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7Rs13/25w•OLG Wien 7Rs13/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsi- dentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Florian Böhm und Norbert Walter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Korridorpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.10.2024, **-7, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
2. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung und erfolglosen Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
und
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 16.5.2024 wurde der Anspruch des Klägers auf Korridorpension ab dem 1.5.2024 anerkannt und zuzüglich Frühstarterbonus in einer monatlichen Höhe von brutto EUR 2.520,37 monatlich festgestellt (Beilage ./A).
Der Kläger stellte in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Pensionsleistung ab 1.5.2024 inklusive des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren.
Er brachte zusammengefasst vor, dass bei der Berechnung der Korridorpensionshöhe der Erhöhungsbetrag nach § 34 APG nicht berücksichtigt worden sei. § 34 Abs 1 APG verstoße gegen das Legalitätsgebot nach Art 18 B-VG, den Gleichheitssatz sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot nach Art 7 B-VG und verletze das Grundrecht auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1 1.ZPEMRK. Für fast alle Pensionszugänge des Jahres 2024 werde der Erhöhungsbetrag des § 34 APG gewährt; lediglich bei einem Teil der Korridorpensionen gebühre diese Erhöhung - abhängig vor allem von der Art der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses bzw des Vorliegens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe - nicht. Die Formulierung des Gesetzeswortlauts von § 34 Abs 1 Z 3 APG sei derart unbestimmt, dass die Norm zwei gegensätzliche Interpretationsmöglichkeiten zulasse und sei schon allein deshalb verfassungswidrig. Die Regelung verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot. § 34 Abs 1 [APG] enthalte sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Korridorpensionen und allen anderen Pensionsarten und Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Korridorpensionen selbst. Die im Bescheid ermittelte Pensionshöhe beruhe damit auf einem verfassungswidrigen Gesetz.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass die Pensionsberechnung nach den Bestimmungen des APG durchgeführt worden sei. Da der Kläger nach dem 1.1.1955 geboren sei und die Pensionsleistung durch die beklagte Partei mit dem Stichtag 1.5.2024 festzustellen gewesen sei, sei die Pensionsleistung des Klägers ausschließlich nach dem APG zu berechnen. Zum Stichtag 1.5.2024 sei eine Gesamtgutschrift in der Höhe von EUR 40.757,11 ermittelt worden, geteilt durch 14 ergebe sich eine grundsätzliche Pensionskontoleistung in der Höhe von EUR 2.911,22 (§ 5 Abs 1 APG).
Der Kläger vollende am ** das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter); als Stichtag für die reguläre Alterspension ergebe sich somit der 1.5.2027. Zum Stichtag 1.5.2024 nehme der Kläger die Korridorpension daher 36 Monate vor dem Regelpensionsalter in Anspruch, sodass gemäß § 5 Abs 2 APG eine Verminderung um 15,3% (= 36 × 0,425%) vorzunehmen sei. Es ergebe sich daher eine Pensionsleistung in der Höhe von EUR 2.465,80. Hinzuzurechnen sei im gegenständlichen Fall auch ein Frühstarterbonus.
Die Regelungen der Schutzklausel iSd § 34 APG seien beim Kläger nicht anzuwenden, da die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG nicht erfüllt seien. § 34 APG sei hinreichend bestimmt und verletze auch nicht den Gleichheitssatz.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage – unter Wiederholung des Anspruchs aus dem bekämpften Bescheid – ab.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der am ** geborene Kläger vollendet am ** das 65. Lebensjahr. Der Stichtag der klagenden Partei für den Bezug der Korridorpension ist der 1.5.2024.
Der Kläger stand zuletzt vom 13.2.2023 bis 30.4.2024 in einem Dienstverhältnis zur Firma B* GmbH. Mit 30.4.2024 wurde der Kläger aufgrund der Pensionierung von der Sozialversicherung abgemeldet. Zu der Inanspruchnahme der Korridorpension (1.5.2024) weist der Versicherungsverlauf des Klägers keine unmittelbar vorangehende Arbeitslosigkeit auf.
