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32Bs18/25v•OLG Wien 32Bs18/25v
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. Dezember 2024, GZ *14, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* vom 4. Juli 2024 (ON 1.3) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt ** vom 18. Juni 2024, mit dem einem Ansuchen des Untergebrachten vom 7. Juni 2024 auf Langzeitbesuch seiner Ehefrau (ON 1.4 S 1) nicht stattgegeben worden war (ON 1.4 S 2), als unzulässig (weil verspätet) zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht aus, dass die ablehnende Entscheidung A* am 18. Juni 2024 mündlich zur Kenntnis gebracht worden sei, womit die 14tägige Rechtsmittelfrist am 2. Juli 2024 um 24.00 Uhr geendet habe. Die nachweislich erst am 4. Juli 2024 (Datum laut Beschwerde) verfasste Beschwerde und deren Übergabe am 5. Juli 2024 an die Justizanstalt ** habe zur Folge, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 15 S 2f), in der er unter Ausblendung der erstgerichtlichen Beschlussbegründung zusammengefasst vorbringt, dass der soziale Kontakt mit seinem direkten Umfeld das Wichtigste und einzig Gute in der Haft sei. Trotz Vorliegens aller Voraussetzungen für einen Langzeitbesuch werde ihm dieser auch noch bis heute verweigert. Des Weiteren moniert er, dass Entscheidungen über Langzeitbesuche willkürlich erfolgen würden, und führt hiezu beispielsweise Straftäter an, denen sehr wohl solche Besuche gewährt worden seien. Er ersuche daher seiner Beschwerde stattzugeben und ihm die ohnehin nur sechswöchentlich stattfindenden Langzeitbesuche zu gewähren.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters kann gemäß § 120 Abs 2 StVG spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag Beschwerde erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist.
Den Feststellungen des Vollzugsgerichts zufolge wurde A* die abschlägige Entscheidung des Leiters der Justizanstalt ** vom 18. Juni 2024 am selben Tag verkündet (BS 2). Diese getroffene Feststellung begegnet aber erheblichen Bedenken. Zwar wird in der Stellungnahme der Justizanstalt ** angeführt, dass A* die in Rede stehende Entscheidung am 18. Juni 2024 kundgemacht worden sei (ON 1.2 S 2), doch findet sich im derzeit vorliegenden Akteninhalt dafür kein Nachweis. Insbesondere bietet die im Akt erliegende ON 1.4, welche nur das Ansuchen des Betroffenen vom 7. Juni 2024 um Langzeitbesuch seiner Ehefrau und die diesbezüglich nicht stattgebende Entscheidung des Anstaltsleiters enthält, nicht jedoch das Datum der Verkündung dieser Entscheidung bzw diesbezügliche Unterschriften der Beteiligten (vgl ON 1.4 S 2), dafür keine Anhaltspunkte. Vielmehr behauptet A* in seiner Beschwerde vom 4. Juli 2024, dass ihm die ablehnende Entscheidung erst am 24. Juni 2024 verkündet worden sei (ON 1.3 S 1).
Da somit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Erstgericht festgestellten Kundmachungszeitpunkts der angefochtenen Entscheidung des Anstaltsleiters vom 18. Juni 2024 bestehen und die mit 4. Juli 2024 datierte und am 5. Juli 2024 bei der Justizanstalt ** eingebrachte Beschwerde (ON 1.3) bei einer tatsächlich erst am 24. Juni 2024 erfolgten Verkündung der Entscheidung rechtzeitig wäre, ist demzufolge ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch gegeben, zumal für den Fall der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 4. Juli 2024 dieselbe einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen wäre.
Aus Anlass der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Aufklärung des tatsächlichen Datums der Verkündung der bekämpften Entscheidung aufzutragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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