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16R151/24d•OLG Wien 16R151/24d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* B*, geboren am **, , vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C B, geboren am **, **, vertreten durch Mondl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert: EUR 77.759,94) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1.7.2024, **-66, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.817,92 (darin EUR 636,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Liegenschaft EZ **, GB **, Bezirksgericht Hietzing, mit der Adresse ** wurde mit Schenkungsvertrag vom 23.12.2015 zu gleichen Teilen (je zur Hälfte) in das Miteigentum der Klägerin und des Beklagten übertragen. In dem Schenkungsvertrag befindet sich folgende Bestimmung:
„Die Geschenknehmer versprechen einander wechselseitig und auch der Geschenkgeberin, zu ihren Lebzeiten niemals die Teilung des Geschenkgegenstandes zu begehren.“ (./1).
Gleichzeitig wurde der Geschenkgeberin ein Fruchtgenussrecht eingeräumt. Die Geschenkgeberin, D* B*, war die Mutter der beiden Beschenkten und ist am 06.03.2018 verstorben. Grund für die Schenkung war, für den Fall, dass wieder eine Erbschaftssteuer eingeführt wird, vorzusorgen.
Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung der Liegenschaft. Eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum sei aufgrund der Topographie des Gebäudes ohne umfangreiche Investitionen und Ausgleichszahlungen nicht möglich. Die Teilung würde zu einem Wertverlust für die Eigentümer führen. Der Beklagte bewohne derzeit die Top 3 mit 216,38m², wobei dieser Wohnnutzfläche noch die Dachbodenräumlichkeiten zuzurechnen seien. Die Wohnung Top 1 weise eine Wohnnutzfläche von 58,74m² auf, die Top 2 47,16m². Die Top 1 (bestandsfrei) sei allerdings kein selbständiges Wohnungsobjekt. Vielmehr führe von dieser Wohnung eine Treppe in den ersten Stock, welcher vom Beklagten benützt werde. Die Top 2 sei ursprünglich befristet vermietet gewesen, aufgrund der Weigerung des Beklagten, einen gerichtlichen Übergabeantrag zu beantragen, sei das Bestandverhältnis nunmehr gesetzlich befristet verlängert worden. Die Liegenschaft verfüge noch über ein Gartenhäuschen, welches im vorliegenden Zustand nicht bewohnt werden könne. Es bestehe noch ein ca. 1.090m² großer Garten, der ebenfalls geteilt werden müsste. Eine allfällige Wohnungseigentumsbegründung würde völlig ungleiche Teile für die beiden Streitteile schaffen, überdies müssten sehr hohe Ausgleichszahlungen erfolgen.
Richtig sei, dass die Streitteile mit Vereinbarung vom 26.06.2018 festgehalten hätten, dass in 3 Jahren gemeinschaftliches Wohnungseigentum begründet werden solle. Die Klägerin sei sich darüber nicht bewusst gewesen, dass dies technisch und rechtlich problematisch sei. Das Verhältnis der Streitteile sei damals auch besser gewesen. Die ausschließliche Nutzung des 1. Stocks und der Mansarde durch den Beklagten hätte auch nur bis 25.06.2021 erfolgen sollen.
Das Gutachten des Sachverständigen Mag. E* sei in Auftrag gegeben worden, um den Verkehrswert der Liegenschaft zu ermitteln. Hintergrund dieses Gutachtens sei ein Angebot des Beklagten gewesen, der Klägerin ihre Liegenschaftshälfte abzukaufen. Die Liegenschaft sei zum Zeitpunkt der Klage EUR 2.200.000,-- wert gewesen und mittlerweile EUR 2.300.000,-- wert.
Unrichtig sei, dass die Klägerin mutwillig Prozess führe. Nach der Vereinbarung vom 26.6.2018 übernehme der Beklagte die gesamten Betriebskosten und Reparaturen für seinen eigenen Wohnbereich, während die Reparaturen und Kosten für Top 2 und das Gartenhaus geteilt werden sollen. Der Beklagte schulde der Klägerin bereits jetzt zumindest EUR 16.500,--.
Eine Unzeit der Teilungsklage liege nicht vor, da die Immobilienpreise am Markt stark gestiegen seien, weshalb der beste Zeitpunkt für einen Verkauf gegeben sei.
Der Teilungsverzicht im Schenkungsvertrag sei so auszulegen, dass dieser nur zu Lebzeiten der (bereits verstorbenen) Geschenkgeberin gelten sollte, sodass die Einbringung einer Teilungsklage zulässig sei. Der Verzicht auf Einbringung einer Teilungsklage wäre selbst ohne die genannte Einschränkung nicht zulässig. Selbst die Geschenkgeberin habe in der Zusatzvereinbarung ./D davon gesprochen, dass die Liegenschaft allenfalls veräußert werden könne.
Nach Vorliegen des in diesem Verfahren eingeholten Gutachtens brachte die Klägerin vor, dass sie nicht bereit sei, einen Verlust infolge Wertminderung der Liegenschaft durch die Wohnungseigentumsbegründung zu tragen. Bei Trennung und Sanierung kämen noch unbedingt notwendige Kosten von EUR 214.500,-- hinzu.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er setzte dem Klagebegehren den Einwand der Möglichkeit der Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum entgegen, die vor der Zivilteilung vorrangig sei. Die Streitteile hätten sich bereits vor geraumer Zeit darauf geeinigt, dass Wohnungseigentum begründet werden solle und hätten einen Sachverständigen beauftragt, der den Wert der Liegenschaft ermitteln solle. Das Gutachten von Mag. E* vom 10.08.2021 stelle sowohl den Verkehrswert der Liegenschaft iHv EUR 2.090.000,-- als auch eine Aufteilbarkeit in vier Objekte fest. Aufgrund der prinzipiellen Einigung zwischen den Parteien und der ausdrücklichen Zusage der Klägerin, dass Wohnungseigentum begründet werden solle, sei ein Nutzwertgutachten durch Arch. DI. F* eingeholt worden. Auch danach sei eine Wohnungseigentumsbegründung mit vier Wohnungseigentumsobjekten möglich. Die von der Judikatur herausgebildeten Schranken für Ausgleichszahlungen griffen im Fall einer solchen prinzipiellen Einigung nicht. Unverhältnismäßige Umbaukosten seien nicht zu erwarten. Mit einer nachträglichen Erteilung der bisher fehlenden Baubewilligungen für das Gartenhaus und den Dachgeschossausbau sei nach den Gutachten zu rechnen. Es könne nach dem Gutachten des Sachverständigen Mag. E* überdies davon ausgegangen werden, dass durch die Naturalteilung keine spürbare Wertminderung eintrete.
Die Klagsführung sei rechtsmissbräuchlich. Dadurch, dass die Klägerin der Begründung von Wohnungseigentum im Prinzipiellen bereits zugestimmt habe, habe sie eine vorvertragliche Vertrauenslage des Inhalts geschaffen, dass „man“ auf Basis des Gutachtens die erforderlichen Schritte zur Erlangung des erstrebten Wohnungseigentums unternehmen werde. Der Beklagte habe außerdem mehrfach seinen sehr konkreten Willen bekundet, den Liegenschaftsanteil der Klägerin zu erwerben und die Klägerin habe auch erklärt, ihren Hälfteanteil auf Basis des Gutachtens von Mag. E* zu verkaufen. Diese prinzipielle Kaufabrede versuche die Klägerin zu unterlaufen, indem sie viel zu kurze Fristen für einen Verkauf ihres Hälfteanteils setze und nunmehr einen höheren Kaufpreis verlange. Das wahre Motiv der Klägerin, die den Beklagten in diverse mutwillige Rechtsstreitigkeiten ziehe, die Liegenschaft nicht mehr bewohne und ihren Anteil an den Lasten nicht bezahle, sei es, dem Beklagten und seiner Familie die Wohnung unter den Füßen wegzuziehen. Sie habe keine anderes Interesse, als den Beklagten zu schädigen.