Dem Kläger wurde aufgrund des Antrages vom 16.05.2024 mit Bescheid vom 16.05.2024 eine Korridorpension ab 1.5.2024 zuerkannt. Da Versicherungsmonate (auch) vor dem 1.1.2005 vorliegen, liegt der Berechnung der Pensionshöhe die unter Berücksichtigung der Kontoerstgutschrift ermittelte Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto zu Grunde.
Der Kläger hat zum Stichtag 1.5.2024 in Österreich insgesamt 561 Versicherungsmonate erworben, darin enthalten 26 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung, 517 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit sowie 18 Monate einer Ersatzzeit. Die Höhe der zu diesem Stichtag gebührenden Pension beträgt monatlich EUR 2.520,37, darin enthalten ein Frühstarterbonus in der Höhe von EUR 54,57.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant aus, die Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 3 APG stelle darauf ab, dass der Korridorpension des Zugangsjahres 2024 eine (wenn auch kurze) Periode der Arbeitslosigkeit vorangehe und dass die Korridorpension in Folge der Beendigung des Arbeitslosengeld-/Notstandshilfeanspruches bzw des Anspruches auf Sonderunterstützung oder des Krankengeldanspruches aus der Arbeitslosigkeit nach den §§ 22 und 38 AlVG angetreten werde. Es hätte nach der Intention des Gesetzgebers durch § 34 Abs 1 Z 3 APG eine Schutzbestimmung für jene in der Arbeitslosenversicherung versicherten Personen geschaffen werden sollen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension nach § 22 Abs 1 erster Satz AlVG ende. Diese Personen seien zur Sicherung ihres Lebensunterhalts somit „gezwungen“ im Anschluss an das Ende des Arbeitslosengeld/Notstandshilfeanspruches die Korridorpension zu beantragen. Da der Kläger vor Inanspruchnahme der Korridorpension nicht arbeitslos gewesen sei, komme ihm die Schutzklausel nach § 34 Abs 1 Z 3 APG nicht zu Gute.
Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Unbestimmtheit von § 34 Abs 1 Z 3 APG würden nicht geteilt. Der Gleichheitsgrundsatz binde auch den Gesetzgeber. Er setze ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken sei es dem Gesetzgeber jedoch durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Diese Schranken seien im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig sei und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liege es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers festzulegen, für welche Fälle sie zu gelten habe. Inwiefern der Gesetzgeber hier seinen verfassungsgesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten haben solle, sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu 1.:
Da der Kläger beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Normenkontrolle eingebracht hatte (VfGH G 199/2024-2), sprach das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25.2.2025, 7 Rs 13/25w, aus, dass mit dem Berufungsverfahren bis zum Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der klagenden Partei gestellten Antrag auf Normenkontrolle innegehalten wurde.
Am 14.3.2025 langte der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.2.2025, G 199/202411, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des oben angeführten Antrags des Klägers auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat, beim Berufungsgericht ein.
Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, der Antrag behaupte die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge, „die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und das Eigentumsgrundrecht:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lasse das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestünden auch keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.
Der Antragsteller übersehe, dass der in § 34 Abs 1 Z 3 APG erwähnte Anspruch auf Arbeitslosengeld ua voraussetze, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, was wiederum ua dessen Arbeitswilligkeit iSd §9 AlVG bedinge. Im Falle von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, werde dieses Kriterium idR nicht erfüllt sein, sodass diesfalls kein Arbeitslosengeldanspruch bestehe und – als Folge dessen – kein Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG zustehe.
Die in Rede stehende Bestimmung sei (schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien) einer eindeutigen Auslegung zugänglich, sodass die erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG nicht zuträfen.
Nach Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Verfahren gemäß § 528b Abs 3 ZPO fortzusetzen.
Zu 2.:
A) Der Berufungswerber führt in seiner Rechtsrüge zunächst im Wesentlichen aus, dass er mit dem gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Parteiantrag an den VfGH in § 34 Abs 1 Z 3 APG die Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG" bekämpfe. Der Berufungswerber sehe sich durch die Anwendung dieser Bestimmung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, weil diese Bestimmung in der derzeit geltenden Fassung gegen den Gleichheitssatz und das Bestimmtheitsgebot verstoße und das Grundrecht auf Eigentum verletze. Im Falle der Aufhebung der als verfassungswidrig gerügten Wortfolge durch den VfGH fiele der Berufungswerber in die Schutzklausel des § 34 APG.
