OLG Wien 21Bs176/25y

21Bs176/25yCourt of AppealJun 3, 2025

Full text

OLG Wien 21Bs176/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00176.25Y.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Mai 2025, GZ **-437, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist gemäß § 175 Abs 5 StPO durch eine Haftfrist nicht begrenzt.

Begründung

Begründung

Über die am ** in ** geborene österreichische Staatsbürgerin B* wurde in dem von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu ** geführten Ermittlungsverfahrens am 15. November 2023 mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** nach ihrer Festnahme am 12. November 2023 um 17:58 Uhr (ON 42.1, 5) wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO bis 29. November 2023 verhängt (ON 12 zu AZ **).

Mit Beschluss vom 29. November 2023 (ON 20 zu AZ **) setzte das Erstgericht die Untersuchungshaft nur mehr aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO bis 29. Dezember 2023 fort und setzte gemäß § 180 Abs 1 StPO eine Kaution in Höhe von 5.000,- Euro fest. Nach Erlag der Kaution am selben Tag wurde die Beschuldigte enthaftet.

In weiterer Folge wurde das Ermittlungsverfahren gegen B* in das ältere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu ** einbezogen.

Aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB nach ihrer Enthaftung wurde B* am 15. Dezember 2023, 22:03 Uhr, neuerlich festgenommen und am 17. Dezember 2023 in die Justizanstalt ** eingeliefert (ON 74.2), wo über Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 18. Dezember 2023 zu ** des Landesgerichts Wiener Neustadt die Untersuchungshaft wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1, 2, 3 lit a und b StPO bis 2. Jänner 2024 verhängt (ON 91) und nach Durchführung der Haftverhandlung am 2. Jänner 2024 (ON 125) aus den selben Haftgründen mit Wirksamkeit bis 2. Februar 2024 sowie nach Entfall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr und Verzicht auf die Durchführung der Haftprüfungsverhandlung aus den Haftgründen der Flucht-, und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO mit Beschlüssen vom 29. Jänner 2024 (ON 161) und vom 26. März 2024 bis 27. Mai 2024 (ON 222) fortgesetzt wurde.

Am 24. Mai 2024 brachte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eine Anklage gegen B* und weitere Angeklagte ein (ON 266).

Nach dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft – soweit hier relevant – habe B*

II./ mit A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar

A./ von April 2023 bis zum 12. November 2023 in ** zumindest 81 Gramm Heroin, enthaltend zumindest 38,4 % Diacetylmorphin, indem sie es in den von ihnen benützten Bunkerwohnungen mit den Adressen **, und **, verwahrten;

B./ am 12. November 2023 in ** zumindest 108 Gramm MDMA, enthaltend zumindest 43,7 % MDMA, und zumindest 285 Gramm Cannabiskraut, enthaltend zumindest 1,14 % Delta-9-THC und 15 % THCA, indem sie es in ihrem Fahrzeug transportierten,

wobei B* an Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen vorwiegend deswegen beging, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen,

III./ am 12. November 2023

A./ in **,

1. / die Polizeibeamten BezInsp. E*, Insp. F* und Insp. G* mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich ihrer Anhaltung, Festnahme und Verbringung zur Polizeidienststelle zu hindern versucht, indem sie sich unter Einsatz massiver Körperkraft gegen die Festnahme wehrte, den Beamten gezielte Fußtritte versetzte und wild um sich schlug,

2. / durch die unter III./1./ geschilderte Handlung nachgenannte Beamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt, und zwar

a./ BezInsp. E*, indem sie ihm einen gezielten Fußtritt gegen dessen rechtes Sprunggelenk versetzte, wodurch sich dessen Ganglion entzündete und er circa eine Woche an leichten Schmerzen litt,

b./ Insp. F*, indem sie ihr gezielte Fußtritte versetzte, wodurch diese eine Gelenksabsplitterung am linken Mittelfinger und ein Hämatom am rechten Oberschenkel erlitt;

