OLG Innsbruck 2R73/25i

2R73/25iCourt of AppealJun 5, 2025

Full text

OLG Innsbruck 2R73/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00073.25I.0605.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Mag. Florian Knotek, LL.M., Rechtsanwälte in 2500 Baden, gegen die beklagte Partei Mag. B* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des C* in dem zu D* des Landesgerichts Innsbruck geführten Insolvenzverfahren, vertreten durch Dr. Emilio Stock, Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, wegen Feststellung eines Absonderungsrechts (Feststellungsinteresse EUR 18.553,20 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 18.553,20 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

3. Die (ordentliche) Revision ist z u l ä s s i g .

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.4.2024 zu D* wurde das Konkursverfahren über C* (idF: Schuldner) eröffnet und der nunmehr Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Geltendmachung eines von der Klägerin behaupteten Absonderungsanspruchs am Fahrzeug des Schuldners der Marke E* F*/G* F* H* mit dem Kennzeichen **.

Die klagende Partei begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass ihr im Konkurs des Schuldners im Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck zu D* der Absonderungsanspruch betreffend das im schuldnerischen Vermögen befindliche KFZ E* F* G* H* I* zukomme.

Anspruchsbegründend brachte sie im Wesentlichen vor, sie betreibe an mehreren Standorten in Österreich das Pfandleihgewerbe und habe dem Schuldner am 21.3.2022 einen Pfandkredit in Höhe von EUR 22.500,-- gewährt, welche Kreditvaluta am selben Tag an ihn zur Auszahlung gelangt seien. Im Gegenzug habe der Schuldner der Klägerin ein Pfandrecht an dem in seinem Eigentum stehenden PKW eingeräumt, hierüber sei der Pfandschein Nr * ausgestellt worden. Aufgrund des vom Kreditnehmer geäußerten, dringenden Bedarfs am Fahrzeug sei der PKW in weiterer Folge an ihn zur Nutzung übergeben worden, dies sei ausdrücklich nur vorläufig, sohin widerruflich, befristet und nach Abschluss einer Benutzungsvereinbarung unter den dort dargelegten Bedingungen erfolgt. In weiterer Folge seien der Pfandkreditvertrag sowie die Benutzungsvereinbarung mehrfach verlängert worden, per 25.11.2022 sei auch ein Vermerk in der J* K* Asset-Datenbank gesetzt worden, sodass die Verpfändung des Pfandgegenstands für Dritte entsprechend den Gepflogenheiten im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen hin dokumentiert sei. Das Fahrzeug sei mehrfach von der Klägerin wieder in Gewahrsam genommen und anschließend neuerlich an den Schuldner ausgefolgt worden; zuletzt habe der Schuldner das Fahrzeug am 29.2.2024 an die Klägerin zurückgegeben. Damals sei es von der Klägerin für mehrere Tage verwahrt worden, bevor es neuerlich zu einer vorbehaltlichen und befristeten Rückgabe an den Schuldner auf Basis der Benutzungsvereinbarung gekommen sei. Das Pfandrecht sei wirksam begründet worden, dies auch bei vorübergehender, bedingter Überlassung des Pfandgegenstands an den Schuldner, weil einerseits der für die wirksame Verpfändung von Fahrnissen notwendige Publizitätsakt vorliege und die vorläufige Zurückstellung des Pfandes an den Schuldner nur mit Vorbehalt und durch Aufrechterhaltung der Pfändungszeichen erfolgt sei. Die geschuldete Publizität sei nicht nur für die Begründung des Pfandrechts, sondern auch im Zuge des Fortbestehens des Pfandrechts jederzeit gegeben gewesen. § 467 dritter Fall ABGB gelange nicht zur Anwendung, weil das Pfand weder vorbehaltlos zurückgestellt worden sei, noch sei die Veröffentlichung in der J* Datenbank widerrufen worden.

