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7Bs147/25p•OLG Innsbruck 7Bs147/25p
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen Punkt III. des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 15.5.2025, ** (= GZ C* der Staatsanwaltschaft Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO f o r t g e s e t z t.
Der Beschluss ist bis längstens 11.8.2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt zum AZ C* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* B* wegen „§ 28a Abs 1 und 4 Z 3 SMG“ und weiterer strafbarer Handlungen.
Der Beschuldigte wurde infolge einer gerichtlichen bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 3) und seiner internationalen Ausschreibung (ON 10) am 23.1.2024 in der Schweiz festgenommen (ON 13.1) und befand sich seit dem 25.4.2024 bis zu seiner Auslieferung nach Österreich dort in Auslieferungshaft (ON 46.3). Am 16.8.2024 wurde er nach Österreich ausgeliefert (ON 48.2, ON 58.2). Nach seiner Vernehmung im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 50) verhängte eine Haft- und Rechtschutzrichterin des Landesgerichts Feldkirch aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 1.25) über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO (ON 51). Mit weiteren Beschlüssen des Landesgerichts Feldkirch vom 29.8.2024, 27.9.2024, 25.11.2024, 27.1.2025, 24.2.2025 und 31.3.2025 (ON 53, ON 57, ON 63, ON 68, ON 73 und ON 81) wurde die Untersuchungshaft aus Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt. Diese Beschlüsse erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochten Beschluss, welcher auch einen unbekämpften Vorbehalt betreffend der Entscheidung über die beantragte Fortsetzung der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO enthält, setzte der Haft- und Rechtschutzrichter des Landesgerichts Feldkirch die Untersuchungshaft aus den angeführten Haftgründen mit einer Wirksamkeit bis 15.7.2025 fort.
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine fristgerecht schriftlich vom Verteidiger des Beschuldigten ausgeführte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft, „allenfalls“ unter Anwendung gelinderer Mittel. Vorgebracht wird die unzulässige Überschreitung der Frist nach § 178 Abs 2 StPO, und dass die angezogenen Haftgründe nicht vorliegen würden, da der Beschuldigte über eine Wohnmöglichkeit und eine Einstellungszusage verfüge, sich mit sämtlichen Weisungen des Gerichts einverstanden erklärt habe und dieser sowie dessen Familie in Österreich sozial integriert seien (ON 94.2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Das Beschwerdegericht hält den Beschwerdeführer – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – für dringend verdächtig, er habe in der ** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungs- und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) ein- und ausgeführt sowie einem anderen verschafft, indem er mit Hilfe des Krypto-Messenger-Dienstes D* über eine eigene Plattform verschlüsselter Geräte unter dem Benutzernamen „E*“ (**-Pin: F*) in wiederholten Fällen die Ein- und Ausfuhr sowie die anschließende Übergabe nachgenannter Suchtgiftmengen organisierte, insbesondere indem er Anweisungen betreffend der Suchtgiftgeschäfte erteilte und die Abnahme des Suchtgiftes zusagte, und zwar
Allein diese den Beschwerdeführer treffenden Vorwürfe rechtfertigen die Fortsetzung der über ihn verhängten Untersuchungshaft aus den im Tenor der Entscheidung angeführten Haftgründen.
Zum besseren Verständnis ist voranzustellen, dass durch Belgien, Frankreich und die Niederlande im März 2021 der Server des Krypto-Messenger-Dienstes D* im Rahmen eines Joint-Investigation-Teams (JIT) sichergestellt und die Rechtshilfe zu den einzelnen D*-PINs (Personal-Identification-Number) im Wege von Eurojust durch die französische Justiz bewilligt wurden. Die europäischen Ermittlungsanordnungen wurden zentral über die Staatsanwaltschaft Wien geführt. Durch die Auswertung der Daten konnten zahlreiche Nutzer identifiziert und strafbare Handlungen festgestellt werden. Zur gerichtlichen Verwertbarkeit wurden weitere europäische Ermittlungsanordnungen an die französische Justiz übermittelt. Die Nutzer des Krypto-Messenger-Dienstes D* verfügen über eine PIN, bei der es sich um eine festgelegte eindeutige alphanumerische Kennung handelt und die einer User-ID gleichzusetzen ist. Der Benutzername kann eigens ausgewählt und im Laufe der Zeit geändert werden. Für das Betreiben des Dienstes wurden Mobiltelefone der Marke ** eingesetzt (ON 2.1, 9 f).