Der Teilung stehe aufgrund der zu tätigenden Reparatur- und Sanierungsarbeiten außerdem das Hindernis der Unzeit entgegen. Das Haus weise vor allem im Erdgeschoss zahlreiche aufsteigende Feuchteschäden und Schimmelbildungen sowie in allen Geschoßen Rissbildungen im Mauerwerk auf. Obwohl der Klägerin dieser Umstand bekannt sei, komme sie seit 2018 ihren Erhaltungspflichten an der gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht nach, weshalb der Beklagte gezwungen gewesen sei, gerichtliche Schritte einzuleiten (BG Hietzing **).
Der Beklagte wandte außerdem ein, dass die Klägerin im Schenkungsvertrag auf die Einbringung einer Teilungsklage verzichtet habe, weswegen die Klage abzuweisen sei.
Eine Auslegung dahin, dass der Teilungsverzicht bloß zu Lebzeiten der Geschenkgeberin und nicht auch der Beschenkten gelte, werde bestritten. Eine Beschränkung des Teilungsverzichtes nur auf Lebzeiten der Geschenkgeberin hätte eine andere Formulierung erfordert, eine Reduzierung nur auf das Leben der Geschenkgeberin erfolge im Vertrag ausdrücklich nicht. Abzustellen sei auf den wahren Willen der Parteien. Sinn und Zweck der Bestimmung sei gewesen, dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleibe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt traf es folgende weitere Feststellungen (bekämpfte Feststellungen in Fettdruck):
(F2) Der Mutter der Parteien war dabei wichtig, dass sie weiter in Ruhe und ohne Streit dort wohnen kann.
Die Klägerin und der Beklagte vereinbarten am 26.06.2018 schriftlich die Kostenaufteilung für die nächsten drei Jahre bis 2021 und die Begründung von Wohnungseigentum nach Ablauf dieses Zeitraums (./B). Tatsächlich kam es nicht zu konkreten Teilungsvorschlägen bzw. einer detaillierten Teilungsvereinbarung.
Die Grundfläche der Liegenschaft beträgt 1.374m². Darauf befindet sich ein Mehrfamilienhaus und getrennt davon ein Gartenhaus. Das Mehrfamilienhaus besteht aus drei Wohneinheiten (Top 1-3), wobei Top 3 im ersten Stock derzeit vom Beklagten, dessen Ehefrau und Kind bewohnt wird. Ausschließlich von Top 3 sind Dachbodenräume zugänglich. Eine vierte Wohneinheit stellt das Gartenhaus dar.
Auf der Liegenschaft befinden sich daher insgesamt vier wohnungseigentumstaugliche Objekte. Diesen Objekten stehen zwei Miteigentümer gegenüber.
Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt EUR 1.804.100,--. Unter Berücksichtigung der Charakteristik des Hauses sowie der Marktentwicklung beträgt der Verkehrswert eines im schlichten Miteigentum stehenden Hälfteanteils EUR 766.700,--, die Summe der beiden Miteigentumsanteile daher EUR 1.533.400,--. (F1) Bei Begründung von Wohnungseigentum beträgt die Summe der Verkehrswerte der so entstehenden 4 Miteigentumsanteile EUR 1.284.400,-, weshalb dies zu einer Wertminderung von EUR 249.000,- bzw 16,24 % führt. Die Teilung der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum wäre bei einer Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin iHv EUR 128.500,- möglich. Die Kosten für die Begründung des Wohnungseigentums, nämlich der Trennung der Wohnungen Top 1 und 3, belaufen sich auf EUR 15.000,-.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Zivilteilung komme nur in Betracht, wenn eine Realteilung nicht möglich oder untunlich sei. Dem unbedingten Teilungsanspruch seien nur durch die beiden selbständigen Teilungshindernisse der „Unzeit“ und des „Nachteils der Übrigen“ Schranken gesetzt. Die Realteilung sei möglich und tunlich, wenn die Sache geteilt werden könne, ohne dass es zu einer wesentlichen Wertminderung komme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden könne, dass die entstehenden Anteile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen seien ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig werde. Die Wertminderung der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum betrage EUR 249.000,-, was bei einem ermittelten Verkehrswert der ungeteilten Sache unter Berücksichtigung des Miteigentums iHv EUR 1.533,400,-- 16,24 % entspreche. Der Oberste Gerichtshof habe die Beträchtlichkeit der Wertminderung bereits bei 15 % bejaht und damit die Zulässigkeit der Realteilung verneint. Die Wertminderung wäre bloß dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Teilungswillige sich bereit erkläre, den anderen Miteigentümern deren Anteil an der Wertminderung auszugleichen. Eine solche Erklärung liege nicht vor und könne aus den Standpunkten der Streitparteien auch nicht abgeleitet werden. Die Wertminderung von 16,24 % sei daher als wesentlich anzusehen, weshalb eine Realteilung unzulässig sei. Auf die Höhe der erforderlichen Ausgleichszahlung sei daher nicht weiter einzugehen.
Das Recht, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu begehren, könne durch die Miteigentümer beschränkt werden, indem sie die verbindliche Vereinbarung treffen, die Gemeinschaft fortzusetzen. Eine solche Vereinbarung sei nach hA als Verzicht auf die Geltendmachung der Teilungsbefugnis zu beurteilen. Ein solcher Verzicht könne auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen, nicht jedoch für immerwährende Zeit. Der Verzicht auf Lebenszeit der Teilhaber sei zulässig, die Verpflichtung gelte jedoch nicht darüber hinaus für Gesamtrechtsnachfolger. Nach § 832 ABGB könne die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht nur zwischen den Teilhabern vereinbart werden, sondern auch mit denselben Wirkungen durch einen Dritten mit Verfügung, also einem Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen, angeordnet werden. Hier hätten sich die Streitparteien im Schenkungsvertrag gegenüber der Geschenkgeberin dazu verpflichtet, zu ihren Lebzeiten nicht die Teilung des Geschenkgegenstandes zu begehren. Diese Vereinbarung sei nach § 914 ABGB so auszulegen, dass die Teilung der Liegenschaft nicht durchgeführt werden dürfe, solange die Geschenkgeberin noch am Leben sei.
Das Teilungshindernis der Unzeit liege bei den derzeit vorherrschenden wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vor. Auch die vom Sachverständigen festgestellte Marktsituation lasse nicht auf das Vorliegen einer Unzeit schließen. Zum Hindernis des „Nachteils der Übrigen“ habe der Beklagte keine bloß vorübergehenden Umstände benennen können, weshalb ihn die Teilung eklatant benachteiligen würde. Demnach stehe der Teilung kein Hindernis entgegen.
Aufgrund der Untunlichkeit der Realteilung wegen beträchtlicher Wertminderung und Unwirksamkeit des Teilungsverzichts sei der Teilungsklage durch Zivilteilung stattzugeben.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen (1.) bzw das Klagebegehren nach Verfahrensergänzung abzuweisen (2.); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (3.).
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorbemerkung
Vorauszuschicken ist, dass trotz des in Punkt 2. der Berufungsanträge enthaltenen Begehrens auf Verfahrensergänzung die Entscheidung in nicht-öffentlicher Sitzung zu treffen war, weil der Berufungssenat gemäß § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
1.1. Überraschungsentscheidung
1.1.1. Als Verfahrensmangel rügt der Beklagte, dass das Erstgericht erstmals in seiner Entscheidung die Rechtsansicht vertreten habe, dass der Antrag auf Zivilteilung abzuweisen bzw eine Realteilung dann möglich gewesen wäre, wenn der Beklagte der Klägerin ein Anbot auf Ausgleichszahlung unterbreitet hätte. Bei entsprechender Erörterung hätte der Beklagte vorbringen können, dass er bereit sei, den Wertausgleich in Höhe von EUR 128.500,-- an die Klägerin zu bezahlen und den entsprechenden Beweis im Sinn eines solchen Angebots vorlegen können.
1.1.2. Ein primärer Verfahrensmangel - also ein Verstoß gegen die Prozessgesetze - kann dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Mangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu verhindern (RS0043049). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten (neuen) Rechtsansicht erstattet hätte. Solches Vorbringen verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, weil es noch nicht als Prozessvorbringen zu werten ist; der Rechtsmittelwerber muss aber dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, dass er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (RS0037095 [T4]). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, fehlt es dem geltend gemachten Verfahrensmangel an der rechtlichen Relevanz.