Die Klägerin habe mit Eingabe vom 7.5.2024 im Insolvenzverfahren ihre Darlehensforderung über EUR 18.553,20 unter Hinweis auf ihr Absonderungsrecht am Pfandgegenstand angemeldet. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung grundsätzlich anerkannt, das Absonderungsrecht jedoch bestritten. In der Folge hätten die Streitteile vereinbart, dass das Pfandgut zum Bestpreis veräußert werden solle, der Veräußerungserlös solle bis zur Klärung des rechtmäßigen Bestehens des Absonderungsrechts beim Beklagten verwahrt werden, weshalb die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen – wiederum zusammengefasst – ein, dass das Absonderungsrecht nicht ordnungsgemäß begründet worden sei, da dies bei beweglichen Sachen nach dem Faustpfandprinzip die körperliche Übergabe voraussetze. Insbesondere genüge es bei der Pfandrechtsbegründung von Fahrzeugen nicht, lediglich einen Schlüssel, den Typenschein, die Einzelgenehmigung und die Versicherungspolizze zu übergeben. Im vorliegenden Fall sei zunächst lediglich der Typenschein übergeben worden, sonstige Übertragungsakte hätten nicht stattgefunden. Das Fahrzeug sei unmittelbar vom Schuldner weiterverwendet worden. Es sei daher mangels körperlicher Übergabe zu keiner wirksamen Pfandrechtsbegründung gekommen. Jedenfalls aber wäre durch die Wiederausfolgung des Fahrzeugs an den Schuldner ein Pfandrecht erloschen. Nach dem Faustpfandprinzip müsse sich der Pfandgegenstand dauerhaft beim Pfandbesteller befinden. Es sei im März 2022 weder das Fahrzeug an die klagende Partei übergeben worden, noch sei ein weiterer Schlüssel ausgehändigt worden, noch seien irgendwelche Zeichen am Fahrzeug angebracht worden. Es sei nie zu einer dauerhaften Übergabe des Pfandgegenstands an die Klägerin gekommen. Dieser sei ausschließlich der Typenschein ausgehändigt worden. Wenn in der Benützungsvereinbarung festgehalten sei, dass ein Meldezettel, der Zulassungsschein Teil 1 sowie der Schlüssel ausgehändigt und wiederum rückausgefolgt worden seien, habe dies offensichtlich nur dazu gedient, rein urkundlich die Gewahrsame der Klägerin zu dokumentieren, die es tatsächlich so nicht gegeben habe. Eine bloß symbolische Übergabe werde in der Rechtsprechung gerade in Bezug auf Kraftfahrzeuge verneint; es werde im Sinne des strengen Faustpfandprinzips als geboten erachtet, Fahrzeuge auch körperlich dauerhaft dem Pfandgläubiger zu übertragen. Es sei zwar infolge von Zahlungsrückständen des Schuldners wiederholt zum Einzug des Fahrzeugs durch die Klägerin gekommen, allerdings sei das Fahrzeug anschließend wiederum dem Schuldner zurückgestellt und ausgefolgt worden. Selbst wenn die Klägerin im Zuge der Rückstellung (kurzfristig) Gewahrsam erlangt hätte, wäre das Pfandrecht im Zuge der Rückgabe wiederum erloschen, da es sowohl für die Begründung als auch die Aufrechterhaltung des Pfandrechts unabdingbar sei, dass sich das Pfandgut beim Gläubiger befinde und dort auch verbleibe. Selbst bei vorübergehender, nur kurzfristiger Rückgabe der Sache an den Eigentümer, auch mit Vorbehalt, gehe das Pfandrecht unter; dem Pfandgläubiger verbleibe dann lediglich ein obligatorischer Anspruch auf Neubestellung des Pfandrechts. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe sich das Fahrzeug in Verwendung beim Schuldner befunden, es seien keinerlei Zeichen am Fahrzeug angebracht gewesen, die eine Verpfändung an die Klägerin ersichtlich gemacht hätten, wenngleich diese ohnedies nicht pfandrechtsbegründend gewirkt hätten.

Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Urteil das Klagebegehren vollinhaltlich ab und legte dieser Entscheidung nachfolgend wiedergegebenen (im Berufungsverfahren unbestrittenen) Sachverhalt zugrunde:

Der Schuldner benötigte im Jahr 2022 Geld und fand damals die Klägerin über das Internet. Er gab seine Mail-Adresse an, erstellte ein Kundenkonto, gab „Pfanddarlehen Auto“ ein und erhielt zwei Kreditoptionen, nämlich mit Weiterbenützung EUR 24.000,-- und mit Einstellung des Fahrzeugs EUR 31.000,--.

Zu einem nicht näher feststellbaren Termin im März 2022, jedoch vor dem 21.3.2022, kam es zu einem Treffen zwischen dem Schuldner und einem Vertreter der Klägerin auf einem Parkplatz in , bei dem sich der Vertreter der Klägerin das im Eigentum des Schuldners stehende Fahrzeug, einen E F ** H* I* **, 5 Türen, (...) ansah. Der Vertreter der Klägerin nahm Einsicht in die Zulassung und in die § 57a KFG-Begutachtung und fotografierte das Fahrzeug.

Bei diesem Termin übergab der Schuldner den Typenschein des Fahrzeugs sowie den Teil II der Zulassung an den Vertreter der Klägerin. Einen Fahrzeugschlüssel übergab er nicht. Er hatte zum damaligen Zeitpunkt nur einen Schlüssel für sein Fahrzeug. Der Schuldner fuhr sodann mit dem Fahrzeug vom Parkplatz weg und verwendete das Fahrzeug weiter. Das Fahrzeug wurde nicht physisch an die Klägerin übergeben und bei dieser eingestellt. Am selben Tag erhielt der Schuldner den vereinbarten Geldbetrag der Klägerin auf sein Girokonto.

