OLG Wien 18Bs118/25x

18Bs118/25xCourt of AppealMay 28, 2025

Full text

OLG Wien 18Bs118/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00118.25X.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Beschuldigte wegen § 153 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch der C* B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 9. April 2025, Zahl **, GZ **-7 des Landesgerichts Korneuburg, nichtöffentlich entschieden:

Spruch

Dem Einspruch wird Folge gegeben und die Anklageschrift gemäß § 215 Abs 3 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 3 StPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Begründung

Mit der angeführten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Korneuburg A* B* und C* B* das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB (A./) und das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (B./) zur Last.

Danach haben

A./ A* B* und C* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum 28. Oktober 2021 bis November 2024 in D* und an anderen Orten im Inland ihre Befugnis, über das Vermögen der E* zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht und diese dadurch in einer noch festzustellenden, 5.000,- Euro, im Zweifel 300.000,- Euro jedoch nicht übersteigenden Höhe, vermutlich rund 53.300,- Euro am Vermögen geschädigt, indem sie in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstießen, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienten, indem sie im Rahmen der Vollmacht des A* B* (ON 5.7) bzw. der Zeichnungsberechtigung von C* B* (ON 5.10) Behebungen und Überweisungen vom Konto der E* tätigten, die zu deren finanziellen Nachteil waren und auch nicht mit deren Wissen und Wollen erfolgten;

B./ A* B* und C* B* im Zeitraum von 2021 bis 2024 in D* sich ein Gut mit einem noch festzustellenden, 5.000,- Euro, im Zweifel 300.000,- Euro jedoch nicht übersteigenden Wert, das ihnen anvertraut worden war, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie 240.000,- Euro, welche sie mit Wissen und Wollen der E* am 28. Juni 2021 von deren Konto behoben und im Safe der Familie B* deponiert hatten, in Folge nur zum Teil in Absprache mit E* verbrauchten und sich den Rest des Geldes, vermutlich rund 200.000,- Euro, selbst zueigneten.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige, auf den Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO gestützte Einspruch der C* B* (ON 8), in dem sie ausführt, dass der Sachverhalt nicht soweit geklärt sei, dass eine Verurteilung nahe liege, weil insbesondere ermittelt hätte werden müssen, ab wann keine Geschäftsfähigkeit der E* mehr bestanden habe.

Dem Einspruch kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn

1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,

2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,

3. der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,

4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO),

5. und 6. die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht besteht,

7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder

8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.

Im Einspruchsverfahren ist daher – neben der Prüfung, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden (§ 212 Z 1 StPO), ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und 6 StPO), der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß§ 205 Abs 2 StPO (§ 212 Z 8 StPO) fortgesetzt hat – zum Tatverdacht zu prüfen, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO), sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse des Anklägers und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache jedenfalls nicht vorgreifen(§ 215 Abs 5 StPO).

Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer, WK-StPO Vor §§ 210–215 Rz 47 f, § 215 Rz 4).

Für die Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Dadurch wird das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet (§ 212 Z 3 StPO iVm § 215 Abs 3 StPO). An einer hinreichenden Sachverhaltsklärung mangelt es, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Damit dieser Einspruchsgrund nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Dies ergibt sich aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (Birklbauer, aaO § 212 Rz 14 ff).

Diesen Voraussetzungen genügt die Anklageschrift fallbezogen nicht. Denn es wurden bei der Einschätzung, ob ein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht besteht, vorhandene Beweismittel nicht in der hierfür gebotenen Weise ausgeschöpft. Insbesondere ist völlig ungeklärt, bis zu welchem Zeitpunkt E* geschäftsfähig war und eigenmächtig über ihr Vermögen verfügen konnte. Dieser Umstand ist aber wesentlich bei der Beurteilung der Frage, ob die Geldzuwendungen an die Beschuldigten – wie von diesen angegeben – freiwillig und wissentlich erfolgten, weil sie zu E* ein familienähnliches Verhältnis (vgl ON 5.5, 3 f; ON 5.6, 4) pflegten.

Im vorliegenden Fall ist außerdem zu berücksichtigen, dass insbesondere die Aussage der Zeugin E* aufgrund deren Demenzerkrankung nicht zur Verfügung steht (ON 5.2, 3). In Anbetracht dessen und widersprüchlicher Angaben weiterer Beteiligter kann die vollständige materielle Wahrheitsfindung naturgemäß nur durch andere Beweisquellen stattfinden. In casu sind für eine ausreichende Sachverhaltsermittlung daher auch Kontrollbeweise aufzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0098429).

Zu A./:

Voranzustellen ist, dass sich der Tatbestand der Untreue aus drei Elementen zusammensetzt: Der Befugnis des Täters über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, dem wissentlichen Missbrauch dieser Befugnis und der (vorsätzlichen) Zufügung eines Vermögensschadens.

