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21Bs173/25g•OLG Wien 21Bs173/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 8. Mai 2025, GZ **-42, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird unter Entfall des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 1 Z 1 StPO aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 4. August 2025.
Begründung:
Über den am ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen B* wurde nach seiner Festnahme am 17. April 2025, 13:15 Uhr (ON 18.1), in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (ON 1.19) mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. April 2025 (ON 22) die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 12 dritter Fall; 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG bis längstens 2. Mai 2025 verhängt und nach Durchführung einer Haftverhandlung am 8. Mai 2025 (durch Einbringung der Anklage am 25. April 2025 [ON 1.26, 33] wurde die Haftfrist um eine Woche verlängert [§ 35 Abs 3a zweiter Satz JGG {ON 1.28}]) wegen des bisher angenommenen dringenden Tatverdachts und aus den bisher herangezogenen Haftgründen mit Wirksamkeit bis 8. Juni 2025 fortgesetzt (ON 42).
Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Rechtskraft der Anklageschrift am 15. Mai 2025 (siehe ON 1.43) endet die nach § 35 Abs 3a dritter Satz StPO ausgelöste Haftfrist von einem Monat am 15. Juni 2025.
Gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet sich die nach Verkündung des Beschlusses rechtzeitig erhobene und zu ON 45 durch seinen Verteidiger ausgeführte Beschwerde des B*, mit der dieser unter Bestreitung des Vorliegens der vom Erstgericht herangezogenen Haftgründe seine sofortige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel beantragt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Fall besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Ein dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logische und empirische, einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4), bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung des Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Weiters ist für die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft das Vorliegen eines der Haftgründe des § 173 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO sowie Verhältnismäßigkeit und mangelnde Substituierbarkeit durch gelindere Mittel erforderlich.
Im Hinblick auf das jugendliche Alter des B* ist gemäß § 35 Abs 1 JGG weiters zu beachten, dass er freizulassen ist, wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs 2 und 173 Abs 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421; RS0120817) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 25. April 2025 (ON 33, rechtskräftig seit 15. Mai 2025) sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht aus, wobei identifizierend auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Laut der seit 15. Mai 2025 rechtskräftigen Anklageschrift (ON 1.43) liegt B* zur Last, zu den (soweit relevant) nachangeführten und ebenso angeklagten Verbrechen des schweren Raubes des Erstangeklagten A* zu Punkt B./ und C./,
wonach dieser nachgenannten Tankstellenmitarbeiterinnen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz abgenötigt habe, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils voll maskiert die nachgenannten Tankstellenshops betrat und diesen jeweils ein Messer mit der Klinge voran vorhielt und die Herausgabe von Bargeld forderte, und zwar
A./ …
B./ am 14. April 2025 in ** der Angestellten der C* Tankstelle D* einen noch festzustellenden Bargeldbetrag in der Höhe von etwa 600 Euro und
C./ am 16. April 2025 in ** der Angestellten der E* Tankstelle F* 1.397,31 Euro Bargeld,
beigetragen zu haben,
indem B* die Taten und deren Ablauf gemeinsam mit A* plante, passende Tankstellen auswählte, diese zuvor auskundschaftete und sodann während des Raubes im Fahrzeug auf A* wartete, nach der Tat mit diesem nach ** flüchtete und das von A* erbeutete Bargeld, das Messer, die Sturmhaube und den Rucksack des A* in seinem Zimmer versteckte.
In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls im Sinn einer qualifizierten Verdachtslage davon auszugehen, dass B* gewusst hat, dass er durch die gemeinsame Planung, die gemeinsame Auswahl der passenden Tankstellen, das Warten während der Verübung des Raubes durch A* in dessen Fahrzeug und das nachfolgende Aufbewahren des erbeuteten Bargelds, des Messers, der Sturmhaube und des Rucksacks des unmittelbaren Täters in seinem Zimmer, samt den genannten qualifizierenden Tatumständen der Verwendung des Messers und im Wissen um die entsprechenden Folgen zu den Tathandlungen des A* beiträgt und dass er dies auch wollte.
Weiters besteht der dringende Verdacht, er habe bei den Tathandlungen jeweils auch mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung zumindest des A* gehandelt.
In Übereinstimmung mit den erstgerichtlichen Ausführungen kann sich der als dringend anzusehende Tatverdacht in Bezug auf die B* mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt zur Last gelegten Tathandlungen in objektiver Hinsicht auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungen des LKA ** EB 02, insbesondere auf die belastenden Angaben des unmittelbaren Täters A* (ON 10.9 und ON 16) im Zusammenhang mit den Videoaufzeichnungen von B* beim Auskundschaften der Tatobjekte stützen. Dass er nicht selbst unmittelbare Tathandlungen gesetzt hat, ändert nichts am Vorwurf des Beitrags dazu.
