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8Bs92/25y•OLG Linz 8Bs92/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Übergabesache A* über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. Mai 2025, HR*-59, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*, geboren am ** in **, Südafrika, verhängte Übergabehaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO iVm Art 596 ff EU-UK Abkommen, §§ 1 ff INÜG (analog), §§ 17 und 18 EU-JZG und § 29 ARHG fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 28. Juli 2025.
Begründung:
Aufgrund des Haftbefehls (laut Formblatt Anhang 43; ON 2.3; Übersetzung ON 36) des Guildford Magistrates Court vom 15. Jänner 2025, dem wiederum ein Haftbefehl des Amtsgerichts South West Surrey Magistrates Court vom 6. September 2023 zugrundeliegt, behängt zu AZ HSt* bei der Staatsanwaltschaft Salzburg seit 5. Februar 2025 ein Verfahren zur Übergabe des irischen Staatsangehörigen A*, geboren am **, an das Vereinigte Königreich zur Strafverfolgung. Die Festnahme des Gesuchten wurde am 18. Februar 2025 (um 11:50 Uhr) vollzogen (ON 7.3, 2) und die Übergabehaft erstmalig mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Februar 2025 (ON 10) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt.
Inhaltlich des Haftbefehls des Guildford Magistrates Court vom 15. Januar 2025 steht A* in Verdacht, im Zeitraum 2012 bis 2017 schwere Sexualstraftaten an zwei Kindern, anonymisiert mit „C“ und „M“ bezeichnet, begangen zu haben. Konkret wird A* zur Last gelegt, er habe (ON 36, 10 ff)
1. / zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 28. Oktober 2015 versucht, „M“, ein Kind unter 13 Jahren, in der B* Road zu vergewaltigen;
2. / zwischen dem 5. April 2017 und dem 10. April 2017 „M“, ein Kind unter 14 Jahren“, vergewaltigt, indem er seinen Penis in ihren Anus einführte;
3. / zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 28. Oktober 2015 „M“, ein Kind unter 13 Jahren, sexuell durch Berühren ihrer Vagina genötigt (Vorfall mit rotem Rock in der B* Road );
4. / zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 28. Oktober 2015 „M“, ein Kind unter 13 Jahren, sexuell durch Eindringen in ihre Vagina mit seinen Fingern in der B* Road genötigt;
5. / zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 28. Oktober 2015 in der B* Road * die Vagina von „M“, einem Kind unter 13 Jahren, vorsätzlich mit seiner Zunge penetriert;
6. / zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 28. Oktober 2015 „M“, ein Kind unter 13 Jahren, in der B* Road dazu angestiftet, seinen Penis zu berühren;
7. / zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 28. Oktober 2015 „M“, ein Kind unter 13 Jahren, veranlasst, ihn in der B* Road per Videoanruf bei der Masturbation seines erigierten Penis zu beobachten;
8. / zwischen dem 29. Oktober 2015 und dem 10. April 2017 „M“, ein Kind unter 14 Jahren, in der D* Road vergewaltigt, während sie auf seinem Schoß saß;
9. / zwischen dem 29. Oktober 2015 und dem 10. April 2017 „M“, ein Kind unter 14 Jahren, in der D* Road vergewaltigt, indem er ihr erstmalig seinen Penis in den Mund steckte;
10. / zwischen dem 29. Oktober 2015 und dem 10. April 2017 „M“, ein Kind unter 14 Jahren, in der D* Road vergewaltigt, indem er – abgesehen des Pkt 9./ – seinen Penis bei mindestens zwei Gelegenheiten in ihren Mund steckte;
11. / zwischen dem 29. Oktober 2015 und dem 10. April 2017 „C“, ein Kind unter 14 Jahren, in der D* Road veranlasst, pornographisches Material anzusehen und ihr seinen Penis gezeigt;
12. / zwischen dem 29. Oktober 2015 und dem 10. April 2017 „M“, ein Kind unter 14 Jahren, in der D* Road zu sexuellen Handlungen veranlasst, indem er ihre Vagina leckte;
13. / zwischen dem 5. April 2017 und dem 10. April 2017 „M“, ein Kind unter 14 Jahren, angegriffen, indem er mit seinen Fingern in ihre Vagina eindrang;
14. / zwischen dem 29. Oktober 2015 und dem 10. April 2017 „M“, ein Kind unter 14 Jahren, in der D* Road vergewaltigt, indem er seinen Penis in ihren Anus einführte;
15. / zwischen dem 31. Jänner 2017 und dem 13. Februar 2017 als Person über 18 Jahren versucht, „C“, ein Kind im Alter von 15 Jahren, vorsätzlich zu sexuellen Handlungen anzustiften, nämlich unsittliche Bilder bereitzustellen;
16. / zwischen dem 29. Oktober 2015 und dem 10. April 2017 „M“, ein Kind unter 14 Jahren, zu einer sexuellen Handlung veranlasst, indem er sie veranlasste, seinen Penis in der D* Road zu berühren;