1.1.3. Die Begründung von Wohnungseigentum gilt als Sonderform der Realteilung (RS0106352 [T1]; RS0013236 [T2]). Die Realteilung geht der Zivilteilung grundsätzlich vor (§ 843 ABGB), sodass eine Zivilteilung nur dann in Betracht kommt, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist (RS0013236 [T4]). Bei der Realteilung hat jeder Miteigentümer einen Teil von annähernd gleicher Beschaffenheit und gleichem Wert zu erhalten (RS0013851). Dies gilt auch im Fall der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum (RS0013851 [T3]).
Richtig hat bereits das Erstgericht darauf verwiesen, dass die Realteilung in der Regel dann sowohl möglich als auch tunlich ist, wenn die Sache (physisch und im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung kommt und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Anteile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Die Realteilung ist also tunlich und möglich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. Geringfügige Wertunterschiede können allerdings in Geld ausgeglichen werden, weil andernfalls die vom Gesetz bevorzugte Realteilung nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte (5 Ob 114/22h mzwN; 5 Ob 151/22z).
Tatsächlich sind daher drei maßgebliche Kriterien der Teilbarkeit zu berücksichtigen, nämlich 1. die Zerlegbarkeit in gleichartige Teile, 2. die Möglichkeit der Teilung im Verhältnis der Anteile und 3. die Möglichkeit der Teilung ohne Wertminderung (siehe nur Sprohar-Heimlich in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 835 Rz 3ff).
1.1.4. Auch in Fällen der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum muss daher jeder Miteigentümer einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit erhalten (5 Ob 12/24m; 5 Ob 36/09v; RS0013851 [T3]). Ob dieses Kriterium ausgehend von der Einschätzung des Sachverständigen, dass einem attraktiven Objekt (Top 3) drei weitgehend unattraktive Objekte (Top 1, 2 und 4) gegenüberstünden (wozu das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen hat, sodass sich eine Beurteilung der Gleichartigkeit verbietet), hier überhaupt erfüllt wäre, hat das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht nicht weiter geprüft.
1.1.5. Ob das zweite Kriterium (Gleichwertigkeit) erfüllt wäre, hat das Erstgericht ebenfalls offengelassen. Es hielt nämlich fest, dass auf die Höhe der erforderlichen Ausgleichszahlung nicht weiter einzugehen sei, weil schon die gegebene beträchtliche Wertminderung - ohne Erklärung eines Ausgleichs dieser Wertminderung – die Realteilung hindere. Die hier angesprochene und festgestellte Ausgleichszahlung von EUR 128.500,-- bezieht sich eindeutig auf den Wertausgleich, der dadurch notwendig wird, dass den Streitteilen keine gleichwertigen Teile zugewiesen werden könnten:
Tatsächlich hat das Erstgericht nicht nur festgestellt, dass eine Wertminderung von EUR 249.000,-- bzw 16,24 % vorliege, sondern auch, dass die Teilung der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum (Anm: nur) bei einer Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin iHv EUR 128.500,-- möglich wäre (US 4). Bei dieser Feststellung hat sich das Erstgericht zweifellos auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und somit in Auslegung der Urteilsfeststellungen (vgl RS0118891) auf jenen Wertausgleich bezogen, der bei Aufteilung der vier Wohnungseigentumsobjekte auf die Streitteile anfällt (Anm: die Wertdifferenz zwischen 770.700,-- (Top 3) und 513.700,-- (Top 1, 2 und 4) ergibt 257.000,--, woraus sich dem Gutachten folgend die - festgestellte - Ausgleichszahlung von EUR 128.500,-- errechnet). Gegen die dahinterstehende Prämisse, dass dem Beklagten als derzeitigem Bewohner der Top 3 (US 3) nach der Teilung auch die Top 3 zugewiesen wäre und somit er – wie festgestellt - zur Leistung dieser Ausgleichszahlung in sechsstelliger Höhe an die Klägerin verpflichtet wäre, wendet sich der Beklagte auch gar nicht.
Der Ausgleich in Geld wird aber nur bei relativ geringfügigen Wertunterschieden als zulässig angesehen; als geringfügig wurde etwa eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1 % oder 3,5 % des Gesamtwerts und eine Ausgleichszahlung von 16 % oder ca 11 % nicht mehr als geringfügig angesehen (Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 843 Rz 6 mwN [Stand 1.1.2022, rdb.at]). In Relation zum Gesamtwert der Sache (US 4: EUR 1.284.400,--) beträgt die festgestellte notwendige Ausgleichszahlung (für den Wertunterschied) hier rund 10 %. Ob damit überhaupt noch ein ausgleichsfähiger – bloß geringfügiger - Wertunterschied gegeben wäre, könnte schon aus den unter 1.1.6. folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben. In der Entscheidung 5 Ob 271/04w hat der Oberste Gerichtshof jedenfalls aber bei einer erforderlichen Ausgleichszahlung an einen Miteigentümer von 9,55 % des Verkehrswertes der Liegenschaft die Abweisung des Begehrens auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum gebilligt. Ausgehend davon wäre daher auch hier kein bloß geringfügiger Wertunterschied mehr anzunehmen.
Richtig ist zwar, dass es auf den Grundsatz, dass alle Teilhaber dem Werte nach gleich gehalten werden müssen und nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können, nach der Rechtsprechung nur dann nicht ankäme, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten oder mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind (RS0126365; RS0013838 [T2]; 5 Ob 109/21x; 5 Ob 60/22t). Dies beträfe im vorliegenden Fall aber nicht den Beklagten, sondern die Klägerin. Dass die Klägerin – nach Erörterung dieser Rechtsprechung - überhaupt mit der Zuweisung des geringerwertigen Teils ohne Verlangen einer Ausgleichszahlung einverstanden gewesen wäre, behauptet auch der Beklagte nicht. Er trägt ausschließlich vor, dass er bei Vornahme der von ihm vermissten Erörterung den „Wertausgleich in Höhe von EUR 128.500,--“ angeboten hätte, womit er sich ausschließlich auf den eintretenden Wertunterschied der durch Begründung von Wohnungseigentum entstehenden Teile bezieht.
1.1.6. Dass er bei entsprechender Erörterung auch erklärt hätte oder überhaupt dazu bereit wäre, der Klägerin anteilsmäßig die durch die Teilung außerdem verursachte Wertminderung, die das Erstgericht mit EUR 249.000,- festgestellt hat, auszugleichen, lässt sich dem Berufungsvorbringen hingegen nicht entnehmen.
Tatsächlich muss aber nicht nur das wertmäßige Verhältnis der Teile nach der Naturalteilung ungefähr den Anteilen der Miteigentümer entsprechen (Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 843 Rz 6 mwN [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Die Realteilung ist außerdem dann unmöglich, wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung der geteilten Sache im Vergleich zur ungeteilten Sache führt (5 Ob 109/21x; 5 Ob 114/22h; RS0110440; RS0013832; RS0013852). Die beträchtliche Verminderung des Werts der gemeinschaftlichen Sache ist damit ein spezifisches Teilungshindernis für die Realteilung (5 Ob 151/22z). Im Fall der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum bezieht sich die Wertminderung auf das Wertverhältnis zwischen den bisherigen schlichten Miteigentumsanteilen und den künftigen Wohnungseigentumsobjekten. Es darf durch die Begründung von Wohnungseigentum zu keiner beträchtlichen Wertminderung der bisherigen Miteigentumsanteile kommen. Der Verkehrswert der bisherigen schlichten Miteigentumsanteile darf daher nicht beträchtlich höher sein als der Verkehrswert der künftigen Wohnungseigentumsobjekte (5 Ob 114/22h Rz 31). Die „Beträchtlichkeit“ der Wertminderung hat der Oberste Gerichtshof – worauf schon das Erstgericht richtig verwiesen hat - bei 15 % oder darüber liegenden Prozentsätzen bejaht (5 Ob 114/22h; 5 Ob 151/22z; 5 Ob 109/21x). Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass jedenfalls ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts (Wertminderung von EUR 249.000,-- bzw 16,24 %) von einer solchen beträchtlichen Wertminderung auszugehen wäre.
