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20Bs147/25a•OLG Wien 20Bs147/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 6. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 31. März 2025, GZ ** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde A* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 1.500,-- zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 26. Mai 2024 in ** B*
I./ mit Gewalt zu einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Handverkehr, genötigt, indem er die Handgelenke der Genannten packte, ihre Hände zu seinem entblößten Glied führte, diese zusammendrückte und Masturbationsbewegungen ausführte, wobei sie mehrmals versuchte, ihre Hände wegzuziehen und äußerte, dass sie dies nicht wolle;
II./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme vom Verlassen des Raumes, sowie der Duldung von Küssen zu nötigen versucht, indem er die Genannte im Anschluss an die unter Punkt I./ geschilderte Tathandlung an der Gürtelschlaufe ihrer Hose fasste und versuchte, sie zu sich zu ziehen und sie auf den Mund zu küssen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.
Mit Antrag vom 5. Mai 2025 (ON 43.2) begehrt der Verurteilte nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB iVm § 410 StPO, weil er zum einen den von der Privatbeteiligten B* geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von EUR 1.500,-- geleistet habe und zum anderen eine wöchentliche Psychotherapie begonnen habe, um sich mit dem gegenständlichen Vorfall auseinanderzusetzen und Präventionsarbeit zu leisten. Im Übrigen zeige er spät aber doch Reue und Verantwortungsübernahme.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht die Freiheitsstrafe gemäß § 31a Abs 1 StGB auf 16 Monate herab und sah - unter Ausspruch der Hemmung des Vollzugs der Strafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung - gemäß § 43a Abs 3 StGB vom Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Schadenersatzzahlungen kommen typischerweise als nachträgliche Milderungsumstände im Sinn dieser Bestimmung in Betracht (Ratz, WK-StGB2 § 31a RZ 6; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB14 § 31a Rz 2). Hiebei macht es auch keinen Unterschied, ob die Zahlungen in Erfüllung eines Adhäsionserkenntnisses erfolgten oder ohne eine gerichtlich auferlegte Zahlungspflicht geleistet werden.
Zwar ist dem Verurteilten die nachträgliche Schadensgutmachung als zusätzlich mildernd hinzuzurechnen, doch darf auch nicht übersehen werden, dass der vom Erstgericht nicht in Anschlag gebrachte Erschwerungsgrund des missbräuchlichen Ausnützens eines Autoritätsverhältnisses zum Nachteil des Angeklagten zu gewichten ist. Damit verliert naturgemäß der hinzugekommene Milderungsgrund an Gewicht.
So gesehen hat das Erstgericht - wie schon in seinem Urteil vom 31. März 2025, GZ ** - ohnehin eine für den Angeklagten wohlwollende Entscheidung getroffen und ihm angemessen zwei Monate der moderat bemessenen Freiheitsstrafe abgezogen.
Weil sexuelle Übergriffe in Arbeitsverhältnissen zum Nachteil weiblicher Arbeitnehmerinnen einen weit verbreiteten Missstand darstellen und die begehrte Strafmilderung einer Bagatellisierung solcher Taten gleichkäme, bedarf es schon aus generalpräventiven Gründen des Vollzuge eines Teils der Freiheitsstrafe. Gleiches gebieten ungeachtet des geschilderten Nachtatverhaltens auch spezialpräventive Gründe, nützte der Beschwerdeführer doch schamlos die sich ihm als Vorgesetzter bietende Möglichkeit des sexuellen Übergriffs zum Nachteil einer zur Tatzeit Zwanzigjährigen.
Die in der Beschwerde - abgesehen von der Schadensgutmachung - aufgezählten mildernden Umstände hat das Erstgericht ersichtlich durch die Verhängung einer im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelten Freiheitsstrafe ebenso Rechnung getragen wie durch die Verhängung bloß eines unbedingten Teils derselben. Die mit der Beschwerde ins Spiel gebrachte Reue und Verantwortungsübernahme des Angeklagten kommt für eine sich zu seinen Gunsten positiv auswirkende Strafbemessung zu spät.
Dass mit der Verurteilung berufliche wie private Nachteile einhergehen hätte der Verurteilte vor der Tat deliktshindernd reflektieren müssen.
Die allenfalls in Aussicht stehende gesetzliche Änderung der Voraussetzungen der sogenannten Fußfessel ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 StGB fallbezogen nicht von Relevanz.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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