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22Bs150/25g•OLG Wien 22Bs150/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend A* und andere Betroffene wegen Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung über die Beschwerde der B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Mai 2025, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht, beruhend auf einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 19. März 2025, AZ ** (ON 2.2), dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.17), nach zuvor erfolgter Sicherstellung im Rahmen einer Hausdurchsuchung (vgl. ON 6 und ON 11.1) die Beschlagnahme des „** mit rosa Hülle“ der B* C* und des „** mit schwarzer Hülle“ der D* C* gemäß §§ 109 Z 2 lit a, 115 Abs 1 Z 1 StPO aus.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* C*, worin sie moniert, dass bereits die Sicherstellung „diverser Telefone“ nicht von der EEA umfasst gewesen wäre, weshalb die Auswertung der Daten auch im Rahmen einer Kopie möglich sei, sodass die originalen Geräte ausgefolgt werden könnten. Darüber hinaus wird reklamiert, dass die Bestätigung über die Sicherstellung nachweislich nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 24 Stunden geschehen sei (ON 19.2).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass eine EEA eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland gemäß § 55 Abs 1 EU-JZG nach den Bestimmungen des ersten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des IV. Hauptstücks vollstreckt wird, es sei denn, es liegt ein Unzulässigkeitsgrund nach § 55a leg cit vor.
Eine Prüfung des Tatverdachts hat aufgrund des die Rechtshilfe allgemein beherrschenden formellen Prüfungsprinzips nicht zu erfolgen und ist die EEA auf Grundlage des darin dargestellten Sachverhalts zu vollstrecken, um der endgültigen Klärung des letzteren im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann (vgl. RIS-Justiz RS0125233).
Ausschließliche Grundlage der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts über die Vollstreckung der EEA ist die (formalisierte) Bescheinigung gemäß Anhang A der EEA-Richtlinie und die allenfalls in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholten Informationen. Die Prüfung ist auf die Zulässigkeit der Vollstreckung, mithin auf das Fehlen von Ablehnungsgrün- den nach § 55a EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU-JZG, beschränkt. Die sachlichen Gründe für die Ausstellung der EEA können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG nur im Ausstellungsstaat überprüft werden. Eine Prüfung weiterer Voraussetzungen, vor allem eine inhaltliche Prüfung von Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, kommt nicht in Betracht.
Die Verhältnismäßigkeit (§ 5 Abs 2 StPO) ist lediglich im Kontext zwischen mehreren möglichen Ermittlungsmaßnahmen summarisch im Sinn von § 55b Abs 1 Z 2 EU-JZG zu prüfen, wonach die Vollstreckungsbehörde jene Ermittlungsmaßnahme zu wählen hat, die mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA begehrte Maßnahme erreichen würde.
Die beiderseitige Strafbarkeit einer der EEA zugrundeliegenden Handlung iSd § 55a Abs 1 Z 1 EU-JZG ist gemäß Abs 2 Z 1 leg cit nicht zu prüfen, wenn diese von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang I, Teil A, der EEA-RL angeführten Listendelikte zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist.
Die von der ausstellenden Behörde vorgenommene Zuordnung (ON 2.2,16) ist dabei vorbehaltlich des § 55d Abs 2 Z 2 EU-JZG bindend, wurde in casu nicht bestritten und begegnet auch bei amtswegiger Prüfung keinen Bedenken.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach österreichischem Recht bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass ausgehend vom bereits erläuterten formellen Prüfungsprinzip die EEA nur auf Basis des darin dargestellten Sachverhalts zu vollstrecken ist. Wie ausgeführt, können die sachlichen Gründe für die Ausstellung einer EEA gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG nur im Ausstellungsstaat überprüft werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen sind von der EEA konkret auch „Computer- und EDV-Anlagen sowie elektronische Speichermedien und Datenträger (einschließlich Mobiltelefonen)“ erfasst und nicht nur das explizit angeführte Mobiltelefon mit der Rufnummer „**“ (ON 2.2,2).
Wenn die Rechtsmittelwerberin zuletzt die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne einer Auswertung der Daten durch Kopien begehrt, ist sie auf die dazu eingeholte, der Beschlagnahme zugrundeliegende Äußerung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 22. April 2025 (ON 17) zu verweisen, wonach eine Herausgabe der sichergestellten Mobiltelefone nicht erfolgen dürfe. Eine Herausgabe komme gegebenenfalls erst in Frage, wenn die erforderlichen Daten gesichert seien.
Demgemäß kommt aber ein Rückgriff auf eine andere, weniger invasive Ermittlungsmaßnahme, die zur Erreichung der in der EEA angeführten Ziele führen könnte (§ 55b Abs 1 Z 2 EU-JZG), aktuell nicht in Betracht, zumal dem Akteninhalt keine Datensicherung zu entnehmen ist, sondern die deutschen Ermittlungsbehörden vielmehr um Übersendung der Geräte ersucht haben (ON 21).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Über den Einspruch wegen Rechtsverletzung vom 31. März 2025 (ON 8.2) hat der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden (§ 31 Abs 1 Z 3 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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