Nun könnte zwar nach der Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer Realteilung wegen beträchtlicher Wertminderung durch eine Erklärung des Teilungswilligen, den anderen Miteigentümern deren Anteil an der Wertminderung der Liegenschaft auszugleichen, entkräftet werden. Die Wertminderung wäre dann nicht zu berücksichtigen (5 Ob 114/22h mwN, 5 Ob 151/22z). Der Beklagte erklärt nun aber gar nicht, dass er bereit wäre, mehr als EUR 128.500,--, sohin auch die Wertminderung zu zahlen.
Daraus ergibt sich, dass selbst bei Erörterung der zitierten Rechtsprechung und Erklärung des Beklagten, einen Wertausgleich von EUR 128.500,-- an die Klägerin (für die Zuweisung eines geringerwertigen Teils bzw zum Ausgleich dieses Wertunterschieds) zu bezahlen, aber die Wertminderung der Liegenschaft noch nicht ausgeglichen wäre. Die Realteilung müsste dennoch an der beträchtlichen Wertminderung scheitern, die allein durch die Begründung des Wohnungseigentums eintritt.
Allein mit einer Ausgleichszahlung von EUR 128.500,- wäre daher der Wertunterschied der entstehenden Teile (so man diesen überhaupt noch als geringfügig einstufen könnte) und die durch die Teilung verursachte Wertminderung im Gesamten nicht auszugleichen. Dem Zivilteilungsbegehren wäre auch in diesem Fall stattzugeben.
Dem geltend gemachten Erörterungsmangel fehlt es daher an der rechtlichen Relevanz.
1.2. Unschlüssigkeit des Gutachtens
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beklagte, dass das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G* – konkret die Beurteilung in Bezug auf die Dachschrägen, „Souterrainwohnungen“ und „Gartenzuteilung“ unschlüssig, unklar sowie unbegründet sei und den allgemeinen Erfahrungssätzen widerspreche. Bei einem mängelfreien Verfahren hätte das Erstgericht die vorhandenen Widersprüche aufklären lassen oder einen zweiten Sachverständigen bestellen müssen mit dem Ergebnis, dass die Liegenschaft sehr wohl – mit bloß geringfügigem Wertausgleich – geteilt werden könne.
Die Beurteilung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens sowie der allfälligen Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643 [T4, T7]; RS0043163 [T1, T7, T8, T16]; RS0043168 [T6]; RS0043320 [T10]). Auch die Beurteilung, ob das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ob es erschöpfend war oder ob noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären, fällt in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0043163). Ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, stellt daher eine Frage der Beweiswürdigung dar (RS0043163 [T16]; RS0043320). All diese Fragen sind daher nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern im Zusammenhalt mit der Bekämpfung der Beweiswürdigung geltend zu machen (RS0043320, RS0113643, RS0040586, RS0043163). Es kann auf die Behandlung der inhaltsgleichen Beweisrüge des Beklagten verwiesen werden.
Ein Verfahrensmangel wird vom Berufungswerber mit seiner Rüge nicht zur Darstellung gebracht.
1.3. In Zusammenhang mit der Rüge der Unschlüssigkeit des Gutachtens als Verfahrensmangel wie auch in seiner Beweisrüge trägt der Berufungswerber außerdem vor, dass das Erstgericht die Prüfung und Beurteilung des Beweiswertes unterlassen und die Beweiswürdigung zur Willkür habe werden lassen, in dem es sich mit einer „Leerfloskel“ begnügt habe. Es fehle jegliche Begründung, weshalb das Erstgericht dem Gerichtsgutachten folge und das Privatgutachten (Nutzwertgutachten DI F* ./3 und Planskizze zur Gartenaufteilung ./4) nicht relevant sei. Der Beklagte habe bereits in erster Instanz heftige Kritik und Zweifel an der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des Gutachtens angebracht. Umso ausführlicher hätte das Erstgericht offenlegen müssen, warum es das Gutachten überzeuge und es trotz erheblicher Kritik dem Sachverständigen folge.
Damit könnte inhaltlich auch ein Begründungsfehler angesprochen sein, weil es nicht darauf ankommt, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchen Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425).
Richtig ist, dass sich aus §§ 272, 417 ZPO ergibt, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei – und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt – aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RS0040217). Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (vgl nur Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, 118 mwN).
Das Erstgericht hat jene Feststellungen, die eine Fachkunde erforderten, auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für Immobilienbewertung Dr. G* gestützt. Beweiswürdigend führte es dazu aus, dass der Wert der Liegenschaft, die Höhe der Ausgleichszahlungen und die Wertminderung im Falle einer Wohnungseigentumsbegründung sich aus dem klar verständlichen, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und mehrfach schriftlich und mündlich erörterten Gutachten des Sachverständigen für Immobilienbewertung Dr. G*, welcher die Abweichungen zu den Privatgutachten (Beil./C und ./3) nachvollziehbar erläutert habe, ergebe (US 4). Damit hat es aber die Grundlage für seine Feststellungen offen gelegt und zur Begründung ausgeführt, dass es von der Schlüssigkeit des Gutachtens ausgehe. Diese – wenngleich knappe – Beweiswürdigung des Erstgerichts kann auch vom Berufungsgericht – anhand der Gutachten - nachvollzogen werden, sodass der allenfalls auch angesprochene Begründungsmangel jedenfalls nicht vorliegt. Wie sich bei der Behandlung der Beweisrüge nämlich zeigen wird, hat sich der Sachverständige tatsächlich mit den in der Berufung wiederholten Einwänden bereits in erster Instanz über Aufforderung des Gerichtes auseinandergesetzt, sodass das Erstgericht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass es die Stellungnahme des Sachverständigen zu diesen Einwänden als verständlich und nachvollziehbar erachtet. Ob diese Beweiswürdigung einer Überprüfung standhält, ist Gegenstand der Beweisrüge.
Ein Begründungsmangel liegt nicht vor.
2.1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellungen F1 („Bei Begründung von Wohnungseigentum beträgt die Summe der Verkehrswerte der so entstehenden 4 Miteigentumsanteile EUR 1.284.400,-, weshalb dies zu einer Wertminderung von EUR 249.000,- bzw. 16,24 % führt. Die Teilung der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum wäre bei einer Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin iHv EUR 128.500,- möglich.“) und begehrt stattdessen folgende Feststellungen:
„Bei Begründung von Wohnungseigentum beträgt die Summe der Verkehrswerte der so entstehenden 4 Miteigentumsanteile EUR 1.450.596,40, weshalb dies zu einer Wertminderung von EUR 82.803,60 bzw 5,4 % führt. Die Teilung der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum wäre bei einer auf diese Berechnung gestützten Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin möglich.“
2.1.1. Das Erst- als auch das Berufungsgericht haben den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15]; vgl auch RS0040632). Insbesondere ist es den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken, wenn die eigenen Fachkenntnisse oder schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (RS0043391 [T1]). Hier ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Da das Gericht daher auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, muss es sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und seinen besonderen, im Zug der Zivilgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnisse auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (OLG Wien, 1 R 58/24t mwN [unveröff]; RI0100181). Schlüssigkeit (eines Arguments) bedeutet im Allgemeinen dass dann, wenn angenommene Prämissen (zB Tatsachen) wahr sind, daraus eine bestimmte Konklusion logisch folgt. Angewandt auf die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens folgt daraus, dass das Gericht, dem zwar in der Regel die notwendige Kompetenz fehlt, ein Gutachten fachlich zu prüfen (nur, aber immerhin) zu beurteilen hat, ob der Sachverständige einen auch für einen Laien nachvollziehbaren Weg von einer in seinem Befund festgestellten bzw angenommenen Tatsache zu der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung aufgezeigt hat. Das Gutachten muss für einen Laien im Gedankengang und für einen Fachmann in allen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sein (OLG Wien, 7 Rs 11/25a mwN). Im Sinne einer solchen Plausibilitätsprüfung gelingt es dem Beklagten nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen:
2.1.2. Konkret wendet sich der Beklagte gegen die vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen der Dachschrägen. Obwohl die Empfehlungen für Sachverständige aus dem Jahr 2010 als auch jene der MA 25 Abstriche in Höhe von bis zu 15 % für Dachschrägen, Dachflächen und Gaupen vorsähen (wie sie auch im Nutzwertgutachten von DI F* ./3 vorgesehen seien), habe der Gerichtssachverständige anstelle von Bewertungsabstrichen werterhöhende Umstände angeführt. Der Sachverständige habe sich über allgemeine Erfahrungssätze hinweggesetzt und die Bewertung offensichtlich nach eigenen subjektiven Vorlieben vorgenommen, weil es bloß die persönliche Meinung des Sachverständigen sei, dass für ihn die Attraktivität von Dachgeschosswohnungen gerade in Dachschrägen liege. Der Argumentation des Sachverständigen über die Qualität das Dachbodenanteils der Wohnung Top 3 könne deshalb nicht gefolgt werden, da im objektiv zu bewertenden Dachgeschoss weite Teile der Wohnnutzfläche einen sehr niedrigen Kniestock hätten (Unterschreiten der vorgeschriebenen Licht und Raumhöhe von 2,50 m) und sie den Anforderungen der Wiener Bauordnung zur Nutzung als Aufenthaltsraum nicht gerecht würden.