Der damalige Geschäftsführer der Klägerin und der Schuldner unterfertigten am 21.3.2022 eine Benützungsvereinbarung mit nachfolgend auszugsweise wiedergegebenem Inhalt:

„… 1. PFANDLEIHVERTRAG UND PFANDSACHE

Die Parteien haben am 21.3.2022 einen Vertrag über die Pfandleihe an folgendem Gegenstand geschlossen (die „Pfandsache“):

E* F*, G* F* H*, FIN: **

Die Pfandsache wurde dauerhaft an [die Klägerin] übergeben.

2. BENÜTZUNGSBEDARF

Der Kunde hat aus folgenden Gründen den dringenden Bedarf, die Pfandsache zu verwenden:

L* private Nutzung

□ geschäftliche Nutzung

3. BENÜTZUNGSVEREINBARUNG

[Die Klägerin] als Pfandnehmerin gestattet wegen des dringenden Bedarfs des Kunden (Punkt 2.) die Benützung der Pfandsache bis 19.06.2022 und stellt sie vorläufig und unter Vorbehalt an den Kunden zurück (die "Benützung"). Der Kunde ist einverstanden, dass an der Pfandsache Kennzeichen von [der Klägerin] angebracht werden.

Von [der Klägerin] an den Kunden zurückgestellt werden die Pfandsache (Punkt 1 .) sowie folgende Gegenstände und Dokumente:

Von [der Klägerin] zurückbehalten werden folgende, zur Pfandsache gehörende Gegenstände und Dokumente des Kunden:

Während der Benützung darf der Kunde keine Verfügungen über die Pfandsache vornehmen. Er darf die Pfandsache insbesondere nicht verkaufen, verschenken, sonst dauerhaft an Dritte weitergeben oder weitere Pfandrecht daran begründen. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmung, kann [die Klägerin] die Weiterbenützung widerrufen (Punkt 4.). Bei Verschulden haftet der Kunde für Schäden, die [der Klägerin] daraus entstehen.

4. WIDERRUFLICHKEIT UND ENDE DER BENÜTZUNG

Die Benützung kann von [der Klägerin] zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, widerrufen werden. Die Benützung endet spätestens und automatisch, sobald das Pfandleihdarlehen zurückzuzahlen ist (Fälligkeit des Pfandleihdarlehens bzw Verfall der Pfandsache). Bei Verlängerung des Pfanddarlehens über die ursprüngliche Laufzeit hinaus oder Abschluss einer neuen Pfandleihvereinbarung über die Pfandsache verlängert sich die Benützungsvereinbarung entsprechend.

Der Kunde ist nach dem Ende der Benützung verpflichtet, die Pfandsache sowie die unter Punkt 3. genannten Gegenstände und Dokumente umgehend wieder an [die Klägerin] zu übergeben. […]

EINWILLIGUNG zur Abholung der Pfandsache durch [die Klägerin]

Der Kunde stimmt unwiderruflich zu, dass [die Klägerin] und von [der Klägerin] beauftragte Mitarbeiter und Dritte ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Pfanddarlehens (Verfall der Pfandsache) und nach Widerruf der Benützung in Entsprechung der Benützungsvereinbarung vom heutigen Tag bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen [der Klägerin] berechtigt sind, zur Wiedererlangung des Pfandrechts eigenmächtig und ohne Mitwirkung des Kunden sowie unter Verwendung des an [die Klägerin] übergebenen Zweitschlüssels

a. die in Punkt 1 der Benützungsvereinbarung vom heutigen Tag genannten Pfandsache(n) (Auto) vom Kunden und jedem Dritten, dem sie (widerrechtlich) überlassen wurden, abzuholen und an einem von [der Klägerin] bestimmten Ort in Verwahrung zu nehmen;

und/oder

b. durch Sicherungsmittel die weitere Verwendung oder den Transport der Pfandsache zu verhindern (Parkkralle etc). […]“

Entgegen dem schriftlichen Inhalt der Beilage ./A wurde das Fahrzeug beim Termin im März 2022 nicht an die Klägerin übergeben. Auch ein Fahrzeugschlüssel, Teil I der Zulassung, ein Meldezettel und ein Gutachten wurden vom Schuldner bei diesem Termin nicht an die Klägerin übergeben.

Die Klägerin erwirkte nach Gewährung der Finanzierung an den Schuldner zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt eine Eintragung des gegenständlichen Fahrzeugs in die J* K* Asset-Datenbank, die wie in US 8 oben ersichtlich lautet; [auf diese Darstellung wird gemäß § 500a ZPO verwiesen].

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2022 wurde das Fahrzeug aufgrund eines Zahlungsrückstands vom Schuldner an die Klägerin übergeben, bei dieser für zwei Tage eingestellt und ihm nach einer Teilzahlung wieder ausgefolgt.

