projects
8Ra37/25g•OLG Wien 8Ra37/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. DerbolavArztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Tanja Sehn-Zuparic und ADir Dietrich Wiedermann in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, **, vertreten durch Mag. Torsten Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.342,57 brutto s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 8.040,50 brutto s.A.) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.12.2024, **33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Dienstverhältnis der Klägerin begann am 1. Oktober 2019 mit dem Einzelunternehmen „C*“, D* E*. Mit Einbringungsvertrag vom 14. April 2021 wurde dieses in die F* GmbH Co KG eingebracht. Das Vertragsverhältnis wurde übernommen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B* GmbH Co KG ist die beklagte Partei, Kommanditistin D* E*. Geschäftsführer der beklagten Partei war bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin zur B* GmbH Co KG G* E*.
Die Klägerin befand sich ab 1. Februar 2022 in Mutterschutz und im Anschluss daran von 1. Mai 2022 bis 4. März 2024 in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.
Mit EMail vom 4. März 2024 meldete die Klägerin G* E* ihre Arbeitsunfähigkeit und übermittelte die Krankenstandsbestätigung. In weiterer Folge übermittelte sie auch regelmäßig die Krankenstandsverlängerungen. Der Krankenstand wurde letztlich bis 24. Oktober 2024 bestätigt. Am 29. März 2024 übermittelte die Klägerin G* E* ihre Kündigung per EMail und ersuchte um Bestätigung des Erhalts und des Beendigungsdatums. Mangels Rückmeldung übermittelte sie am 10. April 2024 ein zweites Kündigungsschreiben per Post. Auf Nachfrage teilte die ÖGK der Klägerin ihre Abmeldung mit 30. April 2024 mit.
Die Klägerin brachte zunächst vor, sie sei von 1.10.2019 bis 30.4.2024 als Angestellte bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen. Nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen habe ihr zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von EUR 1.898,71 gebührt. Es würden aus dem Dienstverhältnis folgende Forderungen aushaften: Entgeltfortzahlung krank von 5.3.2024 bis 31.3.2024 EUR 1.653,72, Entgeltfortzahlung krank von 1.4.2024 bis 30.4.2024 EUR 1.898,71, Urlaubszuschuss von 5.3.2024 bis 30.4.2024 EUR 295,70, Weihnachtsremuneration von 5.3.2024 bis 30.4.2024 EUR 295,70, Urlaubsersatzleistung EUR 3.598,92 und Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung EUR 599,82; jeweils brutto.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2024 (ON 11) brachte sie ergänzend vor, sie sei bei der B* GmbH Co KG versichert gewesen und auch die Gehaltszettel seien von dieser ausgestellt worden. Die beklagte Partei sei unbeschränkt haftende Gesellschafterin derselben. Ihr Geschäftsführer sei G* E*, der als solcher gemäß § 107 Abs 1 UGB mittelbar Geschäftsführer der B* GmbH Co KG sei. Die Kommanditistin der B* GmbH Co KG D* E* sei die alleinige Gesellschafterin der beklagten Partei. Nach § 128 UGB (iVm § 161 UGB) würden die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt haften. Die Beklagte hafte daher gegenüber der Klägerin unbeschränkt und sei die Klägerin daher berechtigt, die ihr zustehenden Leistungen von der beklagten Partei einzufordern.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, sie sei nicht passiv legitimiert. Die Klägerin habe zuletzt ein Dienstverhältnis zur B* GmbH Co KG gehabt. Zu keiner Zeit sei die beklagte Partei Dienstgeberin der Klägerin gewesen. Für eine Inanspruchnahme der beklagten Partei als Komplementärin liege die Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vor.
Die Klägerin habe den Krankenstand missbräuchlich in Anspruch genommen und diesbezüglich die Kommunikation mit der Arbeitgeberin verweigert. Sie habe auch ihre arbeitsvertraglichen Informationspflichten verletzt. Die Urlaubsersatzansprüche seien unrichtig berechnet. Tatsächlich bestehe ein verbleibender Urlaubsanspruch von 16,06 Tagen. Durch das Verhalten der Klägerin sei darüber hinaus der beklagten Partei ein Schaden in Höhe von EUR 15.000,-- entstanden, dieser resultierend aus der Schädigung der Unternehmensstruktur, die durch gezielte Intransparenz und falsche Angaben seitens der Klägerin verursacht worden sei. Dieser Betrag werde mit Forderungen der Klägerin aufgerechnet.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 8.040,50 brutto sA an die Klägerin und wies das Mehrbegehren ab.
