OLG Wien 15R176/24y

15R176/24yCourt of AppealMay 26, 2025

Full text

OLG Wien 15R176/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00176.24Y.0526.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Julia Fux, Rechtsanwältin in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei B GmbH, **, Deutschland, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl Partner Rechtsanwälte in Zell am See, wegen EUR 18.736 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3.10.2024 zu **17, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.244,38 (darin EUR 198,68 an 19 % deutscher USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

C* ist Geschäftsführerin der Beklagten, der B* GmbH sowie Gesellschafterin der D* GbR. Dabei handelt es sich um keine miteinander verbundene Unternehmen.

Im Jahr 2018 wandte sich C* per Mail an die Klägerin bezüglich des beabsichtigten Kaufs eines Wohnwagons.

Die Klägerin begehrte die Zahlung von restlich aushaftenden EUR 18.736 s.A. und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beklagte einen Wohnwagen beauftragt und nach Lieferung und Rechnungslegung im Juni 2020 die offene Schlusszahlung nur teilweise geleistet habe. Die Klägerin habe ihre vertraglich geschuldete Leistung mangelfrei erbracht. Die Parteien hätten mit Vertrag vom 21.2.2019 eine Gerichtsstandvereinbarung abgeschlossen, welche den Gerichtsstand mit Wiener Neustadt festlege.

Die Beklagte wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit ein und brachte vor, dass sie in keiner Vertragsbeziehung zur Klägerin stehe und mit dieser folglich auch keine Gerichtsstandvereinbarung getroffen habe. Nicht die Beklagte, sondern die D* habe einen Wohnwagon bei der Klägerin gekauft. Es liege daher weder eine internationale Zuständigkeit noch eine passive Klagslegitimation vor.

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht die Klage wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurück. Es traf die auf Seiten 2 bis 4 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass in Ermangelung eines Vertrages zwischen den Streitteilen keine Gerichtsstandsvereinbarung vorliege. Die Zuständigkeit richte sich somit nach dem allgemeinen Gerichtsstand gemäß Art 4 iVm Art 13 EuGVVO, damit nach dem Sitz der Beklagten in Deutschland.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass das Landesgericht Wiener Neustadt zuständig sei und die inländische Gerichtszuständigkeit vorliege, in eventu ihn aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

Die Beweiswürdigung kann im Rekursverfahren mangels im Gesetz vorgesehener mündlicher Verhandlung nicht angefochten werden, wenn der Sachverhalt – wie hier – auch aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme festgestellt wurde (RS0012391; RS0044018; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5, § 526 Rz 5; Sloboda in Fasching/Konecny³ § 514 ZPO Rz 82, G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 526 ZPO Rz 22). Dies gilt auch dann, wenn für eine bestimmte Feststellung darüber hinaus auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungen verwertet wurden (RS0012391 [T5]).

Die Beweisrüge ist somit unzulässig: Das Rekursgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klageangaben (RS0115860; RS0050455). Sind die schlüssigen (RS0116404), die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“), so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RS0115860 [T4]). Sie sind auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden (vgl RS0050455 [T1]), soweit sie nicht durch das bereits durchgeführte Beweisverfahren und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine Änderung erfahren haben (vgl 8 Ob 23/19v; 8 Ob 45/19d). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten zwar nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, aber alle vorliegenden Informationen zu würdigen hat, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (C-12/15, Universal Music, Rn 44 f; vgl RS0050455 [T9]; vgl idS 4 Ob 36/22f). Soweit es den Rahmen des Zuständigkeits-streits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht daher frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden (und von ihm festgestellten) Informationen zu prüfen (RS0130596 [T1]; C-375/13, Kolassa, Rn 62 f). Folglich sind auch bei „doppelrelvanten Tatsachen“ die Klageangaben dann nicht maßgeblich, wenn diese durch das bereits durchgeführte Beweisverfahren und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine Änderung erfahren haben (8 Ob 71/21f Rz 14 mwN; 2 Ob 33/23a Rz 8).

2.2. Für die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sind somit die erstgerichtlichen Feststellungen – mit Ausnahme der unter 2.3. (dazu sogleich) als rechtliche Beurteilung identifizierten Ausführungen - maßgeblich. Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge ist, dass dieser die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und nicht andere, von der Rekurswerberin im Rechtsmittel angestrebte Tatsachenfeststellungen, zugrunde gelegt werden (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5, § 471 Rz 16). Soweit die Rekurswerberin ihren Ausführungen nicht den festgestellten, sondern einen davon abweichenden von ihr gewünschten Sachverhalt zugrunde legt, oder gegen das Neuerungsverbot verstößt, bringt sie die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung (vgl auch RS0041585, RS0043603, RS0043312 [T12]).

2.3. Da eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (RS0041851), muss das Rechtsmittel als Ganzes betrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die im Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind (RS0041851 [T8]; RS0111425).

Die Feststellung, „der Kaufvertrag über den klagsgegenständlichen Wohnwagon zwischen der klagenden Partei und der GbR zustande [kam]“, stellt in Wahrheit rechtliche Beurteilung dar. Mit ihrem Rekursvorbringen bekämpft die Klägerin auch diese Feststellung, womit sie deutlich erkennen lässt, dass sie tatsächlich dieser rechtlichen Folgerung des Erstgerichts entgegentritt.