Das Wesen der Untreue liegt danach darin, dass der Täter im Rahmen des ihm durch seine Vertretungsmacht eingeräumten rechtlichen Könnens gegen das rechtliche Dürfen verstößt, dh sich im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht nach außen gewährten Verfügungsmacht bewusst über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt (RIS-Justiz RS0094545; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 153 Rz 6).

Der Begriff des Missbrauchs wird in § 153 Abs 2 StGB definiert. Demnach missbraucht seine Befugnis, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Das können gesetzliche Regelungen, Regelungen des organisationsbezogenen Binnenrechts einer Gesellschaft (zB durch Satzung oder Geschäftsordnung) oder konkrete Instruktionen für den Einzelfall sein. Fehlt es an expliziten Binnenregeln, so ist der Machthaber jedenfalls zur bestmöglichen Wahrung der Vermögensinteressen des Machtgebers verpflichtet. Die maßgeblichen Regeln des internen Dürfens sind nur solche, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, aaO Rz 8f mwN).

Die Tathandlung ist immer eine Rechtshandlung, in der Regel ein Rechtsgeschäft, zu dessen Abschluss der Täter nach außen hin kraft seiner Vertretungsmacht ausgewiesen ist, das aber im Innenverhältnis seinen Pflichten widerspricht und das Vermögen des Machtgebers schädigt. Ob die getroffene Verfügung rechtsgültig ist, spielt keine Rolle (RIS-Justiz RS0095943; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, aaO Rz 7 mwN). Der Missbrauch der Verfügungsmacht muss wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) erfolgen. Der extrane Beteiligte muss selbst wissentlich (§ 5 Abs 3) handeln, wobei sich dieses Vorsatzerfordernis auf die Unvertretbarkeit des Befugnisgebrauchs durch den unmittelbaren Täter beziehen muss. Er muss es somit für gewiss halten, dass der Machthaber die ihm eingeräumte Befugnis zumindest bedingt vorsätzlich missbraucht (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, aaO Rz 19).

Der Begriff des Vermögensschadens ist wirtschaftlich zu sehen. Vermögensschaden ist ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz. Er umfasst jede Verringerung der Aktiven, jede Vermehrung der Passiven und entgangenen Gewinn. Er muss sich unmittelbar aus dem Befugnismissbrauch ergeben und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten. Eine missbräuchliche Vertretungshandlung führt dann nicht unmittelbar zum Schaden, wenn für den Schadenseintritt die (nicht bloß manipulative) Handlung eines anderen Machthabers den Ausschlag gibt. In Ansehung der Zufügung eines Vermögensschadens genügt Eventualvorsatz. Bereicherungstendenz ist nicht erforderlich (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, aaO Rz 13 mwN).

Für die Schadensberechnung gilt – wie beim Betrug – der Grundsatz der Gesamtsaldierung und Schadenskompensation im Sinne eines Ausgleichs unmittelbarer Vor- und Nachteile des Geschäfts. Aufrechenbarkeit besteht demnach nur hinsichtlich eines durch die Missbrauchshandlungen gleichzeitig mit dem Vermögensschaden entstehenden Vermögensvorteils, etwa in Form einer im wohlverstandenen Interesse des Machtgebers liegenden Gegenleistung (Kirchbacher/Sadoghi, WK²StGB § 153 Rz 39 mwN).

Auf den hier vorliegenden Sachverhalt umgelegt bedeutet dies, dass ein tatbestandsmäßiges Verhalten der Angeklagten voraussetzt, dass diesen im Tatzeitraum die Befugnis zugekommen ist, über das Vermögen der E* zu verfügen, dass sie diese Vertretungsbefugnis wissentlich missbraucht und E* dadurch (zumindest bedingt) vorsätzlich einen Vermögensschaden zugefügt (oder dies zumindest versucht) haben.

Nach dem Inhalt des abgeführten Ermittlungsverfahrens bleibt aber insbesondere fraglich, ob dem Erstbeschuldigten überhaupt die Befugnis eingeräumt wurde, über fremdes Vermögen zu verfügen. Die Staatsanwaltschaft beruft sich dabei auf die im Akt befindliche Vorsorgevollmacht (ON 5.7). Dazu ist aber auszuführen, dass diese an die Mutter des Erstbeschuldigten, F* B*, erteilt wurde, und lediglich ersatzweise an den Erstbeschuldigten im Falle des Ablebens oder des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit seiner Mutter oder im Falle des Widerrufs dieser Vollmacht (ON 5.7, 3). Aus dem Akteinhalt ergibt sich aber nicht, dass einer dieser Fälle eingetreten ist und die Mutter des A* B* die Vollmacht nicht (mehr) ausüben kann. F* B*, die bei entsprechendem Bedarf auch als Erwachsenenvertreter für E* vorgesehen ist (ON 5.7, 10) wurde bislang überhaupt nicht einvernommen (auch wenn ihr das Benefiz des § 156 Abs 1 Z 1 StPO zusteht).