Es ging dabei von einem unstrittigen und dem auf Seite 3 f der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt aus, der eingangs auszugsweise wiedergegeben wurde, und auf den im Übrigen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, die beklagte Partei sei unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B* GmbH Co KG, welche Dienstgeberin der Klägerin gewesen sei. Gemäß § 161 Abs 2 iVm § 128 UGB hafte bei einer Kommanditgesellschaft der Komplementär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Die Klägerin habe sich in der Verhandlung am 17.9.2024 auf diese Haftung berufen und dazu ein Vorbringen erstattet. Die beklagte Partei habe dieses Vorbringen unter Verweis auf das bisherige Vorbringen bestritten und Urkundenerklärungen abgegeben. Erst nach einer kurzen Unterbrechung und der Anmerkung, dass im Grunde genommen keine Arbeitsrechtssache vorliege, habe die beklagte Partei ausgeführt, dass die Rechtssache abzuweisen wäre und gemeint, dass eine Unzuständigkeit des ASG Wien vorliege. So weit darin eine Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ASG Wien zu sehen wäre, werde diese verworfen, da bereits eine Heilung nach § 104 Abs 3 JN durch das Bestreiten und den Verweis auf das bisherige Vorbringen eingetreten sei. Die beklagte Partei hafte daher als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Dienstgeberin der Klägerin für ihre Ansprüche.
Die Klägerin habe ihre Verpflichtung nach § 8 Abs 8 AngG, die Dienstverhinderung ohne Verzug anzuzeigen, erfüllt und auch eine ärztliche Bescheinigung übermittelt. Sie habe nach § 8 Abs 1 AngG daher auch während ihrer Krankheit Anspruch auf das Entgelt für die Dauer von acht Wochen. Nach dem Kollektivvertrag habe die Klägerin einen Gehaltsanspruch von EUR 1.898,71 brutto bei einer 35StundenWoche gehabt. Ihr stehe daher die geltend gemachte Entgeltfortzahlung von Sonderzahlungen im geltend gemachten Ausmaß zu. Ausgehend vom festgestellten Urlaubsverbrauch durch die Klägerin errechne sich ein Resturlaubsanspruch von 270,96 Stunden, dies entspreche 38,7 Arbeitstagen. Ihr stehe daher Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 3.340,-- und Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 556,67 zu. Das Vorbringen zur eingewendeten Gegenforderung sei völlig unstubstantiiert und oberflächlich geblieben.
Gegen dieses Urteil (offenbar so weit dem Klagebegehren stattgegeben wurde) richtet sich die Berufung der beklagten Partei aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Fehlende Passivlegitimation:
1.1. Die beklagte Partei argumentiert, dass sie nicht passiv legitimiert sei. Dienstgeberin der Klägerin sei ausschließlich die B* GmbH Co KG gewesen. Eine direkte Inanspruchnahme der KomplementärGmbH für Verbindlichkeiten der KG sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Mangels Arbeitgeberstellung gegenüber der Klägerin sei die beklagte Partei für die geltend gemachten Ansprüche nicht passiv legitimiert.
1.2. Unstrittig ist, dass die beklagte Partei nicht Arbeitgeberin der Klägerin war (vgl ON 16, 6).
Allerdings hat die Klägerin ihr Vorbringen zur Passivlegitimation der beklagten Partei in der mündlichen Verhandlung am 17.9.2024 geändert. Sie stützte die Berechtigung, die ihr zustehenden Leistungen von der beklagten Partei einzufordern, auf deren Haftung als Gesamtschuldnerin gemeinsam mit ihrer Arbeitgeberin , der B* GmbH Co KG, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die beklagte Partei sei (ON 11, 1 f).
Nach diesem Vorbringen der Klägerin in der Verhandlung wurden die von dieser vorgelegten Urkunden verlesen und zum Akt genommen. Danach bestritt die beklagte Partei durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter in der Verhandlung das Vorbringen der Klägerin und verwies auf das bisherige Vorbringen. In der Folge gab der Beklagtenvertreter Urkundenerklärungen zu den von der Klägerin vorgelegten Urkunden ab und behielt ergänzendes Vorbringen dazu vor. Auch die Klagevertreterin gab Urkundenerklärungen zu den von der beklagten Partei vorgelegten Urkunden ab. Danach wurde die Verhandlung kurz unterbrochen und erst nach Fortsetzung der Verhandlung von der Vorsitzenden erörtert, dass bei Inanspruchnahme der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Arbeitgeberin keine Arbeitsrechtssache vorliege, weil diese gegen den Dienstgeber zu richten sei. Erst zu diesem Zeitpunkt führte die beklagte Partei aus, es liege die Unzuständigkeit des ASG Wien vor und die Rechtssache wäre abzuweisen (ON 11).