Am 29.2.2024 wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin nachfolgende WhatsApp-Nachricht an den Schuldner geschrieben:

„Herr ….., es tut mir sehr leid. Aber weder sind die EUR 3.000,-- bis dato auf unserem Konto eingegangen, noch wurde das Fahrzeug – wie von Ihnen zugesagt – in unserer Filiale eingestellt. Die Fa. [L****] wurde somit abermals beauftragt, das Fahrzeug sicherzustellen. Weiters muss ich Sie auch darüber informieren, dass die geschlossene Benützungsvereinbarung explizit widerrufen wird, eine Verwendung des Fahrzeugs daher ab sofort, unter Androhung von Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten (§ 136 StGB - Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen), verboten ist. MfG“

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im März 2024 brachte der Schuldner sein Fahrzeug daraufhin aufgrund des Zahlungsrückstands nach M*. Im März 2024 war das Fahrzeug für zumindest zwei Wochen in einer Tiefgarage der Klägerin in M* eingestellt.

Insgesamt befand sich das Fahrzeug aufgrund von Zahlungsrückständen des Schuldners zweimal bei der Klägerin: im Oktober 2022 für zwei Tage und im März 2024 für zumindest zwei Wochen.

Der Schuldner ersuchte die Klägerin darum, das Fahrzeug nicht zu verwerten und es ihm zur Weiterbenützung zu überlassen. Er bezahlte am 18.3.2024 EUR 2.500,-- an die Klägerin. Diese stellte mit Datum vom 18.3.2024 den in US 9 des Erstgerichts abgebildeten Pfandschein (§ 500a ZPO) aus.

Eine neue Benützungsvereinbarung wurde im März 2024 zwischen der Klägerin und dem Schuldner nicht unterfertigt.

Die Fälligkeit des Pfanddarlehens wurde am 18.3.2024 mit 17.4.2024 vereinbart.

Das Fahrzeug wurde am 18.3.2024 von der Klägerin an den Schuldner übergeben; ihm wurden die Fahrzeugschlüssel und die Zulassung ausgehändigt.

Ob am Fahrzeug im Motorraum ein Zeichen angebracht war oder nicht, kann nicht festgestellt werden.

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.4.2024 wurde zu D* das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der nunmehr Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4.4.2024 befand sich das Fahrzeug beim Schuldner.

Am 10.5.2024 meldete die Klägerin eine Forderung über EUR 17.891,48 an Kapitalforderung und EUR 1.348,44 an Nebenforderung, gesamt sohin EUR 18.553,20 im Insolvenzverfahren zu D* des Landesgerichts Innsbruck an und stützte sich hiebei auf Pfandscheinnummer * vom 18.3.2024. Sie machte zusätzlich zu dieser angemeldeten Insolvenzforderung ein Absonderungsrecht am gegenständlichen Fahrzeug geltend.

Die Forderung in Höhe von EUR 18.553,20 wurde vom Insolvenzverwalter anerkannt, das Absonderungsrecht wurde von ihm bestritten.

Zwischen den Streitteilen wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens vereinbart, dass das Fahrzeug veräußert werde und der Verkaufserlös bis zur Klärung eines Absonderungsrechts treuhändig auf dem Konto des Beklagten verbleibe.

In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts führte das Erstgericht nach zutreffender Wiedergabe der §§ 11 Abs 1 IO, 48 IO aus, dass vertraglichen Absonderungsrechten ein Verpflichtungsgeschäft zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer zugrunde liege; zusätzlich sei der notwendige Modus zu setzen, damit das Sicherungsrecht die erforderliche Publizität wahre. Bei der Einräumung eines Pfandrechts bei beweglichen Sachen gelte grundsätzlich das Faustpfandprinzip des § 451 Abs 1 ABGB; eine Pfandrechtsbegründung durch Zeichen (§§ 427, 452 ABGB) komme nur in Betracht, wenn die körperliche Übergabe unmöglich oder untunlich sei. Zur Begründung eines Pfandrechts reiche es nicht aus, dass der Pfandnehmer nur einen Teil der Wagenschlüssel in Verwahrung nehme; auch die bloße Übergabe des Typenscheins genüge nicht, ebenso wenig die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung in den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen des Verkehrsamts und Übergabe des Typenscheins bei Belassung des Fahrzeugs in der Hand des Pfandschuldners. Die Unentbehrlichkeit der Pfandsache für den Verpfänder rechtfertige die Anwendung der Übergabe durch Zeichen nicht. Die Übergabe von Kraftfahrzeugen sei regelmäßig möglich und nicht unzweckmäßig.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe eine wirksame Pfandrechtsbegründung im März 2022 mangels körperlicher Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin nicht stattgefunden. Ob Zeichen am Fahrzeug angebracht worden seien, habe nicht festgestellt werden können. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies aber die Übergabe nicht ersetzen. Ob es im März 2024 bei der Rückgabe des Fahrzeugs durch den Schuldner an die Klägerin zu einer wirksamen Pfandrechtsbegründung gekommen sei, könne dahingestellt bleiben, da sich das Fahrzeug ab 18.3.2024 und im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wiederum beim Schuldner befunden habe. Nach ausführlicher Darstellung von Literatur und Rechtsprechung zur Rückgabe der Sache und zum Untergang des Pfandrechts nach § 467 ABGB dritter Fall (§ 500a ZPO) gelangte das Erstgericht zum Schluss, dass durch die zuletzt erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs jedenfalls aufgrund des strengen Faustpfandprinzips bei beweglichen Sachen ein Pfandrecht erloschen sei, was zur Abweisung des Klagebegehrens führe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der klagenden Partei, die unter Ausführung einer Rechtsrüge die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung beantragte.

