OLG Linz 3R64/25i

3R64/25iCourt of AppealMay 28, 2025

Full text

OLG Linz 3R64/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00064.25I.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Pensionistin, **, , vertreten durch die Gruböck, Folta Ferrari GF2 Rechtsanwälte OG in Baden, gegen die Beklagten 1. B C, geboren am *, Pensionist, und 2. D, geboren am **, selbständig, beide **, *, wegen (richtig) EUR 25.200,00 sA und Feststellung (EUR 15.000,00) über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. März 2025, Cg-56, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das in seinem Punkt 3. bestätigt wird, wird in seinen Punkten 1., 2. und 4. abgeändert, sodass es insgesamt wie folgt lautet:

„1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 22.732,07 samt 4 % Zinsen aus EUR 20.433,00 seit 2. Februar 2023 und aus EUR 1.800,00 seit 16. Dezember 2024 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 2.467,93 sA wird abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin für sämtliche derzeit noch nicht bekannten Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall vom 21. Jänner 2023 bei der E* am F*, **, **, zur ungeteilten Hand haften.

4. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit EUR 24.490,44 (darin EUR 2.977,47 USt und EUR 6.625,60 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit EUR 4.028,46 (darin EUR 671,41 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 21. Jänner 2023 unternahm die Klägerin im Zuge eines Hotelaufenthalts eine vom Hotel organisierte Pferdeschlittenfahrt gemeinsam mit sechs weiteren Personen - darunter G*, H* (ihr Lebensgefährte), I* (ihr Sohn) und J* (ihr Schwiegersohn). G* buchte und bezahlte diese. Gebucht wurde die Pferdeschlittenfahrt „seitens der Betreiberin K* F*“ bei der Zweitbeklagten. Gelenkt wurde die Kutsche vom Erstbeklagten, einem Landwirtschaftsmeister, der seit 36 Jahren Kutschen lenkt, den Betrieb von 1989 bis 2020 aufgebaut und infolge seines Pensionsantritts der Zweitbeklagten, seiner Lebensgefährtin, verkauft hat. Er ist bei der Zweitbeklagten geringfügig beschäftigt und führt Kutschenfahrten durch.

Die Kutsche vom Hersteller L* wurde vom Erstbeklagten 2013 gekauft. Es handelt sich um eine offene Konstruktion mit einem Kutschbock, zwei gegenüberliegenden Sitzbänken und einer weiteren (dritten) von hinten aufsteckbaren, erhöht angeordneten Sitzbank. Letztere Sitzbank wird so befestigt, dass man die Bank hochhebt, die beiden unten angebrachten Trag- bzw. Einsteckrohre mit einem Durchmesser von 4 cm in die am Kutschenrahmen befestigten Rohre mit einem Durchmesser von 5 cm streckt und von unten mit vier Schrauben sichert.

Die Fahrt führte zu einer Hütte, wo die Fahrgäste einkehrten. Am Nachmittag erfolgte die Rückfahrt. Der Erstbeklagte spannte die Pferde vor den Schlitten und rief zum Aufsteigen auf. Die Klägerin setzte sich auf die hinterste (erhöhte) Sitzbank, die brach, sodass sie und auch ihr Sohn aus 1 bis 1,5 m zu Boden fielen. Die Klägerin erlitt Verletzungen in Form einer komplexen Fraktur des linken Oberarmkopfes und einer unverschobenen Radiusfraktur intraartikulär.

Ursache des Sturzes war ein Bruch der Trag- bzw. Einsteckrohre der Sitzbankbefestigung. Die zwei Trag- bzw. Einsteckrohre, die zur Befestigung der Sitzbank dienen, waren bereits ein Mal mittels Schweißen repariert worden. Ob diese Reparatur vor dem Kauf der Kutsche 2013 oder danach durch den Erstbeklagten oder die Zweitbeklagte erfolgte, steht nicht fest. Sie war jedenfalls nicht fachgerecht. Im besagten Bereich darf überhaupt keine Reparatur durch Schweißen erfolgen, weil dies die Tragfähigkeit des Trag- bzw. Einsteckrohres schwächt. Die Konstruktion war auch ohne Schweißnähte für die auftretenden Kräfte zu schwach und nicht dafür geeignet. Die unsachgemäße Schweißreparatur hat die ohnehin nicht geeignete Konstruktion zusätzlich geschwächt und war ursächlich für den Bruch.

Die Kutschen werden bei der Zweitbeklagten jährlich vor dem Winter serviciert. Der Service bezieht sich auf die Hydraulik, die Bremsen und die Lager der Räder. Die Wartungen führt der Erstbeklagte oder ein anderer Mitarbeiter durch. Dass ein Konstruktionsmangel aufgrund der Unterdimensionierung der Konstruktion vorliegt, konnte er nicht erkennen.