3. / eine fremde Sache, nämlich das Einsatzfahrzeug Marke ** mit dem Kennzeichen ** beschädigt, indem sie einen Sitz des Fahrzeuges mit einem Feuerzeug anzündete, wobei sie die Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur beging;

B./ durch das Lenken des Fluchtwagens und Leisten von Aufpasserdiensten

1. / am 11. Dezember 2023 in ** zur Ausführung der unter IV./A./ angeführten strafbaren Handlung des H* beigetragen, der am 11. Dezember 2023 in ** den unter IV./A./ genannten Gewahrsamsträgern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abnötigte bzw versucht hat abzunötigen, indem er mit teils maskiertem Gesicht mittels schriftlicher und verbaler Forderung Geld verlangte,

2. / am 12. Dezember 2023 in ** zur Ausführung der unter I./C./1./c./ angeführten strafbaren Handlung des A* beigetragen, der am 12. Dezember 2023 in ** dem unter I./C./1./c./ genannten Gewahrsamsträger durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer schwarzen Pistole Marke **, die er in seinem Hosenbund sichtbar stecken hatte bzw in seiner Hand hielt, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abnötigte, indem er mit teils maskiertem Gesicht mittels schriftlicher und verbaler Forderung Geld verlangte.

B* habe hiedurch zu II./ das Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1, Abs 4, 12 dritter Fall SMG, zu III./A./1./ das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, zu III./A./2./a. und b. die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, zu III./A./c. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und zu III./B./ die Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB begangen.

Nach Einbringung der Anklage fand am 21. Oktober 2024 (ON 345.1), am 19. November 2024 (ON 362.6) und am 19. Dezember 2024 (ON 393) die Hauptverhandlung statt, welche zuletzt auf unbestimmte Zeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur forensischen Stimmanalyse betreffend die im Akt erliegenden Sprachnachrichten und deren Zuordenbarkeit zum Angeklagten I*, zur Beischaffung des Videos zum Raubüberfall am 27. November 2023 in der J*, *, und zur Ladung der Zeugen K, Einsatzbeamte EB *, L, und aller ursprünglich für den 20. Dezember 2024 geladenen Zeugen vertagt wurde (ON 392).

In der Folge wurde eine weitere Hauptverhandlung für den 17. Februar 2025 ausgeschrieben (ON 1.257), welche mit Verfügung vom 27. Jänner 2025 abberaumt wurde (ON 1.262), nachdem der Verteidiger der B*, DDr. Dohr, telefonisch angeregt hatte, mit dem nächsten Hauptverhandlungstermin auf das Vorliegen des beantragten Sachverständigengutachtens zu warten, und erklärte, für den Fall der Abberaumung des Hauptverhandlungstermins auf die Neudurchführung wegen Ablaufs der Zwei-Monats-Frist zu verzichten. Da sich auch die anderen Verteidiger nach telefonischer Rücksprache mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärten und auch der zuständige Staatsanwalt auf die Neudurchführung wegen Überschreitung der Zwei-Monats-Frist bei Abberaumung des Hauptverhandlungstermins am 17. Februar 2025 verzichtete (ON 1.261,) beraumte die Vorsitzende die Hauptverhandlung für den 17. Februar 2025 (ON 1.262) ab.

Zum beantragten Sachverständigengutachten hielt die Vorsitzende im Aktenvermerk vom 28. März 2025 fest (ON 1.269), dass im Jänner 2025 in Österreich kein Sachverständiger für einen Stimmenvergleich, Stimmenanalyse, Spracherkennung oder Phonetik in der Sachverständigenliste eingetragen sei; lediglich die Sachverständige Dr. M* aus Deutschland beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden könne den Gutachtensauftrag, aber erst mit Anfang/Mitte März, übernehmen.

Nach Besprechung im Februar 2025 mit Dr. M* über das weitere Prozedere und Organisatorische in Hinblick auf die Aufgabenstellung, Beginn, Auswahl geeigneter Sprachnachrichten sei Mitte Februar beim Verteidiger DDr. Dohr angefragt worden, ob der Fünftangeklagte I* sich bereit erkläre, bei der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.