Der Beklagte beantragte, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nicht berechtigt:

1. Die Klägerin macht in ihrer Rechtsrüge zunächst einen sekundären Feststellungsmangel geltend und begehrt nachfolgend ergänzende Feststellung:

„Im März 2024 wurde durch Übergabe des klagsgegenständlichen Fahrzeugs des Schuldners an die Schuldnerin [gemeint wohl: an die Gläubigerin] und Einstellung desselben in der Tiefgarage der Schuldnerin [gemeint wohl: der Gläubigerin] in M* ein rechtswirksames Pfandrecht am PKW begründet.“

1.1. Ausgeführt wird dazu, dass das Erstgericht aufgrund der Feststellungen, wonach das Fahrzeug für zumindest zwei Wochen in einer Tiefgarage der Klägerin eingestellt gewesen sei, des Inhalts der Benutzungsvereinbarung und unter Bedachtnahme auf die Eintragung des Fahrzeugs in die J* K* Asset-Datenbank bei richtiger rechtlicher Beurteilung die begehrte Feststellung treffen hätte müssen. Daraus hätte sich ergeben, dass durch die im Anschluss erfolgte vorübergehende, durch die Benutzungsvereinbarung bedingte (Rück-)Überlassung des Pfandgegenstands die Voraussetzungen für das Weiterbestehen des Pfandrechts erfüllt gewesen seien. Die notwendige Publizität sei gegeben, weil die vorläufige Zurückstellung des Pfandes mit Vorbehalt auch dadurch evident sei, dass die Eintragung des Fahrzeugs in der KSV Datenbank aufrecht erhalten worden sei. Nach § 467 dritter Fall ABGB sei das Erlöschen einer wirksam erfolgten Bestellung eines Faustpfandes nur für einen bestimmten Fall vorgesehen, nämlich dass die Zurückstellung des Pfandes ohne Vorbehalt erfolge, was hier nicht gegeben sei.

1.2. Mit diesen Ausführungen macht die klagende Partei keinen sekundären Feststellungsmangel, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts geltend. Ob nämlich durch die Übergabe des Fahrzeugs an die Gläubigerin und Einstellung des Fahrzeugs in der Tiefgarage der Gläubigerin in M* ein rechtswirksames Pfandrecht am PKW begründet wurde, ist nicht auf Sachverhaltsebene festzustellen, sondern ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn das Erstgericht es unterlassen hat, zu allen für die rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenbereichen Feststellungen zu treffen, wenn also Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

Die erforderlichen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung der wirksamen Pfandrechtsbegründung im März 2024 hat das Erstgericht zu den von der Klägerin dazu behaupteten Tatsachen (Inhalt der Benutzungsvereinbarung, Eintragung in die J* K* Asset-Datenbank, Einstellung in der Tiefgarage der Klägerin im März 2024), getroffen. Darauf, ob hiedurch wirksam ein Pfandrecht der klagenden Partei begründet wurde und ob dieses durch die in der Folge gewährte Rücküberlassung des Pfandgegenstands an den Schuldner unterging, wird bei der Behandlung der eigentlichen Rechtsrüge einzugehen sein.

2. Die Klägerin vertritt in ihrer Rechtsrüge unter Bezugnahme auf die Entscheidungen 7 Ob 599/85 und 8 Ob 555/86 zusammengefasst den Standpunkt, dass aufgrund der in der Benutzungsvereinbarung geregelten, zeitlich bestimmten Rückstellungsverpflichtung die zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung unter Vorbehalt nicht zum Untergang des Pfandrechts der Klägerin geführt habe. Auch habe die Klägerin durch den Abschluss der Benutzungsvereinbarung, die Eintragung der Verpfändung in der KSV-Asset-Datenbank und durch Einbehalten der Fahrzeugdokumente die Verfügungsmacht des Pfandbestellers stark eingeschränkt bzw. sich „Gewahrsam und Verfügung vertraglich und außenwirksam vorbehalten“.