Die auffälligen, unsachgemäßen Schweißnähte waren „immer ersichtlich“. Ein Laie, der sich mit „Derartigem“ beschäftigt, hätte sehen müssen, dass die Schweißnaht anders ist. Der Erstbeklagte hat in der Landwirtschaftsschule auch gelernt, wie eine sachgemäße Schweißnaht aussieht. Er hat auch einen Schweißkurs besucht. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hätten erkennen können, dass die Schweißnähte nicht sachgemäß waren.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz von (richtig) gesamt EUR 25.200,00 sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen, aus dem Unfall resultierenden Schäden. Die Nutzung der Kutsche im konkreten Zustand durch die Beklagten sei grob sorgfaltswidrig. Ein Kutscher müsse sich vor jeder Fahrt vom Zustand der Kutsche „versichern“. Zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten sei ein Beförderungsvertrag zustande gekommen, der auch Schutzwirkung entfalte. Der Besitzer eines Fuhrwerks habe dafür zu sorgen, dass dieses nur im vorschriftsgemäßen Zustand in Betrieb genommen werde. Der Erstbeklagte sei der Zweitbeklagten zuzurechnen.

Die Beklagten bestritten eine Haftung. Sie hätten von einer Reparatur der Kutsche bis zum Unfall nichts gewusst. Sie hätte darauf vertrauen dürfen, dass von der Kutsche keine Gefahr ausgehe, zumal diese von einem renommierten Pferdeschlittenunternehmen gekauft worden sei. Im Zuge der Kontrollen sei ihnen kein Mangel aufgefallen. Der Erstbeklagte habe nicht gewusst, dass eine Gefahr drohe. Auch der Zweitbeklagten sei keine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten. Die Klägerin sei nicht Vertragspartnerin der Zweitbeklagten geworden. Die E* sei über öffentliche Wege nicht erreichbar. Eine Haftung nach der StVO scheide daher aus.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 23.967,70 samt 4 % Zinsen aus EUR 21.647,07 seit 2. Februar 2023 und aus EUR 1.800,00 seit 16. Dezember 2024 und im Umfang des Feststellungsbegehrens statt, während es das Leistungsmehrbegehren von EUR 232,93 sA abwies. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 4 bis 7 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die wesentlichen Feststellungen wurden bereits wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht lastete das Erstgericht dem Erstbeklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und der Zweitbeklagten eine Verletzung des zu Gunsten der Klägerin Schutzwirkung entfaltenden Beförderungsvertrages an. Beide hätten erkennen müssen, dass die Reparatur nicht sachgemäß ausgeführt worden sei und dies eine potentielle Gefahr dargestellt habe.

Gegen die Klagsstattgabe richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Klägerin die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Tatsachenrüge und Aktenwidrigkeit:

1.1. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben (Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).

1.2. Eine Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347).

2.1. Die Beklagten bekämpfen die Negativfeststellung zur Frage, ob die Reparatur der Kutsche vor deren Ankauf seitens des Erstbeklagten im Jahr 2013 oder danach erfolgte, als unrichtig und aktenwidrig. Sie begehren die Ersatzfeststellung, dass die Reparatur bereits vor 2013 erfolgte. Das Erstgericht habe die Negativfeststellung aktenwidrig damit begründet, dass keine Beweisergebnisse zum maßgeblichen Vorbringen der Beklagten vorliegen würden, obwohl die Beklagten vom Sachverständigen anlässlich der Befundaufnahme befragt angegeben hätten, dass die Reparatur bereits vor dem Ankauf der Kutsche 2013 erfolgt sein müsse.

2.2. Richtig ist, dass das Erstgericht die Negativfeststellung „mangels Vorliegens jeglicher Beweisergebnisse zum maßgeblichen Vorbringen der Beklagten“ getroffen hat. Richtig ist auch, dass die Beklagten vom Sachverständigen anlässlich der Befundaufnahme befragt angaben, dass die Reparatur bereits vor 2013 erfolgt sein müsse, weil sie keine Reparatur beauftragt hätten (vgl ON 15, S 8). Die in Rede stehende Negativfeststellung ist allerdings ebenso wenig rechtlich relevant wie die begehrte Ersatzfeststellung.

3.1. Die Beklagten kritisieren auch die Feststellung, dass die unsachgemäße Reparatur die ohnehin nicht geeignete Konstruktion zusätzlich geschwächt hat und für den Bruch der Trag- bzw. Einsteckrohre ursächlich war. Sie begehren folgende Ersatzfeststellung: „Ursache für das Abbrechen der dritten Sitzreihe war ein für die beklagten Parteien nicht erkennbarer Konstruktionsmangel, aufgrund dessen es zwangsläufig zu einem Abbrechen dieser Sitzbank kommen musste. Aufgrund des Konstruktionsmangels wäre die dritte Sitzreihe auch ohne Schweißnaht gebrochen. Die Schweißnaht hat lediglich die Konstruktion zusätzlich geschwächt, sodass es allenfalls früher zum Abbrechen der Sitzbank gekommen ist, ohne dass die zeitliche Verschiebung jedoch feststellbar wäre.“

Die bekämpfte Feststellung sei widersprüchlich und finde keine Deckung im Sachverständigengutachten. Aus diesem ergebe sich eindeutig, dass die dritte Sitzbank auch ohne die Reparatur aufgrund des Konstruktionsmangels jederzeit habe abbrechen können. Ursache des Bruchs sei ein Konstruktionsfehler. Die unsachgemäße Schweißnaht sei lediglich „ein erschwerender Umstand“.