17. / zwischen dem 5. April 2017 und dem 10. April 2017 sexuelle Handlungen mit „M“, einem 14-jährigen Kind, vorgenommen, indem er ihre Brüste berührte;
18. / zwischen dem 5. April 2017 und dem 10. April 2017 „M“, ein Kind unter 14 Jahren, vergewaltigt, indem er seinen Penis in ihren Mund steckte;
19. / zwischen dem 29. Jänner 2017 und dem 4. April 2017 vorsätzlich eine Handlung mit der 15-jährigen „C“ organisiert, welche die Begehung einer Straftat nach einem der mit der Section 9 bis 13 des Sexual Offences Act 2003 (= britisches Sexualstraftatengesetz) zur Folge haben würde, nämlich die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind;
20. / zwischen dem 29. Jänner 2017 und dem 4. April 2017 acht unsittliche Bilder von Kindern der Kategorie C angefertigt sowie
21. / zwischen dem 5. April 2017 und dem 10. April 2017 „M“, ein Kind unter 14 Jahren, vergewaltigt, indem er seinen Penis in ihre Vagina einführte.
Aufgrund des genannten Sachverhalts wird in Großbritannien ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen (ON 36, 7 f, 13 f)
1. der Straftaten der Vergewaltigung nach Section 1 des Sexual Offences Act 2003 (britisches Sexualstraftatengesetz von 2003),
2. der Straftat der versuchten Vergewaltigung nach dem britischen Criminal Attempts Act 1981 (britisches Gesetz gegen versuchte Straftaten von 1981),
3. der Straftat des Übergriffes durch Penetration nach Section 2 des Sexual Offences Act 2003,
4. den Straftaten des Übergriffes auf ein Kind unter 13 Jahren durch Penetration nach Section 6 des Sexual Offences Act 2003,
5. der Straftat des sexuellen Übergriffes auf ein Kind unter 13 Jahren durch Berühren nach Section 7 des Sexual Offences Act 2003,
6. der Straftat der Anstiftung eines Kindes unter 13 Jahren zu sexuellen Handlungen nach Section 8 des Sexual Offences Act 2003,
7. der Straftaten der Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind nach Section 9 des Sexual Offences Act 2003,
8. der Straftaten der Anstiftung eines Kindes zu sexuellen Handlungen nach Section 10 des Sexual Offences Act 2003,
9. der Straftaten der Veranlassung eines Kindes zum Zusehen bei einer sexuellen Handlung nach Section 12 des Sexual Offences Act 2003,
10. der Straftat der Veranlassung einer sexuellen Handlung an einem Kind mit Penetration nach Section 14 des Sexual Offences Act 2003 sowie
11. der Straftat der Anfertigung von unsittlichen Fotos von Kindern der Kategorie C nach Section 1 (1) (a) und Section 6 des Protection of Children Act 1978 (britisches Kinderschutzgesetz von 1978)
geführt.
Die Höchststrafe beträgt zu 1. bis 5. lebenslängliche Freiheitsstrafe, die Obergrenzen der angedrohten (zeitlichen) Freiheitsstrafen betragen hinsichtlich 6. bis 8. sowie 10. vierzehn Jahre und bezüglich 9. und 11. zehn Jahre (ON 36, 2 bis 4).
Im Rahmen der Übergabeverhandlung vom 3. April 2025 (ON 43) wurde die Übergabe des A* zur Strafverfolgung an das Vereinigte Königreich in Vollstreckung des aktualisierten Haftbefehls unter Vorbehalt der Spezialität angeordnet (Beschluss ON 50).
Während das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde gegen die Fortsetzung der Übergabehaft (ON 45) mit Beschluss vom 11. April 2025, 8 Bs 68/25v (ON 53.3), keine Folge gab, kassierte das Rechtsmittelgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2025, 8 Bs 78/25i (ON 57.3) aufgrund der Beschwerde des A* (ON 52) den Übergabebeschluss (ON 50) und verwies die Übergabesache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2025 wurde die Übergabehaft aus den bisherigen Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr neuerlich unter Bestimmung einer Haftfrist bis längstens 15. Juli 2025 fortgesetzt (ON 59). Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Auslieferungshaft (mangels Haftgründen, in eventu gegen gelindere Mittel) zielende Haftbeschwerde (ON 63) des Betroffenen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht inhaltlich geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber führt – im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Haftbeschwerde vom 4. April 2025 (ON 45) – gegen das Vorliegen der Haftgründe den Umstand seines ungefähr acht Jahre dauernden Wohlverhaltens in Österreich ins Treffen, wobei die langjährige Integration in Österreich, insbesondere aufgrund seiner Bereitschaft zur Abgabe der Reisepapiere und Übernahme der Verpflichtung zu regelmäßigen Meldungen bei der Kriminalpolizei, den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschließen würde bzw zumindest substituieren könnte.
