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1R81/25a•OLG Wien 1R81/25a
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und die Richterin Mag.a Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B Limited, **, MALTA, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 24.539 samt Zinsen, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24.4.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I.1 Der Antrag der beklagten Partei, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-9/25 und C-440/23 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.
I.2 Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.613 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta und betreibt unter anderem die Website **, auf der Online-Glücksspiele angeboten werden. Sie ist Inhaberin einer aufrechten maltesischen Glücksspielkonzession; sie verfügt nicht über eine österreichische Glücksspiellizenz. Die Beklagte richtet ihr Online-Glücksspielangebot und die Website ** auf den europäischen Markt, auch auf Österreich, aus. Die Website ist in deutscher Sprache zugänglich. Im Zuge des Registrierungsprozesses kann – auch im Fall des Klägers – in der Länderauswahl das Land Österreich ausgewählt werden.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in **. Er sah 2022 Werbung der Beklagten im Internet bzw auf sozialen Netzwerken und begann daraufhin auf deren Website **, Glücksspiel, konkret Slot-Spiele, also solche Spiele, deren Verlust oder Gewinn ausschließlich vom Zufall abhängen, zu spielen. Der Kläger unternahm keine Sportwetten.
[Die Feststellungen im folgenden Absatz bekämpft die Beklagte in ihrer Beweisrüge:]
Der Kläger nahm im Zeitraum 26.9.2022 bis 9.5.2024 an von der Beklagten betriebenen Glücksspielen teil, dies nur von Österreich aus. Im Zeitraum 26.9.2022 bis 9.5.2024 zahlte der Kläger aus seinen privaten Geldern Beträge in Gesamthöhe von EUR 29.539 bei der Beklagten ein und ließ sich insgesamt EUR 5.000 auszahlen. Insgesamt ergab sich für den Kläger ein auf Glücksspiel entfallender Verlust von EUR 24.539.
Der Kläger erfuhr im Laufe des Jahres 2024 durch Werbung auf Tiktok von der Möglichkeit, Glücksspielverluste rückfordern zu können, und spielte nachdem er davon erfahren hatte keine Online-Glücksspiele mehr bei der Beklagten. Im Zeitpunkt des Spielens war dem Kläger nicht bekannt, dass er Spielverluste zurückfordern kann.
Ob der Kläger auch bei anderen Glücksspielanbietern oder -websites spielte, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat keine anderen Gerichtsverfahren gegen Glücksspielunternehmen laufen.
Der Kläger begehrte mit Klage (Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls) vom 22.10.2024 EUR 24.539 samt 4 % Zinsen seit 10.5.2024.
Er brachte zusammengefasst vor, die Beklagte veranstalte über ihre Website ohne Konzession nach dem österreichischen GSpG Onlineglücksspiel. Sie sei Unternehmerin und richte ihre Tätigkeit auf Österreich aus. Die Berufung auf eine getroffene Rechtswahl sei unzulässig, weshalb österreichisches Recht anzuwenden sei. Der Kläger habe als Verbraucher zum Zweck der Teilnahme am Glücksspiel der Beklagten einen Online-Account eingerichtet und bei den von der Beklagten angebotenen Glücksspielen von 26.9.2022 bis 9.5.2024 insgesamt EUR 24.539 verloren. Der Klagsbetrag setze sich aus allen Einzahlungen von EUR 29.539 abzüglich der Auszahlungen von EUR 5.000 in diesem Zeitraum zusammen. Durch das illegal angebotene Glücksspiel habe der Kläger einen Schaden in Höhe des Klagsbetrages erlitten und die Beklagte sei ungerechtfertigt um diesen Betrag bereichert. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht gegen das Unionsrecht und die Dienstleistungsfreiheit. Mangels österreichischer Glücksspiellizenz seien die Glücksspielverträge nichtig und verboten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Sie erhob die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit. Gegenstand der Klage seien bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückforderung zufällig verlorener Glücksspieleinsätze, es bestehe kein ausreichender Kausalzusammenhang, um die Klage in den Bereich „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ iSd Art 17 EuGVVO fallen zu lassen. Der Kläger sei kein Verbraucher, weil davon auszugehen sei, dass er bei mehreren Online-Casinos gespielt habe, weitere Glücksspielklagen von ihm anhängig seien und er von der Möglichkeit der Rückforderung von Spielverlusten Kenntnis gehabt und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen gehandelt habe. Es gelange maltesisches Recht zur Anwendung. Die Beklagte verfüge über eine aufrechte und gültige maltesische Glücksspiellizenz und biete auf Basis der Dienstleistungsfreiheit legal in Österreich Online-Glücksspiel an. Das österreichische Glücksspielmonopol sei – aus umfangreich behaupteten Gründen – nicht kohärent ausgestaltet und damit unionsrechtswidrig.
