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8Bs83/25z•OLG Linz 8Bs83/25z
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Haidvogl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen Ing. A* B* ua wegen des Vergehens nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der C* D* GesmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 11. April 2025, HR*-39, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Steyr führte zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Ing. A* B* und E* F* wegen des Verdachts des schweren Betrugs gemäß §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB, sowie gegen den belangten Verband G* D* GesmbH wegen Verbandsverantwortlichkeit (§ 3 VbVG). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2025 von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 StPO eingestellt. Verfahrenseinleitend war eine Sachverhaltsdarstellung der anwaltlich vertretenen, darin als „Einschreiterin/Opfer“ bezeichneten C* D* GesmbH vom 17. Mai 2024 (ON 2), in welcher zusammengefasst der Vorwurf erhoben wurde, dass der Beschuldigte F* (Geschäftsführer der G* D* GesmbH) am 3. November 2022 – im erklärten Auftrag des Beschuldigten Ing. B* (Geschäftsführer des H*) – den Geschäftsführer der C* D* GesmbH, I* C*, dazu zu bewegen versucht hätte, dass die C* D* GesmbH gegenüber der Gemeinde J* (als öffentliche Auftraggeberin) die Einrichtung einer ausschreibungs- und angebotskonformen neutralen Schnittstelle lediglich vortäuschen und dennoch verrechnen solle, wodurch die G* D* GesmbH unrechtmäßig bereichert werden sollte, und hiefür in weiterer Folge der C* D* GesmbH beim Preis für die zu beziehenden Software-Leistungen entgegenkommen würde.
Nach Einlangen der Ermittlungsergebnisse der PI K* (Abschluss-Bericht vom 18. Juli 2024, ON 7) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 23. Juli 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO (aF) ein, wovon ua auch der Rechtsbeistand der C* D* GesmbH unter Verwendung des für die Benachrichtigung des Opfervertreters vorgesehenen Formulars („S42“) verständigt wurde. Weiters übermittelte die Staatsanwaltschaft über entsprechenden Antrag (ON 9.2) eine Einstellungsbegründung gemäß § 194 StPO (ON 10) an die – offenkundig als Opfer eingestufte (vgl §§ 194 Abs 1, 195 Abs 1 StPO) – C* D* GesmbH. Aufgrund des von der C* D* GesmbH eingebrachten Antrags auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 StPO (ON 11.2), welchem – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Antragslegitimierung als Opfer (vgl ON 11.2, 2 f) – zur Begründung des Fortführungsgrundes nach § 195 Abs 1 Z 3 StPO drei Telefonmitschnitte als neue Beweismittel angeschlossen waren (ON 12), verfügte die Staatsanwaltschaft mit 23. August 2024 die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 1.9) und beauftragte in weiterer Folge einen Sachverständigen für Informationstechnik zur Erstattung von Befund und Gutachten (ON 17).
Nach Erstattung des Gutachtens (ON 24, 25) sowie Erörterung (ON 29) – im Beisein der Verteidiger sowie des Opfers DI L* (zweiter Geschäftsführer der C* D* GesmbH) – und Einholung einer schriftlichen Stellungnahme seitens der C* D* GesmbH stellte die Staatsanwaltschaft Steyr das Verfahren am 11. Februar 2025 nach § 190 StPO ein, wovon ua die Gemeinde J* als Opfer mit Formular „S41“ verständigt wurde. An den Vertreter der C* D* GesmbH (als „bisherigen“ Opfervertreter) verfügte die Staatsanwaltschaft indes die Mitteilung, dass die C* D* GesmbH im Ermittlungsverfahren bislang irrtümlich als Opfer geführt worden sei, weshalb die Verfahrensrolle auf „Anzeiger/Zeuge“ geändert worden sei, was die Negierung eines Rechts auf Verständigung und Akteneinsicht zur Folge habe (ON 1.21).