Die beklagte Partei hält dem entgegen, dass der Schuldner das Fahrzeug wie ein unbelasteter Eigentümer habe nutzen können und dass die bloß vertragliche Einschränkung der Verfügungsmacht nicht ausreiche. Das Fahrzeug sei am 18.3.2024 an den Schuldner zurückgegeben worden, der es bis zur Konkurseröffnung am 4.4.2024 uneingeschränkt habe nutzen können. Die vereinbarte Fälligkeit am 17.4.2024 sei in der Zukunft gelegen, was keine ausreichend bestimmte zeitliche Befristung darstellen würde, die den Fortbestand des Pfandrechts rechtfertigen könne. Die kurzfristigen Einstellungen des Fahrzeugs im Oktober 2022 und März 2024 seien für die Beurteilung des Pfandrechts zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung unerheblich. Entscheidend sei gewesen, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Fahrzeug in der uneingeschränkten Verfügungsmacht des Schuldners gewesen sei.

2.1. Die Anwendung österreichischen Sachrechts (Einstellung des Fahrzeugs in M*) ist im Verfahren nicht strittig.

2.2. Zutreffend hat das Erstgericht auf das Faustpfandprinzip des § 451 Abs 1 ABGB verwiesen. Neben einem gültigen Titel zum Erwerb eines Pfandrechts bedarf es – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – auch noch einer besonderen Verfügung, um die sachenrechtliche Änderung offen erkennbar zu machen (Publizitätsprinzip). Nach Pfandbestellungsvertrag oder Pfandversprechen (Titel) und dinglicher Einigung über den Pfandrechtserwerb (Pfandvertrag, § 1368 ABGB) muss eine bewegliche Pfandsache grundsätzlich übergeben werden (Koch in KBB7 § 451 ABGB Rz 1 mwN). Körperliche bewegliche Pfandsachen müssen nach dem Faustpfandprinzip im Regelfall aus der Gewahrsame des Pfandschuldners genommen werden, damit die Pfandbestellung insbesondere zum Schutz potentiell nachfolgender Kreditgeber ausreichend nach außen in Erscheinung tritt (Koch in KBB7 § 451 ABGB Rz 3 mwN). Das Erstgericht gab in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Verpfändung eines Fahrzeugs wieder, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und lediglich hervorgehoben wird, dass allein die Unentbehrlichkeit einer Pfandsache für den Verpfänder die Anwendung der Übergabe durch Zeichen nicht ersetzt und dass ein Kraftfahrzeug nicht durch Übergabe der Fahrzeugpapiere, des Typenscheins, einer Versicherungspolizze oder nur eines Fahrzeugschlüssels verpfändet werden kann, sondern lediglich durch körperliche Übergabe im Sinne des § 451 Abs 1 erster Fall ABGB (§ 500a ZPO). Rassi/Einberger (in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4, § 452 Rz 4) weisen insbesondere auch darauf hin, dass Kfz-Pfandleiher die erforderliche Übergabe von Kraftfahrzeugen zu umgehen versuchen, indem sie das Fahrzeug unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zurückstellen. Dass das Erstgericht daher zu Ergebnis gelangte, dass im März 2022 aufgrund der nicht erfolgten körperlichen Übergabe des Kraftfahrzeugs an die klagende Partei ein Pfandrecht am Fahrzeug des späteren Insolvenzschuldners nicht wirksam begründet wurde, ist nicht korrekturbedürftig.

2.3. Der Berufung ist allerdings insoweit zuzustimmen, als – soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse – das Fahrzeug des Schuldners im März 2024 für zumindest zwei Wochen in einer Tiefgarage der klagenden Partei in M* eingestellt war und damit in deren Gewahrsam übergeben wurde. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt konnte der Schuldner (zunächst) über das Fahrzeug nicht mehr verfügen, sodass davon auszugehen ist, dass das Pfandrecht der klagenden Partei im März 2024 wirksam begründet wurde.

2.4. Fraglich ist, ob die neuerliche Ausfolgung des Fahrzeugs an den Kläger zum Untergang des Pfandrechts führte. Nach § 467 dritter Halbsatz ABGB geht das Pfandrecht unter, wenn die Pfandsache dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückgestellt wird.