Bestritten werde, dass der Kläger tatsächlich Verluste in Höhe des Klagsbetrags erlitten habe.
Einem Rückforderungsanspruch stünden § 1174 Abs 1 Satz 1 und § 1432 ABGB entgegen, weil der Kläger wissentlich bei einem Anbieter ohne österreichische Konzession gespielt habe. Er habe gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 5 GSpG verstoßen. Ein derartiges Verhalten widerspreche dem Grundsatz „nemo auditur turpitudinem suam allegans“, wonach niemand aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen dürfe. Es liege daher ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Ein schadenersatzrechtlicher Anspruch scheide aus, weil dem Kläger kein Schaden entstanden sei.
Die Beklagte beantrage die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 190 ZPO bis zur Vorabentscheidung zu C-9/25 des Gerichtshofs der Europäischen Union und rege an, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
Im angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht zunächst mit Beschluss (I.1.) die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit und wies (I.2.) den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache zu C-9/25 über die im Beschluss des LG Erfurt vom 23.12.2024 (8 O 392/23) zur Vorabentscheidung gestellten Fragen ab. In der Sache selbst verpflichtete es die Beklagte (II.1.) zur Zahlung von EUR 24.539 samt 4 % Zinsen seit 10.5.2024 sowie (II.2.) zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Tatsachen bejahte es in rechtlicher Hinsicht – mit jeweils eingehender Begründung – die eigene internationale Zuständigkeit, die Anwendbarkeit österreichischen Rechts, die Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols nach dem österreichischen Glücksspielgesetz, die Rückforderbarkeit der eingetretenen Spielverluste für den Kläger und die Berechtigung des Zinsenbegehrens.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, hilfsweise es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; ebenfalls hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters beantragt die Beklagte, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den Rs C-9/25 und C-440/23 zu unterbrechen (Berufung I.6.).
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Unterbrechungsantrag der Beklagten ist schon mangels eines entsprechenden Rechtsanspruchs als unzulässig zurückzuweisen (RS0058452 [T5]; vgl 5 Ob 13/24h [6]).
Im übrigen betrifft das zu C-9/25 anhängige Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen die Frage, ob aus der unterschiedlichen Behandlung von Onlinesportwetten und Onlineglücksspielen einerseits sowie aus der Zulässigkeit von Onlineglücksspielen in (lediglich) einem (deutschen) Bundesland andererseits die Inkohärenz eines Monopols als Gesamtsystem abgeleitet werden kann. Mit beiden Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits befasst (vgl 4 Ob 125/18p zur innerstaatlich nicht einheitlichen Regelung; 7 Ob 213/21f [10] zur unterschiedlichen Behandlung von Sportwetten und Glücksspiel]).
Das zu C-440/23 anhängige Verfahren betrifft im hier wesentlichen Zusammenhang die Zulässigkeit der Rückforderung von verlorenen Einsätzen. Auch dazu liegt gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (zuletzt etwa 6 Ob 19/25z [10]; 1 Ob 36/25p [7 ff]; 7 Ob 16/25s [6 ff]; uva), sodass zufolge ausreichend geklärter Rechtslage eine Unterbrechung auch bei inhaltlicher Behandlung nicht gerechtfertigt sein könnte.