Diese Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Wie oben eingehend referiert wurde, hat der VfGH die Behandlung des Antrags des Klägers auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. § 34 Abs 1 Z 3 APG ist somit entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht als verfassungswidrig zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des VfGH verwiesen. Ausgehend von der Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 3 APG fällt der Kläger somit nicht in die Schutzklausel des § 34 APG.
Der Berufungswerber stützt sich im Weiteren auch auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung, die aus einer verfassungswidrigen Auslegung resultiere.
Den auch hier ins Treffen geführten Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot hat der VfGH in seiner oben angeführten Entscheidung verneint und darauf verwiesen, dass keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können, bestehen.
Der in Artikel 7 B-VG normierte Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet demnach willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (RS0053452). Der VfGH hat vorliegend insbesondere auf den Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen verwiesen und ausgehend davon die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verneint.
Da im Falle von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, alleine um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, die Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, nicht erfüllt ist, besteht diesfalls kein Arbeitslosengeldanspruch und steht - als Folge dessen - kein Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG zu (vgl VfGH 218/2024; OLG Wien 7 Rs 17/25h). Das Argument, dass der Antragsteller bloß deshalb keinen Erhöhungsbetrag erhalten habe, weil er direkt aus einem Dienstverhältnis in die Korridorpension wechselte und er, hätte er sein Dienstverhältnis nur wenige Wochen oder Tage vor seinem 62. Geburtstag beendet und kurzzeitig – für zumindest einen Tag – Arbeitslosengeld beantragt, den Erhöhungsbetrag und somit ein höheres Pensionsgesamteinkommen erhalten hätte, trifft damit nicht zu. Auch die ins Treffen geführten Fehlanreize entstehen nicht.
Der VfGH hat auch ausgeführt, dass die in Rede stehende Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien einer eindeutigen Auslegung zugänglich ist, sodass die auch in der Berufung erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG nicht zutreffen und verweist zur Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016. Davon dass „eine verfassungswidrige Regelung vorliegt, die selbst mit akribischem Fleiß, Sorgfalt, Sachkenntnis und einer gewissen Freude an der Lösung von Denksportaufgaben nicht in ihrem Regelungsgehalt erkennbar beziehungsweise interpretierbar wird“ kann schon ausgehend davon nicht gesprochen werden.
Regelungen über eine Pensionserhöhung greifen im Allgemeinen nicht in das Grundrecht auf Eigentum ein (vgl VfSlg 18.885/2009; VfGH G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua). Auch Art 1 1. ZPEMRK garantiert nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Recht, Sozialleistungen oder Pensionszahlungen irgendeiner Art oder Höhe zu erhalten, solange dies nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist (vgl EGMR 13.3.2012, 26.266/05, Raviv, Z 61, unter Hinweis auf EGMR [GK] 16.3.2010, 42.184/05, Carson ua, Z 53 und 57; vgl dazu auch EGMR 4.11.2008, 42.184/05, Carson ua., Z 67 f., zur Inflationsanpassung von Pensionen).
Die Berufung führt dazu nur aus, dass die Regelung des § 34 Abs 1 Z 3 APG in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Berufungswerbers eingreife, da ihm aufgrund der Nichtgewährung des Erhöhungsbetrages massive finanzielle Nachteile entstünden. Die durch § 34 Abs 1 Z 3 APG bewirkten Kürzungen stellten „daher“ einen unverhältnismäßigen Eingriff und demnach eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts dar. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum wird damit schon im Ansatz nicht aufgezeigt. Soweit hier erneut argumentiert wird, dass sachlich nicht nachvollziehbar sei, dass Korridorpensionisten wie der Berufungswerber lediglich aufgrund ihres direkten Wechsels aus einem Beschäftigungsverhältnis in die Korridorpension von von der Schutzklausel ausgeschlossen seien, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Da die Rechtsrüge somit unberechtigt ist, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Dem Kläger waren die Kosten für seine Berufung und seinen Antrag auf Normenkontrolle (vgl VfGH G 339/2015; G 165/2015; G 314/2015 uva) nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht zuzusprechen, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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