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21Bs129/25m•OLG Wien 21Bs129/25m
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 6. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht in Strafsachen junger Erwachsener vom 3. Dezember 2024, GZ **46.3, sowie dessen implizite Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, in Anwesenheit des Angeklagten sowie seines Verteidigers Mag. Michael Stanzl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein rechtskräftiges Absehen vom Verfall sowie die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthält, wurde der am ** in Syrien geborene staatenlose A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./), des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (II./A./ bis C./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach § 143 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Unter einem fasste das Schöffengericht den Beschluss, gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. November 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ am 9. Mai 2024 B* mit Gewalt und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck in einem nicht mehr festzustellenden Wert und Bargeld in Höhe von 300 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Genannten, nachdem er ihr unbemerkt bis zur Wohnungstüre gefolgt war, mit Pfefferspray ins Gesicht sprühte und ihr anschließend einen kraftvollen Stoß gegen den Brustkorb versetzte, wodurch das Opfer zu Boden fiel, und der Angeklagte ihr sodann den Schmuck vom Körper riss, das Bargeld an sich nahm und schließlich mit den geraubten Gegenständen die Flucht ergriff;
II./ am 28. August 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten C* als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB im Hinblick auf die Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ **) Verfügungsberechtigten nachgenannter Unternehmen fremde bewegliche Sachen weggenommen bzw zum Punkt II./ A./, wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
A./ der D* GmbH Kleidungsstücke im Gesamtwert von 627,30 Euro, indem sie die Diebstahlsicherungen entfernten und die Sachen in einer mitgebrachten Papiertragtasche verstauten;
B./ der E* GmbH (F*) sieben Paar Socken der Marke G* im Gesamtwert von 56 Euro;
C./ der FA H* eine Flasche Orangensaft im Wert von etwa 5 Euro;
III./ am 28. Juni 2024 eine fremde bewegliche Sache beschädigt, indem er gegen den Außenspiegel des PKWs der I* trat, wodurch der Außenspiegel ausgerissen wurde und ein Kratzer an der Fahrertür entstand, wodurch ein Gesamtschaden von etwa 2.562 Euro entstand.
Zu den persönlichen Verhältnissen hielt das Erstgericht fest, dass der am ** in **/Syrien geborene, damit zu den Tatzeiten 18-jährige staatenlose Angeklagte 2015 gemeinsam mit seiner Mutter und drei Geschwistern nach Österreich gekommen sei, hier drei Jahre lang die Mittelschule und im Anschluss daran eine Polytechnische Schule besucht habe. Er sei vor seiner Einlieferung in die JA ** ohne Beschäftigung gewesen und habe monatlich 900 Euro Mindestsicherung erhalten. Er habe keine Sorgepflichten, kein nennenswertes Vermögen, allerdings haften 600 Euro an offenen Verwaltungsstrafen und 500 Euro bei der Österreichischen Gesundheitskasse aus.
Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist eine einschlägige Vorstrafe aufgrund eines Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. November 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in Kenntnis des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die Ausnützung der Hilflosigkeit des Opfers, die Verletzung des Opfers und den raschen Rückfall erschwerend, mildernd hingegen das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung der Beute.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 48), in weiterer Folge nicht schriftlich, jedoch im Gerichtstag mündlich ausgeführte Berufung des Angeklagten, die auch eine Entscheidung über die mit der Berufung als implizit erhoben geltende Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO, erforderlich macht und mit dem zwar vom Widerruf der mit der Vorverurteilung des Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert wurde.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat sämtliche hier zur Anwendung kommenden Strafzumessungsgründe zutreffend herangezogen und diese auch ihrem Gewicht nach entsprechend gewertet. Insbesondere kommt dem raschen Rückfall innerhalb von etwa einem halben Jahr nach einer Verurteilung wegen eines unter anderem spezifisch einschlägigen Delikts zu einer (wenngleich bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe, bei dem der Angeklagte davon völlig unbeeindruckt und ungeachtet der Anordnung von Bewährungshilfe bloß etwas mehr als fünf Monate später eine - mit Blick auf die Vorbereitung der Tathandlung und die angewendete Gewalt - mit erheblicher krimineller Energie ausgeführte und der Schwerstkriminalität zuzurechnende Tat (Schuldspruchpunkt I./) beging, eine besonders nachteilige Bedeutung zu. Der Angeklagte ging dabei mit einem großen Ausmaß an Professionalität, Gewalt und Empathielosigkeit gegen sein betagtes Opfer vor, wobei er sich vorher - offenbar unter Beteiligung eines weiteren bisher unbekannten Mittäters - aufgrund eines durchdachten Plans Zugang zu dem Wohnhaus des Opfers verschaffte und diesem nachschlich, weshalb auch der Handlungs- und Gesinnungsunwert dieser Tat als hoch zu bezeichnen ist.