2. 1 Mit dem Argument der Beklagten zu ihrem Einwand der Nichtigkeit des Ersturteils mangels örtlicher und internationaler Zuständigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO (Berufung I.1.), wonach eine unmittelbare Anwendung von Art 17 und 18 EuGVVO 2012 dem Wortlaut des Art 17 EuGVVO 2012 widerspreche, weil der Kläger keinen Anspruch aus einem Vertrag, sondern einen gesetzlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend mache, setzte sich der Oberste Gerichtshof in der E zu 9 Ob 75/22b explizit auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass von den Regelungen der Art 17 ff EuGVVO 2012 auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst sind. Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind auch die vom Verbraucher geltend gemachten, der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Dieser Entscheidung setzt die Beklagte nichts Substanzielles entgegen, weshalb die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen war.
2. 2 Entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufung I.4.h) ist der Kläger Verbraucher. Weder das Spielen bei mehreren Online-Anbietern noch die Kenntnis über eine allfällige Rückforderungsmöglichkeit könnten die Teilnahme des Klägers an Glücksspielen für ihn zu einem „Unternehmergeschäft“ machen. Die Beklagte übergeht außerdem die unbekämpften Feststellungen, wonach der Kläger seine Zahlungen aus privaten Geldern leistete, er keine anderen Gerichtsverfahren gegen Glücksspielunternehmen „laufen hat“, ihm die Rückforderbarkeit der Spielverluste im Zeitpunkt des Spielens nicht bekannt war und nicht festgestellt werden kann, ob er auch bei anderen Glücksspielanbietern oder -websites spielte. Weshalb sich aus der Aufstellung ./C angesichts eines rechnerischen Negativsaldos von EUR 24.539 - nach rund 19 Monaten Spielzeit - ergeben sollte, dass der Kläger mit seinem Glücksspiel „nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen handelte“, ist nicht begründbar und steht im Übrigen zur Behauptung der Beklagten (Berufung I.4.g) im Widerspruch, was der Kläger gewollt und bekommen habe sei die Dienstleistung „Glücksspiel“ - und damit aber gerade nicht die nachhaltige Erzielung von Einnahmen.
3. 1 In ihrer Beweisrüge (Berufung I.3.) bekämpft die Beklagte die eingangs bezeichneten Feststellungen über die Ein- und Auszahlungen am Spielerkonto des Klägers bei der Beklagten und begehrt stattdessen festzustellen, „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Glücksspielen auf ** im Zeitraum 26.9.2022 bis 9.5.2024 einen Betrag in der Höhe von EUR 24.539 an Spielverlusten erlitten habe“.
3. 2 Die angestrebte Ersatzfeststellung steht allein der Feststellung entgegen, dass sich für den Kläger ein Verlust von EUR 24.539 ergab. Damit wendet sich die Beklagte iSe gesetzgemäß ausgeführten Beweisrüge weder gegen die Feststellung der Teilnahme des Klägers an den von der Beklagten betriebenen Glücksspielen von Österreich aus noch gegen die festgestellten Zahlungen und Auszahlungen. Schon aus diesem Grund kann ihre Beweisrüge hinsichtlich des - richtigen - rechnerischen Saldos von EUR 25.539 nicht erfolgreich sein.