2.4.1. Die ältere Rechtsprechung verstand diese Bestimmung so, dass das Pfandrecht nicht untergeht, wenn das Pfandobjekt dem Pfandgeber nur vorübergehend überlassen wird und sich dieser zur Rückstellung auf Verlangen, jedenfalls aber bei Nichtzahlung der Schuld am Fälligkeitstag, verpflichtet (Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 467 Rz 7 mwN; RS0010363). Für die Wirksamkeit des Vorbehalts stellte die Rechtsprechung vor allem auf die zeitliche Dauer der Rückstellung ab. Wird die Pfandsache nicht endgültig oder auf unbestimmte Dauer, sondern nur kurzfristig zurückgestellt, so ging nach dieser Auffassung das Pfandrecht nicht verloren (vgl 8 Ob 555/86 bei gefälligkeitshalber gestatteter Einsichtnahme in ein als Pfand dienendes Sparbuch, wenn die Rückstellung an den Pfandgläubiger gleich erwartet und deutlich zum Ausdruck gebracht wurde). Mit dem Vorbehalt müsse sich der Gläubiger die Gewahrsame und die Verfügungsmacht vorbehalten. Die Rückstellung dürfe nicht einfach den Zustand, der vor der Verpfändung bestanden hat, wiederherstellen (vgl Hinteregger/Pobatschnig in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 467 Rz 5 und 6 mwN). In 5 Ob 87/60 wurde vertreten, dass das Pfandrecht an einem LKW durch die zeitweise Überlassung des Wagens an den Schuldner nicht erlösche, wenn der Gläubiger sich seine Gewahrsame durch die Anbringung von Pfandzeichen und die Übernahme der Papiere gesichert habe (Hinteregger/Pobatschnig, aaO § 467 Rz 6 mwN).

2.4.2. Demgegenüber wird im überwiegenden Teil der Lehre die Auffassung vertreten, dass das Pfandrecht bei freiwilliger Rückstellung durch den Gläubiger immer erlischt und der Gläubiger durch den Vorbehalt bloß den obligatorischen Anspruch auf Neubestellung des Pfandrechts behält (Hinteregger/Pobatschnig, aaO § 467 Rz 7, Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 467 Rz 8 mwN; Rassi/Einberger in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 468 Rz 7 mwN; Koch in KBB7, § 467 ABGB Rz 3, wiederum mwN). Nach Koch gehe das Pfandrecht selbst bei vorübergehender, nur kurzfristiger Rückgabe der Sache an ihren Eigentümer (oder Entfernung der Pfandzeichen) mit Vorbehalt unter und dem Pfandgläubiger verbleibe lediglich ein obligatorischer Anspruch auf Neubestellung des Pfandrechts (Koch, KBB7 § 468 ABGB Rz 3 mwN).

2.4.3. Ob die jüngere Rechtsprechung zu diesem Verständnis tendiert, wie Oberhammer/Domej (in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 467 Rz 8) mit Verweis auf 5 Ob 233/13w vertreten, muss mangels diesbezüglich gesicherter Rechtsprechungslinie offen bleiben. Der dortigen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem Verpfändungszeichen auf fix am Boden montierten Maschinen in einem Betrieb teilweise aufgrund von Verschmutzungen und Wärmebildung herunterfielen, teilweise von Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin entfernt wurden. Dort vertrat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf das zum Schutz dritter Gläubiger geltende Publizitätsprinzip, dass in den Fällen, in denen die Entfernung von Zeichen eigenmächtig durch den Pfandbesteller gegen den Willen des Pfandgläubigers oder zumindest ohne dessen Kenntnis erfolge, dem Pfandgläubiger nicht auch dessen aus dem Verpfändungsvertrag (Pfandbestellungsvertrag) ableitbarer (obligatorischer) Anspruch auf (Wieder-)Herstellung des diesem Verpfändungsvertrag entsprechenden Zustands, nämlich Wiederherstellung der Publizität durch Wiederanbringung der Pfandzeichen, abschließend verweigert werden dürfe. Nach Entfernung von Pfandzeichen bleibe zwar die Pfandsache dem (erfolgreichen) Zugriff eines dritten Pfandnehmers ausgesetzt; gelinge dem bisherigen Pfandgläubiger aber die Wiederherstellung der Publizität, dann sei die Einschränkung des Haftungsfonds des betreffenden Schuldners wiederum evident und ein erst danach auftretender Gläubiger nicht schutzbedürftiger als jener, der sich vor der Entfernung der Pfandzeichen um eine Sicherheit bemühen wollte. Der Oberste Gerichtshof habe in jüngerer Zeit (obiter) darauf hingewiesen, dass „bei Fahrnissen (…) die deutliche und haltbare Anbringung von Pfandzetteln (zu erfolgen habe)“ (3 Ob155/10f SZ 2011/23; vgl auch Hofmann in Rummel³ § 452 ABGB Rz 4), womit gemeint sei, dass die Anbringung solcher Zeichen tauglich sei, die bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen ließen, es dürfe keine Gefahr von Verschleierung und Missdeutung geben (5 Ob 233/13w mwN).

Dem Publizitätsprinzip kommt daher nach dieser Entscheidung wesentliche Bedeutung zu.

