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23Bs144/25g•OLG Wien 23Bs144/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 14. Mai 2025, GZ **8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit im Erstvollzug in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. November 2024, AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Februar 2025, AZ 31 Bs 12/25d, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und 3, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB verhängt worden war.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. Juli 2026, die Hälfte der Strafzeit wird er am 1. Juli 2025, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 1. November 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), indes entgegen der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2, 2) die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 9.1) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit.).
Die Verweigerung einer Entlassung aus generalpräventiven Gründen setzt gewichtige Umstände voraus, welche sich aus der Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben müssen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zu beachten (Jerabek/Ropper WK2 StGB § 46 Rz 16).
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* mit drei weiteren im Urteil angeführten Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend eine durchschnittliche Reinsubstanz an Delta9THC zwischen 0,77 % bis 0,84 % sowie THCA zwischen 10,16 % bis 11,2 %) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der zumindest ein weiterer, nicht mehr auszuforschender, unbekannter Mittäter angehörte und die auf längere Zeit angelegt sowie auf den Anbau von Cannabispflanzen bzw die Erzeugung von Cannabiskraut für den gewinnbringenden Verkauf ausgelegt war, und zwar in einem nicht näher festzustellenden Zeitraum bis 1. Juli 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
A./ erzeugt hat, indem sie 314 Stück Cannabispflanzen anbauten, bis zur vollen Blüte und erntereif aufzogen, ernteten und zu einem Großteil schon zum Trocknen in Netze aufhingen;
B./ zu erzeugen versucht hat, indem sie weitere 262 Cannabispflanzen anbauten, bis zur vollen Blüte und erntereif aufzogen und unmittelbar davor standen, diese ebenso zu ernten,
wobei sie die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen (307,2 Gramm Reinsubstanz Delta9THC und 4.024 Gramm THCA).
Den Erwägungen des Erstgerichts ist beizupflichten. Der eklatant schwerwiegende Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz, der eine besondere Gefahr für die Volksgesundheit darstellt und einen enormen sozialen Störwert aufweist, verleiht generalpräventiven Zielsetzungen angesichts der nach wie vor aktuellen Entwicklung der Suchtgiftdelinquenz besonderes Gewicht.
Die Effizienz des Strafrechtspflege hängt unter anderem auch davon ab, inwieweit sie in der Lage ist, der Gesellschaft die Überzeugung zu vermitteln, dass die von ihr geschaffene Rechtsordnung durch die hiezu berufenen Organe zureichend und konsequent geschützt wird. Im Hinblick auf das gut funktionierende Kommunikationswesen in der Suchtgiftszene kommt gerade in diesem Bereich allgemeinprohibitiven Überlegungen eine besondere Bedeutung zu. Nur dann, wenn wegen derart gefährlicher strafbarer Handlungen verhängte strenge Freiheitsstrafen auch tatsächlich konsequent vollzogen werden, besteht eine reelle Möglichkeit diese seit langem anhaltende Suchtmittelproblematik mit einiger Aussicht auf Erfolg bekämpfen zu können.
Bei einer Gesamtbetrachtung der entscheidungsrelevanten Umstände, insbesondere aufgrund des Umfangs der verfangenen Suchtgiftmenge, der Einreise des Angeklagten extra zur Ernte nach Österreich und der (versuchten) Erzeugung in zwei Anbauzyklen kommt aufgrund der Schwere der Tat(en) eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht in Betracht, würde fallkonkret eine bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafzeit doch nicht nur dem Gebot der Abschreckung potentieller Täter, sondern auch dem Interesse der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderlaufen.
Die in casu mit generalpräventiven Erwägungen begründete Ermessensentscheidung des Vollzugsgerichts ist somit nicht zu beanstanden.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente (finanzielle Notlage, Ausschaltung der teilbedingten Freiheitsstrafe durch das Rechtsmittelgericht) betreffen ausschließlich spezialpräventive Erwägungen, die bei gegenständlicher Entscheidung ohnehin keine Rolle spielten, zumal bereits Belange der Generalprävention einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entgegenstehen.
Entspricht der angefochtene Beschluss daher der Sach und Rechtslage, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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