3.2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf Basis des Sachverständigengutachtens getroffen. Der Sachverständige hielt fest, dass die Schweißnähte äußerst stümperhaft ausgeführt worden seien und die Konstruktion zusätzlich geschwächt hätten (ON 15, S 9). Im besagten Bereich dürfe überhaupt keine Reparatur durch Schweißen erfolgen (ON 15, S 10). Die Konstruktion in Form der einsteckbaren Befestigung der dritten Sitzbank sei für die auftretenden Kräfte zu schwach ausgeführt und daher nicht geeignet. Beide Trag- bzw. Einsteckrohre hätten infolge eines Dauerbruchs versagt, was in der Folge zum stümperhaften Reparaturversuch mittels Schweißen geführt habe (ON 15, S 11). Auch den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2024 (ON 31.2) lässt sich nichts anderes entnehmen. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Trag- bzw. Einstreckrohre - wie festgestellt (US 5) - bereits einmal als Folge eines Konstruktionsmangels brachen und dieser Bruch durch eine verfehlte und noch dazu unsachgemäße Schweißreparatur saniert wurde, die Ursache für den neuerlichen Bruch war. Die bekämpfte Feststellung ist vom Gutachten gedeckt und unbedenklich.

4.1. Die Beklagten wenden sich auch gegen die Feststellung, dass „der Zweitbeklagte im Betrieb der Erstbeklagten die Kutschenfahrten durchführt“. Sie streben die Ersatzfeststellung an, dass der Erstbeklagte „fallweise“ Kutschenfahrten durchführt und auch weitere Kutscher bei der Zweitbeklagten beschäftigt sind.

4.2. Das Erstgericht hat festgestellt (US 6), dass der Erstbeklagte bei der Zweitbeklagten geringfügig beschäftigt ist und „die“ Kutschenfahrten durchführt. Abgesehen davon, dass dieser Feststellung ohnehin nicht zwingend der Inhalt beizumessen ist, dass ausschließlich der Erstbeklagte Kutschenfahrten durchführt, ist es rechtlich nicht relevant, ob nur der Erstbeklagte oder auch andere Kutscher Kutschenfahrten durchführen.

5.1. Nicht zuletzt bekämpfen die Beklagten die Feststellung, dass sie hätten erkennen können, dass die Schweißnähte nicht sachgemäß waren. Sie wenden sich auch gegen die als dislozierte Feststellungen eingestuften Ausführungen in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung, dass sie hätten erkennen müssen, dass die Schweißnaht unsachgemäß ist und eine potentielle Gefahr darstellt. Sie begehren folgende Ersatzfeststellung: „Die Schweißnaht im Bereich der Einschubrohre war nur dann erkennbar, wenn man sich bückt und den Bereich, in dem die Einschubrohre in die Kutschenkonstruktion geschoben werden, genau untersucht. Bei einer genauen Untersuchung wäre feststellbar gewesen, dass die Schweißnaht in diesem Bereich ein perlenförmiges Aussehen hat. Für einen Laien ist jedoch nicht erkennbar, ob eine derartige Schweißnaht sach- und fachgerecht ist oder nicht.“

Das Erstgericht habe die Feststellung unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten getroffen. Ob es insofern auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen oder dessen mündliche Ausführungen abstelle, sei unklar. Der Sachverständige habe die Qualität der Schweißarbeiten nicht untersuchen können, weil die Bruchstücke nicht mehr vorhanden gewesen seien. Er habe lediglich Lichtbilder beurteilen können. Es sei auszuschließen, dass für einen Laien erkennbar sei, dass „für den Fall, dass bei einer Schweißnaht jede Menge Kugeln draufpicken, diese Schweißnaht nicht die gleiche Festigkeit aufweist wie eine Schweißnaht, die glatt ist und V-förmige Linien von der Führung des Schweißdrahtes hat“. Bemerkenswert sei die Aussage des Sachverständigen, dass einem Laien der Hausverstand nicht verboten sei. Die Schweißnaht habe auch mehr als 10 Jahre gehalten. Bemerkenswert sei auch, dass der Sachverständige den Erstbeklagten auch bezüglich der Schweißarbeiten eines Profis gefragt habe, ob er sein Gutachten gelesen und zur Kenntnis genommen habe, dass auch diese Reparatur ein „Pfusch“ sei. Er mute sohin einem Laien Kenntnisse zu, die nicht einmal ein Profi habe. Dem Gutachten sei auch nicht zu entnehmen, weshalb ein Kutscher oder ein Kutscherunternehmer eine unsachgemäße Schweißreparatur hätte erkennen können. Das Erstgericht habe aus einem Können in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung ein Müssen gemacht.

5.2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung (US 6) auf Basis des Sachverständigengutachtens getroffen.

Der Sachverständige hielt in seinem schriftlichen Gutachten fest, dass die Bruchstücke der Schweißnähte nicht mehr vorhanden seien und daher nicht untersucht werden könnten. Allerdings könne aus den vorliegenden Bildern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Schweißnähte äußerst stümperhaft ausgeführt worden seien (ON 15, S 9). Was die Beklagten nun mit ihrer Bezug habenden Kritik für ihren Standpunkt gewinnen wollen, ist nicht ersichtlich. Die Lichtbilder (vgl ON 15) waren für den Sachverständigen zwecks Beurteilung offensichtlich ausreichend.