Zumal weder die nunmehrige Haftbeschwerde relevante Neuerungen enthält noch solche die Prüfparameter der Haftfrage in relevanter Weise beeinflussende Neuerungen – abgesehen vom Zeitverlauf – aus der Aktenlage ersichtlich sind, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 11. April 2025, 8 Bs 68/25v (ON 53.3), mit welcher die Übergabehaft fortgesetzt wurde, ausdrücklich verwiesen werden (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017, T2 und T5). Dies betrifft insbesondere die Anwendbarkeit des Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, ABI L 444/14 vom 31. Dezember 2020, mit neuer Artikelzählung veröffentlicht in ABI L 149/10 vom 30. April 2021 (hier „EU-UK Abkommen“), sowie die subsidiär – aufgrund analoger Anwendung des Island-Norwegen-Übergabegesetzes (INÜG) – anzuwendenden Bestimmungen des EU-JZG und gegebenenfalls des ARHG (vgl hiezu auch Erlass des BMJ vom 15. Jänner 2021, GZ; 2020-0.853.464, S884.013 / Abt. IV 2).
Nach § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG darf eine Auslieferungshaft nur dann verhängt und fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Auslieferung nach dem ARHG unterliegende Straftat begangen habe. Im Auslieferungsverfahren genügt im Vergleich zur Untersuchungshaft eine geringere Verdachtsintensität (iS eines hinreichenden Tatverdachts), zumal der Tatverdacht in der Regel nur bei Bestehen erheblicher Bedenken geprüft wird. Demnach ist bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in einem österreichischen Strafverfahren nicht anzustellen. Vielmehr hat das (Beschwerde-)Gericht die in den Auslieferungsunterlagen (bzw der Interpol-Fahndung) enthaltende Sachverhaltsschilderung dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt (RIS-Justiz RS0087119, RS0121295; Göth-Flemmich/Riffel in WK² ARHG § 29 Rz 2, 4, 25). Der hinreichende Tatverdacht, welcher vom Beschwerdeführer ohnehin nicht substantiiert bestritten wird, fußt sohin auf den unbedenklichen Angaben des Haftbefehls samt Übersetzung. Angesichts der „Katalogstraftaten“ der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie sowie der Vergewaltigung (ON 36, 9) ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen (Art 599 Abs 4 und 5 EU-UK Abkommen; vgl auch BMJ-Erlass vom 15. Jänner 2021, GZ: 2020-0.853.464, 6). Die Zulässigkeit der Auslieferung bildet keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft (RIS-Justiz RS0120452).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach den §§ 18 Abs 2 EU-JZG, 29 Abs 1 AHRG, 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO ist weiterhin zu bejahen, zumal die aufrechte Meldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich samt beruflicher Tätigkeit und familiärer Anbindung im Inland der Annahme von Fluchtgefahr nicht per se entgegenstehen (vgl OLG Graz 10 Bs 61/25h). Im Auslieferungsverfahren ist vielmehr die Befürchtung maßgebend, dass der Betroffene sich der Durchführung der Auslieferung entziehen werde (15 Os 151/07f). Zudem ist die Schwere der Tatvorwürfe (bei einem im Vereinigten Königreich drohenden Strafrahmen von bis zu lebenslanger Haft) maßgeblich in die Bewertung miteinzubeziehen (vgl 13 Os 167/01). Somit ist angesichts der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe (weiterhin) ein hoher Fluchtanreiz zu konstatieren (vgl auch OLG Linz 7 Bs 130/23a), zumal der Haftgrund im vorliegenden Kontext nicht bezogen auf den durchgehenden und mehrjährigen Aufenthalt in Österreich, sondern vielmehr das Untertauchen und Sich-Verbergen des Betroffenen vor der britischen Strafverfolgung zu verstehen ist. Da der Beschwerdeführer nach den unbedenklichen Angaben im gegenständlichen Haftbefehl (ohne berechtigten Zweifel) nach Anzeigeerstattung sowie einer am 7. April 2017 erfolgten Festnahme und Beschuldigtenvernehmung bewusst und zielgerichtet (ON 36, 7) – unmittelbar vor seiner intendierten (weiteren) Festnahme – am 10. April 2017 aus England geflohen ist, und seither für Anfragen der dortigen Polizeibehörden nicht mehr erreichbar war, bestehen in einer Gesamtschau keine vernünftigen Zweifel, dass er sich damit – immerhin über Jahre auch erfolgreich – dem anhängigen Strafverfahren wegen schwerwiegender Tatvorwürfe entzogen hat.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr wiegt mit Blick auf die wegen der massiven Tatvorwürfe und der sich daran knüpfenden Höhe der zu erwartenden Strafe so schwer, dass er durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht effektiv hintangehalten werden kann, zumal weder durch Meldepflichten noch Abgabe des Reisepasses eine Ausreise aus Österreich effektiv verhindert werden könnte. Gelindere Mittel bieten sich bei dieser negativen Kriminalprognose nicht an, um die zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen zu setzen (vgl Art 610 EU-UK Abkommen).