Der Beschwerdeführer machte bis dato sowohl vor der Polizei als auch dem Landesgericht von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu den Tatvorwürfen zu verweigern und gab gegenüber der Haft- und Rechtschutzrichterin lediglich an, kein Drogendealer zu sein (ON 50, 3). Der – von der Beschwerde ohnedies nicht ausdrücklich bekämpfte – dringende und hafttragende Tatverdacht ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 2, insbesondere zu den Fakten 2, 3 und 9, und ON 34.2), der bislang vorliegenden Auswertung von Chat-Protokollen (ON 2.4, ON 2.5, ON 2.18, ON 2.20, ON 2.25, ON 2.26, ON 34.2 und ON 34.3) und dem Inhalt des Aktes Akt ** des Landgerichts ** betreffend H* (ON 41.1; zur Auswertung des bei H* sichergestellten Kokains vgl insbesondere ON 41.1, 125 ff; zur aufgefundenen Kommunikation zwischen H* und „E*“ vgl insbesondere ON 41.1, 129 und 217).
Der dringende Verdacht, dass es sich beim Teilnehmer mit der Kennung „F*“ und dem Benutzernamen „E*“ um den Beschwerdeführer handelt, ergibt sich insbesondere aus den Inhalten der Chat-Protokolle, in denen der User „F*“ seine Telefonnummer bekannt gab, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte, ferner in denen über dessen Geburtstag und über den Beschuldigten als einzigen Bruder von G* B* gesprochen wurde (ON 2.17).
Der dringende Verdacht zur Ein- und Ausfuhr und zum Verschaffen als Bestimmungs- und Beitragstäter ergibt sich bislang aus den Chatprotokollen zwischen dem Beschwerdeführer mit der D* Kennung „F*“ und (dem bereits zu ** des Landesgerichts Feldkirch seit 3.6.2025 rechtskräftig verurteilten) I* (als Teilnehmer mit der Kennung „J*“ identifiziert; ON 2.20, insbesondere AS 10 Pos 35), G* B* (als Teilnehmer mit der Kennung „K*“ identifiziert; ON 2.18, insbesondere AS 25ff Pos 144 bis 177) sowie H* (als Teilnehmerin mit der Kennung „L*“ identifiziert; ON 2.26, ON 34.2, ON 34.2, insbesondere AS 6ff Pos 12 bis 45). H* war bei der Schmuggelfahrt im November 2020 mit einem – dem Beschuldigten zuzuordnenden – PKW der Marke ** mit dem amtlichen ** Kennzeichen , welches auf die M GmbH mit Sitz in der , dessen Chief Executive Officer der Beschuldigte ist (ON 2.15), zugelassen ist, unterwegs (ON 41.1, 11 ff). Im Handelsregisterauszug des genannten Unternehmens scheint als eingetragener Gesellschafter die N AG mit Sitz in ** auf. In dieser Firma wiederum ist unter anderem der Beschwerdeführer als eingetragener Geschäftsführer angeführt (ON 34.2, 6). Ferner konnten im gegen H in Deutschland durchgeführten Strafverfahren Nachrichten von „E“ gesichtet werden, in welchen dieser H* zunächst aktuelle Ankaufspreise für Kokain aus den Niederlanden („28-30 für Top-Waren oben“) und letztlich die Abnahme jedweder Menge an Kokain zusagt („Und ich kauf alles zusammen wad es gibt...Falls du kriegst, ich nehms“; ON 41.1, 217).
Der Reinheitsgehalt des Kokains ergibt sich im Sinne eines dringenden Verdachtes einerseits aus den Medianwerten der im Jahr 2020 in Österreich sichergestellten Kokainmengen mit 67,63 % (RZ 2021, 35) und andererseits aus den in Deutschland durchgeführten qualitativen Untersuchungen der bei H* sichergestellten 1.996,6 g Kokain (ON 41.1, 125 ff). Auch aufgrund der Chatverläufe kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Kokain immer eine hohe Qualität aufgewiesen habe (ON 2.18, 26; ON 2.26, 6). Daraus errechnen sich bei der Ein- und Ausfuhr jeweils eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge und beim Verschaffen von 1 kg Kokain 44,82 Grenzmengen, sohin ebenfalls eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge.
