OLG Wien 19Bs125/25h

19Bs125/25hCourt of AppealMay 26, 2025

Full text

OLG Wien 19Bs125/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00125.25H.0526.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. März 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. November 2017, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 Abs 1 StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs 1 erster Fall und Abs 2 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.

A* war aufgrund Beschlusses des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Oktober 2018, AZ *, mit dem gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes abgesehen worden war, am 3. Jänner 2019 aus dem Vollzug dieser Sanktion entlassen worden. Seit 22. November 2024 wird der Strafvollzug wegen Wiedereinreise des A in das Bundesgebiet trotz Aufenthaltsverbotes fortgesetzt (ON 2 IVV Merkblatt). Das (nunmehrige) urteilsmäßige Strafende fällt daher auf den 21. Juli 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte der Strafzeit liegen seit 21. Juli 2024 vor, zwei Drittel der Strafzeit wurden am 21. November 2024 verbüßt.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zweidrittelstichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 10), unausgeführt gelassene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Der Beschwerdeführer weist unter Außerachtlassung der vollzugsgegenständlichen Verurteilung, beginnend mit dem Jahr 1996, insgesamt zehn einschlägige Vorstrafen im Ausland auf (siehe eingeholte ECRIS-Auskünfte aus der Slowakei und Tschechien). Die ihm im Ausland eingeräumten Resozialisierungschancen und auch die Verbüßung von Sanktionen vermochten ihn nicht von stets neuerlicher Delinquenz abzuhalten, sondern wurde er stets aufs neue straffällig. Sogar nach seiner aufgrund Gewährung der Rechtswohltat des § 133a StVG erfolgten Enthaftung wusste er sich nicht wohl zu verhalten, sondern delinquierte er auch nach seiner Entlassung aus der österreichischen Strafhaft am 3. Jänner 2019 weiter, wie seine (nicht in die oben angeführte Anzahl an Vorstrafen eingerechneten) Abstrafungen in Tschechien im Jahr 2022 wegen Sachbeschädigung (Pkt. 10. der slowakischen = Pkt. 11 der tschechischen ECRIS-Auskunft) und Italien wegen eines Betrugsdelikts (Pkt. 11. der slowakischen ECRIS-Auskunft) zeigen. Dass er nicht gewillt ist, sich rechtstreu zu verhalten, zeigt neben der Ignorierung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich trotz der sodann drohenden Fortsetzung des aufgeschobenen Strafvollzugs auch der Umstand, dass gegen ihn bereits zwei Ordnungsstrafen verhängt werden mussten, er sich sohin nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzugs normgerecht zu verhalten weiß (ON 2, 2, ON 8 im Anlassakt).

Dieses dargestellte Vorleben und asoziale Verhalten steht der für eine bedingte Entlassung geforderten gesetzlichen Annahme, der Strafgefangene werde durch diese nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten, unüberwindlich entgegen.

Angesichts der verfestigten Delinquenzneigung des Beschwerdeführers sind wirkungsvolle Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht erkennbar.

Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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