Mit der Änderung ihres Vorbringens, dass die beklagte Partei nicht als Arbeitgeberin, sondern als persönlich haftende Gesellschafterin der Arbeitgeberin in Anspruch genommen wird, hat die Klägerin eine Klagsänderung iSd § 235 ZPO vorgenommen. Es wurde der rechtserzeugende Sachverhalt geändert (ScholzBerger in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 235 Rz 14).
Nach § 235 Abs 2 ZPO bedarf eine Änderung der Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit grundsätzlich der Einwilligung des Gegners. Diese Einwilligung ist als vorhanden anzunehmen, wenn der Gegner, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage verhandelt (§ 235 Abs 2 letzter Satz ZPO). Die beklagte Partei „verhandelt“ (unter anderem) dann, wenn sie Erklärungen zum Tatsachenvorbringen des Klägers abgibt. Ein bloßes „Bestreiten“, ohne auf die Unzulässigkeit einer allfälligen Klageänderung hinzuweisen, reicht nicht. In diesem Fall ist die Einwilligung der beklagten Partei im Sinn des § 235 Abs 2 ZPO unwiderleglich anzunehmen, sodass dem Gericht die Entscheidungsbefugnis über die Zulassung dieses Begehrens im Sinne des § 235 Abs 3 ZPO entzogen ist (8 ObA 316/98f; ScholzBerger in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 235 Rz 21 f).
Nachdem die Beklagte zunächst das geänderte Klagebegehren lediglich unter Verweis auf das bisherige Vorbringen bestritt, ohne auf die Unzulässigkeit der Klageänderung hinzuweisen, und in weiterer Folge auch Urkundenerklärungen zu den von der Klägerin vorgelegten Urkunden abgab, lässt sich ein solches „Verhandeln“ über den geänderten Klageanspruch deutlich erkennen. Selbst in der Berufung wendet sich die beklagte Partei nicht gegen die Klagsänderung an sich, sondern nur, dass sie mangels Arbeitgeberstellung im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht passiv legitimiert sei. Es war daher iSd § 235 Abs 2 ZPO von der Einwilligung der beklagten Partei zur Klagsänderung auszugehen und war eine Entscheidung durch das Gericht dazu nicht erforderlich (8 Ob 40/08b).
1.3. Nach der Klagsänderung nimmt die Klägerin die beklagte Partei zivilrechtlich als Komplementärin für Ansprüche gegen die eigentliche Arbeitgeberin in Anspruch. Es handelt sich bei diesen Ansprüchen um keine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 1 iVm § 50 Abs 1 Z 1 ASGG. Damit ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien für diesen Anspruch an sich nicht zuständig (vgl. 1 Ob 328/99p).
Nach § 235 Abs 2 ZPO ist eine Änderung der Klage mit Einwilligung des Gegners nach Streitanhängigkeit auch dann zulässig, wenn das Prozessgericht für die geänderte Klage nicht zuständig wäre, sofern es durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden könnte oder die Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt wird.
Bei Vorliegen einer unprorogablen Unzuständigkeit heilt diese, wenn der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und dieser Vertreter schriftlich oder mündlich zur Sache vorbringt, ohne die Unzuständigkeitseinrede zu erheben (Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 104 JN Rz 22). Nach einem Verhandeln über das geänderte Klagebegehren ist dem Beklagten die Geltendmachung einer heilbaren Unzuständigkeit bezüglich der geänderten Klage verwehrt (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 235 E 44).
Gemäß § 104 Abs 3 JN wird auch ein sachlich unzuständiges Gericht zuständig, wenn sich der rechtsfreundlich vertretene oder vom Richter belehrte Beklagte in die Verhandlung einlässt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Insoweit sind somit selbst die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Parteiendisposition unterworfen (RS0046129).