Zudem ist (weiterhin) fallspezifisch auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zu bejahen. Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist auf das gesamte Persönlichkeitsbild der betroffenen Person abzustellen; in die Prognosebeurteilung ist stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen. Nach dem Gesetz ist die Anlasstat für die Beurteilung des Haftgrundes der Gefahr neuerlicher Tatbegehung von entscheidender Bedeutung. Die Anlasstat indiziert die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebensolchen (schweren bzw nicht bloß leichten) Folgen (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 562, 566 und 567 mwN). Fallbezogen liegt dem Beschwerdeführer die Begehung äußerst gravierender Sexualstraftaten zum Nachteil von zwei verschiedenen minderjährigen Opfern und über einen Tatzeitraum von mehr als fünf Jahren zur Last, wofür teilweise bis zu lebenslange Freiheitsstrafe im Ausstellungsstaat droht. Die außerordentliche Tatschwere offenbart derart massive Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers, sodass ungeachtet des Zurückliegens der Taten im Ausstellungsstaat und des Wohlverhaltens im Inland im Einklang mit den Ausführungen des Erstgerichts begründet zu befürchten ist, dass der Betroffene auf freiem Fuß und ungeachtet des anhängigen Übergabeverfahrens bzw des gegen ihn im Vereinigten Königreich geführten Strafverfahrens abermals Sexualstraftaten mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen begehen werde, zumal die Begehung solcher Taten gegen die sexuelle Integrität Unmündiger auch in Österreich besonders schwer wiegt und überdies bei langem Tatzeitraum eine äußerst ungünstige Prognose mit sich bringt.
Angesichts der Strafdrohung im Vereinigten Königreich steht die bislang geringfügig mehr als drei Monate andauernde Übergabehaft im Sinne der §§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der Sache, die keinesfalls losgelöst vom Störwert der kriminellen Aktivitäten laut Verdachtslage betrachtet werden kann. Insofern besteht zu der in § 29 Abs 6 ARHG normierten Grenze von sechs Monaten, welche die Auslieferungshaft nur wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Verfahrensumfangs überschreiten darf, noch ausreichend Distanz.
Auch wenn die in § 21 Abs 2 EU-JZG (bzw Art 615 Abs 3 EU-UK Abkommen) normierte Frist bereits überschritten wurde, handelt es sich hiebei um keine Fallfrist, die automatisch eine Enthaftung des Betroffenen nach sich ziehen würde (12 Os 162/16i = RIS-Justiz RS0120790, T28; Hinterhofer in WK² EU-JZG § 21 Rz 34 mwN). Mag das Übergabeverfahren nach dieser Fristüberschreitung besonders beschleunigt zu führen sein, so ist dem Erstgericht doch keine Säumnis vorzuwerfen, die einen Verstoß gegen § 9 Abs 2 StPO bewirken würde. Insofern ist derzeit das Ergebnis zu der über Interpol gestellten Anfrage vom 13. Mai 2025 abzuwarten (ON 58 und ON 62).
Somit war der keine neuen Argumente ins Treffen führenden Haftbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses gründet auf §§ 174 Abs 4, 175 Abs 2 Z 3 StPO iVm §§ 18 Abs 2 EU-JZG, 29 Abs 1 ARHG. Durch Kassation des Übergabebeschlusses des Landesgerichts Salzburg vom 3. April 2025 fehlt es – wieder – an einer Zulässigerklärung der Übergabe (vgl § 29 Abs 5 ARHG), sodass das System der Haftfristen wieder auflebt (zur vergleichbaren Situation des Auflebens der Haftfristen im Fall der Zurückweisung der Anklageschrift vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 175 Rz 19; OLG Graz 9 Bs 192/21k). Konkret fällt das Fristende auf den 28. Juli 2025 als nächsten Werktag (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG).
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