Damit wiederholt der Beklagte seine bereits in 1. Instanz gegen das Gutachten vorgetragenen Argumente, zu denen der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten und der mündlichen Erörterung konkret Stellung genommen hat. Die Würdigung des Erstgerichts, dass der Sachverständige für Immobilienbewertung die Abweichungen zum Privatgutachten ./3 nachvollziehbar erläutert habe, ist nicht zu beanstanden:
Nach § 8 WEG 2002 ergibt sich der Nutzwert aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben, die nach der Verkehrsauffassung den Wert des Wohnungseigentumsobjekts erhöhen, das sind etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage und Lage innerhalb eines Stockwerks, oder auch vermindern, etwa bei Lärmbelästigung (RS0119359). Nähere Hinweise oder Vorgaben für Zu oder Abschläge gibt das Gesetz selbst nicht vor (Romstorfer/Bechtloff in Illedits, Wohnrecht4 § 8 WEG Rz 3). Durch das Abstellen auf die „Verkehrsauffassung“ wird dem Rechtsanwender ein beträchtlicher Ermessensspielraum eingeräumt (Würth/Zingher/Kovany/Etzersdorfer, Miet und Wohnrecht II24 § 8 WEG Rz 6; ebenso Höllwerth in Hausmann/Vonkilch, WohnrechtWEG4, § 8 WEG Rz 7). Richtig ist aber, dass Empfehlungen für Zu und Abschläge beim Nutzwertgutachten existieren, bei denen es sich aber um unverbindliche Richtwerte handelt (Würth/Zingher/Kovany/Etzersdorfer, Miet und Wohnrecht II24 § 8 WEG Rz 6). Derartige Richtlinien sind die vom Beklagten ins Treffen geführten Empfehlungen für die Ermittlungen der Nutzwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (in Der Sachverständige 2010, 148; nunmehr aktuell Popp, Empfehlungen für die Ermittlung der Nutzwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, Der Sachverständige 2023, 121) sowie die „Erfahrungswerte über selbständige Einheiten sowie über Abstriche und Zuschläge bei der Ermittlung von Nutzwerten gemäß dem WEG 2002“ der Wiener MA 25. Richtig ist, dass die Empfehlungen für die Ermittlung der Nutzwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 in Punkt 1.1.3.10 für „Dachgeschosswohnung: Räume mit Dachschrägen ab Raumhöhe über 1,5m“ einen Abschlag bis 15% vorsehen, ebenso die Erfahrungswerte der MA 25 in Punkt 1.1.2.4.15. „Dachgeschoßswohnung, Abstrich für Schrägen, Dachflächen oder zurückgesetzte Fenster (Dachgauben) in der Summe bis 15%“, wobei es nach den Empfehlungen für die Ermittlung der Nutzwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 sich in der Regel um eine Bandbreite handelt, innerhalb welcher die Sachverständigen die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen haben und von diesen Empfehlungen abweichende Bewertungsmethoden dessen ungeachtet ebenfalls sachgerecht sein können (Der Sachverständige 2010, 148).
Das vorgelegte Gutachten des Architekten DI F* ./3 sieht nun tatsächlich für Dachschrägen einen Abschlag von 15% vor, eine nähere Begründung enthält dieses vorläufige Nutzwertgutachten allerdings nicht. Mit der Ausschöpfung des nach den Richtlinien vorgesehenen höchsten Abschlags käme aber eine massive Beeinträchtigung zum Ausdruck, wobei auch die Berufung nicht darlegt, weshalb ein Abschlag in dieser Höhe gerechtfertigt wäre. Der gerichtliche Sachverständige hat sich hingegen mit dem Gutachten von DI F* konkret auseinandergesetzt und bereits in seinem schriftlichen Gutachten die Auffassung vertreten, dass die gewählten Abschläge teils nicht der Verkehrsauffassung entsprechen, teils unrichtig seien. Er führte aus, dass gerade Dachschrägen die Attraktivität von Dachgeschosswohnungen ausmachten, im konkreten Fall sei die Beeinträchtigung auch nicht gravierend, sodass der Abschlag in Höhe von 15% aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt sei (ON 34, 24). In seinem Ergänzungsgutachten verwies er auf die Fotobeilage des Gutachtens (ON 34, S 90 bis 92), aus der ersichtlich sei, dass von einer starken Beeinträchtigung durch die Dachschrägen keine Rede sein könne und überdies eine Auflockerung durch die großen Dachgauben erfolge. Dabei bezog er sich auch auf die vom Beklagten ins Treffen geführten Empfehlungen (ON 46, 6). Im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung blieb der gerichtliche Sachverständige bei seiner Einschätzung. Er habe lediglich einen Abzug für die Lage im Dachgeschoss ohne Lift vorgenommen, weil er der Auffassung sei, dass die Attraktivität des Dachgeschosses einerseits und die Dachschrägen andererseits insgesamt zu keinem weiteren Abschlag führten (ON 54.3, 3f). Der Sachverständige hat daher nachvollziehbar begründet, weshalb er keinen 15%igen Abschlag vorgenommen hat, weil nämlich von einer starken Beeinträchtigung durch die Dachschrägen keine Rede sein könne. Es handle sich um voll nutzbare Wohnräume (ON 54.3, 3). Die Bezugnahme auf das „Gesamtergebnis“ (ON 54.3., 3) ist insoweit nachvollziehbar, als der Sachverständige doch damit erkennbar nicht auf das Vorhandensein von Dachschrägen allein abstellt, sondern das konkrete Objekt bzw die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einbezieht. Die Erfahrungswerte und Empfehlungen sehen im Übrigen keinen Abschlag „von bis“ vor, sondern „bis 15%“, sodass die konkrete Beurteilung des Sachverständigen (kein Abschlag für Dachschrägen) nicht außerhalb dieser Bandbreite liegt. Eine Unrichtigkeit seines Gutachtens ist nicht erkennbar.
Ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Im Übrigen fallen nach der Rechtsprechung zu § 9 WEG 2002 Bewertungsfragen, insbesondere das Abweichen von veröffentlichten Empfehlungen für Zu und Abschläge beim Nutzwertgutachten, nicht unter einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung (RS0117710 [T4]).
2.1.3. Der Beklagte beanstandet außerdem wie bereits in 1. Instanz , dass auch bei der Ermittlung der Nutzwerte der Top 1 und 2 der im Gutachten angenommene Abstrich für Wohnungslage im Erdgeschoss unter Niveau mit 20% übermäßig hoch ausgefallen sei, weil keine Souterrainlage vorliege, sondern die beiden Wohneinheiten lediglich 8 bis 19 cm unter Niveau lägen, sodass ein Abstrich von maximal 10% gerechtfertigt wäre, weil eine Behebung dieses sehr geringen Niveauunterschiedes durch genehmigungsfreie Abgrabung erfolgen könne.
