OLG Wien 18Bs146/25i

18Bs146/25iCourt of AppealJun 11, 2025

Full text

OLG Wien 18Bs146/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00146.25I.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Mai 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

B e g r ü n d u n g :

Begründung

Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit aufgrund eines Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2020, AZ **, eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Mai 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden am 7. Februar 2026, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit am 7. Juli 2026 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss ON 7 wies das zuständige Vollzugsgericht „die Bittsteller-Anträge auf bedingte Entlassung“ zurück, da „nach § 46 StGB frühestens über jene Entlassungen zu entscheiden ist, bei denen der Stichtag im kommenden Vierteljahr liegt“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen ON 8.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

§ 46 StGB weist den in der Begründung des angefochtenen Beschlusses angeführten Inhalt nicht auf.

§ 152 Abs 1 StVG hingegen normiert, dass über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden ist. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres

1. die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder

2. zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe

verbüßt haben wird.

Fallbezogen liegt keine solche amtswegige Entscheidung über die bedingte Entlassung vor, sondern – wie das Erstgericht ohnedies erkannt hat – zwei Anträge des Verurteilten („Bittsteller-Anträge“ ON 2 und ON 6).

§ 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG normiert jedoch, dass das Vollzugsgericht in der Entscheidung aussprechen kann, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Eine Beschlussfassung über die bedingte Entlassung ist damit erst möglich, wenn die zeitlichen Voraussetzungen derselben in die Nähe gerückt sind. Eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt ist ausgeschlossen (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 152 Rz 5).

Im gegenständlichen Fall ist der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt der 7. Februar 2026. Maximal drei Monate vor diesem Zeitpunkt (= 7. Dezember 2025) kann das Gericht eine bedingte Entlassung (zum Stichtag 7. Februar 2026) aussprechen. Im Ergebnis fehlt es damit an den zeitlichen Voraussetzungen (des § 152 Abs 1 StVG), weswegen die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (vgl Pieber in WK2 StVG § 152 Rz 17; Drexler/Weger, StVG5 § 152 Rz 5).

Der Beschwerde ist daher nicht Folge zu geben.

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