OLG Innsbruck 11Bs140/25p

11Bs140/25pCourt of AppealMay 28, 2025

Full text

OLG Innsbruck 11Bs140/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00140.25P.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 6.5.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und dem Angeklagten gemäß § 61 Abs 2 Z 2 lit b StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch den Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 7) ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass zwar die wirtschaftlichen, jedoch keine der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO genannten Voraussetzungen vorlägen, insbesondere keine schwierige Sach- oder Rechtslage. Darüber hinaus wurde der Angeklagte auf die Manuduktionspflicht des Gerichts „hingewiesen“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 9), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und der Berechtigung zukommt.

Dass die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Angeklagten iSd § 61 Abs 2 StPO vorliegt, führte bereits das Erstgericht zutreffend aus.

Aus den mit der Beschwerde - mangels Neuerungsverbots zulässig - vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Angeklagte an einer psychischen Krankheit, nämlich einer Anpassungsstörung mit verlängertem depressiven Reaktionsmuster bei multipler exogener Belastungssituation leidet, welche die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 Z 2 lit b StPO erfordert, weil er infolge seiner psychischen Krankheit trotz der für das Gericht bestehenden Manuduktionspflicht (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) nicht in der Lage ist, sich selbst zweckentsprechend zu verteidigen.

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