OLG Linz 9Bs115/25p

9Bs115/25pCourt of AppealMay 28, 2025

Full text

OLG Linz 9Bs115/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00115.25P.0528.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* wegen § 39 Abs 1 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 15. Mai 2025, Hv1*-48, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. Mai 2025 wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (ON 40). Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde die mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. Dezember 2022, Hv2*, hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieses Urteil sowie der Widerrufsbeschluss erwuchsen noch am 7. Mai 2025 aufgrund allseitigen Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, sodass der sich zum Urteilszeitpunkt in Untersuchungshaft befindliche A* mit 7. Mai 2025 (10:17 Uhr) aufgrund richterlicher Strafvollzugsanordnung vom 7. Mai 2025 (ON 43) in den Strafvollzug übernommen wurde (Strafantrittsbericht ON 46).

Mit handschriftlichem Ansuchen, eingelangt am 9. Mai 2025, stellte A* den Antrag auf „therapeutische Maßnahme statt Strafe“, sohin auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2025 (ON 48) wies das Erstgericht diesen Antrag im Wesentlichen unter Hinweis auf die bereits erfolgte Übernahme in den Strafvollzug als unzulässig zurück und schloss – wegen offenbarer Aussichtslosigkeit einer Beschwerde – nach § 7 Abs 3 StVG die Hemmung der Strafvollzugsanordnung aus.

Die dagegen fristgerecht am 22. Mai 2025 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Rechtsmittelwerber unter Betonung seiner Therapiewilligkeit auf der Gewährung eines Strafaufschubs beharrt, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist ein Aufschub des Strafvollzugs für die Dauer von höchstens zwei Jahren auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) möglich. Sowohl die Überschrift des § 39 SMG als auch dessen Formulierung und der ausdrückliche Verweis auf § 3 Abs 4 StVG stellen klar, dass die (amtswegig oder über Antrag erfolgte) Prüfung der Voraussetzungen des § 39 SMG grundsätzlich bereits vor dem Strafantritt zu erfolgen hat und ein Aufschub nicht unbegrenzt während eines bereits begonnenen Strafvollzugs möglich ist (vgl OLG Linz 9 Bs 24/12m = RIS-Justiz RL0000120; Schwaighofer in WK² SMG § 39 Rz 26 mwN). Die Aufnahme der Wortfolge „auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug“ samt Verweis auf § 3 Abs 4 StVG durch die SMG-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 110/2007) erfolgte zur Klarstellung, dass der Aufschub des Vollzuges bei Vorliegen der Voraussetzungen auch noch nach der Übernahme in den Strafvollzug zu gewähren ist (ErläutRV 301 BlgNR 23. GP 29). Nichtsdestotrotz muss der Antrag auf Strafaufschub vor der förmlichen Übernahme in den Strafvollzug gestellt werden (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 28 f; Nimmervoll, ÖJZ 2013, 715 f; aA Birklbauer in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm² § 39 SMG Rz 6). In zeitlicher Hinsicht maßgeblich ist hiebei die richterlich verfügte Strafvollzugsanordnung ieS (OLG Linz 7 Bs 19/19x; RIS-Justiz RL0000200). Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass bei Verurteilten, die sich mit Rechtskraft des Urteils bereits in Untersuchungshaft befinden, ein zeitlich unbegrenztes Vorgehen nach § 39 SMG ermöglicht werden sollte, nicht jedoch bei jenen Verurteilten, die sich auf freiem Fuß befinden und ihre Strafe nach Maßgabe des § 3 Abs 1 bis 3 StVG anzutreten haben (OLG Wien 21 Bs 131/24d; 17 Bs 352/15m; Nimmervoll, ÖJZ 2013, 716).

Der vom Rechtsmittelwerber – aufgrund des Datums seines Einlangens sowie auch auf Basis des Inhalts – zweifelsfrei nach Einleitung des Strafvollzugs aufgrund erfolgter Strafvollzugsanordnung vom 7. Mai 2025 (ON 43) gestellte Aufschiebungsantrag in Bezug auf die verhängte zweijährige Freiheitsstrafe erweist sich somit – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Erstgerichts – als unzulässig.

Soweit das Erstgericht – ohne strenge Antragsbindung – auch zu einer amtswegigen Prüfung der Aufschubsvoraussetzungen nach § 39 SMG verpflichtet ist (Schwaighofer in WK² SMG § 39 Rz 25 mwN), fehlt es fallkonkret an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Auslösung der Entscheidungspflicht (vor Übernahme in den Strafvollzug). Insbesondere geht aus dem Protokollsvermerk (ON 40) kein formlos gestelltes Ansuchen des A* hervor, mit welchem er zumindest implizit seine Therapiebereitschaft kundgetan hätte (vgl hiezu OLG Graz 10 Bs 47/13g = RIS-Justiz RG0000090; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 29). Ein solches Verfahrensergebnis, welches die Annahme rechtfertigt, dass die Voraussetzungen des § 39 SMG vor Übernahme in den Strafvollzug vorliegen könnten (Nimmervoll, ÖJZ 2013, 716), ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Abschließend ist anzumerken, dass die vom Widerrufsbeschluss betroffene dreimonatige Freiheitsstrafe (zu Hv2* des Landesgerichts Wels), die ebenfalls von der Strafvollzugsanordnung (ON 43) umfasst ist, aufgrund der vom Anstaltsleiter zu bestimmenden Reihenfolge offenkundig noch nicht effektiv in Vollzug gesetzt wurde (ON 46), sodass insofern einem Antrag auf Strafaufschub die fehlende Rechtzeitigkeit nicht entgegengehalten werden könnte (vgl OLG Linz 9 Bs 116/16x = RIS-Justiz RL0000168). Da die bezughabende Verurteilung ausschließlich wegen des Verbrechens der Verleumdung (§ 297 Abs 1 zweiter Fall StGB) erfolgte (ON 37, 3), fehlt es jedoch an der materiellen Voraussetzung der Verurteilung wegen einer Straftat nach dem SMG bzw einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln stehenden Straftat (§ 39 Abs 1 SMG).

Sohin hat der angefochtene Beschluss Bestand.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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