Nachdem DDr. Dohr Anfang März 2025 mitgeteilt habe, dass der Fünftangeklagte bei der Erstellung des Gutachtens mitwirke, seien weitere geeignete Sprachnachrichten ausgewählt worden und mit der hausinternen IT Dateiformat und Übermittlung abgeklärt worden sowie Telefonate mit dem Landeskriminalamt betreffend Zuordnung der Sprachnachrichten zu den jeweiligen Originalchats geführt worden, weshalb letztendlich am 1. April 2025 die Sachverständige Dr. M* mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt (ON 424) und der Verteidiger DDr. Dohr darüber in Kenntnis gesetzt worden sei (ON 1.270).

Infolge eines Enthaftungsantrags der Angeklagten B* (ON 430.2) setzte das Erstgericht nach Durchführung der Haftverhandlung (ON 436) mit Beschluss vom 8. Mai 2025 (ON 437) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fort, wobei die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 175 Abs 5 StPO durch keine Haftfrist begrenzt war.

Gegen diesen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete Beschwerde der B* (ON 436, 3), die fristgerecht zu ON 438.2 ausgeführt wurde, wobei sie weder den dringenden Tatverdacht noch die Haftgründe bestreitet, sondern lediglich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach § 9 Abs 2 StPO moniert, weil die letzte Hauptverhandlung am 19. Dezember 2024, somit vor rund fünf Monaten stattgefunden habe und seither kein neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt worden sei.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, Strafprozessordnung6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).

Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) vom Vorliegen eines in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellten dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) im Umfang der vorliegenden Anklageschrift wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 und 4 SMG (II./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (III./A./1.), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (III./A./2.a und b), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III./A./c; RIS-Justiz RS0133832) und der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB (III./B./) aus.

Zum Vorliegen des dringenden Verdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anklageschrift (ON 266) und den bekämpften Beschluss (ON 437) verwiesen, welche auch zum Inhalt dieses Beschlusses erhoben werden.

Die qualifizierte Verdachtslage zur jeweiligen subjektiven Tatseite ist aus dem objektiven Verhalten zu erschließen (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882).

Aus all dem ist der für einen dringenden Tatverdacht erforderliche höhere Grad der Wahrscheinlichkeit, dass B* die ihr angelasteten und oben bezeichneten Taten begangen hat, zwanglos abzuleiten.

Ausgehend von dieser qualifizierten Verdachtslage bejahte das Erstgericht das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO zutreffend.

Unter Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Zu berücksichtigen sind, wenn auch keineswegs allein (OGH 13 Os 81/07x, EvBl 2007/137, 742), „Art und Ausmaß“ der dem Beschuldigten voraussichtlich bevorstehenden Strafe. Dabei handelt es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um die abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Falle eines Schuldspruchs (Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 31).

Die Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund (hier: die Annahme der Gefahr, die Angeklagte werde flüchten) müssen zufolge § 173 Abs 2 StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein. „Bestimmt“ sind die Tatsachen, wenn sie sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. Bloß allgemeine Erfahrungstatsachen sind daher keine bestimmten Tatsachen, so sind zB „die Erfahrungstatsache, dass Beschuldigte öfter flüchten oder die Tatsache, dass dem Beschuldigten im konkreten Fall wahrscheinlich eine strenge Strafe bevorsteht“, für sich allein nicht geeignet, Fluchtgefahr zu begründen (RV 39 BlgNR 12. GP 24; Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 28 mwN).