Richtig ist, dass die Erfahrungswerte über selbständige Einheiten sowie über Abstriche und Zuschläge bei der Ermittlung von Nutzwerten gemäß dem WEG 2002 in Punkt 1.1.2.1.1. „Unterstes Wohngeschoss unter Niveau (Souterrain bzw Keller)“ einen Abstrich von 15% bis 30% vorsehen, ebenso die Empfehlungen für die Ermittlung der Nutzwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 in Punkt 1.1.1.1.1. „Unterstes Wohngeschoss unter Niveau (Souterrain bzw Keller)“. Auch mit dem konkreten, in der Berufung wiederholten Argument hat sich der Sachverständige in I. Instanz aber ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei bei seiner sachverständigen Beurteilung geblieben. Diese Einschätzung ist aber im Gedankengang nachvollziehbar:
So wies der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten darauf hin, dass die Wohnungen Top 1 und 2 nur deshalb überhaupt noch als Wohnungen verwendbar seien, weil diese eine historische Wohnwidmung aufwiesen. Im Falle einer Neuerrichtung wären Wohnräume unterhalb des Erdgeschossniveaus nicht mehr zulässig (ON 34, 41). Im Ergänzungsgutachten führte er weiters aus, dass aufgrund der nicht mehr zeitgemäßen Wohnsituation der von ihm gewählte Abstrich angemessen sei und auch der Verkehrsauffassung entspreche (ON 46, 10). Im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung trat er den Argumenten des Beklagten nochmals entgegen. Er führte aus, dass zwar zutreffend sei, dass die beiden Wohnungen Top 1 und 2 weniger als 20 cm unter Niveau lägen, aus dem Plan ergebe sich ein Niveauunterschied von 15 cm. Aufgrund der nicht zeitgemäßen baurechtlichen Standards sei jedoch ein Abstrich von 20% vorzunehmen. Die Verwendung als Wohnraum sei nur deshalb zulässig, weil es sich um eine sogenannte „Bestandswidmung“ handle, im Falle einer Neubebauung wären diese Räume als Wohnräume gar nicht mehr nutzbar (ON 54.3, 7). Er argumentierte, dass die Objekte im Erdgeschoss nicht mehr heutigen Wohnstandards entsprächen, weil sie eben unter dem angrenzenden Niveau lägen, nicht bzw nur in einem Teil unterkellert und auch nicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit isoliert seien (ON 54.3, 8). Dass der Sachverständige die Bewertung angesichts dieser Begründung, die die Einwände des Beklagten einschließt, nicht nachvollziehbar vorgenommen hätte, ist nicht erkennbar. Entgegen den Berufungsausführungen hat der Sachverständige auch keine „Bewertung bei Neubebauung“ vorgenommen. Worin daher der Widerspruch zu seiner Aussage, er hätte nur den vorhandenen Zustand zu bewerten gehabt, nicht aber bauliche Möglichkeiten, die nicht Gegenstand des Gutachtensauftrags gewesen seien, ist nicht ersichtlich.
Auch in diesem Punkt der Berufung gelingt es dem Berufungswerber daher nicht, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung, das die Expertise des Sachverständigen seinen Feststellungen zugrundelegte, zu erschüttern.
2.1.4. Schließlich trägt der Beklagte noch vor, dass der Sachverständige als werterhöhenden Umstand eine mögliche Gartenzuteilung hätte berücksichtigen können. Den einzelnen der vier Wohnungseigentumsobjekte hätten exklusive Gartenteile zugewiesen werden können, um den Wert der Liegenschaft zu erhöhen. Durch Zuordnung von Gartenflächen an die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte sei ein 10%iger Wertaufschlag für die Zuordnung von Gartenflächen zu den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten vorzunehmen, wodurch eine so große Werterhöhung der Liegenschaft eintrete, dass lediglich eine Wertminderung von 5,4% anstelle der vom Gerichtssachverständigen veranschlagten 16,24% entstehe. Dem Sachverständigen sei ein Denkfehler unterlaufen, dass er statt der Bewertung der Gesamtliegenschaft nur mehr die Bewertung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte zueinander ins Kalkül ziehe und solcherart durch diesen Denkfehler, der letztlich nur im Bereich der Logik, aber nicht in der Sachkunde des Sachverständigen gelegen sei, hinsichtlich der Bewertung der Gesamtliegenschaft zu einem falschen Ergebnis gelange.
Auch mit diesen Einwänden hat sich der gerichtliche Sachverständige mehrfach und eingehend auseinandergesetzt. Zunächst hat er darauf verwiesen, dass es einen Aufteilungsvorschlag, der eine andere Zuordnung der Gartenflächen vorsehen würde, nicht gebe. Eine Widmung der Miteigentümer, die durch das Nutzwertgutachten nachvollzogen werden könne, existiere nicht. Bei Zuordnung der Gartenflächen als Zubehör sei zu berücksichtigen, dass die Erreichbarkeit der Top 4 über allgemeine Teile gewährleistet sein müsse. Ohne Vermessung der Gartenflächen und Festlegung der verfügbaren Teile sei daher eine Zuordnung gar nicht möglich, eine derartige Vermessung und planliche Aufteilung sei aber nicht Gegenstand des Gutachtensauftrags (ON 46,8 f). Im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung legte der Sachverständige überdies dar, dass im Hinblick darauf, dass auch Wege geschaffen werden müssten, um das Objekt Top 4 zu erreichen, sich weiters ein großes Biotop im Garten befinde, dessen Ausmaß auch auf keinen Plänen zu ersehen sei, eine Aufteilung des Gartens nicht möglich sei (ON 54.3, 4). Die vom Beklagten in der Tagsatzung vom 30.1.2024 vorgelegte Beilage ./4 als Vorschlag zur Aufteilung des Gartens hat der Sachverständige ebenfalls in seine Beurteilung einbezogen, jedoch ausgeführt, dass diese die örtlichen Verhältnisse nicht berücksichtige. Er führte aus, dass der Weg zu Top Nr. 4 entlang der Grundgrenze auf der von der Straße aus gesehen rechten Seite verlaufe. Die Top 4 verfüge bereits über einen Garten, der durch eine Mauer abgegrenzt sei, auch diese Mauer sei im gegenständlichen Aufteilungsvorschlag nicht enthalten (ON 54.3., 5). Der Beklagte klammert auch jene Ausführungen des Sachverständigen aus, dass gerade bei einer Liegenschaft, die über derart wenige Objekte verfüge, die Zuweisung eines sonst als gemeinschaftlich nutzbaren Gartens ins ZubehörWohnungseigentum zwar zu einer geringfügigen Erhöhung der Nutzwerte, aber seiner Auffassung noch nicht zu einer Erhöhung der Verkehrswerte führen könne, insbesondere deswegen, weil ja auch das Biotop gemeinschaftlich genutzt, dafür aber auch gemeinschaftlich erhalten werde. Solange jedenfalls nicht einmal feststehe, wo Wege den Garten erschlössen, sei eine Zuordnung im Zubehör keinesfalls möglich. Auch der vorgelegte Plan sei so nicht umsetzbar. Zu Top Nr. 1, der die Beilage ./4 einen Teil des Vorgartens zuweisen wollte, führte der Sachverständige aus, dass dies überhaupt nicht werterhöhend wirke und der Teil des Vorgartens sich derzeit auch in einem befestigten und nicht einem begrünten Zustand befinde. Selbst wenn man allen Objekten einen Garten im Wohnungseigentumszubehör zuordnen würde, ergebe sich eine maximal marginale Veränderung, weil gerade bei derartig wenigen Wohnungseigentumsobjekten eine direkte Zuweisung im Wohnungseigentumszubehör nicht unbedingt erforderlich sei. Die marginale Veränderung bezifferte der Sachverständige mit einer Veränderung des Wertes im Skontobereich, daher in einer Größenordnung von 2 bis 3% (ON 54.3, 5). Der vom Beklagten geforderte Zuschlag von 10% wäre nur dann gerechtfertigt, wenn man Liegenschaften bzw Wohnungen vergleiche, die Gartenflächen bzw keine Gartenflächen hätten (ON 54.3, 6).