Auch Urkunden, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, unterliegen der freien Beweiswürdigung (vgl OGH 18 OCg 5/21s [39]; OLG Wien RW0000796). Soweit die Beklagte auch im Berufungsverfahren noch Unkenntnis der in ./C verwendeten englischen Begriffe und nicht näher offengelegte Zweifel an der „Berechnungsmethode“ einwendet, ist sie zunächst auf die Ausführungen zu ihrer Verfahrensrüge (→4.2) zu verweisen. Im Übrigen kann als allgemein bekannt gelten, was die Begriffe Deposit (Einzahlung [auf ein Konto]), Cashback (Rückzahlung), Discarded (verworfen, abgelehnt) und Accepted (akzeptiert [hier iSv durchgeführt]) im Kontext der Aufstellung ./C, die ganz offensichtlich Einzahlungen und Auszahlungen von Euro-Summen auf einem Konto auflistet, bedeuten; der erkennende Senat hat keine Zweifel daran, dass diese Bedeutung selbstverständlich sowohl der in Malta registrierten Beklagten selbst als auch deren anwaltlicher Vertretung bereits während der Verhandlung in erster Instanz bekannt war. Dass die Aufstellung ./C „nicht saldiert“ ist, mag ein mehr oder weniger mühevolles Nachrechnen erforderlich machen – welches hier im Übrigen richtig den Klagsbetrag ergibt –, ist im Übrigen aber bedeutungslos. Dass sie das Spielerkonto des Klägers betrifft, ist schon aus der in jeder Zeile links aufscheinenden E-Mail-Adresse „**“ zu entnehmen, die Berufung kann daran keine nachvollziehbaren Zweifel wecken. Gleiches gilt für die Beklagte als Ausstellerin der ./C; hier ist auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 4) zu verweisen (§ 500a ZPO).
Das Berufungsgericht geht daher von den erstgerichtlichen Feststellungen aus und legt sie seiner weiteren Beurteilung zu Grunde.
4. 1 Was genau die Berufung (I.2.a) im Rahmen der Verfahrensrüge an der „Berechnungsmethode“ des Erstgerichts im Zusammenhang mit ./C kritisiert, bleibt im Dunklen. Zwar bedeuteten (allfällige) Rechenfehler eine unrichtige rechtliche Beurteilung (RS0043706) und wären daher im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen. Allerdings erfordert die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheine, worin also der behauptete Rechenfehler konkret bestehe und wie die Rechnung richtiger Weise gelautet hätte. Solches zeigt die Berufung nicht auf.
Letztlich geht es um bloße Grundrechnungen, nämlich um die Addition einerseits der Spieleinsätze („Deposit“) und andererseits der - von dieser Summe zu subtrahierenden - Auszahlungen („Cashout“), und zwar in beiden Fällen nur der Kontobewegungen mit dem Vermerk „Accepted“, während jene mit dem Vermerk „Discarded“ außer Betracht zu bleiben haben. Dass diese Rechnung hier als Saldo den Klagsbetrag ergibt, wurde bereits erwähnt (←3.2).
4. 2 Die Beklagte (Berufung I.2.b) behauptet nicht, dass das Erstgericht die Aufstellung ./C unrichtig übersetzt oder wegen eines falschen Verständnisses der in der Urkunde vorkommenden englischen Begriffe daraus unrichtige Schlüsse gezogen hätte. Beides wäre der Beklagten im Falle der Unrichtigkeit leicht möglich gewesen, weil die Urkunde von ihr selbst stammt. Für die Addition der in ./C genannten Beträge ist eine Übersetzung auch nicht von Relevanz, weil es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde nicht ankommt. Die Verwertung der englischsprachigen Urkunde war daher nicht einmal abstrakt geeignet, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043027; RS0043049).