Der dringende Tatverdacht in subjektiver Hinsicht lässt sich zwanglos bereits aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), zumal eine andere Erklärung dafür lebensnah nicht angenommen werden kann.
Vor dem Hintergrund des als dringend einzustufenden Tatverdachts nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 StPO in der Ausformung der lit a und b leg cit erfüllt. Denn dieser Haftgrund liegt dann vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte würde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wäre, wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wäre wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist, oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Der Begriff der an sich schweren Folgen im Sinne des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Maßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43). Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen allerdings jeweils aus einer einzigen Tat resultieren (13 Os 14/05s; 15 Os 69/19i).
Diese Voraussetzungen sind für das Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, bei der der unmittelbare Täter eine Waffe verwendete, zwanglos zu bejahen, und zwar selbst dann, wenn (wie hier) das Opfer nicht verletzt worden ist oder keinen besonders hohen Schaden erlitten hat (siehe zu all dem Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43; Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 568).
Den Beschwerdeausführungen zuwider ist für die Prognosetaten und die Gefahr deren neuerlicher Begehung die enorme kriminelle Energie ins Kalkül zu ziehen, die die nach der qualifizierten Verdachtslage begangene verabredete Tatbegehung aufzeigt, bei der den bisherigen Beweisergebnissen zufolge ungeachtet der unmittelbaren Ausführung durch den fünf Jahre älteren A* beide Angeklagten die Tatausführung planten, konkrete Tankstellen auswählten und B* zudem durch vorheriges Auskundschaften der Tatörtlichkeit die Tatausführung des A* in Vergleich zu dessen erster Raubtat deutlich professioneller machte. Außerdem leistete B* durch die gemeinsame Tatausführung und das Warten im Fahrzeug auch einen wesentlichen psychischen Beitrag. Bereits aus der daraus hervorgehenden deutlichen Missachtung grundlegender gesellschaftlicher Werte lässt sich die Gefahr ableiten, B* werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung wiederum mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität und das Vermögen anderer gerichtet wäre, wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a). Da B* zudem der zweifachen Tatbegehung qualifiziert verdächtig ist, ist auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO auszugehen.
Letztlich stellt auch die vom Angeklagten nun erprobte leichte Ausführbarkeit solcher Tathandlungen in Verbindung mit der weiterhin bestehenden tristen finanziellen Situation den Beschwerdeausführungen entgegen einen ausreichenden Anreiz dar, in der die Umstände begründet sind, die Tatbegehungsgefahr in den genannten Ausformungen annehmen lassen. Weshalb Tatbegehungsgefahr deshalb auszuschließen sei, weil nur damit gerechnet werden müsse, dass der Angeklagte nur in der (realistisch nicht realisierbaren) bisherigen Konstellation, und nicht auch alleine oder mit einem anderen Mittäter Raubtaten begehen solle, bleibt unerfindlich.
Lediglich im Hinblick auf das Fehlen von Fluchtgefahr ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Denn allein die Tatsache, dass der 16-jährige Asylwerber minderjährig und ohne seine Familie aus seinem Heimatland geflüchtet ist, stellt im Hinblick darauf, dass er in Österreich existenziell versorgt, aber ohne Geldmittel und Reisedokumente ist, noch nicht die konkreten Umstände dar, aus denen sich bereits in der vom Gesetz geforderten Weise Fluchtgefahr annehmen ließe, weshalb dieser Haftgrund zu entfallen hat.
Die Fortsetzung der bislang nicht ganz sieben Wochen andauernden Untersuchungshaft steht angesichts des – selbst unter Berücksichtigung des nach § 5 Z 4 JGG zur Verfügung stehenden – Strafrahmens von bis zu siebeneinhalb Jahren und der aufgrund des Alters des Beschuldigten von 16 Jahren zur Tatzeit gegebenen Verpflichtung zur Berücksichtigung der mit der Haft verbundenen Nachteile für seine Persönlichkeitsentwicklung und sein Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Denn diese bemisst sich auch an dem immensen Störwert der dem Beschuldigten nach der dringenden Verdachtslage vorgeworfenen zweimaligen bewaffneten Raubüberfälle und der angesichts des genannten Strafrahmens sowie an der im Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe (§§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Hauptverhandlung bereits für den 11. Juni 2025 anberaumt ist (ON 1.43).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft eine allfällig zu erwartende bedingte Strafnachsicht außer Betracht zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0061308 [T5]).
Was die Anwendung familienrechtlicher Verfügungen gemäß § 35 Abs 1 JGG oder gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 StPO betrifft, so sind mangels sozialen Netzes des Angeklagten in Österreich, der bereits zur Tatzeit in einem Asylantenheim von der G* betreut wurde, solche, die geeignet wären, die Haftgründe ausreichend hintanzuhalten, derzeit nicht ersichtlich.
Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht auf § 176 Abs 5 iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO (12 Os 22/22k).
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