Damit hat sich der Sachverständige aber mit den Argumenten der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt, ohne dass ein (Denk-)Fehler zu erkennen wäre. Insbesondere hat der Sachverständige ausgehend von seiner Einschätzung aufgrund der Einwände des Beklagten keine Veranlassung gesehen, die Nutzwertberechnung bzw auch die Verkehrswertberechnung zu verändern (ON 46, 15).
Auch in diesem Punkt bleibt die Beweisrüge daher ohne Erfolg.
2.1.5. Im Übrigen ist auch kein Beweisergebnis ersichtlich, das die vom Beklagten gewünschten Ersatzfeststellungen tragen könnte. Die gewünschten Feststellungen ergeben sich in dieser Form weder aus den vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Mag. E* ./C noch des Gutachters DI F* ./3 und können auch an Hand der Ausführungen in der Berufung wie auch des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten nicht nachvollzogen werden. Der Beklagte brachte dazu in erster Instanz nur vor, dass er sich bei Sachverständigen erkundigt habe und mit einem 10 %igen Wertaufschlag für die Zuordnung von Gartenflächen bzw einzelnen Wohnungseigentumsobjekten vorzugehen sei, sodass man für diese Berechnung bei der Bewertung der Wohnungseigentumsobjekte zu einem Wertverlust von lediglich 5,4 % gelange.
Insgesamt gelingt es der Beklagten daher nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
2.2. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellung des Erstgerichts:
„Der Mutter der Parteien war dabei wichtig, dass sie weiter in Ruhe und ohne Streit dort wohnen kann.“
Er begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Der Mutter der Parteien war dabei wichtig, dass die Liegenschaft im Familienverband bleibt.“
2.2.1. Sollte der Beklagte mit der Rüge, die Beweiswürdigung des Erstgerichts enthalte nicht einmal den Versuch einer Auseinandersetzung mit den Aussagen der Parteien und es fehle jegliche Begründung, aus welchen Erwägungen es den Aussagen der Klägerin mehr Glauben schenke, einen Begründungsmangel im Sinne einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens ansprechen wollen, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass es die Klägerin für glaubwürdig und ihre Angaben für nachvollziehbar hielt. Es begründete auch, weshalb es den Angaben des Beklagten nicht folgte. Dafür führte es nicht nur die nach dem Tod der Mutter getroffene Vereinbarung zur Begründung von Wohnungseigentum an, sondern auch die Zusatzvereinbarung zum Schenkungsvertrag Beilage ./D. Ein Begründungsmangel liegt damit jedenfalls nicht vor.
2.2.2. Gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts führt der Beklagte ins Treffen, dass seiner Aussage zu folgen gewesen wäre. Er habe glaubwürdig angegeben, dass seine Mutter zwei Wünsche geäußert habe, nämlich dass „wir immer dort wohnen können und (…) dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleiben sollte“. Entgegen der Würdigung des Erstgerichts widerspreche diese Aussage nicht der nachfolgenden von den Parteien getroffenen Vereinbarung und auch nicht der Beilage ./D, bei der es sich inhaltlich bloß um eine Schenkungswiderruf im Fall der Dürftigkeit handle, jedoch um keinen Zusatz zum Teilungsverzicht.
Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen auch nicht aus, eine unrichtige oder unbedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss als überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (vgl RI0100099). Dies gelingt dem Beklagten hier nicht.
Den Ausführungen in der Berufung, mit dem Willen der Mutter sei vorsichtig umzugehen, weil es sich um einen Beweis vom Hörensagen handle, ist entgegenzuhalten, dass dies keine überzeugende Begründung dafür ist, weshalb die Angaben des Beklagten glaubwürdiger sein sollten als jene der Klägerin. Das Erstgericht begründete den Umstand, dass es dem Beklagten nicht folgte, damit, dass die Parteien selbst später die Begründung von Wohnungseigentum vereinbart hätten. Es ist aber eine plausible Überlegung, dass der Beklagte dies wohl nicht getan hätte, wäre – wie er dies argumentiert - erkennbarer Wille der Mutter der Verbleib im Familienbesitz und ein Teilungsverzicht über ihren Tod hinaus gewesen. Das Argument des Beklagten, durch die Begründung von Wohnungseigentum wäre die Liegenschaft im Familienbesitz verblieben, klammert aus, dass dadurch dennoch eine Situation geschaffen würde, in der infolge Teilung der Liegenschaft die Wohnungseigentumsobjekte wesentlich leichter veräußert werden könnten. Auch die Erwägungen des Erstgerichts zur Beilage ./D sind durchaus nachvollziehbare Überlegungen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich um einen Schenkungswiderruf im Falle der Dürftigkeit handelt, kommt damit doch der vom Erstgericht angesprochene primäre Zweck der Sicherung der Versorgung der Geschenkgeberin zum Ausdruck. Auch die Erwägung, dass die dort in Betracht gezogene Möglichkeit der Veräußerung eher gegen eine vorrangige Zielsetzung der Geschenkgeberin dahingehend spricht, dass die Liegenschaft jedenfalls im Familienbesitz bleiben solle, ist plausibel. Der Beklagte setzt der Beweiswürdigung des Erstgerichts daher keine solchen überzeugenden Gründe entgegen, die eine andere Beweiswürdigung zur Folge haben müssten. Die Beweisrüge bleibt daher in diesem Punkt erfolglos.
2.3. Im Ergebnis übernimmt das Berufungsgericht daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
In seiner Rechtsrüge steht der Beklagte auf dem Standpunkt, dass richtigerweise zwischen den Parteien ein Teilungsverzicht auf Lebenszeit vereinbart worden sei. Bei der post mortem getroffenen Vereinbarung vom 26.6.2018, die jedoch hinsichtlich der Begründung von Wohnungseigentum niemals umgesetzt worden sei, sei auch der Teilungsverzicht, den sich die Streitparteien wechselseitig zu ihren Lebenszeiten eingeräumt hätten, niemals aufgehoben worden.
Richtig hat bereits das Erstgericht darauf verwiesen, dass die Teilhaber einer Gemeinschaft verbindlich eine Vereinbarung der Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen können. Diese Regelung der Ausübung der Gemeinschaft stellt einen obligatorischen Vertrag dar (RS0013344). Außerdem kann im Fall des § 832 ABGB ein dazu befugter Dritter die gesamte Sache zur Gemeinschaft bestimmt haben (RS0013355), sodass eine nach § 832 ABGB bindende Anordnung des Geschenkgebers (als Alleineigentümer der Liegenschaft) nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre zulässig ist (vgl 3 Ob 2042/96g).
Nach der Rechtsprechung ist ein Konsensualvertrag so zustande gekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde (sogenannter natürlicher Konsens). Bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern kommt es daher nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat (RS0017741; RS0014005). Liegt ein natürlicher Konsens nicht vor, ist nach den Grundsätzen des § 914 ABGB bei der Auslegung einer Erklärung zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei jedoch nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, dass ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915).