In der Verhandlung vom 29. Mai 2024 (ON 31.2) führte der Sachverständige aus, dass die Schweißnaht für einen Laien sichtbar sei (ON 31.2, S 12). Es sei auch für einen Laien - „jemandem, der mit Kutschen fährt“ - erkennbar, dass „hier jede Menge Kugeln draufpicken“. Auch einem Laien sei der Hausverstand nicht „verboten“. „Man muss sich da etwas denken, wenn er so eine Schweißnaht sieht, dass das nicht normal ist.“ Eine Schweißnaht, die in Kugelform „oben drauf pickt“, könne das Rohr nicht zusammenhalten (ON 31.2, S 13). Auf die Frage des Beklagtenvertreters, warum ein Laie wissen solle, „was da drinnen ist und dass das drinnen hohl ist“, erklärte der Sachverständige: „Im konkreten Fall war nichts hineingesteckt. Wenn das Schweißgut oberflächlich auf dem Rohr pickt, dann wäre ein Schluss darauf, dass innen ordentlich geschweißt ist, völlig idiotisch. Es widerspricht jedem Hausverstand. Der Einschub ist nicht fachgerecht. Ich gehe davon aus, dass ein Laie, der sich mit Derartigem beschäftigt, sehen hätte müssen, dass diese Schweißnaht anders ist. Man kann sehen, dass oben das drauf pickt, und dann kann man sicher sein, dass das innen nicht halten kann“ (ON 31.2, S 13).

Die Ausführungen des Sachverständigen vermögen die bekämpfte Feststellung problemlos zu tragen. Sie sind - auch mit Blick auf die Lichtbilder (ON 15) - schlüssig. Hinsichtlich jener Ausführungen, die die Beklagten als „bemerkenswert“ bezeichnen, kann nicht erkannt werden, warum diese bemerkenswert sein sollen. Der Sachverständige hat dem Erstbeklagten nicht Kenntnisse zugemutet, die nicht einmal ein Profi hat. Er hat den Erstbeklagten lediglich gefragt, ob er sein Gutachten gelesen und zur Kenntnis genommen habe, dass seiner Ansicht nach auch die nach dem zu beurteilenden Unfall vorgenommene Reparatur ein „Pfusch“ sei.

Die Feststellung, dass auch eine Laie, der sich mit „Derartigem“ beschäftigt, hätte sehen müssen, dass die Schweißnaht „anders“ ist (US 6), lassen die Beklagten unbekämpft. Zudem lassen sie außer Acht, dass der Erstbeklagte in der Landwirtschaftsschule gelernt hat, wie eine sachgemäße Schweißnaht aussieht, und auch einen Schweißkurs besucht hat.

Wenn die Beklagten ins Treffen führen, dass die Schweißnaht mehr als 10 Jahre „gehalten“ habe, kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 29. Mai 2024 (ON 31.2, S 12) verwiesen werden.

Letztlich ist festzuhalten, dass sich die Position der Schweißnaht ohnehin aus den Feststellungen (US 5) ergibt. Die begehrte Ersatzfeststellung in Richtung eines Erfordernisses einer „genauen“ Untersuchung lässt sich hingegen nicht aus dem Sachverständigengutachten ableiten.

6.1. Die Beklagten kritisieren weiters die Feststellung zum „Sach- und Betreuungsaufwand“ im Umfang von EUR 5.388,09. Sie streben eine Negativfeststellung zur Frage an, ob und in welcher Höhe der Klägerin Behandlungskosten entstanden sind. Die Beilage ./L weise ein nicht nachvollziehbares Zahlenwerk mit einer Zwischensumme von EUR 7.130,09 auf. Es sei nicht möglich, nachzuvollziehen, welche Positionen laut dieser Aufstellung in der festgestellten Summe enthalten seien. Die Klägerin habe die Kausalität der angeführten Positionen nicht bestätigen können. Der medizinische Sachverständige habe zu den Einzelpositionen keine Angaben gemacht.

6.2. Das Erstgericht hat die in Rede stehende Feststellung (US 7) auf Basis der Beilage ./L in Zusammenhalt mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen getroffen.

Die Beilage ./L (eine „Ergänzung und Aktualisierung“ der Beilage ./H-1 [vgl ON 54.4, S 2]) weist - wie die Beklagten zutreffend wiedergeben - eine Zwischensumme von EUR 7.130,09 aus. Die Aufstellung ist übersichtlich und nachvollziehbar. Sie wurde von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten erstellt, die dazu auch befragt wurden. Der medizinische Sachverständige erklärte, dass alle Behandlungen, Physiotherapien und Psychotherapien „soweit aus den ihm zugängigen Unterlagen“ unfallkausal sind.

Demgemäß stellte das Erstgericht fest: „Für Sach- und Behandlungsaufwand, mit Ausnahme der Moncler Jacke, Sporthemd und Ausgaben für Friseur, Nagelpflege und Maniküre, entstand der Klägerin ein vorfallskausaler Schaden in Höhe von EUR 5.388,09.“ Ausgehend davon ist entgegen der Behauptung der Beklagten auch der festgestellte Betrag nachvollziehbar, sind doch vom Betrag von EUR 7.130,09 die Positionen Moncler-Jacke (EUR 1.200,00), Sportunterhemd (EUR 50,00), Friseur (EUR 75,00, EUR 143,00 und EUR 103,00), Nagelpflege (EUR 51,00, EUR 34,00 und EUR 45,00) und Maniküre (EUR 41,00) abzuziehen.

Für die von den Beklagten angestrebte Negativfeststellung besteht vor dem dargelegten Hintergrund kein Anlass.