Die Einspruchswerberin, die seit 28. Oktober 2021 zeichnungsberechtigt für das Konto der E* war (ON 5.10), gab in ihrer Einvernahme an, E* bei den Bankbesuchen begleitet zu haben. Wenn sie alleine zur Bank gegangen sei, habe sie ihr dann auch gleich das Geld und die Bankauszüge gegeben (ON 5.6, 4).

E* gab in ihrer Befragung an, dass sie nie auf die Bank gekommen sei (ON 5.8, 2). Nach den Angaben der Zeugin G* (ON 2.5) habe E* dem Erstbeschuldigten eine Zeichnungsberechtigung auf ihrem Konto erteilt.

Nach den Angaben des A* B* übernahm er ab 30. Oktober 2023 die Geschäftsgebarung der E*, nach den (im Anklageeinspruch relevierten) Angaben der C* B* habe sie am 17. September 2024 alle Unterlagen zum Konto der E* G* an A* B* übergeben und ab diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf das Konto mehr gehabt. Dabei ist aber unklar, ob dadurch A* B* der faktische Kontozugriff durch Übergabe der Bankomatkarte sowie Bekanntgabe der Zugangsdaten und Passwörter gewährt wurde, oder ob er auch über eine offizielle Zeichnungsberechtigung über das Konto verfügte.

Der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass nach den vorliegenden Kontoauszügen (ON 2.7 und ON 2.8) zahlreiche Behebungen und Überweisungen vom Konto der E* durchgeführt wurden, die einer näheren Erklärung bedürfen. Die Beschuldigten verantworten sich damit, dass sämtliche dieser Behebungen und Überweisungen mit Zustimmung der Kontoinhaberin erfolgt seien.

Aufgrund der zahlreichen Online-Banking-Überweisungen wäre zunächst zu prüfen, wer diese tatsächlich getätigt hat und wie die (übliche) Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgt ist.

Es erfolgten im Tatzeitraum außerdem zahlreiche Abhebungen größerer Beträge in bar, weshalb die entsprechenden Dokumente bei der Bank noch aufliegen sollten (vgl ON 2.7, ON 2.8, insbesondere eine Barbehebung von 8.000 Euro am 1. Dezember 2023). Durch entsprechende Ermittlungen bei der Bank betreffend die Barbehebungen könnte geklärt werden, ob die Geschädigte tatsächlich nie selbst zur Bank ging, um die Behebungen durchzuführen. Zu erheben wäre auch, ob noch Informationen zu den zahlreichen SB-Behebungen gespeichert sind.

Auffällig sind mehrere Überweisungen ab Ende 2023 (als A* B* seinen Angaben zufolge die Geschäftsgebarung bereits übernommen hatte und die Einspruchswerberin bereits aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war) an diesen mit der Zahlungsreferenz „borgen“ von insgesamt über 10.000,-- Euro (ON 2.7), wobei ein Betrag von 1.200,-- zurückbezahlt wurde (ON 2.8, 1; ON 2.8, 8). Dazu wäre neben der Frage, ob die Überweisungen mit Zustimmung der Geschädigten erfolgten (vgl dazu die Angaben des Erstbeschuldigten ON 5.5, 6 f), zu klären, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken der beiden Beschuldigten ausgegangen werden kann.

Die Überweisung am 23. November 2023 an eine Person namens „H*“ in Höhe von 3.200,-- ist ebenfalls ungeklärt (ON 2.7, 13).

Ermittlungen über die Geschäftsfähigkeit der Geschädigten wurden überhaupt nicht durchgeführt. Die beiden Beschuldigten wurden dazu nicht einvernommen. Unklar ist, weshalb trotz der Demenzerkrankung bislang kein Erwachsenenvertreter bestellt wurde (ON 2.2, 2). Zu überprüfen wäre etwa, ob E* zum Zeitpunkt des Einzugs in die betreute Wohngruppe im April 2024 noch geschäftsfähig war und den Mietvertrag eigenmächtig unterschreiben konnte (vgl dazu auch ON 5.7, 6). Da die dort tätigen Angestellten im Umgang mit älteren Personen geschult und Aufzeichnungen vorhanden sein sollten, ist eine entsprechende Aufklärung zum Gesundheitszustand der Geschädigten durch Einvernahme dieser Personen zu erwarten.

