projects
2R77/25b•OLG Innsbruck 2R77/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Sachbearbeiterin, *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, wider die beklagte Partei B AG, **, **, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 19.875,86 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein von der Klägerin im Jänner 2016 erworbenes Fahrzeug der Marke *. Die beklagte Partei ist die Herstellerin dieses Fahrzeugs. Im Fahrzeug ist ein Motor des Typs C verbaut. Die EG-Typengenehmigung wurde erlassen. Das KBA vertritt die Ansicht, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung in diesem Fahrzeug verbaut wurde. Das Fahrzeug wurde im März 2023 mit einer Laufleistung von rund 77.000 km an eine Fahrzeughändlerin verkauft. In diesem Umfang ist der Sachverhalt nicht strittig.
Die Klägerin begehrt einen „Rückabwicklungswert“ von EUR 10.007,03 s.A. und brachte vor, dass der im Fahrzeug verbaute Dieselmotor C* vom Abgasmanipulationsskandal betroffen sei. Die Abgasrückführung sei nur in einem Temperaturbereich von 15 bis 33° C voll funktionsfähig; außerhalb dieses Temperaturbereichs werde die Funktionsfähigkeit des NOx-Speicherkatalysators reduziert bzw abgeschaltet. Das Fahrzeug schalte unter Erkennung der Prüfstandsituation in eine sogenannte Aufwärmstrategie, die im normalen Fahrbetrieb nicht aktiviert werde. Die zweite Abschalteinrichtung beinhalte ein Thermofenster; sie sei ferner von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs abhängig.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass der klagsgegenständliche Motortyp C* nicht vom Dieselskandal betroffen und nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei. Gemäß Art 3 Nr 10 VO (EG) Nr 715/2007 sei für die Wirkung der Funktionsänderung auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit, also auf die kombinierte Wirkung von Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung abzustellen und nicht allein auf die Funktionsänderung von Teilen des Emissionskontrollsystems. Eine selektive Betrachtung einzelner Komponenten würde insoweit den Zweck der Regelung unterlaufen, zumal die Schadstoffemissionen im Anlassfall durch das koordinierte Zusammenwirken mehrerer Technologien reduziert würden.
Mit Note vom 20.3.2025 teilte das Erstgericht den Parteien die beabsichtigte Unterbrechung des Verfahrens mit und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern.
Während die Klägerin keine Einwendungen gegen eine Verfahrensunterbrechung erhob, sprach sich die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 2.4.2025 gegen die beabsichtigte Unterbrechung aus. Für eine verpflichtende Einhaltung der Grenzwerte im Realbetrieb fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte unter Realbedingungen sei daher keine Voraussetzung für die Erlangung der Typengenehmigung gewesen. Es sei unerfindlich, wie Mitarbeiter der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Klagsfahrzeugs diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung hätten gelangen sollen. Im Übrigen könne erst auf Grundlage eines einzuholenden Sachverständigengutachtens beurteilt werden, ob im vorliegenden Verfahren überhaupt ein dem Anlassfall tatsächlich vergleichbarer Sachverhalt vorliege.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des OGH im Verfahren 8 Ob 99/24b unterbrochen und nur auf Antrag fortgesetzt werde. Es begründete die Verfahrensunterbrechung im Wesentlichen damit, dass die Beantwortung der vom OGH im vorangeführten Revisionsverfahren formulierten Vorlagefragen durch den EuGH auch für den vorliegenden Fall bedeutsam seien, weil auch dem diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Anlassfall (wie hier) ein von der beklagten Partei hergestelltes Fahrzeug mit einem Motor des Typs C* der Abgasklasse Euro 6 zugrunde liege. Im Klagsfahrzeug sei ein Abgasrückführungs(AGR)system verbaut, das aus einem AGR-Ventil und einem AGR-Kühler bestehe; zusätzlich käme ein Stickoxydspeicherkatalysator samt Dieselpartikelfilter zum Einsatz. Es verfüge weder über ein System mit selektiver katalytischer Reaktion unter Verwendung von AddBlue (SCR-System) noch über eine Fahrkurvenerkennung. Aufgrund des gleichgelagerten Sachverhalts könne der Beantwortung der Vorlagefragen auch Bedeutung für den gegenständlichen Rechtsstreit zukommen; zumindest aber sei die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den vorliegenden Sachverhalt nicht derart offenkundig, dass es darauf gar nicht ankäme (vgl RS0082949). Letztlich sei auch die Frage der Beweislast, welche ebenfalls Gegenstand des vom Obersten Gerichtshof im Verfahren 8 Ob 99/25b eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens sei, von Relevanz.