7.1. Letztlich wenden sich die Beklagten gegen die mit EUR 1.078,98 festgestellten Fahrtkosten. Sie streben insofern eine Negativfeststellung an. Die Beilage ./M sei kein Beweis. Aus dem medizinischen Gutachten lasse sich in Bezug auf die Höhe der Fahrtkosten nichts ableiten.

7.2. Die Beilage ./M ist eine Aufstellung der Klägerin bezüglich ihrer Fahrtkosten gegliedert nach Datum, gefahrenen km und benötigter Zeit. Warum diese Aufstellung „kein Beweis“ sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wurde zur Beilage ./M - eine überarbeitete bzw. ergänzte Version der Beilage ./G - auch befragt (ON 31.2, S 4; ON 54.4, S 3). Dass „alle Behandlungen, Physiotherapien und Psychotherapien“ unfallkausal waren, ergibt sich - wie schon dargelegt - aus dem medizinischen Sachverständigengutachten. Die bekämpfte Feststellung ist daher von den Beweisergebnissen gedeckt. Welche Fahrten nicht unfallkausal gewesen sein sollen, legen die Beklagten zudem nicht dar. Für die ihrerseits angestrebte Negativfeststellung besteht angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse kein Anlass.

II. Zur Rechtsrüge:

1. Die Beklagten monieren, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, wo sich die Schweißnaht befunden habe und dass man diese nur habe erkennen können, wenn man sich „hinunterbückt“ und „genau betrachtet“. Es komme nämlich nicht nur darauf an, ob sie hätten erkennen können, dass die Schweißnaht unsachgemäß gewesen sei, sondern auch darauf, ob sie den Mangel und die daraus resultierende Gefahr hätten erkennen können. Es sei der Entscheidung nicht zu entnehmen, weshalb die Zweitbeklagte in der Lage gewesen sein soll, zu erkennen, dass die Schweißnaht unsachgemäß sei. Es komme nicht auf die konkrete Fachkunde des Erstbeklagten an, sondern darauf, ob ein Kutscher ohne Fachausbildung erkennen hätte müssen, dass die Stelle brechen werde. Es lasse sich dem Ersturteil auch nicht entnehmen, aufgrund welcher rechtlichen Bestimmungen und mit welcher Sorgfalt ein Kutscher vor Beginn der Fahrt welche konkreten Untersuchungen durchzuführen habe. Ein Kutscher könne darauf vertrauen, dass eine Kutsche keine Konstruktionsmängel aufweise. Weder der Erstbeklagte noch die Zweitbeklagte hätten den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu vertreten. Es stehe fest, dass ein Konstruktionsmangel vorliege und die Sitzbank auch ohne die Schweißreparatur gebrochen wäre. Auch andere Kutscher hätten den Mangel nicht erkannt. Die Zweitbeklagte habe nur eine Ausbildung als Touristikkauffrau und kenne sich mit Schweißarbeiten nicht aus. Eine Gefahrenquelle müsse erkennbar sein. Es sei nicht nachvollziehbar, was das Erstgericht unter der gebotenen Sorgfalt verstehe, wenn eine Gefahrenquelle - wie hier - nur bei besonderer Aufmerksamkeit und einer „darüber hinaus bestehenden“ Fachkunde erkannt werden könne. Der Erstbeklagte habe die Sorgfaltspflichten eines „normalen Kutschers“ zu erfüllen. Eine detailgenaue Überprüfung der Kutsche vor Antritt der Fahrt, um schwer erkennbare Mängel zu entdecken, könne nicht verlangt werden.

Das Erstgericht habe zu Unrecht einen Betrag von EUR 5.000,00 an Pflege- und Haushaltshilfekosten zugesprochen. Es wäre nur ein Betrag von EUR 3.765,00 gerechtfertigt gewesen.

Die Position Sach- und Betreuungsaufwand hätte wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden müssen.

Das Feststellungsbegehren sei nicht gerechtfertigt. Dauerfolgen müssten bereits beziffert und mit der Klage geltend gemacht werden. Lediglich für Spätfolgen könne ein Feststellungsbegehren erwirkt werden. Das Feststellungsbegehren sei nur hinsichtlich künftiger Spätfolgen gerechtfertigt.

2.1.1. Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]). Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Berufungswerber mit den Argumenten des Erstgerichtes gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13]; RS0043603 [T4, T9, T12, T16]).

2.1.2. Die Beklagten zeigen keine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auf.

Das Erstgericht hat die Position der Trag- bzw. Einsteckrohre festgestellt (US 5), woraus sich die Lage der Schweißnaht ergibt. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.

Dass die Schweißnaht lediglich bei „genauer“ Betrachtung erkennbar gewesen wäre, steht in Widerspruch zu den Feststellungen.

Das Erstgericht hat festgestellt (US 5), dass auch ein Laie, der sich mit „Derartigem“ beschäftigt, sehen hätte müssen, dass die Schweißnaht anders ist, und dass der Erstbeklagte und auch die Zweitbeklagte hätten erkennen können, dass die Schweißnaht nicht sachgemäß war.

Ein Konstruktionsmangel war für den hier zu beurteilenden Bruch nicht ursächlich. Es steht auch nicht fest, dass die Sitzbank auch ohne Schweißreparatur gebrochen wäre. Es ergibt sich zudem nicht aus den Feststellungen, dass die Gefahrenquelle „nur bei besonderer Aufmerksamkeit“ und bei „darüber hinaus bestehender Fachkunde“ hätte erkannt werden können.