Strittig ist zwischen den Parteien, ob die hier in Rede stehende Vertragsklausel dahin auszulegen ist, dass sie nur zu Lebzeiten der Geschenkgeberin oder auch zu Lebzeiten der Geschenknehmer Gültigkeit haben sollte, sodass im letzteren Fall eine Bindung der Geschenknehmer über den Tod der Geschenkgeberin (Mutter) hinaus vorläge. Dem Beklagten ist zunächst zuzugestehen, dass bei einer exakten Formulierung etwa dahin, dass die Geschenknehmer der Geschenkgeberin versprechen, zu deren Lebzeiten niemals die Teilung des Geschenkgegenstandes zu begehren, eindeutig ein Teilungsverzicht bloß zu Lebzeiten der Geschenkgeberin gemeint wäre. Die hier gewählte Formulierung ist aber nicht eindeutig und lässt auch grammatikalisch eine Auslegung in verschiedene Richtungen zu. Dass die Geschenknehmer „einander wechselseitig versprechen und auch der Geschenkgeberin“ und nicht nur ein Versprechen gegenüber der Geschenkgeberin abgeben, hilft für die Frage, ob mit der Formulierung „zu ihren Lebzeiten“ eine Bezugnahme auf die Geschenkgeberin oder auch die Geschenknehmer angesprochen sein sollte, nicht wirklich weiter. Aus dem wechselseitigen Versprechen ergibt sich letztlich nämlich nur, dass die getroffene Vereinbarung auch im Verhältnis der Geschenknehmer zueinander durchsetzbar ist. Rein nach dem Wortlaut wäre sogar eine Auslegung dahin möglich, dass nur die Lebzeiten der Ge schenknehmer (und nicht auch der Geschenkgeberin) angesprochen sein könnten. Einen derartigen Sinngehalt behauptet aber keine der Parteien.
Darauf, ob in rechtlicher Hinsicht zur Auslegung des Vertrags aus der nachträglichen Vereinbarung vom 26.6.2018 (zulässigerweise) Rückschlüsse auf den Parteiwillen möglich sind, kommt es hier jedenfalls nicht an. Dem Beklagten ist nämlich nicht zu folgen, dass sich aus den Feststellungen kein vom Vertragstext abweichender oder diesen präzisierender Parteiwillen ergibt. Das Erstgericht hat nicht nur festgestellt, dass es der Mutter der Parteien wichtig war, dass sie weiter in Ruhe und ohne Streit dort wohnen kann (US 3), sondern wenngleich disloziert in der Beweiswürdigung auch, dass beiden Geschenkgebern (klar gemeint: Geschenknehmern) klar war, dass die Geschenkgeberin selbst zu ihren Lebzeiten abgesichert sein wollte, darüber hinaus den Streitparteien aber keine weiteren Belastungen auferlegt werden sollten (US 5). Sieht man darin nicht überhaupt schon einen natürlichen Konsens, so ist damit jedenfalls die erkennbare Absicht der Vertragsparteien ersichtlich, dass keine über den Tod der Geschenkgeberin hinausgehende Verpflichtung auferlegt werden sollte. Damit ist die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung, dass die Teilung der Liegenschaft nicht durchgeführt werden dürfe, solange (bloß) die Geschenkgeberin noch am Leben sei, aber nicht zu beanstanden.
Auch auf die Zusatzvereinbarung zum Schenkungsvertrag ./D muss daher im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht mehr zurückgegriffen werden. Anzumerken bleibt aber, dass das Erstgericht mit der Bezugnahme auf die Zusatzvereinbarung in der Beweiswürdigung jedenfalls keine – wie vom Beklagten moniert – „überschießende“ Feststellung getroffen hat. Die Klägerin hat in der Tagsatzung vom 12.3.2024 diese Zusatzvereinbarung ./D vorgelegt und dazu – entgegen den Berufungsausführungen – auch ein Vorbringen erstattet. Sie trug vor, dass selbst die Geschenkgeberin in Beilage ./D davon gesprochen habe, dass die Liegenschaft allenfalls veräußert werden könnte (ON 58.2,6), dies in Bestreitung des Vorbringens des Beklagten selbst, dass es sich bei der Beilage ./D um eine Zusatzvereinbarung handle, die unter der Bedingung des Lebens der Geschenkgeberin stehe, was sich insbesondere aus Punkt II dieser Vereinbarung ergebe. Dort werde der Sinn und der Zweck dieser Vereinbarung mit der Lebensführung im bisherigen Stil und der Versorgung aus gesundheitlichen Gründen genannt. Diese Vereinbarung habe daher nach dem Ableben der Geschenkgeberin keine Auswirkungen (ON 58.2., 5). Selbst wenn man – wie der Beklagte - in der Erwägung des Erstgerichts, dass durch die Zusatzvereinbarung zum Schenkungsvertrag (Beilage ./D), in welcher die Beschenkten sich verpflichtet hätten, für den Fall, dass die Geschenkgeberin ihre Lebensführung oder gesundheitliche Versorgung nicht mehr gewährleisten könne, über eine Verwertung des Geschenkgegenstandes Einvernehmen herzustellen und darin auch ausdrücklich die Veräußerung der Liegenschaft als Möglichkeit erwähnt werde, eine dislozierte Feststellung sehen würde, fände diese in den Prozessbehauptungen der Parteien jedenfalls Deckung, sodass sie auch nicht als bedeutungslos und unbeachtlich (vgl RS0037972 [T6, T7, T14]) angesehen werden kann. Im Übrigen hat der Beklagte die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde ./D (die mit dem Schenkungsvertrag ./1 einen „einheitlichen Vertrag“ bildet – vgl ./D, 1) auch nicht bestritten, sodass es auch deshalb unbedenklich ist, wenn das Erstgericht auf den - unstrittigen - Vertragstext der Zusatzvereinbarung ./D des in den Feststellungen ohnedies enthaltenen Schenkungsvertrags ./1 Bezug nimmt (vgl nur RS0121557).
Dass eine Zivilteilung deshalb nicht in Betracht käme, weil sich die Parteien prinzipiell bereits auf die Begründung von Wohnungseigentum geeinigt hätten, argumentiert der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr. Vielmehr steht er in diesem Zusammenhang nur auf dem Standpunkt, dass der Teilungsverzicht weiterhin Gültigkeit habe und auch durch die Vereinbarung vom 26.6.2018 nicht außer Kraft gesetzt worden sei, nachdem diese niemals umgesetzt worden sei.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass das Teilungshindernis der Unzeit und des Nachteils der Übrigen nicht vorliege, lässt der Beklagte in der Berufung unbekämpft, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Auch auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs kommt der Beklagte in der Berufung nicht mehr zurück, sodass es auch insoweit keiner Auseinandersetzung bedarf.
3.2. Verstoß gegen zwingende Denkgesetze
In der Rechtsrüge wiederholt der Beklagte inhaltsgleich die Ausführungen seiner Beweisrüge zur Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gutachten entspreche nicht den zwingenden Denkgesetzen, weil es sich nicht an die einschlägigen Gesetze und Auslegungsregelungen für Gerichtssachverständige halte. Richtig ist, dass nach höchstgerichtlichen Entscheidungen (die den Versuch einer Partei betreffen, das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens mit Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in Zweifel zu ziehen) Gutachtensergebnisse mit Rechtsrüge bekämpfbar wären, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (vgl RS0043168 [T14], RS0043404, RS0043235, RS0043122).
Bereits bei der Behandlung der Beweisrüge wurde dargelegt, worauf verwiesen werden kann, dass hier ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze nicht ersichtlich ist. Auch im Rahmen der Rechtsrüge beruft sich der Beklagte auf die Empfehlungen der Sachverständigen und Erfahrungswerte der MA 25, zu denen bereits dargelegt wurde, dass es sich um nicht verbindliche Richtwerte handelt (siehe dazu schon oben 2.1.). Welche einschlägigen „Gesetze“ und „Auslegungsregelungen“ der Sachverständige sonst „uminterpretiert“ haben soll, führt die Berufung nicht konkret aus.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Es gebührt nur der dreifache Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG).
Die Klägerin bewertete ihr Zivilteilungsbegehren mit EUR 77.759,94 und brachte dazu vor, dass es sich um den Einheitswert der Liegenschaft, somit um den nach § 60 Abs 2 JN maßgeblichen Betrag handelt. Seit der Aufhebung der Wortfolge „§ 60 Abs 2 JN“ in § 500 Abs 3 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof hat ein davon unabhängiger, am objektiven Wert orientierter Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht zu erfolgen (3 Ob 8/13t; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 502 Rz 146). Unzweifelhaft ist hier von einem EUR 30.000, übersteigenden Wert der Liegenschaft auszugehen, weshalb der erkennende Senat den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO über diesem Betrag ansetzt.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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