OLG Wien 19Bs134/25g

19Bs134/25gCourt of AppealJun 3, 2025

Full text

OLG Wien 19Bs134/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00134.25G.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A* wegen § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I 2015/112 und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. April 2025, GZ **, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2025 (ON 70.3) wurde A* der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I 2015/112 und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter anderem gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 81) verpflichtete das Erstgericht den Verurteilten gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO zur Tragung von Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt 78.840 Euro.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 83.1), welche die Erklärung der Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten fordert, weil dem Verurteilten die Begleichung einer derart hohen Summe finanziell nicht möglich sei.

Nach § 381 Abs 1 Z 2 StPO hat der Verurteilte grundsätzlich jene Gebühren zu tragen, die – wie hier - durch Gutachten wegen jener Tat(en) notwendig geworden sind, derentwegen er verurteilt wurde (siehe Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 18). Dies trifft ohne Zweifel auf die – rechtskräftig bestimmten - Gebühren der forensischen Datenauswertungsgutachten vom 13. Dezember 2023 (ON 14.2, Gebührennote ON 15.2) und vom 14. Juni 2024 (ON 48.6, Gebührennote ON 49.2) des Sachverständigen Univ.-Lekt. B* zu.

Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten (§ 391 Abs 2 erster Satz StPO).

Bislang erklärte der Erstrichter die Verfahrenskosten weder aus Anlass des Urteils noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich. Lediglich im Aktenvermerk vom 31. März 2025 (ON 70.4) findet sich unter Punkt 11 der Vermerk „Kosten einbringlich“ (vgl aber auch Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 391 Rz 8, wonach eine Entscheidung über die Einbringlichkeit entfällt, sofern nicht die Uneinbringlichkeit festzustellen ist).

Da die Frage der Einbringlichkeit nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, kann sie auch nicht in die Prüfung durch das Beschwerdegericht einbezogen werden. Dementsprechend ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Beschwerde ist als Antrag aufzufassen, die Verfahrenskosten gemäß § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, sodass die Entscheidung hierüber dem Erstgericht zukommt (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 380–395a Rz 8, § 391 Rz 9; RIS-Justiz RS0130103 [T1]; siehe auch OLG Linz 9 Bs 266/24t uva).

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