Gegen diese Verfügung des Entzugs sämtlicher Opferrechte nach der StPO erhob die C* D* GesmbH am 21. Februar 2025 den Rechtsbehelf des Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO (ON 32.2) mit der Begründung, dass sich bereits aus der versuchten Bestimmung zur Beteiligung am Betrug zu Lasten der Auftraggeberin eine persönliche und konkrete Betroffenheit der C* D* GesmbH ergeben würde, insbesondere aufgrund der Stellung der C* D* GesmbH als Bieterin in einem Vergabeverfahren mit Anspruch auf einen fairen und gesetzeskonformen Bieterwettbewerb nach dem BVergG.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 39) gab der Einzelrichter des Landesgerichts Steyr dem Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht Folge und begründete dies zusammengefasst damit, dass bei der Einspruchswerberin keine besondere persönliche und konkrete Betroffenheit vorliegen würde, zumal der Anspruch auf einen fairen und gesetzeskonformen Bieterwettbewerb nach dem BVergG sowie die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes im Sinne einer strafrechtlichen Sanktionierung der Mitbewerberin lediglich eine allgemeine Betroffenheit einer größeren Gruppe darstelle.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde (ON 40.2) der C* D* GesmbH, mit welcher die Stattgabe des Einspruchbegehrens, eventualiter die Kassation des angefochtenen Beschlusses angestrebt wird.
Der Beschwerde, zu welcher die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellung genommen hat, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO steht der Einspruch jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach der StPO verweigert wurde. Prozessgegenstand ist in diesem Fall stets die unmittelbar rechtsverletzende abschlägige Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein entsprechendes Begehren (RIS-Justiz RS0133324). Die Verweigerung der Zuerkennung der Opferstellung durch die Staatsanwaltschaft und folglich der damit verbundenen Rechte im Ermittlungsverfahren kann mit Einspruch wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden (Kier in WK-StPO § 65 Rz 37), wobei auch gegen eine erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0132414). In diesem Kontext ist maßgeblich, dass die StPO zahlreiche (subjektive) Rechte vorsieht, die über das Ende des Strafverfahrens hinaus Bedeutung haben können und prozessuale Handlungspflichten der Staatsanwaltschaft (noch oder erst) nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach sich ziehen (15 Os 113/18h).
Gemäß § 10 Abs 1 StPO sind Opfer von Straftaten nach Maßgabe des vierten Hauptstücks der StPO berechtigt, sich am Verfahren zu beteiligen. Dieses allgemeine Recht auf Beteiligung am Strafverfahren ist durch zahlreiche konkrete Einzelverfahrensrechte im vierten Hauptstück der StPO ausgestaltet (Kier in WK-StPO § 10 Rz 35 mwN). Mit Blick auf die niederschwelligen Inhaltserfordernisse (vgl Pilnacek/Stricker in WK-StPO § 106 Rz 24), wonach die zumindest schlüssige Behauptung einer Verletzung in einem konkreten subjektiven Recht ausreicht, lässt sich dem – Entzug sämtlicher Opferrechte monierenden – Einspruchsvorbringen in Zusammenschau mit der Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2025 (ON 1.21) ausreichend deutlich die behauptete Verletzung in aus der Opferstellung erfließenden Verständigungsrechten (§ 66 Abs 1 Z 4 StPO, insb nach § 194 Abs 1 StPO) sowie Akteneinsichtsrechten (§§ 66 Abs 1 Z 2, 68 StPO) entnehmen.
Bei der Rechtsmittelwerberin als juristischer Person kommt eine Opferstellung nur nach Maßgabe des § 65 Z 1 lit c StPO in Betracht (Kier in WK-StPO § 65 Rz 20). Demnach ist jede Person Opfer, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass unter Beachtung und Abwägung des in § 65 StPO normierten Opferbegriffs mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art 5 Abs 3 zweiter Fall und Art 6 Abs 1 EMRK) allgemein darauf zu drängen ist, diesen Begriff teleologisch auf ein Maß zu reduzieren, welcher den im Strafverfahren tätigen Einrichtungen und Personen eine Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist ermöglicht (Kier in WK-StPO § 65 Rz 4 mwN). Dementsprechend ist eine Abgrenzung von „Opfern“ zu jenen „anderen Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten“, vorzunehmen, und bei der Beurteilung der Opfereigenschaft eine bewusst enge und restriktive Betrachtungsweise anzulegen (OLG Wien 17 Bs 144/22h; Kier in WK-StPO § 65 Rz 5 und 7). Diese einschränkende Interpretation der Opferstellung führt dazu, dass in jenen Fällen, in welchen juristische Personen Geschädigte der angeblichen Straftat sein könnten, nur die juristische Person selbst (repräsentiert durch ihre organschaftlichen Vertreter) als Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit c StPO anzusehen ist (Kier in WK-StPO § 65 Rz 20). Vice versa kann somit die Opferstellung des Geschäftsführers oder Gesellschafters aufgrund unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Rechtsgütern nicht reflexartig (auch) zu einer Opferstellung der juristischen Person führen.