2.4.4. Nun erfolgte zwar die Übergabe des Fahrzeugs an den Schuldner im vorliegenden Fall nicht gegen den Willen der Gläubigerin und auch nicht ohne Vorbehalt: Es wurde bereits in der am 21.3.2022 abgeschlossenen Benützungsvereinbarung festgelegt, dass sich bei Verlängerung des Pfanddarlehens über die ursprüngliche Laufzeit hinaus oder bei Abschluss einer neuen Pfandleihvereinbarung über die Pfandsache die Benützungsvereinbarung entsprechend verlängere (Punkt 4.). Der über die Verlängerung der Pfandleihvereinbarung ausgestellte Pfandschein vom 18.3.2024 bestätigt die Verlängerung der Pfandleihvereinbarung jedenfalls bis zum 15.5.2024 (US 9); dass im März 2024 keine neue Benützungsvereinbarung abgeschlossen wurde, schadet aufgrund der bereits in der Benützungsvereinbarung vom 21.3.2022 festgehaltenen Verlängerungsmöglichkeit nicht.

Das Fahrzeug des Schuldners wurde daher nicht in die uneingeschränkte Verfügungsmacht des Schuldners zurückgegeben, allerdings fehlt neuerlich (wie bereits bei der Pfandbestellung im März 2022) die dem Faustpfandprinzip innewohnende Publizität. Es wurde durch die wiederholte Überlassung des Fahrzeugs an den Schuldner nur jener Zustand wiederum hergestellt, wie er bereits zum Zeitpunkt im März 2022 bestanden hatte und welcher – wie dargelegt – damals kein wirksames Pfandrecht der Klägerin zu begründen vermochte.

Das Berufungsgericht teilt daher die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass es ein Wertungswiderspruch wäre, wollte man bei gleichem Sachverhalt - nämlich fehlender Gewahrsame der Klägerin - zwar ursprünglich die Pfandrechtsbegründung als nicht wirksam erachten, in der Folge aber bei neuerlicher Gebrauchsüberlassung argumentieren, dass das (zwischenzeitig nach Einstellung in der Tiefgarage der Klägerin wirksam begründete) Pfandrecht ohne Aufrechterhalten der Gewahrsame der Pfandnehmerin und ohne Pfändungszeichen dennoch aufrecht bestehen bleiben sollte. Allein die Eintragung in die J*-Datenbank vermag eine entsprechende Publizität nach Ansicht des Berufungsgerichts vor dem Hintergrund nicht herzustellen, dass der Schuldner ja ohne offensichtliche Beschränkungen über sein Fahrzeug verfügen konnte. Wie dargestellt reichen für die wirksame Begründung eines Pfandrechts am Fahrzeug nicht einmal die Übergabe eines Fahrzeugschlüssels oder der Fahrzeugpapiere. Allein die Eintragung in der J*-Datenbank vermag daher keinesfalls die nach dem Publizitätsprinzip geforderte sachenrechtliche Änderung etwa für nachfolgende Gläubiger offen erkennbar zu machen. Würde man hier davon ausgehen, dass trotz nach außen hin alleiniger Verfügungsbefugnis des Schuldners, das Pfandrecht am Fahrzeug bestehen bliebe, stünde dies in einem unübersehbaren Konflikt zum Faustpfandrecht des § 451 ABGB, was sich – so Fidler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 467 Rz 19 – mit einem Schlag auflöste, sollte die Gewahrsamsübertragung nur bei Übergabe erforderlich sein, aber einer sofortigen – oder hier späteren – Rückübertragung unter Vorbehalt des Pfandrechts nicht entgegen stehen. Ein publizitätsloses („heimliches“) Pfandrecht wäre damit ohne weiteres möglich und ein Schutz allfälliger nach der Übergabe an den Schuldner auftretender Gläubiger nicht gegeben.

Aus diesen Erwägungen muss die Berufung der klagenden Partei erfolglos bleiben.

Verfahrensrechtliches:

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 50, 41 ZPO; die beklagte Partei hat ihre Kosten tarifgemäß verzeichnet.

Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands hat in den Fällen der §§ 57 und 58 JN zu unterbleiben; dort ist der Streitwert zwingend im Gesetz geregelt; der Kläger hat zwar eine Bewertung vorzunehmen, ist aber an die gesetzliche Regelung gebunden (Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 500 Rz 15). Bei Streitigkeiten, die ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, ist nach § 57 JN der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend. Die Klägerin bewertete ihr Begehren mit der Höhe der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung von EUR 18.553,20.

Die (ordentliche) Revision wurde zugelassen, weil – soweit überblickbar – eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu, ob bei einer zwar vertraglich zeitlich befristeten („unter Vorbehalt“), aber dem Faustpfand- und Publizitätsprinzip

nicht genügenden Rückstellung des Pfandgegenstands an den Pfandschuldner, das Pfandrecht im Sinne des § 467 dritter Fall ABGB untergeht, fehlt.

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