Dass eine detailgenaue Überprüfung der Kutsche erforderlich gewesen wäre und der Mangel schwer erkennbar war, steht in Widerspruch zu den Feststellungen.

2.2. Die Gefährdung absolut geschützter Rechte (also auch des Rechts auf körperliche Unversehrtheit), ist grundsätzlich verboten (RS0022946, RS0008996, RS0023550). Aus diesem Verbot werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet. Diese bestehen - unabhängig von Sonderhaftungsnormen - dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahrenquelle, also zum „positiven Tun“ folgt aus der vorhergehenden Verursachung der Gefahrensituation. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen (2 Ob 223/15f; RS0022778, RS0023719). Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Verkehrssicherungspflicht denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Ingerenzprinzip; 2 Ob 70/12a SZ 2012/134; 1 Ob 97/15v; 7 Ob 59/16a; 2 Ob 223/15f; RS0022778). Voraussetzung ist das bei gehöriger Sorgfalt mögliche Erkennen einer Gefahrenlage. Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Die Grenzen des Zumutbaren sind zu beachten. Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an (7 Ob 59/16a; RS0023487 [T7]).

Werden auf einem Fuhrwerk (vgl § 2 Abs 1 Z 21 StVO) Personen befördert, hat der Lenker nach § 70 Abs 4 StVO dafür zu sorgen, dass sie so untergebracht sind, dass sie den sicheren Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und gefahrlos befördert werden können. Zumal die Beklagten in erster Instanz die Anwendbarkeit der StVO unter Hinweis auf die Beilage ./5 zeigend „zur Hinfahrt am Unfallsort“ ein Fahrverbotsschild - ausgenommen Anrainer - bestritten, ist auf den Geltungsbereich der StVO (§ 1 StVO) und darauf zu verweisen, dass aus dem allgemeinen Umstand, dass eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf (zum Beispiel nur Personenkraftwagen, nur Anrainer oder nur Behördenfahrzeuge), nicht geschlossen werden kann, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handelt (vgl RS0073102).

Beim Erstbeklagten handelt es sich um einen erfahrenen Kutschenfahrer, der den Maßstab des § 1299 ABGB zu vertreten hat (RS0026557). Er hat auch selbst zugestanden, dass die Pflicht besteht, vor Antritt einer Fahrt Kutschen „in Augenschein zu nehmen“ (vgl ON 31.2, S 7). Der Erstbeklagte hat dies auch getan (US 6). Dass die ersichtliche, auffällige Schweißnaht unsachgemäß war, hat er damals - wie auch weder zuvor noch im Rahmen von seinerseits durchgeführten Wartungen - nicht erkannt, obwohl er dies hätte erkennen können. Dass dies ein Sicherheitsrisiko bzw. eine Gefahrenquelle darstellt, hätte dem Erstbeklagten auffallen müssen. Er hat daher nach objektiven Kriterien eine Sorgfaltswidrigkeit zu verantworten.

2.3. Gegen die vom Erstgericht unterstellte vertragliche Haftung der Zweitbeklagten führen die Beklagten in ihrer Berufung nichts ins Treffen. Die nebenvertragliche Pflicht der Zweitbeklagten umfasst jedenfalls die Verwendung einer verkehrs- und betriebssicheren Kutsche. Auch nach § 70 Abs 3 StVO hat der Besitzer eines Fuhrwerkes dafür zu sorgen, dass es nur im vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb genommen wird.

Auch die Zweitbeklagte hätte sehen müssen, dass die Schweißnaht „anders“ ist. Sie hätte erkennen können, dass die Reparatur unsachgemäß war. Dass dies ein Sicherheitsrisiko bzw. eine Gefahrenquelle darstellt, hätte auch ihr auffallen müssen. Zudem hätte dies bei den vom Erstbeklagten und von anderen Mitarbeitern jährlich durchgeführten Wartungen auffallen müssen. Deren Fehlverhalten ist der Zweitbeklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnen.

3.1. Richtig ist, dass sich aus den Feststellungen ein Pflege- und Haushaltshilfebedarf von insgesamt 251 Stunden ergibt. Unter Berücksichtigung des festgestellten Stundensatzes von EUR 15,00 ergibt sich insofern ein gerechtfertigter Betrag von EUR 3.765,00 und nicht - wie vom Erstgericht ohne nähere Begründung zugrunde gelegt - von EUR 5.000,00 (auch nicht nach § 273 ZPO). Insofern ist das Ersturteil zu korrigieren.

3.2. Eine Unschlüssigkeit in Bezug auf den Betrag von EUR 7.100,00 an „Sach- und Behandlungsaufwand“ liegt nicht vor. Der Betrag ergibt sich nachvollziehbar aus der Beilage ./L. Die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit. Der Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Beilagen ./H , ./H1 und ./L) im Vorbringen reichte; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge mussten nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (RS0037907).

3.3. Das Interesse des Geschädigten im Sinne des § 228 ZPO an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden ist nach der Rechtsprechung schon dann gegeben, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis nicht ausgeschlossen werden können (RS0039018 [T2]). Nur in den Fällen, in denen der Eintritt künftiger Schäden „mit Sicherheit ausgeschlossen“ oder „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen“ oder „mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausschließbar“ ist, fehlt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer potentiellen Haftung für zukünftige Schäden (RS0039018 [T27, T28], RS0038976 [T22]).