4. 3 Ein Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
Zweckmäßigerweise an dieser Stelle ist festzuhalten, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht auf von der Beklagten (Berufung I.5.a) vermisste Feststellungen darüber ankommt, ob die ./C von der Beklagten stammt, einem von ihr betriebenen Online-Casino zuzuordnen ist und sich die darin ersichtliche Liste auf ein vom Kläger auf einer Website der Beklagten eingerichtetes Spielerkonto bezieht, weil konkrete Feststellungen über die Einzahlungen des Klägers bei der Beklagten und die von dieser erfolgten Auszahlungen mit einem Gesamtverlust von EUR 24.539 (US 3) vorliegen; ein diesbezüglicher sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
5. Zu sämtlichen in der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen besteht umfangreiche und aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl jüngst nur 1 Ob 60/25t [Spielverluste bis 5/2024]; 3 Ob 17/25h [bis 11/2022]; 1 Ob 22/25d [bis 10/2023]; 1 Ob 36/25p [bis 2/2024]), die das Erstgericht zutreffend dargelegt hat. Den Berufungsausführungen, die das Berufungsgericht als nicht stichhältig erachtet, ist daher in Kürze (§ 500a ZPO) nur entgegenzuhalten:
5. 1 Entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufung I.4.c) ist auf den vorliegenden Fall nach Art 6 Abs 4 lit a Rom-I-VO nicht maltesisches Recht anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung zu 7 Ob 155/23d im Rahmen eines Verfahrens auf Rückforderung von Glücksspielverlusten gegenüber einem in Malta ansässigen Anbieter von Onlineglücksspielen die in der Entscheidung zu 7 Ob 213/21f [./2] vertretene Ansicht bestätigt, eine Dienstleistung werde nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom-I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss. Entgegen der Berufung hat der Oberste Gerichtshof daher diesbezüglich seine Rechtsprechung nicht geändert. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 10 Ob 56/22s [./4] setzte sich nicht mit Art 6 Rom-I-VO, sondern mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 auseinander. Lediglich im Zusammenhang mit Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012 führte der Oberste Gerichtshof aus, dass sich der Leistungsort im Zweifel parallel zu Art 4 Abs 1 lit b Rom-I-VO am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters befinde.
Das in der Berufung (S 20) genannte Vorabentscheidungsersuchen zu C429/22, N1 Interactive, betraf die Frage, ob das nach Art 6 Abs 1 Rom-I-VO anwendbare Recht selbst dann maßgeblich bleibt, wenn das nach Art 4 Rom-I-VO anwendbare Recht für den Verbraucher günstiger wäre. Diese – vom EuGH mit Entscheidung vom 14.3.2024 bejahte – Frage stellt sich hier nicht. Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen (Art 6 Abs 1 Rom-I-VO) und auch die Rückabwicklung infolge Nichtigkeit des Vertrags (Art 12 Abs 1 lit e Rom-I-VO) nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen (vgl 7 Ob 150/24w [5]; 6 Ob 157/24t [6]; 6 Ob 226/21k [10]; 6 Ob 12/22s [15 f]; 6 Ob 50/22d [12]; ua).
5. 2 Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein verbotenes Online-Glücksspiel – entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufung I.4.d, I.4.e) – nicht entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern, um am Spiel teilzunehmen und weil ein Belassen der Zahlung dem Zweck des Verbots des konzessionslosen Veranstaltens von Glücksspiel widerspräche. Darauf, ob der Kläger durch die Teilnahme am verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, kommt es daher nicht an. Im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG wird der Rückforderungsanspruch des Spielers nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch durch die Kenntnis von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen (vgl 1 Ob 60/25t [8 ff]; 3 Ob 69/23b; je mwN).
5. 3 Auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben kann sich die Beklagte (Berufung I.4.f) nicht erfolgreich berufen, weil das behauptete Wissen des Beklagten um die Rückforderbarkeit der Spielverluste umso mehr auf die Anbieterin des nicht konzessionierten Spiels zutrifft (vgl 1 Ob 60/25t [9]; 3 Ob 69/23b; je mwN). Im Übrigen weicht sie (Berufung S 28 ff) unzulässig von den Feststellungen des Erstgerichts ab, wonach der Kläger keine Kenntnis von der Rückforderungsmöglichkeit hatte, während er spielte.
5. 4 Auf die Berufungsausführungen (I.4.g) zur Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil der Rückforderungsanspruch bereits auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zu Recht besteht.