Zur subjektiven Tatseite ergibt sich der dringende Tatverdacht aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens (RIS-Justiz RS0116882). Infolge des Inhaltes der Chat-Protokolle besteht der dringende Verdacht, dass dem Beschwerdeführer auch die Qualität des Kokains bekannt war. Dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils mit auf das Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge gerichteten Willen gehandelt habe, zeigt sich aus den jeweiligen Suchtgiftquanten.
Für den Fall der Erweislichkeit allein dieser Tatvorwürfe hätte der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu verantworten und wäre hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren zu bestrafen. Damit trägt schon der Umfang dieser dringenden Verdachtslage nach Ansicht des Beschwerdegerichts die weitere Haft und erübrigt sich im Rahmen der Haftentscheidung ein weiteres Eingehen auf die sonstigen im Raum stehenden Tatvorwürfe.
Die inländische Gerichtsbarkeit ergibt sich aus § 64 Abs 1 Z 4 StGB (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0091267).
Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Nichterledigung seiner Anträge vom 31.7.2024 (ON 44.2) auf ein unverhältnismäßiges und ein nicht faires Verfahren hinweist, verfehlt er den Bezugspunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Der Vollständigkeit halber sei mit Blick auf das vom Verteidiger im Rahmen der am 25.11.2024 durchgeführten Haftverhandlung angesprochene Beweisverwertungsverbot der Krypto-Messenger-Nachrichten (ON 62, 3) angemerkt, dass jene die gegenständlichen Chat-Protokolle zu Tage gebrachten Ermittlungsmaßnahmen von ausländischen Behörden ohne Ersuchen inländischer Strafverfolgungsbehörden durchgeführt wurden. Dafür, dass Letztere im Rechtshilfeweg nicht bloß um Übermittlung von im Ausland bereits erhobenen Kommunikationsdaten und inhalten ersucht, sondern deren Erlangung durch Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erst veranlasst hätten, liefern die Verfahrensergebnisse keinen Hinweis. Es handelt sich demnach bei den in Rede stehenden Kommunikationsdaten eben nicht um Ergebnisse einer nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO durchgeführten Ermittlungsmaßnahme. Diese Vorgangsweise ausländischer Behörden unterliegt nicht dem Beweisverwendungsverbot des § 140 Abs 1 StPO (vgl auch 15 Os 13/23k, 12 Os 44/23x, 13 Os 19/23b, 15 Os 101/23a, 14 Os 100/24y, 11 Os 85/24w).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers verzog dieser bereits vor Jahren in die **, wo er in der Folge selbstständig tätig war. Bis zu seiner Festnahme war er überdies als Geschäftsführer („Chief Executive Officer“) von mehreren Firmen in der ** sowie auch in ** und ** eingetragen (ON 2.1, 13 f, ON 2.15). Zwar kam er wohl immer wieder kurzfristig nach Österreich (zum Essen [ON 2.28, 3), für Familienbesuche [ON 72, 5, ON 88, 5]), hatte aber seinen Lebensmittelpunkt in der **. Diese Umstände, die aktenkundige Mobilität des Beschwerdeführers und die im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartende empfindliche Strafe sind jene konkreten Tatsachen iSd § 173 Abs 2 Z 1 StPO, aus denen auf die Gefahr des Verborgenhaltens zu schließen ist.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Beschuldigter werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete mit Strafe bedrohte Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist, oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Die Ein- und Ausfuhr sowie die Weitergabe einer jeweils das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge stellt eine Tat mit schweren Folgen dar, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Nimmervoll, Haftrecht³ Z 698 und 701). Dem Beschwerdeführer liegen nach der dringenden Verdachtslage überdies wiederholte mit Strafe bedrohte Handlungen zur Last.
Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die in § 173 Abs 2 Z 3 StPO beschriebene Gefahr besteht, können auch in den angelasteten Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird (RIS-Justiz RS0108876).
Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt, seine Strafregisterauskunft weist mittlerweile 13 Eintragungen, davon zehn zählbare und eine aus ** stammende Verurteilung auf. Einer Verurteilung lagen Suchtmitteldelikte, den Übrigen insbesondere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben zugrunde (zur Rechtsguteinschlägigkeit von Körperverletzungsdelikten zu Suchtgiftverbrechen vgl RIS-Justiz RS0091972 [T4]). Diese massive und einschlägige, wenn auch schon mehrere Jahre zurückliegende Vorstrafenbelastung in Zusammenschau mit der Quantität des in Rede stehenden Suchtgiftes (RIS-Justiz RS0097773), der Suchtgiftgeschäften in Bezug auf eine derart große Menge innewohnende kriminellen Energie und der sich daraus ergebenden guten Kontakte zu Suchtgiftkreisen (Nimmervoll aaO Z 590) stellen der Beschwerde zuwider jene bestimmte Tatsachen dar, die die Gefahr begründen, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß neuerlich Straftaten mit schweren bzw mit nicht bloß leichten Folgen begehen, nämlich wiederum solche in der Art und Schwere der ihm angelasteten Taten.
Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten nach der Verdachtslage begangen hat, ist durch die bloße Möglichkeit der Wohnsitznahme bei seiner Mutter oder seinen Schwiegereltern nicht ersichtlich. Über eine Beschäftigung und über Einkommen verfügte er ausgehend von seinen Angaben bereits im inkriminierten Zeitraum (ON 50, 2).
Die Haftgründe, insbesondere jene der Tatbegehungsgefahr, sind von einer Intensität, dass ihnen durch gelindere Mittel bei realitätsbezogener Betrachtung nicht beruhigend entgegengewirkt werden kann, auch nicht durch jene in den Beschwerdeausführungen Genannten.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft liegt auch unter Einbeziehung der seit 25.4.2024 andauernden Auslieferungshaft (ON 46.3) im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht vor.
§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO ordnen ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach alle am Strafverfahren mitwirkenden Behörden auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken haben, an. Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung der §§ 9 Abs 2 iVm 177 Abs 1 StPO (Kier in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 9 Rz 49; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 177 Rz 2). Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt aber nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrSchG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (13 Os 77/16x; RIS-Justiz RS0120790 [insbesondere T13 und T15]; Kirchbacher/Rami aaO § 176 Rz 16, § 177 Rz 5 f; Kier aaO Rz 52).
§ 178 Abs 2 StPO ordnet an, dass über sechs Monate hinaus die Untersuchungshaft – was den Abschnitt bis zum Beginn der Hauptverhandlung betrifft – nur dann aufrecht erhalten werden darf, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – bezogen auf jene Tatvorwürfe, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend und damit haftbegründend eingestuft wird (Kirchbacher/Rami aaO § 178 Rz 11f mwN) – im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrunds unvermeidbar ist. Solcherart ist der genannten Norm keine Grundlage dafür zu entnehmen, dass ein Beschuldigter bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach dem Überschreiten der Sechsmonatsfrist jedenfalls zu enthaften ist (12 Os 38/21m, 39/21h; Kier aaO Rz 52).
Die Bejahung oder Verneinung der in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fällt in den Bereich des gebundenen Ermessens (14 Os 120/10v; 14 Os 109/12d; 14 Os 53/20f; 12 Os 38/21m, 39/21h; RIS-Justiz RS0121605 [T4]). Bei dieser (Ermessens-)Entscheidung sind die genannten gesetzlichen Kriterien stets unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Kier aaO Rz 24, 32) zu gewichten und beim Werturteil der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit der fristübersteigenden Haftfortsetzung in Anschlag zu bringen. Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Dauer die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus als unvermeidbar oder als vermeidbar anzusehen ist, hängt demnach – neben der Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – maßgeblich auch vom Gewicht ab, das dem herangezogenen Haftgrund im konkreten Einzelfall beizumessen ist (12 Os 38/21m, 39/21h).
Die Frist des § 178 Abs 2 StPO bezieht sich nur auf die Untersuchungshaft. Eine andere Haft (wie etwa Auslieferungshaft) ist bei der Fristbestimmung nicht einzuberechnen (Kirchbacher/Rami aaO § 178 Rz 2).