Trotz der ihm mit der Vorverurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht verübte er zudem während offener Probezeit und ungeachtet des bereits gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens zahlreiche weitere einschlägige Straftaten.
Diesen schwer ins Gewicht fallenden Erschwerungsgründen stehen lediglich kaum ins Gewicht fallende Milderungsgründe gegenüber. Denn es ist zu beachten, dass das mildernd gewertete teilweise Geständnis des Angeklagten lediglich die nicht den Strafsatz bestimmenden Tathandlungen laut Schuldspruchpunkten II./ und III./ betrifft und der den Erfolgsunwert reduzierende Versuch nur hinsichtlich eines Angriffs von dreien im Rahmen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls laut Schuldspruchpunkt II./A./ vorliegt.
Zudem ist präzisierend anzumerken, dass die vom Erstgericht zugestandene teilweise Sicherstellung der Beute als (objektive) Schadensgutmachung keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellt, sondern lediglich im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen mildernd zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0088797). Darüberhinaus kommt diesem Umstand im konkreten Fall nur marginale Bedeutung zu, weil der Angeklagte zur Sicherstellung keinen Beitrag leistete (Mayerhofer StGB6 § 34 E 43), und er dem Angeklagten nicht bei sämtlichen zur Verurteilung gelangten Tathandlungen, sondern lediglich bei jener laut Schuldspruchpunkt II./ (US 6) zu Gute zu halten ist.
Dem Angeklagten gelingt es demgegenüber nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Weshalb die Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG bei der Verübung eines Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung von Gewalt durch einen jungen Erwachsenen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, und dies einen Milderungsgrund darstellen sollte, vermochte der Verteidiger des Angeklagten im Gerichtstag nicht darzulegen. Vielmehr ist der Schöffensenat zu Recht davon ausgegangen, dass Raub in der Begehungsform der Gewalt gegen eine Person eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben im Sinn der durch das GewaltschutzG 2019 BGBl I 2019/105 geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt (RIS-Justiz RS0134087).
Was das Vorbringen betrifft, dem Angeklagte sei zu Gute zu halten, dass beim Schuldspruchpunkt II./ ein Angriff wegfalle, weil das Erstgericht den Angeklagten – trotz Einstellung des Diebstahls zu Lasten des Unternehmens F* am 28. August 2024 mit Verfügung vom 6. September 2024 (ON 1.23,2) – dieses Vorwurfs zu Unrecht schuldig gesprochen habe, ist zu erwidern, dass die Staatsanwaltschaft mit gleichzeitig eingebrachter Anklageschrift dem Angeklagten den Diebstahl von sieben paar Socken der Marke G* im Wert von 56 Euro am 28. August 2024 zur Last gelegt hat und dies auch der historische und ausreichend konkretisierte Sachverhalt ist, der unter II./B./ des Urteilsspruchs zur Verurteilung gelangte (AS 2). Es schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Teileinstellung nach § 190 Z 2 StPO (offenbar irrtümlich) bloß das falsche Opfer angeführt hat („F*“ statt „J*“, siehe ON 1.23,1). Zudem ist selbst im Fall einer Einstellung nach § 190 StPO und gleichzeitiger Anklage desselben historischen Sachverhalts idR von einem grundsätzlichen Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft und infolgedessen von der Unwirksamkeit der Einstellung auszugehen (vgl, wenngleich für die Subsumtionseinstellung Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 19 mwN).
Der Angeklagte kann auch daraus daher keinen weiteren mildernden Umstand für sich reklamieren.
Zu den laut Berufungsvorbringen fehlenden Feststellungen zu den zutreffend erschwerend angenommenen Umständen der Ausnützung der Hilflosigkeit des 78-jährigen und auf Krücken angewiesenen Opfers sowie den durch den Angeklagten verursachten Verletzungen ist auf die US 4 f zu verweisen.
Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 143 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 4 Z 1 JGG [RIS-Justiz RS0134129]) und unter objektiver Abwägung der oben dargestellten Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS-Justiz RS0090854), besteht zu einer Reduktion der vom Erstgericht ausgemittelten Freiheitsstrafe von vier Jahren kein Anlass, zumal sie auch den im vorliegenden Fall aufgrund des raschen Rückfalls zu berücksichtigenden spezialpräventiven Erfordernissen gerecht wird.
Dieselben spezialpräventiven Bedenken erfordern zumindest die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre betreffend die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. November 2023, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht zwecks Ausdehnung des Beobachtungszeitraum auf die maximale Dauer. Auch der als implizit erhoben geltenden Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO ist somit keine Folge zu geben.
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