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9Bs120/25y•OLG Linz 9Bs120/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch Mag. Kuranda als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7. Mai 2025, Hv*-17, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 23. April 2025 wurde A* von dem wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2025 (ON 7) erhobenen Vorwurf des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen (ON 15).
Mit Schriftsatz vom 23. April 2025 (ON 14.3) beantragte der Freigesprochene gemäß § 393a StPO den Ersatz eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung unter Hinweis auf die Leistungsaufstellung des Verteidigers (über einen Betrag von EUR 6.038,64 inklusive 20% USt) in Höhe von EUR 3.000,00. Dazu äußerte sich die Staatsanwaltschaft am 28. April 2025 dahingehend, dass bei der Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags berücksichtigt werden möge, dass die Stellungnahme vom 20. März 2025 (ON 6) letztlich in der Hauptverhandlung durch ein (zumindest) teilweises Tatsachengeständnis widerrufen worden sei, daher keine Berücksichtigung zu finden habe (ON 1.14).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2025 (ON 17) bestimmte das Erstgericht den, den freigesprochenen A*, zu ersetzenden Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 2.500,00 im Wesentlichen mit der Begründung, dass ausgehend von einem nach § 393a Abs 2 Z 2 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz mit einem Höchstbetrag von EUR 13.00,00 limitierten Pauschalbetrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bediente, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers von einem unter dem Durchschnitt liegenden Verfahren auszugehen und deshalb ein Betrag von EUR 2.500,00 angemessen sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Festsetzung eines geringeren Beitrags des Bundes zu den Kosten der Verteidigung begehrt (ON 18). Der Freigesprochene beantragte in seiner dazu erstatteten Äußerung, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf nach § 393a Abs 2 Z 2 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts EUR 13.000,00 nicht übersteigen. Weiterhin wird grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten; ein Ersatz sämtlicher Aufwendungen für die Verteidigung des Freigesprochenen ist – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht vorgesehen (EBRV 2557, BlgNR 27. GP 2ff).
Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aus der Vertretung im Ermittlungsverfahren, der Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und der Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes zusammensetzt und unter Heranziehung der Ansätze des AHK rund EUR 6.500,00 an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in diese Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom ÖRAK in der AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Bedacht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8).
Gemessen an diesen Kriterien ist das Erstgericht mit Recht von einem unterdurchschnittlichen Verteidigeraufwand in einem Standardverfahren der Stufe 1 ausgegangen, wobei – zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen wird.
Zum Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft, demnach der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. März 2025 (ON 6) für die Bemessung des Kostenersatzes nicht herangezogen werden könne, bleibt zu erwidern, dass es sich beim Kostenersatz nach § 393a Abs 2 StPO um einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung handelt, daher bei einem – wie hier - unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwand ohnehin nicht alle Leistungen ersetzt werden. Wie vom Freigesprochenen in seiner Äußerung zutreffend ausgeführt, wurde dieser Schriftsatz im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft aufgetragen. Konkret wurde der Verteidiger Mag. Frenner am 21. März 2025 aufgefordert, längstens binnen 14 Tagen zum Vorwurf Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ein Strafantrag bei Gericht auch ohne eine Äußerung des Beschuldigten eingebracht werden kann (ON 1.5). Mit der in Kritik gezogenen schriftlichen Stellungnahme ist der Angeklagte bzw sein Verteidiger dieser Aufforderung nachgekommen. Insofern muss sie daher sowohl als notwendig als auch als zweckmäßig betrachtet werden. Eine Bewertung des Inhalts dieser Äußerung im Verhältnis zum Verfahrensausgang bzw der späteren Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung würde dem Recht des Beschuldigten widersprechen, sich ohne Nachteil so verantworten zu können, wie er es für richtig hält (§ 164 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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