OLG Linz 8Bs91/25a

8Bs91/25aCourt of AppealJun 2, 2025

Full text

OLG Linz 8Bs91/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00091.25A.0602.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 06. Mai 2025, BE1*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt seit 18. Juni 2024 eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten resultierend aus einer Verurteilung des Landesgerichts Salzburg zu Hv* unter anderem wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB. Das voraussichtliche Strafende errechnet sich – unter Berücksichtigung angerechneter Vorhaft – mit 10. Juni 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat der Strafgefangene seit 25. Jänner 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 10. Juli 2025 erreicht sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06. Mai 2025 lehnte das Erstgericht die vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen insbesondere nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit ohne dessen Anhörung aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 11).

Die dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 12), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht äußerte, ist nicht berechtigt.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe oder ihres nicht bedingt nachgesehenen Teils, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 1 und 2 StGB).

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Insbesondere (einschlägige) Vorstrafenbelastung und ein Rückfall während offener Probezeit wirken sich prognostisch ungünstig aus (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43 Rz 21).

Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist abgesehen von der diesem Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilung 19 weitere Eintragungen auf (ON 8). Unter Berücksichtigung von sechs Bedachtnahmen nach §§ 31, 40 StGB ergeben sich 13 Vorstrafen, wovon 12 als einschlägig zu werten sind. Weder die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsichten (Positionen 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 18 und 19 aaO) noch der Vollzug von Geld – (Position 09 aaO) und Freiheitsstrafen (Positionen 05, 08, 10, 11, 13, 14, 16 und 17 aaO) oder die Gewährung bedingter Entlassungen aus Freiheitsstrafen (Positionen 05, 12 und 16 aaO) führten zur angestrebten Resozialisierung des Strafgefangenen. Vielmehr waren zwei bedingte Entlassungen (Positionen 05 und 16 aaO) und mehrere bedingten Strafnachsichten (Positionen 07 und 18 aaO) zu widerrufen. Von der Verlängerung mehrerer Probezeiten nach § 494a Abs 6 StPO (Positionen 02, 03, 04, 05, 06, 08, 12 und 19 aaO) zeigte sich der Strafgefangene ebenso unbeeindruckt. Auch die wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe (Positionen 02, 05, 12 und 16 aaO) zeigte nicht die gewünschte Wirkung. Die vollzugsgegenständliche Delinquenz erfolgte im strafschärfenden Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB (ON 10).

Das aufgezeigte Verhalten des Strafgefangenen nach staatlichen Sanktionen sowie sein aus zahlreichen Vorstrafen ersichtliches mangelndes Unrechtsbewusstsein und die darin zum Ausdruck gebrachte Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern anderer lassen die nach § 46 Abs 1 StGB gebotene Abwägungsfrage auch vor dem Hintergrund, dass er in Haft eine Alkohol- bzw Suchtgruppe und ein Gewaltpräventionsprogramm sowie eine Einzelpsychotherapie absolviert hat (ON 6 S 5 ff), nicht zu seinen Gunsten lösen. Trotz des Umstands, dass sich der Strafgefangene weiterhin ordnungsgemäß führt, kann mit Blick auf sein dargestelltes erheblich getrübtes Vorleben entsprechend den Ausführungen des Erstgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Auch aus der Wohnmöglichkeit bei Familienangehörigen, einer möglichen Berufstätigkeit außerhalb der Haft, seiner Bereitschaft zur Absolvierung einer Therapie und seinem Wunsch nach Kontakten mit seinem Sohn (ON 12) lassen sich keine ausreichenden Argumente, die für sein zukünftiges Wohlverhalten sprechen würden, gewinnen, da ihn diese Faktoren auch in der Vergangenheit nicht von Straftaten abgehalten haben (vgl ON 10 und ON 13 in BE2*).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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