Die Untersuchungshaft wurde in casu am 16.8.2024 verhängt. Die sechsmonatige Frist des § 178 Abs 2 StPO reicht sohin bis 16.2.2025 (der sich aus den ON 77 bis 79 ergebende Zwischenvollzug fand im März 2025 statt). Bereits vor Verhängung der Untersuchungshaft ergingen mehrere Anordnungen der Staatsanwaltschaft Feldkirch. So ordnete diese unter anderem die gerichtlich bewilligte Durchsuchung der vom Beschwerdeführer verwendeten Räumlichkeiten in ** samt Sicherstellung sämtlicher beweisrelevanter Gegenstände (ON 3) sowie die gerichtliche bewilligte Überwachung von Nachrichten des auf den Beschwerdeführer registrierten Endgerätes (ON 4) an. Überdies übermittelte die Staatsanwaltschaft Feldkirch am 15.4.2024 eine Europäische Ermittlungsanordnung an die Staatsanwaltschaft Kleve unter anderem mit dem Ersuchen um Einvernahme der H* als Zeugin (ON 35). Bis zum 16.2.2025 langten weder die Ergebnisse der erfolgten Hausdurchsuchung noch die anlässlich dieser sichergestellten Beweismittel noch eine Rechtshilfeerledigung betreffend der Vernehmung der Zeugin H* ein. Im Anlassbericht vom 14.10.2024 wies das Landeskriminalamt ** darauf hin, dass noch nicht alle Beweismittel ausgewertet werden haben können, die im Zuge der in der ** durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel, insbesondere das gegenständlich beweisrelevante Mobiltelefon des Beschwerdeführers noch nicht an die österreichischen Behörden übergeben worden sei (ON 58.2). Mit E-Mail vom 11.4.2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft Köln das Protokoll über die (laut ON 1.41 trotz mehrfacher Urgenz erst) am 26.3.2025 erfolgte Vernehmung der Zeugin H*, welche keine Angaben tätigte und sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 der deutschen Strafprozessordnung berief. Aus der genannten Mitteilung ergibt sich jedoch weiters, dass die Europäische Ermittlungsanordnung samt Fragenkatalog nunmehr an die Staatsanwaltschaft Kleve mit dem Ersuchen um Prüfung weitergeleitet wurde (vgl Empfangsbestätigung der Staatsanwaltschaft Kleve vom 28.4.2025, ON 85), ob der Zeugin H* das von ihr beanspruchte Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt zusteht (ON 82). Das Ergebnis derselben steht ebenso noch aus wie die Rechtshilfeerledigung über den Bericht der im Rechtshilfeweg veranlassten Hausdurchsuchung und Sicherstellung (ON 7), welche nunmehr am 6.5.2025 (ON 86) urgiert wurde, wobei bislang keine Mitteilung der ** Behörden eingelangt ist.
Fallbezogen handelt es sich aufgrund der hohen Anzahl der von der Kriminalpolizei auszuwertenden Chat-Protokolle der Beschwerde zuwider um ein komplexes und auch umfangreiches Ermittlungsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft vor Enderledigung die genannte Kommunikation, zu der der Beschwerdeführer bislang keine Angaben machen wollte, insbesondere auch hinsichtlich der vorgeworfenen Suchtgiftmengen auszuwerten und eingehend auf ihren Beweiswert zu prüfen hat. Insbesondere ist aber zur hinreichenden Ausermittlung des Sachverhaltes das Zuwarten auf die Rechtshilfeerledigung betreffend der genannten Prüfung durch die Staatsanwaltschaft Kleve und je nach Ergebnis desselben auf die noch ausstehende Vernehmung der Zeugin H* unabdingbar, da deren Aussage zur Schmuggelfahrt im November 2020 wohl der einzige außerhalb der vorliegenden D*-Kommunikation liegende Beweis darstellen könnte.
Aufgrund der Komplexität und des Umfangs des Ermittlungsverfahrens mit Auslandsbezug liegt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer vor. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist – wie ausgeführt – sowohl zur Bedeutung der Sache als auch zu der zu erwartenden Strafe verhältnismäßig. Dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO kommt infolge der wiederholten Suchtgiftdelinquenz mit enormen Suchtgiftquanten besonders hohes Gewicht zu, weshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus im Sinne des § 178 Abs 2 StPO unvermeidbar ist.
Der Verfahrensabschnitt ab Festnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz bis zur Verhängung der Untersuchungshaft in Österreich ist mit keinem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot behaftet. Das Schweizer Bundesamt für Justiz verfügte bereits mit Entscheid vom 8.5.2024 die Auslieferung des Genannten für sämtliche im Auslieferungsersuchen angeführten strafbaren Handlungen. Eine dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 8.8.2024 ab (ON 46.3). Seine Auslieferung nach Österreich erfolgte am 16.8.2024 (ON 58.2).
Aufgrund der oben zur Frist des § 178 Abs 2 StPO dargestellten Umstände liegt auch ab Verhängung der Untersuchungshaft kein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot vor.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortzusetzen.
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 176 Abs 5 zweiter Satzteil iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; § 84 Abs 1 Z 5 StPO).
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