2.4. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (RS0113932). Dabei sind nach § 914 ABGB sämtliche den Vertragsabschluss begleitende Umstände zu berücksichtigen (RS0113932 [T20]). Auch nachvertragliches Verhalten der Parteien kann zur Ermittlung ihrer Absicht herangezogen werden, gibt es doch häufig Aufschluss über das von den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gewollte (Heiss/Mahmud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 914 Rz 71).

Vorliegend steht fest, dass C* der Klägerin bereits vor Vertragsabschluss mitteilte, dass der Wohnwagon durch eine Bank fremdfinanziert wurde und die GbR Vertragspartnerin der Klägerin werden sollte. Dies besprach sie auch mehrmals mit der Klägerin (BA S 3).

Aufgrund dieser eindeutigen Äußerungen kann bei objektiver Beurteilung der Sachlage der Umstand, dass C* über ihren E-Mail Account der GmbH kommunizierte, nicht dazu führen, dass ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger von einem beabsichtigten Vertragsabschluss C* für die GmbH ausgeht. Auch der Umstand, dass die Kaufvertragsurkunde ./A auf eine – nicht einmal den richtigen Wortlaut der Beklagten wiedergebende – „E* GmbH“ lautete, vermag daran nichts zu ändern. Dafür spricht auch das nachvertragliche Verhalten der Beteiligten, wonach eine auf die Beklagte lautende Anzahlungsrechnung über Hinweis von C*, dass es sich dabei nicht um die Käuferin handle, (letztlich) auf die D* als Empfänger ausgestellt wurde.

Dem Argument der Klägerin, wonach es grundsätzlich nicht für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses ausreicht, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll (RS0113932 [T19]), ist zwar zuzustimmen, doch wurde hier – über Hinweis, dass die GmbH nicht die Käuferin ist – die Rechnung neu ausgestellt; es handelte sich nicht um eine bloße Übersendung an eine andere Partei.

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach der Vertrag mit der D* zustandegekommen ist, ist daher nicht zu beanstanden.

3.1. Nimmt der Kläger einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (Art 4 Abs 1 EuGVVO 2012) in Anspruch, muss er bereits in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen (RS0115860 [T1]; RS0046236 [T4]; RS0046204 [T1]; RS0039812 [T1]). Er muss zwar die Zuständigkeitstatbestände nicht benennen, aber das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (RS0046236 [T3]; RS0046204 [T2, T4]; RS0130471). Auch für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klagsangaben maßgeblich (RS0115860; RS0050455 [T10]).

Das Klagsvorbringen enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein österreichisches Gericht international aufgrund des (Wahl-)Gerichtsstands des Erfüllungsortes iSd Art 7 Abs 1 EuGVVO oder eines Zwangsgerichtsstandes zuständig sein könnte.

3.2. Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände (wie Prozessvoraussetzungen) betreffen, unterliegen zwar nach § 42 Abs 1 JN nicht dem Neuerungsverbot (Garber in Fasching/Konecny3 § 42 JN Rz 49). Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen, die – wie hier - erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen (RS0108589 [T5, T7]). Damit verstößt das erstmalige Vorbringen im Rekurs, wonach die vertragswesentliche Dienstleistung (iSd Art 7 Abs 1 lit b zweiter Spiegelstrich EuGVVO), nämlich die Herstellung des Wohnwagons nach dem individuellen Wunsch der Beklagten am Sitz der Klägerin erbracht worden sei, gegen das Neuerungsverbot.

3.3. Da die Klägerin im Klagsvorbringen keine Zweifel daran gelassen hat, dass sie sich zur Begründung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützt, hat das Erstgericht auch weder gegen seine Erörterungspflicht verstoßen, noch liegen sekundäre Feststellungsmängel vor.

3.4. Im Übrigen wäre damit für die Klägerin ohnehin nichts gewonnen, weil der EuGH in der Rechtssache C381/08 Car Trim/KeySafety Systems zur Frage der Abgrenzung von Kauf- und Dienstleistungsverträgen festgehalten hat, dass es dabei auf die Art der vertragscharakteristischen Leistung ankommt. Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware sind auch bei bestimmten Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der Ware, aber ohne dass die Stoffe von diesem zur Verfügung gestellt wurden, als „Verkauf beweglicher Sachen“ einzustufen (Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.273). Im vorliegenden Fall wäre daher gemäß Art 7 Abs 1 lit b erster Spiegelstrich EuGVVO ohnedies auf den Ort der Lieferung abzustellen.

4. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Klägerin und der hier D*. Letztere ist nicht Partei des Verfahrens.

5. Dem Rekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41,50 ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt – kommentarlos – 20% Umsatzsteuer, wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen. Die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer kann nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (§ 54 Abs 1 ZPO) oder die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955). Da im Falle der Bundesrepublik Deutschland Letzteres der Fall ist, war der dort ansässigen Beklagten (nur) die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer von bekanntermaßen 19% zuzusprechen (RS0114955 [T10, T12]).

7. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 1 ZPO. Es waren keine Rechtsfragen von der in dieser Bestimmung geforderten Qualität zu beantworten. Auch die Auslegung eines Vertrags dahingehend, wer als Partner dieses Vertragsverhältnisses anzusehen ist, kann nur für den Einzelfall erfolgen und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0042936 [T43]).

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