Die beklagte Partei bekämpft diese Entscheidung mit einem fristgerechten Rekurs. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Unterbrechungsbeschlusses und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge führt die beklagte Partei ins Treffen, dass keine der drei vom Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren 8 Ob 99/24b formulierten Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren präjudiziell sei. Die konkrete Ausgestaltung der im Klagsfahrzeug verbauten technischen Einrichtungen und deren Auswirkungen auf die Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb seien im vorliegenden Fall höchst strittig. Die Klägerin bestreite beispielsweise vehement das Vorliegen eines Gesamtsystems. Deshalb müsse zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt und auf dieser Grundlage auch nachvollziehbare Feststellungen getroffen werden. Erst dann könnte beurteilt werden, ob von einem mit dem vorangeführten Revisionsverfahren vergleichbarer Fall vorliege. Hinzu komme, dass das Klagsfahrzeug über eine Typengenehmigung vom 30.7.2015 verfüge. Jene Gerichte, welche sich außer Stande sähen, ohne Klarstellung der in den zahlreichen Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen durch den Europäischen Gerichtshof über den klagsgegenständlichen Motortyp zu entscheiden, erwarteten offenbar, dass ein Privatunternehmen bereits vor zehn Jahren über diese juristischen Kenntnisse hätten verfügen sollen. Dies könne nicht sein.
Dazu ist auszuführen:
In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung eines Zivilverfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem (pflichtgemäßen) Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765; Höllwerth in Fasching/ Konecny³, § 190 ZPO Rz 77 f; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 190 Rz 1 mwN). Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründen zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht für ein anderes Gericht, das dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie das vorlegende Gericht (RS0114648); wenn aber dieselben Erwägungen betreffend die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, weil die Entscheidungen des EuGH nicht nur das nationale Vorlagegericht binden. Vielmehr entfaltet das Erkenntnis über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung insofern, als alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden haben (RS0110582 [T1, T3], RS0110583).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss wörtlich wiedergegebenen Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 8 Ob 99/24b an den EuGH verwiesen (§ 500a ZPO). In dem diesem Revisionsvefahren zugrunde liegenden Fall hatte der dortige Kläger – wie hier die Kläger – einen von der beklagten Partei hergestellten PKW des Typs ** PKW mit einem Motor des Typs C* erworben. Das dortige Fahrzeug war im August 2015 erstmals zum Verkehr zugelassen worden; das Klagsfahrzeug (unstrittig) im Februar 2016. Beide Fahrzeuge fallen in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 715/2007 und unterliegen der Abgasnorm Euro 6.
Richtig ist, dass das Erstgericht noch keine konkreten Feststellungen zur Funktion der Motorsteuerungssoftware und einer allenfalls bestehenden temperaturabhängigen Regelung der Abgasrückführung getroffen wurden. Im Unterbrechungsbeschluss wird dazu ausgeführt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen sei, dass im Fahrzeug eine temperaturabhängige Regelung verbaut sei, dass jedoch ohne Offenlegung der Motorsteuerungssoftware und ohne eine gründliche Untersuchung der Daten bzw ohne detaillierte Versuche mit dem Fahrzeug unter verschiedenen klimatischen Bedingungen die Frage der Deaktivierung des Onboard-Diagnosesystems bei Überschreiten gewisser Grenzwerte nicht beantwortet werden könne.
Von der beklagten Partei wurde im vorliegenden Fall wiederholt – und bereits mit Schriftsatz vom 10.12.2021 – vorgebracht, dass es für die Bewertung der Gesetzeskonformität des Emissionsverhaltens des Klagsfahrzeugs nicht auf die Emissionen im realen Fahrbetrieb ankomme und daher die Einhaltung des vom Kläger vorgebrachten Grenzwerts im Realbetrieb nicht geboten sei. Damit wird aber von der beklagten Partei gerade jene strittige Rechtsfrage, deren unionsrechtliche Klärung vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 99/24b für erforderlich erachtet wurde (Fragestellung 3a), als wesentlicher Aspekt ins Treffen geführt. Somit bedarf es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensunterbrechung im vorliegenden Fall auch keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen, weil sich die Einschlägigkeit der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Fragestellung 3a bereits aus dem eigenen Prozessstandpunkt der beklagten Partei ergibt.
Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs steht auch der Einwand eines entschuldbaren Rechtsirrtums der Verfahrensunterbrechung nicht entgegen (6 Ob 231/24z, 9 Ob 5/25p); vielmehr wurden jüngst auch bezüglich der Frage des Rechtsirrtums zahlreiche Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Ravensburg vom 27.10.2023, Rs C666/23 unterbrochen (4 Ob 45/25h, 5 Ob 71/24p, 6 Ob 159/24m uvm).
Eine kostspielige Abklärung der Funktion des klagsgegenständlichen Motors und der darin verbauten Motorsteuerungssoftware vor Abklärung der im Revisionsverfahren 8 Ob 99/24b vorgelegten Fragen durch den Europäischen Gerichtshof ist weder prozessökonomisch sinnvoll noch zweckmäßig.
Dem Rekurs der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Demnach hat die beklagte Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.