Die Opferstellung nach § 65 Z 1 lit c StPO setzt die Möglichkeit einer Schädigung oder sonstigen Beeinträchtigung von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern der betreffenden Person durch „eine“ (§ 65 Z 1 lit c StPO), nämlich „die“ (§ 67 Abs 1 erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat voraus (11 Os 2/15a, 11 Os 3/15y, 11 Os 76/15h). Fallbezogen betrifft der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ausschließlich jene Telefonate vom 3. November 2022 (vgl ON 12.4) und 1. Dezember 2022 (ON 12.2; ON 11.2, 13 f), bei welchen E* F* versucht haben soll, I* C* – ungeachtet der verbindlich von allen Bietern bereits mit Angebotsabgabe akzeptierten Vergabeunterlagen und der ihnen zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung – dazu „anzustiften“, eine von der Firma G* D* GesmbH programmierte SPS-Software für die Schnittstelle zu verwenden, insofern gegenüber der öffentlichen Auftraggeberin die Vertragserfüllung konform zum Vergabeverfahren vorzutäuschen und zwecks unrechtmäßiger Bereicherung Scheinleistungen zu verrechnen. Eine Opferstellung kann somit zwingend nur aus solchen Rechtsgutbeeinträchtigungen abgeleitet werden, welche dieser (grundsätzlich strafbare) Bestimmungsversuch (vgl Fabrizy in WK-StGB² § 12 Rz 72 f, 77) per se verursacht.
§ 65 Z 1 lit c erster Fall StPO setzt einen durch die Straftat erlittenen Schaden voraus, wobei nicht nur der tatbestandsrelevante Schaden in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0095973). Der Begriff des Schadens ist mit den durch die Tat möglicherweise erworbenen privatrechtlichen Ansprüchen gleichzusetzen, was an eine zivilrechtliche Ersatzfähigkeit anknüpft (Kier in WK-StPO § 65 Rz 22 ff). Eine Opferstellung iSd § 65 Z 1 lit c erster Fall StPO kommt daher für jene Personen nicht in Betracht, die „Opfer“ bloß versuchter Taten sind, sofern sich nicht bereits aus dem Versuch ein konkreter zivilrechtlicher Anspruch ableitet (Kier in WK-StPO § 65 Rz 32; Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 65 Rz 5). Da sich der Bestimmungsversuch in Telefonaten erschöpft, bei denen es E* F* – insoweit unstrittig – nicht gelungen sei, beim Geschäftsführer der C* D* GesmbH den Anstoß zur Tatausführung (des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zum Nachteil der Gemeinde J*) zu geben, ist es sowohl nach dem Akteninhalt wie auch dem insoweit unstrittigen Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zu keiner Täuschungshandlung und somit zu keinem Erfolgseintritt in Form eines Vermögensschadens gekommen. Insoweit kann die C* D* GesmbH – wie im Übrigen auch die Gemeinde J* – aus der im Versuchsstadium verbliebenen Bestimmungshandlung keinen zivilrechtlich erstattungsfähigen Schaden ableiten. Ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch aufgrund der bloßen Betroffenheit durch die bei den Telefonaten gesetzten Bestimmungshandlungen ist nicht erkennbar und wird auch von der Rechtsmittelwerberin nicht nachvollziehbar und begründet dargetan. Da der Schaden aus der strafbaren Handlung und dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt ableitbar sein muss, also im Fall einer Verurteilung im Schuldspruch (und der aus diesem sich ergebenden Tatbestandsgrenze) Deckung finden muss (RIS-Justiz RS0101311; Spenling in WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 41, § 366 Rz 2 und 14), kann aus § 65 Z 1 lit c erster Fall StPO keine Opferstellung für die C* D* GesmbH begründet werden.