Da, wie bereits ausgeführt, die beklagte Partei über das geänderte Klagebegehren verhandelt hat, ohne zuvor auf die daraus resultierende Unzuständigkeit des Erstgerichts hinzuweisen, ist diese, wie bereits das Erstgericht dargelegt hat, gemäß § 104 Abs 3 JN geheilt.
1.4. Zum Rechtsmittelverfahren ist insofern festzuhalten, dass sich, wenn – wie hier – Anspruchsgrundlage im Zuständigkeitstatbestand auseinander fallen, auch in Rechtssachen, die keine Arbeits- und Sozialrechtssachen sind, über die jedoch ein nach den Bestimmungen des ASGG zusammengesetzter Senat entschieden hat, die Gerichtsbesetzung des Rechtsmittelverfahrens ebenso wie die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften der systematischen Einheit wegen nach dem ASGG richten (RS0085567; 8 ObA 5/02x).
1.5. Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Gemäß § 161 Abs 2 UGB findet § 128 UGB auch auf die Komplementäre einer KG Anwendung. Gemäß §§ 128 und 161 Abs 2 UGB haftet jeder Komplementär für die im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wann immer sie begründet wurden, unmittelbar, persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern; im Fall von Geldschulden ebenso wie die Gesellschaft (Feltl, UGB² § 161 E 11 mwN; Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 128 Rz 1 ff).
Das Erstgericht hat daher aufgrund des geänderten Klagebegehrens zutreffend die Passivlegitimation der beklagten Partei und ihre Haftung gegenüber der Klägerin für berechtigte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Dienstgeberin bejaht.
2. Ansprüche aus dem Krankenstand:
Gemäß § 8 Abs 8 AngG ist der Angestellte verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
So weit die beklagte Partei in ihrer Berufung dazu ausführt, die Klägerin habe jegliche Kommunikation während des angeblichen Krankenstandes verweigert, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 16 mwN).
Wenn die beklagte Partei weiters ausführt, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausreichend nachgewiesen worden, die bloße Vorlage von Krankenstandsbestätigungen reiche nicht aus, wenn wie im vorliegenden Fall begründete Zweifel am tatsächlichen Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bestünden, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Sachverhalt lässt sich nicht ableiten, dass begründete Zweifel am tatsächlichen Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bestanden hätten. Auch insoweit weicht die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ab.
Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin unverzüglich (am letzten Tag der Karenz) ihre Arbeitsunfähigkeit der Dienstgeberin mitteilte und auch eine Krankenstandsbestätigung übermittelte. In weiterer Folge übermittelte sie regelmäßig die Krankenstandsverlängerungen. Über Intervention der Arbeiterkammer äußerte die Dienstgeberin Zweifel am Wahrheitsgehalt der Arbeitsunfähigkeit, dies aber erst am 25.4.2024 (Beil./N).
Nach diesen Feststellungen ist die Klägerin ihrer Pflicht nach § 8 Abs 8 AngG nachgekommen. Ein Verlangen der Dienstgeberin auf zusätzliche Bestätigungen wurde nicht erhoben. Das Erstgericht hat daher zutreffend die Ansprüche der Klägerin auf Entgeltfortzahlung während des Krankenstandes bejaht (vgl Drs in ZellKomm³ § 8 AngG Rz 63, Rz 67, Rz 71).
Die beklagte Partei argumentiert, das Erstgericht habe bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung die Karenzzeit zu Unrecht miteinbezogen. Nach § 15 f MSchG ruhe während der Karenz der Urlaubsanspruch. Die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung widerspreche daher dem Gesetz.
Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 16 mwN).
Zutreffend ist, dass nach § 15 f Abs 2 MSchG für Zeiten einer Karenz kein Urlaubsanspruch entsteht. Allerdings hat die Klägerin für die Zeiten der Karenz keinen Urlaubsanspruch begehrt bzw berechnet (vgl ON 15), und wurde für diese Zeiten vom Erstgericht auch keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt (Seite 6 der Urteilsausfertigung). Warum darüber hinaus die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung nicht dem Gesetz entsprechen soll, lässt sich den Berufungsausführungen nicht entnehmen. Das von der Klägerin der Berechnung zugrunde gelegte Bruttogehalt wurde von der beklagten Partei zwar nicht außer Streit gestellt, aber auch nicht substantiiert bestritten (ON 16, 2). Da auch die Berufung dazu keine konkreten Ausführungen enthält, war dem Berufungsgericht insofern eine weitere Überprüfung verwehrt.
4. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.