieb, sondern maßgeblicher Anknüpfungspunkt für weitere, in den Art 8ff beschriebene Versicherungsleistungen war.
Um den Ausschluss anderer Leistungen als jener der Kapitalleistung nach Art 7 AUVB geht es hier aber nicht. Die Intransparenz einer die Leistung beschränkenden Klausel könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Kläger ohnehin die Kapitalleistung begehrt. Sollte die Berufungsargumentation darauf abzielen, dass mit der Unanwendbarkeit des vorletzten Satzes des Art 14 Pkt 1.1. auch die Voraussetzung entfiele, dauernde Invalidität (oder Tod) nachzuweisen, bliebe freilich offen, worauf sich der konkrete Leistungsanspruch gründen könnte – auch wenn Art 6 Pkt 3 zweiter Satz die durch Zeckenbiss übertragene Borreliose einem Unfall gleichstellt, ergeben sich nach Art 1 zweiter Satz die Leistungen aus Abschnitt B und enthält Art 14 über den inkriminierten Satz hinaus keine eigene Leistungsbeschreibung. Um eine Kapitalleistung zu begründen, wäre daher erneut auf Art 7f abzustellen.
Im Übrigen unterscheidet sich die hier verwendete Klausel auch insofern relevant von den in den genannten Entscheidungen des OGH zur Beurteilung stehenden, als der Klammerausdruck „(gemäß Art 7 Pkt 1)“ die Intransparenz zu beseitigen geeignet erscheint.
Weshalb es zum Beweis eines Zeckenbisses als Anspruchsvoraussetzung der Sicherstellung des Insekts bedürfte, ist nicht zu sehen. Strukturelle Beweisschwierigkeiten mögen Beweiserleichterungen rechtfertigen, nicht aber die Anspruchsvoraussetzungen ändern oder die Behauptungslast entfallen lassen.
Es ist auch ausgeschlossen, Beweisaufnahmen zu beantragen, um erst aufgrund der dadurch erzielten Ergebnisse rechtlich erhebliche Tatsachen vorbringen zu können (RIS Justiz RS0039881). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte daher ein schlüssiges Klagevorbringen vorausgesetzt.
Für die Schlüssigkeit in der Klage genügt, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Es müssen die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergeben könnte (RIS Justiz RS0037516, RS0001252 [insb T4]). Eine Urkunde kann auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens dann von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht (RIS Justiz RS0017844; 7Ob148/08b; 5Ob21/09p).
Das ist hier der Fall: Der vom Kläger vertretenen Ansicht, die Versicherungsbedingungen gewährten die Kapitalleistung der Versicherungssumme als Fixbetrag allein aufgrund des serologischen Nachweises einer Borrelioseerkrankung, stehen die Versicherungsbedingungen entgegen, weil aus ihnen nicht nur hervorgeht, dass diese Krankheit – um einem Unfall in der Unfallversicherung gleichgestellt zu werden – durch einen Zeckenbiss (der das plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis nach Art 6 Pkt 1 ersetzt) übertragen worden sein muss, sondern auch, dass nur bestimmte Leistungen nach Abschnitt B erbracht werden, die – im Fall der Kapitalleistung – nach Art 7 die Behauptung einer dadurch verursachten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit (dauernder Invalidität) erfordern. Auch wie die Invaliditätsleistung berechnet wird, und zwar abhängig vom Invaliditätsgrad, der sich grundsätzlich nach der „Gliedertaxe“ bemisst, regeln die Versicherungsbedingungen so, dass für eine davon unabhängige Kapitalleistung kein Anknüpfungspunkt bleibt. Zur Begründung der Höhe ist auf die Berechnung nach Art 7 Pkt 1.3ff abzustellen, andernfalls fehlt es – wie hier - an schlüssigem Vorbringen.
Der Kläger behauptete weder einen Kausalzusammenhang zwischen Zeckenbiss, Borreliose und konkreter Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit, noch deren Dauerhaftigkeit und erstattete auch kein Vorbringen dazu, welche Körperteile und/oder Sinnesorgane davon wie betroffen sind. Die Unschlüssigkeit wurde im erstinstanzlichen Verfahren erörtert. Die Beurteilung des Erstgerichts, die Klage sei dennoch unschlüssig geblieben, ist nicht zu beanstanden.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Tarifansatz nach TP 3B RATG beträgt EUR 1.268,10.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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