Ist kein Schaden aus der Straftat entstanden, so reicht gemäß § 65 Abs 1 lit c zweiter Fall StPO auch eine sonstige Beeinträchtigung in den „strafrechtlich geschützten Rechtsgütern“ der betroffenen Person für die Parteistellung als Opfer (Gappmayer in Gappmayer, Handbuch Opferrechte Rz 1.35; Kier in WK-StPO § 65 Rz 30 mwN; Hilf/Anzenberger, Opferrechte, ÖJZ 2008, 887). Dies ist dann der Fall, wenn durch das mutmaßlich begangene Delikt zwar in erster Linie Allgemeinrechtsgüter geschützt werden sollen, im konkreten Fall aber auch in die Position des Einzelnen eingegriffen wurde und das Gesetz diese Position zumindest mitschützt (OLG Wien 17 Bs 3/25b; Kier in WK-StPO § 65 Rz 30 mwN; Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher², § 65 StPO Rz 6). Dies setzt jedoch eine persönliche und konkrete Betroffenheit des Einzelnen voraus (OLG Wien 18 Bs 234/21z; Kier in WK-StPO § 65 Rz 31; Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 65 Rz 7).
Soweit die Rechtsmittelwerberin vor dem Hintergrund „vergaberechtlicher Normen“ ihre Beeinträchtigung in geschützten Rechtsgütern als „Bieterin“ darauf stützt, dass sie in ihrem Anspruch auf einen fairen und gesetzeskonformen Bieterwettbewerb nach dem BVergG verletzt sei, wobei bereits der Bestimmungsversuch (zum Vergehen des schweren Betrugs) einen Anspruch auf Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes begründen würde, verkennt sie, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB geführt wurde, und dieser Straftatbestand (nur) das Individualrechtsgut Vermögen schützt (vgl. Kert in SbgK § 146 Rz 8 mwN; Kirchbacher/Sadoghi in WK-StGB² § 146 Rz 4). Während hinsichtlich des Vergehens der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) hingegen zum Teil vertreten wird, dass durch diese Norm – neben dem Vermögen des Auftraggebers – (auch) primär das Vergabeverfahren unter Wettbewerbsbedingungen und mittelbar auch das Vermögen der Mitbieter geschützt werde (vgl Zeder in SbgK § 168b Rz 52 bis 55; aA Kirchbacher/Ifsits in WK-StGB² § 168b Rz 55 f; zum Meinungsstand Leitner/Stenitzer in Preuschl/Wess, Wirtschaftsstrafrecht² § 168b Rz 3 ff), und einer – vom Schutzzweck des § 168b StGB insofern erfassten – Mitbieterin als unmittelbar Geschädigte Opferstellung zukommen kann (vgl OLG Wien 131 Bs 336/17z), beschränkt sich der Schutzbereich des Betrugstatbestands auf das Vermögen des durch die Vermögensverfügung Geschädigten (RIS-Justiz RS0027653). Fallkonkret ergibt sich aus dem Akteninhalt auch keine in Richtung § 168b StGB hindeutende Verdachtslage, zumal die Bestimmungshandlungen zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem der offizielle Zuschlag (nach Angebotsöffnung) bereits (mit 25.10.2022) an die C* D* GesmbH als Bestbieterin ergangen war (ON 2.2, 7; ON 7.9, 4). Vor dem Hintergrund des Vergehens des versuchten schweren Betrugs als Verfahrensgegenstand lässt sich somit auch unter dem Aspekt des § 65 Z 1 lit c zweiter Fall StPO keine Opferstellung für die Rechtsmittelwerberin ableiten (vgl auch OLG Wien 17 Bs 3/25b).
Eine ausreichend konkrete persönliche Betroffenheit in geschützten Individualrechtsgütern, insbesondere hinsichtlich Vermögen, Ehre und der „vergaberechtlichen Zuverlässigkeit“ (vgl ON 11.2, 2), kann auch allein aus dem Umstand, dass I* C* im Zuge der (nicht öffentlichen) Telefonate Adressat der Bestimmungshandlungen wurde, nicht abgeleitet werden, wobei diese persönliche Betroffenheit auch allein die natürliche Person C* und nicht die C* D* GesmbH als juristische Person tangiert (vgl Kier in WK-StPO § 65 Rz 20).
Sofern die Beschwerde schließlich mit der beruflichen Unzuverlässigkeit der Bestimmungstäterin (gemeint: G* D* GesmbH) gemäß § 78 BVergG argumentiert, wird lediglich die Relevanz der Begehung oder Nichtbegehung der gegenständlichen Straftat für ein (weiteres) Vergabeverfahren als Vorfrage aufgezeigt, was für eine Opferstellung keine Relevanz entfaltet (vgl Kier in WK-StPO § 65 Rz 27; Spenling in WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 25). Somit ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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