Das Erstgericht hat festgestellt, dass bei der Klägerin eine unfallskausale Bewegungseinschränkung im Bereich der Schulter und am linken Handgelenk verbleibt. Spät- und Dauerfolgen aufgrund des Vorfalls können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ausgehend davon ist dem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse nicht abzusprechen.

III. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1.1. Die Beklagten monieren zunächst, dass sich das Leistungsbegehren zuletzt laut Ausdehnung in der Verhandlung vom 16. Dezember 2024 auf gesamt EUR 25.200,00 belaufen habe, während das Erstgericht von EUR 24.200,00 ausgegangen sei.

1.2. Die Klägerin hat in der Verhandlung vom 16. Dezember 2024 ihr Leistungsbegehren folgendermaßen ausgedehnt: „Es werden geltend gemacht an Schmerzengeld EUR 12.500,00, Sach- und Behandlungsaufwand EUR 7.100,00, an Fahrtkosten EUR 1.100,00 und an Pflegekosten und Betreuungskosten EUR 4.500,00 in Anknüpfung an die bereits in der Klage geltend gemachten Betreuungs- und Pflegekosten, zu denen auf Grund der 2. Operation noch 35 Stunden x EUR 15,00 pro Stunde, sohin rund EUR 500,00, hinzugerechnet werden.“

Dies ist vom Wortlaut her und unter Berücksichtigung der Klage dahin zu verstehen, dass an Pflege- und Haushaltshilfekosten EUR 4.500,00 geltend gemacht werden. Dem im Sinne des Erstgerichtes in der Berufungsbeantwortung eingenommenen Standpunkt der Klägerin in Richtung Geltendmachung von EUR 5.000,00 ist entgegen zu halten, dass sie in ihrer Klage insofern einen Betrag von EUR 3.375,00 (EUR 2.025,00 und EUR 1.350,00) begehrte. Wie eine „Hinzurechnung“ von EUR 500,00 laut Erklärung in der Verhandlung vom 16. Dezember 2024 mit dem behauptetermaßen auf EUR 5.000,00 ausgedehnten Betrag in Einklang zu bringen sein soll, ist nicht ersichtlich.

Ausgehend davon errechnet sich ein Leistungsbegehren von EUR 25.200,00. Folgerichtig zeigen die Beklagten auch auf, dass das Erstgericht der Klägerin insofern EUR 500,00 in Verletzung des § 405 ZPO zugesprochen hat.

2.1. Die Beklagten verweisen weiters darauf, dass die Klägerin in der Verhandlung vom 16. Dezember 2024 Zinsen aus EUR 20.433,00 seit 2. Februar 2023 und aus EUR 1.800,00 seit 16. Dezember 2024 begehrt habe. Es sei auch unklar, welche Positionen im Betrag von EUR 1.800,00 enthalten seien.

2.2. Die Klägerin hat in besagter Verhandlung tatsächlich „4 % Zinsen aus EUR 20.433,00 seit 02.02.2023 und aus EUR 1.800,00 seit 16.12.2024“ geltend gemacht. Dieses Zinsenbegehren wurde von den Beklagten nicht (substantiiert) bestritten, sodass dieses als zugestanden gelten kann (§ 267 ZPO; vgl RS0039927). Allein die Ausdehnung des an Schmerzengeld geltend gemachten Betrages von EUR 10.000,00 auf EUR 12.500,00 rechtfertigt den Zinsenzuspruch aus EUR 1.800,00.

Das Erstgericht hat festgehalten (US 11), dass der Zinsenlauf mangels substantiierter Bestreitung „wie begehrt“ angesetzt werden könne, allerdings im Punkt 1. des Urteilsspruchs Zinsen aus (nicht nachvollziehbaren) EUR 21.647,07 statt EUR 20.433,00 zugesprochen. Dieser Fehler hätte im Wege einer Maßgabebestätigung korrigiert werden können, weil sich aus dem Ersturteil zweifellos ergibt, dass das Erstgericht die Zinsen antragsgemäß zusprechen wollte.

3. Letztlich wiederholen die Beklagten in Bezug auf die „der Höhe nach bestrittenen Positionen“, dass ein Verweis auf Beilagen und das medizinische Gutachten nicht ausreichend sei. Das Erstgericht vermische auch in unzulässiger Weise einzelne Klagspositionen, indem es aus dem Titel „Sach- und Behandlungsaufwand“ einen Betrag von EUR 5.388,09 zuspreche, ohne dass sich dem Ersturteil entnehmen lasse, wie sich diese Position zusammensetzen würde.

Insofern kann auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge verwiesen werden. Eine Scheinbegründung liegt aus den dort angeführten Gründen nicht vor.

IV. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Rechtsmittelzulässigkeit

1. In teilweiser Stattgabe der Berufung war das Ersturteil in seinen Punkten 1. und 2. ausgehend von einem Leistungsbegehren von EUR 25.200,00 im Sinne eines Zuspruchs von EUR 22.732,07 (Schmerzengeld: EUR 12.500,00; Sach- und Behandlungsaufwand: EUR 5.388,09, Fahrtkosten: EUR 1.078,98; Pflege- und Haushaltshilfekosten: EUR 3.765,00) bei gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 2.467,93 sA abzuändern. In seinem Punkt 3. war das Ersturteil zu bestätigen.