Das Erstgericht führt zutreffend aus, dass B* nach ihrer Anhaltung am 12. November 2023 versuchte, mit ihrem Fahrzeug zu fliehen, und einige Tage nach ihrer Haftentlassung nach Erlag der Kaution erneut strafbare Handlungen beging, weshalb im Zusammenhalt mit ihrem dargelegten Verhalten und der zu erwartenden Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe die Gefahr besteht, die Zweitangeklagte B* werde auf freiem Fuß erneut flüchten bzw sich verborgen halten, zumal sie auch in der Vergangenheit - nicht aufrecht gemeldet - in verschiedenen Wohnungen in Österreich aufhältig war.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt dann vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wäre wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a), oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wäre wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).

Der Begriff der „schweren Folgen“ iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 43).

Diese Voraussetzungen sind für die Anlasstaten bereits mit Blick auf die B* nach der dringenden Verdachtslage zur Last gelegten Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB gegeben (siehe zu all dem Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 43; Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 567, 568, 575, 578).

Die Variante des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat als Zusatzerfordernis, dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wegen wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht (Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 45).

Für die Prognosetaten und die Gefahr deren neuerlicher Begehung ist die enorme kriminelle Energie der Beschwerdeführerin ins Kalkül zu ziehen, die die nach der qualifizierten Verdachtslage begangenen Tatbegehungen mit weiteren Mittätern, unter anderem unter Verwendung einer Waffe, aufzeigen. Angesichts der daraus hervorgehenden deutlichen Missachtung grundlegender gesellschaftlicher Werte und des Umstandes, dass der Zweitangeklagten trotz des verspürten Haftübels und ihrer Entlassung nach Erlag der Kaution unter Ablegung von Gelöbnissen wiederholte gravierende strafbare Handlungen mit hohem sozialem Störwert und massiv gesteigerter krimineller Energie zur Last liegen, ist die Gefahr abzuleiten, sie würde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung wiederum mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität und das Vermögen anderer gerichtet wäre wie die ihr angelasteten Straftaten mit schweren Folgen, bzw strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet wären wie die ihr angelasteten strafbaren Handlungen, da ihr nunmehr wiederholte Handlungen, vor allem Beitragshandlungen zu vier Raubüberfällen, angelastet werden, und die Angeklagte über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.

Die Fortsetzung der bislang 16 Monate andauernden Untersuchungshaft steht angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, die sich an dem immanenten Störwert dieser konkreten ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen misst, ebenso wenig zu der zu erwartenden Strafe (§§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO).

Angesichts der sich aus dem Tatgeschehen zu erschließenden hohen kriminellen Energie der Zweitangeklagten erweisen sich die angezogenen Haftgründe als so gewichtig, dass sie durch gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können, zumal auch die erstmalige Enthaftung gegen Erlag einer Kaution samt Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu fliehen noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung des Gerichts von ihrem Aufenthaltsort zu entfernen, sie nicht davon abhielt, erneut strafbare Handlungen zu begehen.

Es stehen daher keine gelinderen Mittel zur Verfügung, die auch nur ansatzweise geeignet wären, die angenommenen Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr hintanzuhalten.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beschleunigungsgebotes nach § 9 Abs 2 StPO ist auszuführen, dass Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, mit besonderer Beschleunigung zu führen sind. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken (§ 9 Abs 2 StPO).

In Anbetracht des Umfanges des Anklagevorwurfes samt der Vielzahl an Angeklagten und Fakten und dem Umstand, dass die Zweitangeklagte mit der - von ihr angeregten - Abberaumung der Hauptverhandlung am 17. Februar 2025 bis zum Vorliegen des beauftragten Sachverständigengutachtens einverstanden und zum Zeitpunkt der Beschwerdeausführungen – entgegen ihrer Behauptung - bereits die Hauptverhandlung für den 17. Juni 2025 (ON 1.278) ausgeschrieben war, liegt dem Beschwerdevorbringen zuwider kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach § 9 Abs 2 StPO (Artikel 5 Abs 3 zweiter Satz MRK) vor (siehe dazu Kier, WK StPO § 9 Rz 50).

Der Beschwerde ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Gemäß § 175 Abs 5 StPO ist die Wirksamkeit des Fortsetzungsbeschlusses aufgrund der Einbringung der Anklage durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

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