5. 5 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht das österreichische System der Glücksspielkonzession einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben und verstößt nicht gegen das Unionsrecht (vgl jüngst 1 Ob 60/25t [11 f]; 3 Ob 17/25h [9 f]; ua).
Auch das Argument (Berufung I.4.a), aus der Entscheidung des VfGH zu G 259/2022 sei Gegenteiliges abzuleiten, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt verworfen. Aus der Aufhebung von Teilen der Einzelregelung zum Spielerschutz in § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen unionsrechtswidrig wäre (2 Ob 23/23f [8]; 1 Ob 25/23t; 7 Ob 44/23f; 3 Ob 69/23b; ua).
Auch mit den Werbeaktivitäten der Konzessionäre haben sich die Höchstgerichte bereits umfassend auseinandergesetzt (detailliert etwa VwGH Ra 2018/17/0048, Rn 69 ff; 7 Ob 163/21b; 1 Ob 174/21a uva), sodass auch dazu ein Hinweis auf diese Rechtsprechung genügt (vgl jüngst 1 Ob 60/25t [11 f]; 3 Ob 17/25h [9f]; ua).
Die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist daher abschließend beantwortet (1 Ob 229/20p; 5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p ua). Neue, vom Obersten Gerichtshof nicht schon behandelte Aspekte oder relevante Änderungen des Sachverhalts seit den letzten höchstgerichtlichen Entscheidungen hat die Beklagte nicht konkret behauptet.
Entgegen dem Berufungsvorbringen (S 42) ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus/Fluentum, auch kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf die in zahlreichen Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen des OGH) zu berufen (vgl nur 1 Ob 60/25t [12]; 1 Ob 25/23t).
5. 6 Die in der Berufung (S 55 f) wiederholte Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war nicht aufzugreifen, weil der EuGH die relevanten Prüfungskriterien bereits ausreichend festgelegt hat und zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie zu der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Höchstgerichte in Österreich vorliegt (vgl 1 Ob 60/25t [12]; 7 Ob 102/22h).
5. 7 Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]). Setzt sich ein Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, kommt es (auch) auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung an (vgl 1 Ob 94/20k). Gegebenenfalls reicht ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus. Die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klagserzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RS0037907 [T14], RS0037420 [T4], RS0036973 [T16]; 1 Ob 153/19k; 1 Ob 97/21b ua).
Zur Frage der Notwendigkeit der Aufschlüsselung von Spielverlusten aus über einen längeren Zeitraum hinweg abgeschlossenen Glücksspielverträgen hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 199/16t Stellung genommen. Wenngleich grundsätzlich jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss (vgl RS0031014 [T29]), hat es der Oberste Gerichtshof in Fällen, in denen sich ein Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzte, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, als Überspannung des Gebots nach einer Präzisierung des Vorbringens angesehen, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes, detailliertes Vorbringen fordern (RS0037907). Nicht nur ein einheitlicher Anspruch (vgl dazu RS0037907 [T9]), sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint (RS0037907 [T1]). Dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (vgl RS0037907 [T13]).
Auch hier stellte es im Hinblick auf die Vielzahl der Transaktionen laut ./C eine Überspannung des Gebots der Präzisierung des Vorbringens dar, wollte man für jeden einzelnen der zahlreichen Glücksspielverträge ein gesondertes, detailliertes Vorbringen fordern. Eine Aufschlüsselung des Klagsbetrages nach einzelnen Glücksspielen in der Klage war daher nicht erforderlich. Dies hindert auch nicht die Beurteilung des Rechtskraftumfangs. Vielmehr macht der Kläger die Differenz zwischen sämtlichen von ihm als Gesamtsummen bezifferten Ein- und Auszahlungen in einem klar definierten Zeitraum geltend, wie sie sich aus der von ihm vorgelegten Aufstellung ./C ergibt (vgl auch 4 Ob 232/23f [1 ff]).
6. Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Revision war mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, von der das Berufungsgericht nicht abweicht.
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