2.1. Die Abänderung des Ersturteils bedingt eine Neufassung der Kostenentscheidung erster Instanz (Punkt 4. des Urteilsspruchs). Aufgrund der Klagsausdehnung in der Verhandlung vom 16. Dezember 2024 (ON 54.4) sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 43 Abs 2 ZPO (geringfügiges Unterliegen).

Im ersten Verfahrensabschnitt (Klage bis zur Verhandlung vom 16. Dezember 2024) beläuft sich der Streitwert auf (richtig) EUR 34.758,00 (Leistungsbegehren: EUR 19.758,00 [im Rubrum der Klage richtig angegeben, im Urteilsbegehren unrichtig mit EUR 20.433,00]; Feststellungsbegehren: EUR 15.000,00). Die Klägerin ist mit ihrem Leistungsbegehren im Umfang von EUR 18.508,00 und mit ihrem Feststellungsbegehren durchgedrungen, was rechnerisch EUR 33.508,00 entspricht. Daraus resultiert eine Obsiegensquote von 96,40 %. Die Beklagten haben der Klägerin daher Kosten auf Basis des ersiegten Betrages von EUR 33.508,00 zu ersetzen.

Die Beklagten haben Einwendungen erhoben. Die Klägerin hat zu Recht für die Klage einen Einheitssatz von 100 % in Anschlag gebracht (vgl § 23 Abs 6 RATG). Die Urkundenvorlage vom 18. Juni 2024 (ON 36) ist im Einklang mit dem Erstgericht nicht zu honorieren, weil die damit vorgelegten Urkunden bereits früher hätten vorgelegt werden können. Beim Antrag vom 18. September 2024 (ON 42) handelt es sich um einen Antrag auf mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens Dris. L*. Dieser Antrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu honorieren, allerdings nicht nach TP 3A RAT, sondern (von Amts wegen, vgl etwa OLG Linz 3 R 110/20x) nach TP 2 RAT. Richtig ist, dass die Klägerin durchwegs - zu Unrecht - einen Streitgenossenzuschlag von 15 % verzeichnet hat. Dieser beträgt lediglich 10 % (vgl § 15 RATG).

Auch hinsichtlich der Pauschalgebühr (EUR 1.789,40) hat die Klägerin zu Unrecht einen Streitgenossenzuschlag von 15 % berücksichtigt. Die Pauschalgebühr beläuft sich richtig auf EUR 1.711,60 und wurde auch nur in diesem Umfang eingehoben.

Die Vertretungskosten der Klägerin belaufen sich in diesem Abschnitt auf netto EUR 12.731,81, die Barauslagen auf gesamt EUR 6.625,60 (vom erlegten Kostenvorschuss wurden EUR 4.914,00 verbraucht, der Restbetrag von EUR 86,00 wurde rücküberwiesen).

Im zweiten Verfahrensabschnitt (Verhandlung vom 16. Dezember 2024) beträgt der Streitwert (richtig) EUR 40.200,00 (Leistungsbegehren (richtig) EUR 25.200,00; Feststellungsbegehren: EUR 15.000,00). Die Klägerin ist mit EUR 37.732,07 (Leistungsbegehren: EUR 22.732,07; Feststellungsbegehren: EUR 15.000,00) durchgedrungen, was einem Obsiegen von 93,86 % entspricht, sodass ihr Kosten auf Basis von EUR 37.732,07 zustehen. Rechnerisch ergibt dies für die Verhandlung vom 16. Dezember 2024 netto EUR 2.155,56.

Insgesamt errechnen sich die Vertretungskosten mit netto EUR 14.887,37 zuzüglich EUR 2.977,47 USt und die Barauslagen mit EUR 6.625,60. In Summe ergibt dies EUR 24.490,44.

2.2. Im Berufungsverfahren beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 50, 43 Abs 2 ZPO.

Das Berufungsinteresse beträgt (richtig) EUR 38.967,07 (die Beklagten sind kostenmäßig bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich durch den Zuspruch des Erstgerichtes, nicht aber durch eine nicht erfolgte Abweisung eines Mehrbegehrens beschwert). Die Abänderung des Ersturteils betrifft die Position Pflege- und Haushaltshilfekosten. Insofern wurden der Klägerin EUR 3.765,00 statt EUR 5.000,00 zugesprochen. Die Differenz von EUR 1.235,00 ist der Berufungserfolg der Beklagten. Im Verhältnis zum (richtigen) Berufungsstreitwert bedeutet dies ein Obsiegen von 3,12 %. Damit haben die Beklagten der Klägerin die Kosten der Berufungsbeantwortung auf Basis des abgewehrten Betrages von EUR 37.732,07 (EUR 38.967,07 abzüglich EUR 1.235,00) zu ersetzen. Ausgehend davon errechnen sich die Kosten der Berufungsbeantwortung (auf Basis des dort ohnehin niedriger angesetzten Tarifes und mit 10% Streitgenossenzuschlag) mit brutto EUR 4.028,46 (darin EUR 671,41 USt).

3. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit insgesamt EUR 30.000,00 übersteigend berücksichtigte der Senat das von der Klägerin angegebene, von den Beklagten nicht beanstandete Feststellungsinteresse.

4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.

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