Gerade die Klärung der Frage, ob und in welcher konkreten Form dem Erstbeschuldigten eine Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen eingeräumt wurde, bejahendenfalls, welche diesbezüglichen Vereinbarungen tatsächlich getroffen wurden (vgl die umfangreiche Berechtigung ON 5.7) und, ob die Angeklagten eine ihnen eingeräumte Vertretungsbefugnis – gemessen an diesen getroffenen Vereinbarungen – missbraucht haben, ist jedoch unumgänglich, um zu beurteilen, ob die Verwirklichung des Tatbestand der Untreue überhaupt denkbar ist, oder allenfalls ein anderer Tatbestand verwirklicht sein könnte, sodass es diese Umstände jedenfalls aufzuklären gilt.

Zu B./: Die Staatsanwaltschaft geht zunächst davon aus, dass E* bis zum Juni 2021 rund 240.800,- Euro an Bargeld in einem Schließfach gehabt habe, welches sie am 21. Juni 2024 auf ihr Konto einbezahlt und am 28. Juni 2021 davon EUR 240.000,- Euro wieder behoben habe. Nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligter habe sie diesen Bargeldbetrag im Safe der Familie B* deponiert (ON 7, 3). Tatsächlich liegen nach dem Akteninhalt aber bereits zahlreiche Ungereimtheiten bezüglich der Behebung der 240.000,-- Euro vor. Die Geschädigte E* kann nicht mehr einvernommen werden (ON 5.2, 3). Nach den Angaben der Zeugin G* (ON 2.5), die die Angelegenheit zur Anzeige gebracht hatte und deren Aussage auf Erzählungen der Geschädigten beruht, soll A* B* am 28. Juni 2021 ohne Wissen der E* 240.000,-- Euro von deren Konto behoben haben und es sei nicht bekannt, was er mit dem Geld gemacht habe (ON 2.5, 3). E* wiederum gab in ihrer Befragung (ON 5.8) an, dass sie ein Sparbuch mit Guthabensstand von 240.000,-- Euro aufgelöst habe und das Geld in bar behoben worden sei (ohne konkrete Angabe, wer das Geld behoben habe). Dieses Geld habe B* A* bei sich zu Hause in den Safe gegeben. Sie gab immer wieder an, dass sie nie auf die Bank gekommen sei (ON 5.8, 2). Der Erstbeschuldigte wurde zu diesem Vorwurf überhaupt nicht befragt (vgl ON 5.5), weshalb er dazu auch tatsächlich keine Angaben machte. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, er habe für das Verschwinden des Geldes de facto keine Erklärung abgeben können (ON 7, 5 f), kann daher nicht geteilt werden. Die Zweitbeschuldigte C* B* führte dazu aus, dass das Geld in einem Schließfach gewesen und sie bei der Behebung am 21. Juni 2021 dabei gewesen sei (ON 5.6, 4), welche nach dem vorliegenden Kontoauszug allerdings am 28. Juni 2021 erfolgt ist (ON 2.8, 11).

Es wäre daher zunächst zu klären, wer tatsächlich bei der Geldbehebung in der Bank anwesend war und ob seitens der Bank Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der E*, sollte diese das Geld selbst behoben haben, bestanden haben. Sollte eine Behebung durch A* B* ohne Zustimmung der Geschädigten unter Vorlage der Vorsorgevollmacht erfolgt sein, würde wohl eher ein Befugnismissbrauch iS einer Untreuehandlung vorliegen. Unklar bleibt auch, ob es A* B* durch Vorlage der Vorsorgevollmacht (ON 5.7) als Ersatzvertreter ohne weitere Zeichnungsberechtigung überhaupt möglich gewesen wäre, die Geldbehebung durchzuführen (vgl ON 5.7, 6).

Die von E* angegebene Schenkung von zwei Bauplätzen an die Kinder der Beschuldigten mittels eines Notars (ON 5.8, 1) würde eine mögliche Erklärung für den Verbleib der 200.000,-- Euro bieten, Ermittlungen dazu fanden jedoch nicht statt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Schenkung von Liegenschaften nicht von der Vorsorgevollmacht umfasst ist (ON 5.7, 5).

Insgesamt sind daher insbesondere aufgrund des Umstands, dass eine Zeugeneinvernahme der E* nicht zur Verfügung steht, weitere Ermittlungen erforderlich. Aufgrund der Eignung, den Tatverdacht (zu Gunsten und zu Lasten der Beschuldigten) graduell wesentlich zu verändern, sind diese Beweisaufnahmen jedenfalls noch im Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Derzeit ist die Intensität des Tatverdachts in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht nicht ausreichend für die geforderte Verurteilungswahrscheinlichkeit, sodass in casu keine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur zügigen Durchführung einer Hauptverhandlung vorliegt.

Die Anklage ist daher in Stattgebung des Einspruchs gemäß § 215 Abs 3 StPO iVm § 212 Z 3 StPO – in Ansehung von A* B* unter Anwendung des beneficium cohaesionis nach § 214 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0129172) - zurückzuweisen.

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