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1R82/25f•OLG Innsbruck 1R82/25f
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners A* B* (Insolvenzverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in D*), über den Rekurs der Gläubigerin mj. E* B*-F*, vertreten durch die I*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Mit Beschluss vom 8.10.2024 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses und bestellte Dr. C*, Rechtsanwalt in D*, zum Insolvenzverwalter (ON 5).
Am 18.11.2024 (ON 16) zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit an.
Die nunmehr als Rekurswerberin einschreitende Gläubigerin meldete bereits im November 2024 eine Forderung in Höhe von (eingeschränkt) EUR 3.616,-- an Unterhaltsrückstand an (AVZ Nr 39).
Mit Eingabe vom 20.2.2025 (ON 25) erstattete der Insolvenzverwalter einen abschließenden Bericht und legte seine Schlussrechnung. Darin teilte er mit, dass die verbliebenen Fahrnisse nicht verwertbar gewesen seien, Einnahmen hätten nur aus einer nach Konkurseröffnung durchgeführten Veranstaltung und Lohnabzügen lukriert werden können. Auf dem Konkursanderkonto befänden sich EUR 7.095,03 an Masseguthaben, welches zur Verteilung gelange. Er beantragte, die Einnahmen- und Ausgabenaufstellung als Schlussrechnung konkursgerichtlich zu genehmigen sowie ihm eine Entlohnung in Höhe von EUR 6.356,16 (inklusive Barauslagen und USt) zuzusprechen. Ausgehend von einem Masseguthaben von EUR 7.095,03, abzüglich der Masseverwalterentlohnung von insgesamt EUR 6.356,16 sowie abzüglich der anteiligen Masseforderung der Dienstnehmer von EUR 738,87 sei die Masse zur Gänze erschöpft. Auf die Konkursgläubiger entfalle keine Quote.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.2.2025 wurde die Entlohnung des Masseverwalters antragsgemäß mit EUR 6.356,16 bestimmt (ON 26).
Mit Beschluss vom 20.2.2025 wurde für den 26.3.2025 eine Tagsatzung zur Prüfung der nach Ablauf der Anmeldungsfrist bei Gericht eingelangten Forderungsanmeldungen, zur Verhandlung über die Schlussrechnung und zur Verhandlung über allfällige Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf, nach dessen Inhalt die Insolvenzgläubiger eine Quote von 0 % erhielten, anberaumt (ON 27). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Schuldner und alle Gläubiger in den Verteilungsentwurf bei Gericht Einsicht nehmen und ihre Erinnerungen dagegen binnen 14 Tagen mündlich oder schriftlich beim Insolvenzgericht einbringen könnten.
Dieser Beschluss wurde am 21.2.2025 in die Insolvenzdatei aufgenommen.
Über Antrag der als Rekurswerberin einschreitenden Gläubigerin vom 11.3.2025 (ON 28) wurde ihr die Schlussrechnung samt Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters übermittelt.
In der Nachtragsprüfungs-, Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung vom 26.3.2025 wurden keine Bemängelungen oder Erinnerungen gegen die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf erhoben. Für die mj. Rekurswerberin ist zu dieser Tagsatzung niemand erschienen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.3.2025 genehmigte das Erstgericht die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf gemäß §§ 122, 130 IO (ON 29).
Mit Eingabe vom 17.4.2025 legte der Insolvenzverwalter den Vollzugsnachweis über die teilweise Berichtigung der Masseforderung des Insolvenzentgeltfonds und teilte mit, dass die Masse erschöpft und keine Quote zur Ausschüttung gelangt sei (ON 31).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht die Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens gemäß § 123a IO aus, hob alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen auf und enthob den Insolvenzverwalter seines Amtes. Weiters stellte es fest, dass auf die Insolvenzgläubiger eine Quote von 0 % entfallen sei. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses in der Insolvenzdatei erfolgte am 17.4.2025.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der im Kopf dieser Entscheidung angeführten mj. Gläubigerin, mit welchem sie beantragt, „eine Quote nach der zukünftigen Leistungsfähigkeit des Kindesvaters (gemeint: des Schuldners) festzulegen“.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Rekurswerberin bringt vor, dass ihre gesetzliche Vertreterin (I*) nicht auf die vom Staat Österreich bevorschussten Unterhaltsleistungen verzichten dürfe. Sie beantrage daher, „eine Quote nach der zukünftigen Leistungsfähigkeit des Schuldners festzulegen“.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
2. Gemäß § 123a IO ist das Insolvenzverfahren aufzuheben, wenn im Laufe des Verfahrens hervorkommt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht. Zweck der Aufhebung mangels Kostendeckung ist, dass nur solche Verfahren zur Durchführung gelangen, bei denen die zur Verfahrensabwicklung notwendigen Kosten gedeckt sind. Lediglich dann besteht die Möglichkeit, einen zur Gläubigerbefriedigung geeigneten Überschuss zu erlösen. Bei Vermögensmangel unterbleibt das (weitere) Insolvenzverfahren aus wirtschaftlichen Gründen. Dem Aufhebungstatbestand kommt die Funktion einer „Reißleine“ zu (Stefula in KLS² § 123a IO Rz 1).
§ 123a IO regelt damit die Aufhebung bei nach Verfahrenseröffnung eingetretener Masselosigkeit. Diese liegt vor, wenn nicht einmal die entstandenen Kosten und/oder die Neumassekosten durch das der Insolvenz unterworfene Vermögen gedeckt sind. Bei der Kostendeckungsprüfung gemäß § 123a IO sind daher uneingeschränkt alle angefallenen Kosten des Insolvenzverfahrens und auch jene Kosten, die künftig bis zur Insolvenzaufhebung erst entstehen werden, zu berücksichtigen (Senoner in Konecny, Insolvenzgesetze § 123a IO Rz 5 und 13 mwN).
Der Insolvenzaufhebungsgrund der Masselosigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, somit von keinem Antrag oder der Zustimmung des Schuldners oder der Gläubiger abhängig. Es ist nicht einmal die Einvernahme des Schuldners vor der Aufhebung obligatorisch (Stefula aaO Rz 16).
3. Die Wirkungen der Insolvenzaufhebung sind dergestalt, dass grundsätzlich alle, insbesondere die Rechtsstellung des Schuldners beeinträchtigenden Wirkungen der Insolvenzordnung beseitigt werden (ex nunc). Anders als bei einer Privatinsolvenz bzw Annahme eines Sanierungsplans kommt es aber zu keiner Restschuldbefreiung. Die Insolvenzaufhebung nach § 123a IO führt dadurch auch nicht zu einem Erlöschen der Unterhaltsforderung der Rekurswerberin.
Die Forderung der als Rekurswerberin einschreitenden Gläubigerin bleibt durch die Konkursaufhebung gemäß § 123a IO unberührt.
Eine von der genannten Gläubigerin mit ihrem Rekurs begehrte „Festlegung einer Quote nach der zukünftigen Leistungsfähigkeit des Schuldners“ ist im Gesetz (der Insolvenzordnung) nicht vorgesehen.
4. Die vom Insolvenzverwalter angezeigte Masseunzulänglichkeit wird von der Einschreiterin in ihrem Rechtsmittel nicht in Abrede gestellt, sodass grundsätzlich die Voraussetzungen des § 123a IO für die Konkursaufhebung mangels Vermögens vorliegen.
Konkrete Gründe, die gegen die Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens gemäß § 123a IO sprechen könnten, wurden im Rekurs nicht angeführt.
5. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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